Erbrecht

Die Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für die Einrede der Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz

Aktenzeichen  11 O 82/14

Datum:
12.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50488
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9, § 16 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1
BGB § 242, § 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1, § 1147
ZPO § 727, § 867

 

Leitsatz

Die Geltendmachung der Einrede der Anfechtbarkeit aus § 9 AnfG i. V. m. § 242 BGB nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist nicht durch das Verbot der Geltendmachung von noch nicht erhobenen Einzelgläubigeranfechtungsansprüchen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG ausgeschlossen. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten der Klage trägt die Klägerin, die Kosten der Widerklage trägt die Widerklägerin.
4. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht München II ist nach § 24 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG ausschließlich sachlich und örtlich zuständig, weil die Freiheit von einer dinglichen Belastung durch die Klage geltend gemacht wird.
2. Die Klage ist nicht wegen § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG unzulässig.
Zwar wäre eine erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners R1. H3. Wi. vom 11.07.2013 erfolgende Klageerhebung durch Klägerin vom 21.12.2013 nach § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG unzulässig, wenn die Klägerin einen Anfechtungsanspruch nach dem AnfG erheben würde, weil hiernach ein Verbot der Geltendmachung von nicht erhobenen Einzelgläubigeranfechtungsansprüchen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung statuiert ist. Im vorliegenden Fall aber macht nicht die Klägerin einen Anfechtungsanspruch geltend, sondern vielmehr die Beklagte und Widerklägerin im Rahmen der Erhebung der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 9 AnfG i. V. m. § 242 BGB, so dass zumindest die Klage nicht unzulässig ist (vgl. etwa Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl. 2016, § 16 Rn. 11 m. w. N.).
II. Die Klage ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der beiden streitgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken aus §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB.
Der Erwerb der beiden streitgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken seitens der Beklagten durch deren Grundbucheintragung jeweils vom 20.01.2009 folgt zwar zeitlich auf die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung der Klägerin im Grundbuch mit Datum vom 12.12.2007 nach, doch ist entgegen § 888 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin der Erwerb dieser Zwangssicherungshypotheken nicht gemäß § 883 Abs. 2 BGB unwirksam.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
a) Zwar ist die Klägerin seit dem 30.03.2009 als Eigentümerin des durch die Rückauflassungsvormerkung betroffenen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück im Grundbuch eingetragen, so dass sich entsprechende Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin nicht stellen (vgl. etwa OLG Rostock, Urteil vom 26.10.2006 – Az.: 7 U 1/06 = BeckRS 2006, 13079).
b) Auch ist im Anschluss an den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – München vom 10.05.2016 im Verfahren Az.: 1507 IK 1724/13 nichts dafür ersichtlich, dass etwa der hierin bezeichnete Anfechtungsanspruch der hiesigen Beklagten gegenüber der hiesigen Klägerin bezüglich der nachträglichen Vereinbarung eines Rückübertragungsanspruches zwischen dem Zeugen R1. H3. Wi. und der Klägerin gemäß der notariellen Urkunde vom 09.01.2007 im Wege der hierdurch angeordneten Nachtragsverteilung schon erfolgreich geltend gemacht worden wäre und etwa die Klägerin hierdurch den streitgegenständlichen Miteigentumsanteil wieder verloren hätte.
2. Dem Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der beiden Zwangssicherungshypotheken aus §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 steht die durch die Beklagtenpartei zurecht konkludent durch die Berufung auf das Anfechtungsgesetz erhobene Einrede der Anfechtbarkeit des Vormerkungserwerbs vom 09.01.2007 gemäß §§ 9 AnfG, 242 BGB entgegen.
a) Die Geltendmachung der Einrede der §§ 9 AnfG i. V. m. § 242 BGB ist nicht durch das Verbot der Geltendmachung von noch nicht erhobenen Einzelgläubigeranfechtungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG ausgeschlossen.
Zwar besteht die aus § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG resultierende alleinige Anfechtungszuständigkeit der im Insolvenzverfahren bestellten Treuhänderin Rechtsanwältin Dr. K2. S. immer noch fort. Denn auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können die Anfechtungsrechte, die dem Insolvenzverwalter zustanden, nur dann gemäß § 18 Abs. 1 AnfG von den einzelnen Anfechtungsgläubigern nach Maßgabe des AnfG weiterverfolgt werden, wenn nicht der Verwalter den Anfechtungsprozess ausnahmsweise weiter betreiben kann.
Dies ist vorliegend aus dem Grunde der Fall, dass der Insolvenzbeschlag insofern fortdauert, als nach dem im Internet veröffentlichten, im Verfahren Az.: 1507 IK 1724/13 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts – Involvenzgerichts – München vom 10.05.2016 eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO im Hinblick auf den Anfechtungsanspruch der Beklagten bezüglich der nachträglichen Vereinbarung eines Rückübertragungsanspruches zwischen dem Schuldner und seiner Mutter gemäß der notariellen Urkunde vom 07.01.2009 und bezüglich der unentgeltlichen Überlassung des 70/100-Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück angeordnet worden ist, so dass die Treuhänderin den Rechtsstreit weiterführen kann (Gottwald-Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Auflage 2015, § 51. Die Geltendmachung der Anfechtung, Rn. 10, 18).
