Erbrecht

Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens

Aktenzeichen  13 A 18.1023

Datum:
15.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37219
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
FlurbG § 44 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6, § 47 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 68 Abs. 1 S. 2
ImmoWertV § 6 Abs. 6 S. 1, § 23 S. 2

 

Leitsatz

Im Rahmen von § 50 Abs. 4 FlurbG ist die Frage der fortbestehenden tatsächlichen Nutzbarkeit unabhängig davon zu sehen, ob und ggf. inwieweit einer baulichen Anlage im Zuge der Berechnung der linearen Alterswertminderung noch ein relevanter Restverkehrswert zukommt. (Rn. 42)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 583 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar zulässig.
Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO (siehe zum Nachfolgenden bereits BayVGH, U.v. 6.12.2018 – 13 A 18.532 – RdL 2019, 219 – juris Rn. 11-15).
Wie im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Rechtsmittel des Widerspruchs sowie der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auch im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO; siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 141 Rn. 6, 14 und § 142 Rn. 6). Dies ist vorliegend bei der Klägerin der Fall.
Der Ehemann der Klägerin hat als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Sinn von § 2032 Abs. 1 BGB zunächst wirksam Widerspruch erhoben. Da er eine Vollmacht aller Miterben nicht vorgelegt hat, wurde das Verfahren nicht für die Erbengemeinschaft, sondern – auch nach seiner Aussage – im eigenen Namen betrieben. Hierzu war er gemäß § 2039 Satz 1 BGB befugt, wonach jeder Miterbe bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch die Leistung an alle Erben fordern kann, auch wenn den Erben die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich zusteht. Damit ist jeder Miterbe berechtigt, einen solchen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an die Gesamthandsgemeinschaft aller Miterben zu verlangen. Dazu gehört auch das Recht des einzelnen Mitglieds einer ungeteilten Erbengemeinschaft, in eigenem Namen einen zum Nachlass gehörenden Anspruch der Erbengemeinschaft durch Verpflichtungsklage – hier auf Änderung des Flurbereinigungsplans Teil I – gerichtlich geltend zu machen (BVerwG, U.v. 20.5.1998 – 11 C 7.97 – RdL 1998, 236 – juris; VGH BW, U.v. 3.11.2015 – 7 S 804/13 – n.v.; siehe zum Ganzen: Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 9 m.w.N.).
Auch wenn der Ehemann der Klägerin somit zunächst wirksam im eigenen Namen Rechtsmittel erheben konnte, hat sich die Sachlage jedoch mit der Übertragung des Anteils an der Erbengemeinschaft an die Klägerin geändert. Diese ist nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition ihres Ehemanns eingetreten und befugt, den Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen. In diesem Fall muss sie gemäß § 15 FlurbG das bis zur Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns ist die Klägerin nun Teilnehmerin des Verfahrens geworden mit der Folge, dass sie die Rechtsmittel des Rechtsvorgängers weiterverfolgen kann und jener hierfür die Rechtsmittelbefugnis verliert (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.11.1976 – V B 82.74 – Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 3 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 – RdL 2016, 14 – juris Rn. 22; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 14 m.w.N.; siehe allgemein zum Widerspruchsverfahren AVLE 4, abgedruckt unter II.7 bei Linke/Mayr, 2012, AGFlurbG).
Insoweit bedarf es aber einer Differenzierung zwischen der Rechtsstellung als Erbe und der vermögensrechtlichen Rechtsposition. Ein den Erbteil veräußernder Kläger bleibt nämlich grundsätzlich trotz der Verfügung über seinen Anteil gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB „formell“ Miterbe. Diese Position als Miterbe ist und bleibt untrennbar mit seiner Person verknüpft. Der Anteilserwerber tritt danach anstelle des Veräußerers in die Gesamterbengemeinschaft ein, erlangt jedoch nicht völlig dessen Rechtsstellung als Miterbe. Erbe kann nämlich nur werden, wer kraft Todesfall aufgrund eines vom Gesetz anerkannten familienrechtlichen Verhältnisses oder durch letztwillige Verfügung als Rechtsnachfolger des Erblassers berufen ist (vgl. OLG München, U.v. 5.7.2010 – 21 U 1843/10 – ErbR 2011, 25 – juris Rn. 22 unter Berufung auf BGH, U.v. 22.4.1971 – III ZR 46/68 – NJW 1971, 1264 – juris).
