Erbrecht

Anmeldung der Rechtsnachfolge eines Kommanditisten zum Handelsregister

Aktenzeichen  31 Wx 169/17

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NotBZ – 2018, 312
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 162 Abs. 2, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine post- oder transmortale Vollmacht berechtigt grundsätzlich nicht zur Anmeldung des Eintritts eines neuen Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Handelsregister (Anschluss an KG FGPrax 2003, 42). (Rn. 6)
2. Insoweit handelt es sich um eine originäre Anmeldepflicht des eintretenden Erben. (Rn. 6)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Registergericht -vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach §§ 162 Abs. 2, 12 Abs. 1 HGB erforderliche Eintragung des im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten nicht durch den Generalbevollmächtigten der verstorbenen Kommanditisten zur Eintragung angemeldet werden kann.
Zunächst wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.5.2017 Bezug genommen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu vorträgt, dass die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur Anmeldungen zum Handelsregister auch aufgrund post- und transmortaler Vollmacht zulassen, ist dies nicht die verfahrensgegenständlich zu beantwortende Frage.
Verfahrensgegenständlich ist vorliegend nicht, ob grundsätzlich Anmeldungen zum 31 Wx 169/17 Seite 2 Handelsregister auch mit post- oder transmortaler Vollmacht möglich sind (vgl. dazu Schaub in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 3. Auflage § 12 Rn. 75ff), vielmehr geht es nur darum, ob mittels einer solchen Vollmacht gerade der Eintritt des Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft durch den Bevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten zur Eintragung angemeldet werden kann.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des OLG Hamburg (MDR 1972, S. 1022) beruft, ergibt sich daraus nicht das von der Beschwerdeführerin gewünschte Ergebnis. Die Entscheidung beschäftigt sich im Wesentlichen (nur) mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit transmortaler Vollmachten für Anmeldungen zum Handelsregister und der Frage, ob die transmortale Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt; beides steht hier aber nicht in Rede.
2. Entscheidungserheblich ist hier lediglich, ob die post- oder transmortale Vollmacht ihrem Umfang nach überhaupt dazu berechtigt, die Rechtsnachfolge des Kommanditisten zur Anmeldung zu bringen oder nicht. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass die vom (verstorbenen) Kommanditisten erteilte Vollmacht die eigene Anmeldepflicht des Erben des Kommanditisten nicht entfallen lässt (ebenso: Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB 4. Auflage § 12 Rn. 9). Maßgeblich ist dafür, dass, worauf bereits hingewiesen wurde (Hinweisbeschluss des Senats vom 22.5.2017), die Vollmacht nicht weiter reichen kann als die Rechtsmacht des Vollmachtgebers. Genau zu diesem Ergebnis käme es aber, wenn man die Vollmacht des verstorbenen Kommanditisten ausreichen ließe, da dieser selbst eine solche Anmeldung nicht vornehmen könnte. Der Senat teilt deswegen die Ansicht des KG (FGPrax 2003, 42), dass die post- oder transmortale Vollmacht grundsätzlich nicht zur Anmeldung des Eintritts des neuen Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, da es sich insoweit um eine originäre Anmeldepflicht des eintretenden Erben handelt (ebenso MüKoHGB/Krafka, 3. Auflage § 12 Rn. 26).
II.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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