Jedoch hindert der Fortbestand der alleinigen Zuständigkeit der Treuhänderin die Beklagte im Rahmen des mittels der Nachtragsverteilung weiterhin schwebenden Insolvenzverfahrens nach der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur, die an alte Gerichtsentscheidungen anknüpft, und der sich der Einzelrichter anschließt, nicht daran, einredeweise die Anfechtbarkeit des notariellen Vertrags vom 07.01.2009 geltend zu machen; denn diese Einreden bestimmen nicht den Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (vgl. MüKo-Kirchhof, AnfG, 1. Aufl. 2012, § 16 Rn. 9 m. w. N.; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl. 2016, § 16 Rn. 11 m. w. N.).
b) Bei der Klägerin handelt es sich um die Anfechtungsgegnerin der Beklagten (vgl. MüKo-Kirchhof, AnfG, 1. Aufl. 2012, § 3 Rn. 12).
c) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG i. d. F. v. 01.01.2000 bis 04.04.2017 liegen vor.
(1) Nach § 20 Abs. 4 AnfG ist das AnfG auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit wie vorliegend schon vor dem 05.04 2017 gerichtlich geltend gemacht worden ist, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Da sich Anfechtungstatbestände gegenseitig grundsätzlich nicht ausschließen, kommt bei einem entgeltlichen Vertrag zwischen nahe stehenden Personen eine Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG a. F. in Betracht, wenn eine erleichterte Anfechtbarkeit nach Abs. 2 ausscheidet, etwa insbesondere, wenn die Rechtshandlung außerhalb der 2-jährigen Anfechtungsfrist vorgenommen wurde (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rn. 65).
(3) Die zehnjährige Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG ist gewahrt, indem zwischen dem Vertrag vom 09.01.2007 und der Widerklageerhebung vom 19.03.2014 nur etwas mehr als sieben Jahre liegen.
(4) Bei dem Abschluss des notariellen Vertrags vom 09.01.2007 handelt es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG a. F.
Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG a. F. ist nicht nur bei entgeltlichen Verträgen, sondern auch bei gemischten Schenkungen und bei unentgeltlichen Verträgen eröffnet, weil die Anfechtungstatbestände des AnfG grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen, so dass nicht nur etwa bei der Vornahme von unentgeltlichen Leistungen durch den Schuldner, die außerhalb der Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 AnfG a. F. liegen, sondern auch bei der Vornahme von entgeltlichen Verträgen unter nahen Angehörigen, die außerhalb der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 2 AnfG a. F. liegen, vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen auf § 3 Abs. 1 AnfG a. F. rekurriert werden kann (vgl. etwa Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 4 Rn. 6, § 3 Rn. 65). Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher auch bei gemischten Schenkungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2000 – Az.: IX ZR 119/99 = NZI 2000, 468).
Es kann damit für die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 AnfG a. F. offen bleiben, inwiefern der schuldrechtliche notarielle Vertrag vom 09.01.2007, ggfs. im Wege einer Gesamtbetrachtung (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rn. 23, § 1 Rn. 14) mit dem dinglichen notariellen Vertrag vom 30.01.2009 (Anlage K 2), als gemischte Schenkung oder als unentgeltlicher Vertrag zu begreifen sei.
(5) Diese Rechtshandlung benachteiligt die Beklagte als Gläubigerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 mittelbar objektiv, § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG a. F.
(a) Es lag schon am 07.01.2009 eine objektive unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, indem zum damaligen Zeitpunkt der streitgegenständliche 70/100-Miteigentumsanteil des Zeugen R1. H3. Wi. nicht wertausschöpfend belastet gewesen ist.
Der 70/100-Miteigentumsanteil des Zeugen R1. H3. Wi. war am 07.01.2009 nicht wertausschöpfend belastet, so dass dem Zugriff der Beklagten auch ein aussichtsreiches Vollstreckungsobjekt entzogen worden ist und die Beklagte hierdurch objektiv benachteiligt worden ist, § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG.
Im Hinblick auf den Wert des 70/100-Miteigentumsanteils des Zeugen R1. H3. Wi. an dem streitgegenständlichen, 2.989 m² großen Grundstück in Baldham zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags vom 09.01.2007 ergibt sich auch ohne die Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der insofern unstreitigen Tatsachenbehauptungen der Beklagtenpartei aus dem Schriftsatz vom 19.01.2015, dass eine wertausschöpfende Belastung wegen des zugunsten der am 06.12.1932 geborenen Klägerin bestehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts und wegen der Übernahme der beiden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von DM 178.000,- in Bezug auf die beiden zugunsten der Kreissparkasse Ebersberg auf dem Grundstück lastenden Grundschulden in Höhe von jeweils DM 100.000,- durch den Zeugen R1. H3. Wi. nicht vorlag.
Denn der Tatsachenvortrag der hinsichtlich des Nichtvorliegens einer wertausschöpfenden Belastung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenpartei (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rn. 41 m. w N.), wonach der Nießbrauch der Klägerin mit € 151.164,- und der Miteigentumsanteil des Zeugen R1. H3. Wi. mit € 651.000,- und die Darlehensverbindlichkeiten mit € 91.000,- zu beziffern seien, ist durch die Klagepartei schon nicht bestritten worden, § 138 Abs. 3 ZPO, so dass sich hiernach keine wertausschöpfende Belastung ergibt, weil nach der Rechnung € 651.000,- abzüglich € 151.164,- abzüglich € 91.000,- immer noch ein Betrag von € 408.836,- stehen bleibt (vgl. BGH NZI 2007, 457 Tz. 18; BGH ZinsO 2006, 151 Tz. 11 f.). Auf die Frage, inwiefern durch den Zeugen R1. Wi. vor dem Hintergrund der Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 26.01.2015 (Bl. 57 d. A.) „bis zur Rückübertragung“ ein Anteil von € 46.000,- der übernommenen Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von DM 178.000,- getilgt worden sei, und ob dies etwa schon am 09.01.2007 der Fall gewesen sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an, zumal allerdings für diesen Fall erst recht keine wertausschöpfende Belastung des 70/100-Miteigentumsanteils gegeben wäre.