In die vermögensrechtliche Stellung ihres Ehemanns am Nachlass ist jedoch die Klägerin als Erwerberin eingetreten (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2033 Rn. 6 f.) mit der Folge, dass sie gemäß § 15 FlurbG nunmehr klagebefugt ist. Als Rechtsvorgänger gilt der Ehemann der Klägerin vom Zeitpunkt der Grundbucheintragung ab nicht mehr als Beteiligter und das Gericht kann die diesbezüglichen Klagebegehren nicht weiter würdigen (BayVGH, U.v. 14.10.1964 – 141 VII 61 – RzF 13 zu § 141 I). Teilnehmer sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG nur die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Eigene Grundstücke im Verfahrensgebiet besitzt der Ehemann der Klägerin unstreitig nicht; seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, die mit einer Einlagefläche von 0,3040 ha Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens R. ist, hat der Ehemann an die Klägerin übertragen. Diese hat auf Nachfrage mit Schreiben vom 4. November 2017 zunächst mitgeteilt, sie sei nicht Miterbin. Letztendlich führte die Klägerin das Verfahren jedoch nach ihrer Eintragung im Grundbuch fort, indem sie eine Vollmachtsurkunde vom 27. November 2017 vorlegte, in der sie ihren Ehemann zu ihrer Vertretung bevollmächtigt hatte. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsmittel ihres Ehemanns weiter verfolgt. Sie ist nunmehr anstelle ihres Ehemanns Teilnehmerin des Verfahrens. In der Folge ist der Ehemann als Teilnehmer gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG ausgeschieden und nicht mehr klagebefugt.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der streitgegenständliche Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf angemessene Änderung des Flurbereinigungsplans entsprechend ihrem Vorbringen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Zunächst ist dem Anspruch der Klägerin bzw. der EG auf wertgleiche Abfindung aus § 44 Abs. 1 FlurbG Rechnung getragen worden.
Die Gleichwertigkeit der Abfindung bemisst sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FlurbG. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung zu erfassen und berücksichtigen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 3.5.2018 – 13 A 16.2397 – RdL 2019, 138 – juris Rn. 24).
Bei der Ermittlung, ob eine wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG vorliegt, ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Wertgleich ist die Abfindung dann, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes im erzielbaren Ertrag und den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht. Der Tauschwert der Gesamtzuteilung muss dem Tauschwert der Gesamteinlage entsprechen. Dieser Tauschwert ist durch eine Anspruchsberechnung festzustellen (BVerwG, B.v. 27.11.1961 – I B 127.61 – RdL 1962, 243 – RzF 13 zu § 44 Abs. 1; U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 – RdL 1959, 308; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 8). Bei der Bemessung der Landabfindung sind nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Sie bilden die rechnerische Grundlage für die wertgleiche Abfindung, weshalb Abfindung und Wertermittlung sachlich unlösbar zusammenhängen (BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 – RdL 1963, 217 – RzF 3 zu § 134 Abs. 2; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 10; siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 3.5.2018 – 13 A 16.2397 – RdL 2019, 138 – juris Rn. 25).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Klägerin bzw. die EG rechnerisch wertgleich nach § 44 Abs. 1 FlurbG abgefunden worden. Dies ergibt zunächst folgende Gegenüberstellung von Einlage und Landabfindung:
Fläche (m²)
WVZ
DWZ
Betrag (€)
Einlage
3.040
2.388
7,9
Abzug nach § 47 FlurbG
– 155
– 122
Forderung
2.885
2.266
7,9
0,00
Abfindung
2.803
2.266
8,1
0,00
Differenz Abfindung – Forderung
– 82
+ 0
Davon Mehrausweisung
+ 0
+ 0
Flächenminderung infolge Abfindung mit höherwertigem Boden
– 82
+ 0
Änderung der DWZ um (ohne Mehr- und Minderausweisung)
+ 0,2
Auch im Übrigen sind alle geichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung erfasst und berücksichtigt. Es ist klägerseitig weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei der streitgegenständlichen Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer nicht ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen und nicht alle Umstände berücksichtigt worden wären, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 FlurbG). Ebenso wenig ist klägerseitig substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage in relevanter Weise nicht den alten Grundstücken entspricht (§ 44 Abs. 4 FlurbG). Darüber hinaus nehmen die beiden Abfindungsflurstücke an der allgemeinen Wertsteigerung aller Grundstücke im Verfahrensgebiet teil. Die allgemeine Verbesserung der Agrarstruktur wirkt sich auch positiv auf die Verpachtungsmöglichkeiten aus.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist, dass im Flurbereinigungsplan Teil I bei einem Einlageflurstück der Klägerin bzw. der EG (Nr. 282) eine flächenmäßig im Kern unveränderte Ausweisung von zwei nebeneinander befindlichen Abfindungsflurstücken (Nr. 935 und 936) erfolgt ist.
Zwar sieht § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG vor, dass die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen. Jedoch ist eine Aufteilung eines Einlageflurstücks aus Gründen der katastertechnischen Klarheit sachgerecht und gerechtfertigt, soweit auf dem Grundstück in der Natur unterschiedliche Nutzungsbereiche bestehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.10.2003 – 13 A 01.2848 – RzF 3 zu § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG – juris Rn.16; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 54).
So liegt der Fall auch hier. Denn mit der Unterteilung des Einlageflurstücks 282 in zwei Abfindungsflurstücke wurden die in der Natur unterschiedlichen Nutzungsarten (Abfindungsflurstück 935: Grünland; Abfindungsflurstück 936: Graben bzw. Wasserfläche) deutlich gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der wasserführende Graben an sich ist nicht im Zuge der Flurbereinigung entstanden, sondern ist bereits vor dem Verfahren von dritter Seite angelegt worden (Protokoll zum Augenschein v. 14.10.2019, S. 4).
b) Die Erschließung der Abfindungsflurstücke 935 und 936 der Klägerin bzw. der EG ist auch mit § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG vereinbar.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG müssen die zugeteilten Abfindungsflurstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG hat jeder Teilnehmer einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht; der Neubesitz soll dem Teilnehmer für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung „zugänglich“ sein (BVerwG, U.v. 30.9.1992 – 11 C 8.92 – RdL 1993, 13 – RzF 28 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG; B.v. 8.4.2009 – 9 B 55.08 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 90 – juris Rn. 13). Das Gesetz gibt allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Erschließung, namentlich nicht auf eine feste Wegedecke. In welchem Umfang und in welcher Qualität die Wege auszubauen sind, hängt von den Umständen im Verfahrensgebiet ab. Der Wegeausbau muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen. Daher müssen nicht alle Wege in gleicher Weise ausgebaut und befestigt sein. Der maßgebliche Gesichtspunkt ist die Beanspruchung des Wegs. Hauptwirtschaftswege müssen dabei regelmäßig so befestigt werden, dass sie mit den in der Gemeinde üblichen Maschinen und Fahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 25.3.2010 – 9 B 75.09 – juris – Rn. 12; BayVGH, U.v. 13.5.2019 – 13 A 18.457 – juris Rn. 18; B.v. 18.11.2016 – 13 AE 16.1734 – RdL 2017, 268 – juris Rn. 54-56; VGH BW, U.v. 20.9.2017 – 7 S 2032/14 – juris Rn. 40).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Erschließung der Abfindungsflurstücke 935 und 936 der Klägerin bzw. der EG aus Sicht des sachverständig besetzten Senats (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2003 – 9 B 28.03 – AUR 2004, 346 – juris; B.v. 18.12.1990 – 5 C 36.90 – NVwZ-RR 1991, 389 – juris) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erschließung durch die bisherige Zuwegung über die Abfindungsflurstücke 918, 919 und 934 und die Brücke entspricht einer ortsüblichen Erschließung und ist für die Nutzung der angrenzenden Wiese (Abfindungsflurstück 935) ausreichend. Die Breite der Zuwegung beträgt ca. 4 m, der tatsächliche befahrbare abgemähte Weg weist eine Breite von ca. 3 m auf (Protokoll zum Augenschein v. 14.10.2019, S. 2). Auch die Befahrbarkeit der zur Erschließung genutzten Brücke über die Aurach ist ausreichend gewährleistet. Die Brücke hat eine Breite von 3 m und eine Stärke von 20 cm. Sie ist betoniert und liegt auf Doppel-T-Stahlträgern, wobei ein T-Stahlträger eine Höhe von 25 cm hat (Protokoll zum Augenschein v. 14.10.2019, S. 2). Im Augenschein waren zudem keine äußerlichen Anzeichen (etwa Risse oder Setzungen) festzustellen, die für eine fehlende Belastbarkeit der Brücke sprechen würden. Zudem ist die Brücke offensichtlich auch bislang für die Bewirtschaftung der Wiese auf Abfindungsflurstück 935 ausreichend gewesen; so hat sich die Wiese zum Zeitpunkt des Augenscheins in gemähtem Zustand befunden. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch das klägerische Argument nicht, dass es einem Pächter nicht zumutbar sei, für eine einzige Wiese eine kleinere Maschine zu erwerben und zu unterhalten. Ferner hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der vergleichsweise geringen Größe der Wiese sowie der Nässe auch auf der Zufahrt ohnehin nicht mit schweren Maschinen gefahren werden kann (siehe Protokoll zur mündlichen Verhandlung v. 15.10.2019, S. 4). Auch die klägerseitig angeführten möglichen Baumschäden bedingen nicht den Einsatz schwerer Maschinen. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, etwaige abgeknickte Baumstämme vor Ort zu zerkleinern und den Holzschnitt sodann erst mit einer kleineren Maschine abzutransportieren.