Im Übrigen gingen auch die Vertragsschließenden am 27.01.1999 selbst davon aus, dass es sich bei der durch den notariellen Vertrag vom 27.01.1999 erfolgten Überlassung der Miteigentumsanteile an den Zeugen R1. H3. Wi. um eine gemischte Schenkung handelt (Anlage K 3 S. 9 § 8 Ziff. I.). Nach Ablauf von fast acht Jahren seit dem 27.01.1999 ist dabei wegen des fortwährenden Anstieges der Grundstückswerte in Baldham bei gleichzeitigem Altern der Klägerin und damit verbundenem Wertverlust des lebenslangen Nießbrauchsrechts der Klägerin erst recht davon auszugehen, dass am 09.01.2007 keine wertausschöpfende Belastung vorlag.
(b) Beim Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 lag darüber hinaus weiterhin eine mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil auch bis zu diesem Zeitpunkt keine wertausschöpfende Belastung des streitgegenständlichen 70/100-Miteigentumsanteils vorlag.
Bei dem Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG ist darüber hinaus aber erforderlich, dass bei dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung keine wertausschöpfende Belastung gegeben sein darf (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rn. 41 m. w N.).
Unter Anknüpfung an die bereits zuvor getätigten Ausführungen zur unmittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung zum 09.01.2007 ergibt sich wiederum erst recht keine wertausschöpfende Belastung des durch den Zeugen R1. H3. Wi. an seine Mutter rückübereigneten streitgegenständlichen 70/100-Miteigentumsanteils zum 12.03.2018.
Denn nicht nur fand in der Zwischenzeit gerichtsbekanntermaßen etwa seit dem Jahr 2013 verstärkt eine Wertsteigerung von Grundstücken im Münchener Umland von etwa 10% jährlich statt, sondern es ergibt sich auch aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, dass die beiden Grundschulden in Höhe von jeweils 100.000,- DM auf dem streitgegenständlichen Grundstück schon seit dem Frühjahr 2010 nicht mehr valutieren.
Insofern ergibt sich zwar keine unmittelbare Bestätigung der Tatsachenbehauptungen der Beklagtenpartei vom 01.12.2014 (S. 3 f. des Protokolls vom 01.12.2014; Bl. 44 f. d. A.), wonach der Zeuge R1. Wi. den Betrag von DM 178.000,- durch Verkauf des Versicherungsbestandes und durch Auflösung von Policen aus seiner Versicherungsagentur aufbringen und an die Kreissparkasse Ebersberg selbst zahlen habe können. Doch trug die damalige Klägervertreterin ausweislich des Schreibens vom 06.05.2010 vor, dass die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden nicht mehr valutieren (Anlage B 1), und auch aus dem notariellen Vertrag vom 26.05.2010 ergibt sich unter Ziff. VII 3) Abs. 1 und Abs. 4, dass die Grundpfandrechte nicht mehr valutieren (Anlage zu Bl. 219 f. d. A.). Etwaige Belastungen wegen der durch den notariellen Vertrag vom 26.05.2010 vorgesehenen Übertragung von Miteigentum an das dritte Enkelkind der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen, weil dieser Vertrag unstreitigerweise wegen der Verweigerung der Zustimmung durch das betreffende Enkelkind nicht wirksam geworden ist.
Darüber hinaus ist auch wiederum das lebenslange Nießbrauchsrecht der Klägerin wegen deren fortschreitenden Alters im Verhältnis zu dem Wert des betreffenden Miteigentumsanteils weniger wert als im Jahr 2007.
(7) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Zeugen R1. H3. Wi. i. S. d. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 AnfG a. F. lag bei der Vornahme der Rechtshandlung am 12.02.2007 vor.
(a) Nach § 8 Abs. 1 AnfG gilt eine Rechtshandlung grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, wobei im Streitfall bezüglich des notariellen Vertrags vom 09.01.2007, der eine Bewilligung der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin für den Fall der Ausübung eines am 09.01.2007 eingeräumten Rücktrittsrechts von dem Vertrag vom 27.01.1999 wegen des Eintritts einer zwangsweisen Grundstücksbelastung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Schuldner vorsieht, nach § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Vormerkung gilt, und wobei im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund des notariellen Vertrags vom 09.01.2007 wegen § 8 Abs. 3 AnfG nicht erst auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bedingungen abzustellen ist.
Zwar ergibt sich aus dem notariellen Vertrag vom 09.01.2007 (Anlage K 4 Ziff. III S. 7, Ziff. V S. 8), dass der zuständige Notar Dr. C. B2. gemäß § 15 GBO bei dem Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der betreffenden Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich des bedingten Rückübertragungsanspruches der Klägerin stellen darf, jedoch ergibt sich hieraus zugleich ausdrücklich, dass der Notar auch einen solchen Antrag wieder zurücknehmen darf, so dass eine Antragstellung i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 AnfG nicht vorliegt (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 8 Rn. 12 m. w. N.). Indem allerdings vorliegend die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten der Klägerin unstreitig am 12.02.2007 erfolgte (wie auch der Grundbuchauszug gemäß Anlage K 1 zeigt), ist jedenfalls die von § 8 Abs. 2 AnfG vorausgesetzte gesicherte Rechtsposition zum 12.02.2007 gegeben gewesen, so dass dieses Datum auch als maßgeblicher Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG gilt (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 8 Rn. 13 m. Fn. 37).