c) Die Klägerin bzw. die EG hat auch keinen Anspruch aus § 50 Abs. 4 FlurbG auf eine gesonderte Abfindung für den Miteigentumsverlust an der Brücke über die Aurach.
Für andere nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Bestandteile von Grundstücken – insbesondere für Gebäude – ist, soweit erforderlich, gemäß § 50 Abs. 4 FlurbG der bisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte gesondert abzufinden. Die nach dieser Bestimmung vorausgesetzte Erforderlichkeit der Abfindung ist gegeben, wenn der wesentliche Bestandteil einen nach § 28 und § 29 FlurbG zu ermittelnden Wert verkörpert, dessen Verlust der Teilnehmer nicht hinzunehmen braucht, weil andernfalls eine entschädigungslose Enteignung vorliegen würde. Der damit dem Grunde nach gegebene Ausgleichsanspruch richtet sich nicht auf eine (zusätzliche) Landabfindung im Sinn von § 44 FlurbG, sondern auf eine Abfindung in Geld. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG muss die Geldabfindung angemessen sein. Der Anspruch hat inhaltlich den sich aus Art. 14 GG ergebenden Anforderungen zu entsprechen und ist bei baulichen Anlagen auf den Verkehrswert (vgl. § 29 Abs. 3 und 4 FlurbG) gerichtet. Das Flurbereinigungsgesetz lehnt sich insoweit in Ausdruck und Inhalt an das Baugesetzbuch an (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 35). Der Verkehrswert (Marktwert) wird gemäß § 194 BauGB durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) anzuwenden, § 1 Abs. 1 ImmoWertV. Diese enthält anerkannte Grundsätze auch für die Gerichte (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 29 Rn. 1). Gemäß § 21 Abs. 2 ImmoWertV ist der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ausgehend von den Herstellungskosten (§ 22 ImmoWertV) unter Berücksichtigung der Alterswertminderung (§ 23 ImmoWertV) zu ermitteln. Die Alterswertminderung ist gemäß § 23 Satz 1 ImmoWertV unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 Satz 1 ImmoWertV) zur Gesamtnutzungsdauer (§ 23 Satz 3 ImmoWertV) der baulichen Anlagen zu ermitteln; dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen (§ 23 Satz 2 ImmoWertV). Die nach § 50 Abs. 4 FlurbG zu treffende Entscheidung kann Bestandteil des Flurbereinigungsplans werden, ohne dass es einer gesonderten vorgängigen Wertermittlung im Rahmen des Verfahrens nach §§ 31 f. FlurbG bedarf (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 3.7.2007 – 13 A 06.2302 – RdL 2007, 316 – juris Rn. 15; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 50 Rn. 17).
Hiervon ausgehend hat die EG bzw. die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der in einfacher Bauart in Form einer Betonplatte mit unbehandelter Oberfläche ausgeführten Brücke über die Aurach.