(b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG a. F., hier also des Zeugen R1. H3. Wi., liegt prinzipiell bei dem Gläubiger des Anfechtungsanspruches, hier also der Beklagten, wobei wegen des Umstandes, dass es sich bei dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz um eine innere Tatsache handelt, den sogenannten Beweisanzeichen, mithin äußeren objektiven Umständen, aus denen auf das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals geschlossen werden kann, besondere Bedeutung zukommt.
Aufgrund aller konkreter Einzelfallumstände einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich vorliegend aus einer Fülle von Beweisanzeichen der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Zeugen R1. H3. Wi. zum maßgeblichen Zeitpunkt:
(i) Insofern ergibt sich schon aus dem notariellen Vertrag vom 09.01.2007 die Gewährung eines unentgeltlichen Rückauflassungsanspruches zugunsten der Klägerin, was als ein Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu würdigen ist (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rn. 33 m. Fn. 73). Hinzu kommt, dass die Eigentumsrückübertragung an die Klägerin nach dem notariellen Vertrag vom 09.01.2007 unter mehreren alternativen Bedingungen steht, und war insbesondere des Eintritts einer zwangsweisen Grundstücksbelastung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen R1. H3. Wi.; auch dies sind wichtige Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Zeugen R1. H3. Wi. (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rn. 33 m. Fn. 72).
(ii) In einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den letztgenannten beiden Bedingungen aus dem notariellen Vertrag vom 09.01.2007 steht ferner zunächst, dass der Zeuge R1. H3. Wi. nach dem durch die Beklagtenvertretung vorgelegten Schreiben des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Zeugen R1. H3. Wi. mit Datum vom 29.01.2007, mithin rund zwei Wochen vor der Grundbucheintragung der Rückauflassungsvormerkung am 12.02.2007, absolut vermögenslos gewesen sei und eine Privatinsolvenzanmeldung für den Fall bevorgestanden habe, wenn die hiesige Beklagte das Verfahren Az.: 11 O 119/06 des LG München II, in dessen Rahmen unmittelbar zuvor am 06.12.2006 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme stattgefunden hatte, weiter betreiben würde (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.06.2015; zu Bl. 77 d. A.). Weiter ergibt sich auch ein enger zeitlich und sachlicher Zusammenhang zwischen der weiteren Bedingung für die Geltendmachung des Rückauflassungsanspruches der hiesigen Klägerin aus dem notariellen Vertrag vom 09.01.2007, nämlich des Eintritts einer zwangsweisen Grundstücksbelastung, und dem Verfahren Az.: 11 O 119/06 des LG München II, weil die dortige Klägerin und hiesige Beklagte einen fast sechsstelligen Betrag vom hiesige Zeugen R1. H3. Wi. einforderte.
(iii) Die Erfolgsaussichten der durch die hiesige Beklagte gegen den hiesigen Zeugen R1. H3. Wi. unter dem Az.: 11 O 119/06 vor dem LG München II anhängig gemachten Klage waren dabei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vom 22.06.2015 zum Zeitpunkt des 09.01./12.02.2007 aus Sicht des dortigen Beklagten R1. H3. Wi. als gut zu bewerten.
(α) Dabei ist zunächst schon nach § 286 ZPO zu würdigen, dass der hiesige Zeuge R1. H3. Wi. die durch die hiesige Beklagte angebotenen Zeugen Notar Dr. C. B2. und Rechtsanwalt H5. M.-R. nicht von ihren Verschwiegenheitsverpflichtungen entbunden hat.
Die hierfür auf gerichtliche Nachfragen im Termin vom 22.06.2015 an den Zeugen R1. H3. Wi. gelieferte Erklärung, dass der Zeuge R1. H3. Wi. zu diesen beiden Personen keinerlei Vertrauen mehr habe (S. 4 Abs. 2 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 81 d. A.), ist schon vor dem Hintergrund der Reaktion des Zeugern R1. H3. Wi. auf die weitere gerichtliche Frage, welchen Grund für einen solchen Vertrauensverlust es denn gebe, nicht überzeugend:
Denn der Zeuge R1. H3. Wi. konnte zunächst keine rechte Antwort auf diese Frage geben und meinte sodann hinsichtlich seines früheren Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt H5. M-R., dass es in Bezug auf diesen etwas mit der Scheidung zu tun habe (S. 4 Abs. 3 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 81 d. A.). Auch auf Vorhalt des Gerichts, dass eine ordnungsgemäße Antwort auf diese Fragen durchaus wichtig wäre, erklärte der Zeuge R1. H3. Wi. nur, er wolle hierauf nicht näher eingehen (S. 4 Abs. 4 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 81 d. A.). Dies allein weist schon sehr deutlich darauf hin, dass die durch die Beklagtenpartei unter Zeugenbeweis des Notars Dr. B2. und des Rechtsanwalts M-R. gestellten Tatsachenbehauptungen ihre Richtigkeit haben könnten, bzw. dass die Behauptungen des Zeugen R1. H3. Wi. unzutreffend sein könnten.