Die streitgegenständliche Brücke ist zwar als wesentlicher Grundstücksbestandteil i.S.v. § 94 BGB Eigentum jener Personen gewesen, auf deren Grundstücke sie errichtet worden ist. Aufgrund der nach dem streitgegenständlichen Flurbereinigungsplan Teil I angestrebten Überführung der Brücke in öffentliches Eigentum besteht somit grundsätzlich ein anteiliger Abfindungsanspruch der bisherigen Eigentümer nach § 50 Abs. 4 FlurbG in Höhe des Verkehrswerts ihres jeweiligen Miteigentumsanteils an der baulichen Anlage. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass kein Restverkehrswert der streitgegenständlichen Brücke mehr und damit auch kein anteiliger Abfindungsanspruch der EG bzw. der Klägerin besteht. Entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2019 durch den Kläger übergebenen schriftlichen Vereinbarung vom 14. November 1978 ist davon auszugehen, dass die Brücke im Jahr 1978 durch den damaligen Pächter des Einlageflurstücks 282 errichtet worden ist, dem hierfür die Pacht für drei Jahre erlassen worden ist. Zugleich geht der sachverständig besetzte Senat davon aus, dass die lineare Alterswertminderung (vgl. § 23 Satz 2 ImmoWertV: Alter / Gesamtnutzungsdauer x 100) vorliegend bei 100 v.H. liegt. Hierbei wird das Alter der Brücke von etwa 40 Jahren zugrunde gelegt. Laut Nr. 2.2.1 der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (Fassung v. 15.12.2000; Az. IV D 2-S. 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S. 1551 A, S. 1551-88/00) ist bei Straßen- und Wegebrücken aus Stahl und Beton von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 33 Jahren auszugehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin bzw. der EG vorliegend von einer bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung üblichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Gesamtnutzungsdauer) der Brücke von sogar 40 Jahren ausginge, ergebe sich kein Restverkehrswert mehr (40 Jahre Alter / 40 Jahre Gesamtnutzungsdauer x 100  100 v.H.). Dem Fehlen eines Restverkehrswerts steht auch nicht etwa entgegen, dass der Brücke über die Aurach weiterhin – wie ausgeführt – eine Funktion bei der Erschließung u.a. der Abfindungsflurstücke 935 und 936 der Klägerin zukommt. Denn die Frage der fortbestehenden tatsächlichen Nutzbarkeit ist unabhängig davon zu sehen, ob und ggf. inwieweit einer baulichen Anlage im Zuge der Berechnung der linearen Alterswertminderung noch ein relevanter Restverkehrswert zukommt. Ferner ist insoweit zu bedenken, dass der EG bzw. der Klägerin vorliegend die Funktion der Brücke im Rahmen der Erschließung ihrer Abfindungsflurstücke 935 und 936 tatsächlich weiterhin zur Verfügung steht; der Nutzungsaspekt ist somit vorliegend für die Bemessung einer etwaigen Entschädigung für den Miteigentumsverlust nicht von Relevanz.
d) Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bzw. die EG zum Landabzug nach § 47 FlurbG herangezogen worden ist.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG haben grundsätzlich alle Teilnehmer den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 FlurbG erforderlichen Grund und Boden nach dem Verhältnis des Werts ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets aufzubringen. Entsprechend des Beschlusses des Vorstands der Beklagten vom 25. Oktober 2012 ist im Fall der EG bzw. der Klägerin vorliegend ein Abzug in Höhe von 5,1 v.H. des Werts der Einlage (155 m² = 122 WVZ) vorgenommen worden.
Gemäß § 47 Abs. 3 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. § 47 Abs. 3 FlurbG betrifft als eng auszulegende Vorschrift den Fall, dass eine volle oder teilweise Aufbringung des Flächenanteils für einen Teilnehmer im Hinblick auf die Beitragslast der anderen eine unverhältnismäßige und deshalb unzumutbare Belastung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Landaufbringung nach § 47 Abs. 1 FlurbG die Gegenleistung für den allgemeinen Vorteil ist, den der Teilnehmer durch die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in Bezug auf seine Grundstücke erzielt. Eine Befreiung vom Landabzug kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn die Abfindungsgrundstücke eines Teilnehmers in nur unverhältnismäßig geringem Umfang oder überhaupt nicht an den im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen Erschließungsanlagen beteiligt sind oder wenn die Einlageflurstücke bereits so erschlossen waren, dass für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein oder nur ein geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung eintreten konnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.11.1977 – V C 80.74 – RdL 1978, 158 – juris Rn. 21; U.v. 25.11.1970 – IV C 80.66 – RzF 13 zu § 37 Abs. 1 FlurbG – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 15.12.1977 – 21 XIII 75 – RdL 1979, 63 – juris Rn. 57-60; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 47 Rn. 9).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze stellt die Nichtbefreiung der Klägerin bzw. der EG vom Landabzug keine offensichtliche und unbillige Härte i.S.v. § 47 Abs. 3 FlurbG dar.