(β) So ist auch gerade der Behauptung des Zeugen R1. H3. Wi. vom 22.06.2015 nicht zu glauben, dass er nämlich nach dem Verhandlungstermin vom 06.12.2006 im Verfahren Az.: 11 O 119/06 des LG München II durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt H5. M-R. „stets nur beruhigt worden“ sei, dass er „sämtliche Ansprüche abwenden“ könne (S. 3 Abs. 4 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 80 d. A.), bzw. dass er bis zu dem Termin vor dem OLG München durch seinen Anwalt immer in dem Glauben gelassen worden sei, es bestünde keine Gefahr (S. 3 Abs. 10 des Protokolls vom 22.06.2015, Bl. 80 d. A.), denn wenn dem so wäre, bräuchte er nicht diesem Zeugen, zudem ohne jegliche überzeugende Begründung, eine gerichtliche Aussage zu verbieten.
Auch passt diese behauptete anwaltliche Trostspendung nicht zu dem Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts M-R. vom 29.01.2007, wonach ja der Zeuge R1. H3. Wi. nicht in der Lage sei, in Bezug auf die gegenüber der früheren Gesellschaft angeblich bestehenden Ausgleichsforderungen zu bezahlen, so dass dieser Privatinsolvenz anmelden müsse, sollte die dortige Klägerin das Verfahren weiter betreiben (Anlage zu Bl. 77 d. A.).
Denn hätte Rechtsanwalt M-R. tatsächlich ernsthaft gemeint, dass sein damaliger Mandant sämtliche Ansprüche abwehren könne, würde er kaum davon schreiben, dass für den Fall des streitigen Weiterbetriebs des Verfahrens sein Mandant einen Insolvenzantrag stellen müsse; dies impliziert im Gegenteil, dass auch der Rechtsanwalt M-R. damals keine Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des hiesigen Zeugen R1. H3. Wi. gesehen hat.
Es wird daher auch die Behauptung des Zeugen R1. H3. Wi. vom 22.06.2015, dass die Verhandlung vom 06.12.2006 „dann lediglich mit einem Hinweis geendet“ habe (S. 3 Abs. 1 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 80 d. A.), so zu verstehen sein, dass die Verhandlung eben mit einem (nicht protokollierten) Hinweis dergestalt zu Ende gegangen ist, dass die dortigen klägerischen Ansprüche wohl weitgehend begründet sein dürften; kein anderes Bild ergibt sich aus dem nachfolgenden erstinstanzlichen Endurteil sowie dem vor dem OLG München protokollierten Vergleich.
(γ) Hinzu kommt, dass der Zeuge R1. H3. Wi. nach seiner eigenen Aussage vom 22.06.2015 von den durch den notariellen Vertrag vom 27.01.1999 übernommenen Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von DM 178.000,- entgegen den Behauptungen der hiesigen Klägervertretung vom 26.01.2015 (Bl. 56 f. d. A.) selbst überhaupt nichts bezahlt habe, sondern dass vielmehr nach der Aussage des Zeugen R1. H3. Wi. alle diese Zahlungen seine Mutter geleistet habe (S. 4 Abs. 8 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 81 d. A.).
Zwar ist eine weitere Überprüfung der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen R1. H3. Wi. wegen dessen Weigerung, den Parteien Akteneinsicht in die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München II wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im Verfahren Az.: 48 Js 35135/11 zu gewähren, zumindest insofern nicht möglich. Jedoch ergibt sich im Zusammenhang mit dem anwaltlichen Schreiben vom 29.01.2007, dass der Zeuge R1. H3. Wi. offensichtlich zur Jahreswende 2006/2007 seinen Verbindlichkeiten tatsächlich nicht nachkommen konnte.
(δ) Vor dem Hintergrund dieser unglaubwürdigen Zeugenaussage des R1. H3. Wi. ergibt sich darüber hinaus das richtige Bild aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen Rechtsanwalt F. H4. vom 22.06.2015:
Denn dieser erklärte am 22.06.2015, dass er im Anschluss an den Termin vom 06.12.2006 im Verfahren Az.: 11 O 119/06 des LG München II „schon das Gefühl gehabt“ habe, „dass ein überwiegendes Obsiegen der hiesigen Beklagten wahrscheinlich“ wäre, weil der zuständige Richter „den Parteien damals mit auf den Weg gegeben“ habe, „dass er davon ausgehe, dass der hiesigen Beklagten ein Anspruch aus dem Kapitalkonto zum 31.12.2004 zusteht“, und war in Höhe von etwa 50.000,- €; einen solchen Betrag habe der Zeuge F. H4. auch durch Anwaltsschriftsatz an die Gegenseite vom 24.01.2007 wenigstens gefordert (S. 5 letzter Absatz des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 82 d. A.).
Dabei ist diese Aussage glaubwürdig schon insofern, als die durch den Zeugen dargelegten Gründe für ein Erinnern des Zeugen an die lang zurückliegende Verhandlung vom 06.12.2006 nachvollziehbar sind und im Übrigen der Aussageinhalt mit dem Inhalt des gegnerischen Schriftsatzes vom 29.01.2007 sowie dem Endurteil des LG München II im Verfahren Az.: 11 O 119/06 vom 05.12.2007 und dem vor dem OLG München im Verfahren Az.: 23 U 2141/08 protokollierten gerichtlichen Vergleich vom 03.07.2008 übereinstimmt.
(8) Die Klägerin kannte gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 AnfG a. F. den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Zeugen R1. H3. Wi. bei der Vornahme der Rechtshandlung am 12.02.2007.
Auch für die nach § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG a. F. erforderliche Kenntnis der Klägerin von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihres Sohnes, des Zeugen R1. H3. Wi., ist die beklagte Ex-Schwiegertochter darlegungs- und beweisbelastet, wobei allerdings nach § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG a. F. diese Kenntnis vermutet wird, wenn die Klägerin wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Zeugen R1. H3. Wi. drohte und dass die Handlung die Beklagte benachteiligt. Auch im Hinblick auf den Nachweis der Vermutungslage des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG a. F. gelten die Grundsätze bezüglich der Beweisanzeichen.
Insofern ist auf der Grundlage aller konkreter Einzelfallumstände, insbesondere wegen der Beweisaufnahme vom 22.06.2015 und wegen der vorliegenden Beweisanzeichen davon auszugehen, dass die Klägerin am 12.02.2007 die drohende Zahlungsunfähigkeit des Zeugen R1. H3. Wi. kannte und ebenso den Umstand, dass der notarielle Vertrag vom 09.01.2007 bzw. die Grundbucheintragung der Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin am 12.02.2007 die Beklagte benachteiligt.
(a) Zum einen liegt zum 12.02.2007 eine Kenntnis der Klägerin von der objektiven Benachteiligung ihrer Ex-Schwiegertochter als Gläubigerin ihres Sohnes durch den notariellen Vertrag vom 09.01.2007 vor:
Aus der eigenen Aussage des klägerischen Zeugen R1. H3. Wi. ergibt sich insofern, dass die Klägerin von dem Streit zwischen den geschiedenen Eheleuten R1. H3. und P. Wi. wusste (S. 2 letzter Absatz des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 79 d. A.).
(i) Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von dem Streit der geschiedenen Eheleute Wi. wegen der Kommanditgesellschaft erklärte der Zeuge R1. H3. Wi. zwar des Weiteren, dass er seine Mutter aus dem Verfahren Az.: 11 O 119/06 des LG München II komplett herausgehalten habe, und dass seine Mutter nach seinem eigenen PKH-Antrag in jenem Verfahren keine Rolle mehr gespielt habe (S. 2 letzter Absatz, S. 3 Abs. 2 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 79 f. d. A.).
Insoweit ergibt sich aus der Akte Az.: 11 O 119/06 des LG München II, dass der PKH-Antrag des hiesigen Zeugen R1. H3. Wi. vom 24.03.2006 datiert (vgl. Bl. 31 der beigezogenen Akte 11 O 119/06 des LG München II), und dass das LG München II in jenem Verfahren auch am 03.07.2006 wegen weiterhin völligen Fehlens von Angaben des dortigen Beklagten zu 2) zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einer sofortigen Beschwerde gegen die bereits am 23.05.2006 beschlossene Zurückweisung des PKH-Gesuchs nicht abhalf (Bl. 37 der beigezogenen Akte 11 O 119/06 des LG München II). Weiterhin ergibt sich, dass auch das OLG München die sofortige Beschwerde des dortigen Beklagten zu 2) im Verfahren Az.: 23 W 1868/06 am 21.07.2006 zurückwies, weil der hiesige Zeuge R1. H3. Wi. auch im Verfahren über die sofortige Beschwerde die erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hatte (Bl. 42 der beigezogenen Akte 11 O 119/06 des LG München II) .
In diesem Zusammenhang ergibt sich also aus der Aussage des Zeugen R1. H3. Wi. vom 22.06.2015 für die Frage der Datierung der Kenntnis seiner Mutter von dem Rechtsstreit Az: 11 O 119/06 des LG München II, dass diese frühestens bis zum 25.03.2006 und spätestens bis zum 21.07.2006, mithin also zum fraglichen Zeitpunkt 12.02.2007 vorlag.
(ii) Im Übrigen ist die Aussage des Zeugen R1. H3. Wi. vom 22.06.2015, wonach er mit seiner Mutter nach der Klärung der PKH-Thematik nicht mehr über den Rechtsstreit Az.: 11 O 119/06 des LG München II gesprochen habe, weil es damals zwar „jeden Tag um die Scheidung gegangen“ sei, „aber nicht um diese Ansprüche“ (S. 3 Abs. 3 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 80 d. A.), aber nicht glaubwürdig:
Denn zum einen ist eine logische Differenzierung zwischen dem Thema „Scheidung“ und dem Thema „Kommanditgesellschaft“ wegen der jeweiligen Verwicklung beider geschiedener Ehegatten schon nicht möglich, und zum anderen ist auch zu fragen, was nach dem umfassenden Scheidungsfolgenvergleich vom 23.03.2006 aus dem Verfahren Az.: 2 F 619/03 des Amtsgerichts – Familiengerichts – Miesbach (Anlage B 5) überhaupt hinsichtlich der Scheidung noch mit der Mutter zu besprechen gewesen sei, wenn nicht gerade wegen der im Verfahren Az.: 11 O 119/06 des LG München II rechtshängigen Ansprüche der hiesigen Beklagten gegen den dortigen Beklagten zu 2).
Auf diese Weise sind die entsprechenden Erklärungen des Zeugen R1. H3. Wi. vom 22.05.2016 klar als verschleiernde Schutzbehauptungen zu begreifen.