Zwar hat die Klägerin bzw. die EG vorliegend tatsächlich im Wesentlichen das Einlageflurstück 282 unverändert im Wege der Zuteilung der Abfindungsflurstücke 935 und 936 wieder zugeteilt erhalten. Jedoch hat die Klägerin bzw. die EG durch das Flurbereinigungsverfahren jedenfalls insoweit einen Vorteil erlangt, als für die Abfindungsflurstücke 935 und 936 über die Zuwegung auf den Abfindungsflurstücken 918, 919 und 934 erstmals eine rechtlich gesicherte Erschließung in Form eines gewidmeten öffentlichen Wegs geschaffen werden soll (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Zuvor hatte es hingegen für das Einlageflurstück 282 nur eine faktische Zufahrt in der Natur mit Duldung der jeweiligen Eigentümer gegeben (Fahrt über die Einlageflurstücke 283, 284 und 285/2; ggf. auch 285). Zwar mag der genannte Vorteil für die Klägerin bzw. die EG in tatsächlicher Hinsicht eher gering sein. Angesichts der erstmaligen rechtlichen Erschließung und der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 47 Abs. 3 FlurbG muss eine Befreiung vom Landabzug gleichwohl ausscheiden. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die nunmehrige rechtlich gesicherte Zuwegung über die Abfindungsflurstücke 918, 919 und 934 (insgesamt 264 m²) flächenmäßig deutlich größer ist als der klägerseitige Landabzug gemäß Abfindungsnachweis (155 m²). Ferner hat die Beklagte – durch die Klägerseite unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass es im Verfahren mehrere vergleichbare Teilnehmer gebe, die nur ein Einlageflurstück eingebracht haben und ebenfalls nicht vom Landabzug befreit worden sind (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung v. 15.10.2019, S. 5).
Aus denselben Erwägungen heraus kommt auch eine Befreiung der Klägerin bzw. EG von der Kostenbeitragspflicht i.H.v. EUR 111,84 nicht in Betracht. Auch eine offensichtliche und unbillige Härte i.S.v. § 19 Abs. 3 FlurbG ist vorliegend nicht ersichtlich. Denn im Rahmen von § 19 Abs. 3 FlurbG gelten sinngemäß die gleichen Grundsätze wie für eine Befreiung vom allgemeinen Landabzug nach § 47 Abs. 3 FlurbG (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.1992 – 5 B 114.92 – Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 16 – juris Rn. 11 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 25.6.2018 – 15 KF 29/17 – juris Rn. 76).
e) Der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans Teil I steht ebenfalls nicht entgegen, dass entgegen des klägerischen Antrags keine Überweisung der Forderung der EG im Flurbereinigungsverfahren R. in das benachbarte Flurbereinigungsverfahren G erfolgt ist.
Gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG können die Landabfindungen im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Ausweislich des Wortlauts der Norm („können“) steht es somit im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, ob bei Vorliegen des Tatbestands des § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG eine Forderung von einem Flurbereinigungsverfahren in ein anderes überwiesen wird; ein Anspruch des Teilnehmers hierauf besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es ist ausnahmsweise eine Ermessensreduktion auf Null gegeben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 16.6.1975 – RdL 1975, 324; U.v. 7.12.1972 – 151 XII 70 – RzF 2 zu § 44 Abs. 6 FlurbG; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 91).
Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null, die Forderung der Klägerin bzw. EG aus dem Verfahren R. in das Verfahren G. zu überweisen, nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte hiervon ermessensfehlerfrei abgesehen. Denn sie hat insoweit nachvollziehbar und plausibel darauf hingewiesen, dass eine wertgleiche Abfindung der Klägerin bzw. EG im Verfahrensgebiet G. nicht möglich gewesen wäre, da es dort keine vergleichbaren Grundwiesen gibt. Bei einer rechnerischen Wertgleichheit wäre daher ein großer Flächenverlust entstanden, für den die Zustimmung der EG erforderlich gewesen wäre, die jedoch wohl nur schwer zu erreichen gewesen wäre. Diese Argumentation der Beklagten, der die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist im Lichte von § 114 VwGO nicht zu beanstanden.
f) Auch soweit es das klägerseitig angesprochene Fischereirecht angeht, ist der streitgegenständliche Flurbereinigungsplan Teil I nicht zu beanstanden.
Ein Fischereirecht stellt eine örtlich gebundene Last i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG dar, die kraft Gesetzes auf die in der örtlichen Lage der alten Grundstücke ausgewiesenen neuen Grundstücke übergeht (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2016 – 13 A 14.2728 – RdL 2016, 209 – juris Rn. 18; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 20). Jedoch ist die EG nach Aktenlage nicht Inhaberin eines Fischereirechts, so dass die diesbezüglichen klägerischen Rügen ins Leere gehen.
g) Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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