(b) Die Klägerin hatte am 12.02.2007 auch Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihres Sohnes.
Aus dieser Aussage des Sohnes der Klägerin vom 22.06.2015 ergibt sich zugleich auch, dass die Klägerin nicht nur von dessen hohen Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Ex-Schwiegertochter, sondern auch überhaupt von den beengten finanziellen Verhältnissen ihres Sohnes im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis gehabt haben muss, weil dies die Anbringung eines PKH-Gesuchs durch den dortigen Beklagten zu 2) impliziert.
Auch haben die Klägerin und ihr Sohn in den notariellen Vertrag vom 09.01.2007 als Bedingung für das Rücktrittsrecht von dem notariellen Vertrag vom 27.01.1999 u. a. auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des hiesigen Zeugen R1. H3. Wi. statuiert.
Zwar wäre die Frage der Kenntnis der Klägerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihres Sohnes für sich genommen allein aufgrund dieses Umstandes noch nicht positiv zu beantworten.
Indem aber die Klägerin nach der eigenen Aussage des Zeugen R1. H3. Wi. Kenntnis von dessen PKH-Gesuch im Verfahren Az.: 11 O 119/06 des LG München II hatte sowie Kenntnis von den fast sechsstelligen Ansprüchen der hiesigen Beklagten und darüber hinaus ohnehin wegen des notariellen Vertrags vom 27.01.1999 Kenntnis von den Verbindlichkeiten ihres Sohnes in Höhe von € 178.000,- gegenüber der Kreissparkasse Ebersberg verdichten sich die Umstände, die für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit sprechen.
Dabei gilt für die Frage der Kenntnis der Klägerin von dem Tilgungsstand dieser Darlehensverbindlichkeiten, dass nach der eigenen Aussage des Sohnes dieser selbst niemals Ratenzahlungen erbracht habe, sondern vielmehr die gesamte Darlehensrückführung durch die Mutter bewerkstelligt worden sei (S. 4 Abs. 8 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 81 d. A.), so dass also die Klägerin zugleich wusste, dass der Zeuge R1. H3. Wi. trotz der seit 27.01.1999 bestehenden Verpflichtung bis zum 09.01./12.02.2007 selbst seine Verbindlichkeiten bei der Kreissparkasse Ebersberg nicht beglichen hatte, was jeweils ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des anderen Teils von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rn. 29 m. Fn. 61).
Erst recht gilt dies auch noch vor dem Hintergrund der Zeugenaussage des R1. H3. Wi. vom 22.06.2015, wonach die Klägerin selbst zum damaligen Zeitpunkt vom 09.01.2007 auch noch Forderungen in Höhe von 14.000,- bis € 15.000,- gegenüber der Limited ihres Sohnes gehabt habe, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer er gewesen sei (S. 3 Abs. 7 – 9 des Protokolls vom 22.06.2015; Bl. 80 d. A.).
Hinzu kommt, dass sich der Zeuge R1. H3. Wi. in dem anwaltlichen Schreiben vom 29.01.2007 selbst als absolut vermögenslos bezeichnete.
Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Klägerin zum 12.02.2007 von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihres Sohnes wusste. Dass die Klägerin dann an dem notariellen Vertrag vom 09.01.2007 maßgeblich mitwirkte und sich hierbei einen Anspruch auf unentgeltliche Rückauflassung für den Fall einer Insolvenz über das Vermögen ihres Sohnes bzw. für den Fall einer zwangsweisen Grundstücksbelastung durch Vormerkung sichern ließ, ist vor diesem Hintergrund, zumal wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem Termin vom 06.12.2006 vor dem LG München II, nur so zu verstehen, dass die Klägerin am 09.01.2007 nicht nur den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihres Sohnes kannte, sondern darüber hinaus auch selbst das Familiengrundstück Wi. nicht in die Hände ihrer Ex-Schwiegertochter gelangen lassen wollte.
(c) Zugleich wusste die Klägerin daher auch, dass über den 70/100-Miteigentumsanteil des hiesigen Zeugen R1. H3. Wi. bei demselben wegen dessen beengter finanzieller Verhältnisse auch keine weiteren Zugriffsmöglichkeiten im Hinblick auf eine etwaige Zwangsvollstreckung gegen ihren Sohn gegeben waren.
B. Die Widerklage ist unzulässig.
I. Das Landgericht München II ist ebenfalls nach §§ 24 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG ausschließlich örtlich und sachlich für die Widerklage zuständig, weil eine dingliche Belastung geltend gemacht wird.
II. Es fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage.
Denn zwar fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen kann, insbesondere, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel für den Anspruch besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1996 – Az.: IX ZR 226/94 = NJW 1996, 3147, 3148 m. w. N.; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, Vorb. vor § 253 Rn. 27 m. w. N.).
1. Beabsichtigt der Forderungsberechtigte als Gläubiger der zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek wegen seines dinglichen Anspruchs gem. § 1147 BGB zum Zwecke der Befriedigung die Zwangsversteigerung betreiben, so braucht er hierfür gem. § 867 Abs. 3 ZPO keinen gesonderten Duldungstitel. Vollstreckungsgrundlage auch aus dem dinglichen Recht bildet vielmehr der vollstreckbare Zahlungstitel, auf dem nach § 867 Abs. 1 ZPO die Eintragung der Zwangshypothek vermerkt ist (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 27.10.2009 – Az.: 3 T 518/09 = BeckRS 2010, 1565; Morvilius, Die Zwangshypothek und die Arresthypothek, FPR 2013, 382).
2. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass zwischen der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken am 20.01.2009 und der Widerklageerhebung vom 19.03.2014 infolge des als Anlage K 2 vorliegenden notariellen Vertrags vom 30.01.2009 ein rechtsgeschäftlicher Wechsel in der Person des Grundstückseigentümers des belasteten 70/100-Miteigentumsanteils an der streitgegenständlichen Immobilie eingetreten ist, indem nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag am 20.01.2009 der Zeuge R1. H3. Wi. noch der entsprechende im Grundbuch eingetragene Eigentümer war, seit dem 30.03.2009 aber wieder die Klägerin als entsprechende Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.
Zwar ermöglicht die Vorschrift des § 867 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung unmittelbar aus der Zwangshypothek, also ohne einen besonderen dinglichen Duldungstitel, zu betreiben. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner um den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – Az.: V ZB 125/05 = NJW 2007, 2993, 2994 Tz. 11).
Die grundsätzlich wiederum nach § 727 ZPO gegebene Möglichkeit einer Titelumschreibung in Fällen der Rechtsnachfolge führt jedoch im Streitfall nicht dazu, dass eine einfachere und billigere Möglichkeit der Erreichung des Rechtsschutzziels der Widerklägerin gegeben wäre, obwohl ein Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Grundbuchauszüge leicht zu führen wäre, denn im Anschluss an die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – Az.: V ZB 125/05 = NJW 2007, 2993, 2994 Tz. 11, der die Frage offen ließ) und an die Entscheidung LG Kassel, Beschluss vom 27.10.2009 – Az.: 3 T 518/09 = BeckRS 2010, 1565 ist demgegenüber davon auszugehen, dass einem mit einem Eintragungsvermerk i. S. d. § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO versehenen Zahlungstitel nicht die Wirkung einer vollstreckbaren Urkunde über den dinglichen Anspruch zukommt, so dass auch nicht über § 727 ZPO eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieses dinglichen Anspruches zu behandeln ist, sondern dass § 867 Abs. 3 ZPO so zu verstehen ist, dass mit dem Eintragungsvermerk auf dem Zahlungstitel ein gesonderter dinglicher Titel in Form einer vollstreckbaren Urkunde nicht geschaffen wird.
3. Zwar ist auf dieser Grundlage der Weg des § 727 ZPO versperrt, gleichwohl aber ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegenüber der Klägerin als neuer Eigentümerin möglich, sondern zur Erreichung des Rechtsschutzziels der Widerklägerin weist die Entscheidung BGH, Urteil vom 11.07.1996 – Az.: IX ZR 226/94 = NJW 1996, 3147, 3148 m. w. N. darauf hin, dass der dortige Kläger, der wie im hiesigen Streitfall von der dortigen Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke begehrte, nachdem im Anschluss an die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der dortigen Beklagten zugunsten des dortigen Klägers auf den betreffenden Grundstücken Zwangssicherungshypotheken eingetragen worden waren, auch die Ausübung eines dem Schuldner entsprechend § 895 BGB zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruches pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen könnte.
Indessen entbehrt der hiesige beiderseitige Parteivortrag schon jeglicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei dem notariellen Vertrag vom 09.01.2007 um ein Scheingeschäft i. S. d. § 117 Abs. 1 BGB handele, und überdies ist keineswegs sicher, dass ein solcher Weg einfacher und billiger wäre als eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
III. Jedoch ist die Widerklage nach § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG unzulässig.
Die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners R1. H3. Wi. vom 11.07.2013 erfolgende Widerklageerhebung durch Klägerin vom 19.03.2014 ist unzulässig, weil die Widerklägerin mittels der Widerklage einen Anfechtungsanspruch nach dem AnfG erheben möchte, obwohl nach § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG ein Verbot der Geltendmachung von nicht erhobenen Einzelgläubigeranfechtungsansprüchen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung statuiert ist (vgl. etwa Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl. 2016, § 16 Rn. 11 m. w. N.).
Bei anfechtbarer Grundstücksveräußerung geht der Anfechtungsanspruch nicht auf Rückübertragung des Eigentums auf den Schuldner oder Übertragung auf den Gläubiger, auch nicht auf Bestellung eines dinglichen Rechts an dem Grundstück, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 11 Rn. 19 m. w. N.). Bei dem streitgegenständlichen Widerklageantrag handelt es sich vor allem im Hinblick auf die Widerklagebegründung vom 19.03.2014 (Bl. 11 – 16 d. A.) um einen solchen Antrag, der die Anfechtung der Übertragung des 70/100-Miteigentumsanteils an die Klägerin zur Voraussetzung hat.
IV. Im Übrigen ist der Widerklageantrag auch noch in unzulässiger Weise aus dem Grunde gestellt, dass die Zwangsvollstreckung sich nicht auf das gesamte Familiengrundstück, sondern nur auf den 70/100-Miteigentumsanteil der Klägerin richten kann, weil die übrigen beiden 15/100-Miteigentumsanteile der älteren Kinder der Widerklägerin nicht von dem Anfechtungsvorgang betroffen sind. Demgemäß müsste der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den betreffenden klägerischen Miteigentumsanteil lauten (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17 m. w. N.).
C. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 91 ZPO.
D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 709 S. 2 ZPO.

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