Erbrecht

Freistellung ererbten Grundbesitzes von der Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht

Aktenzeichen  W 3 K 17.893

Datum:
25.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 34068
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3
BGB § 2042

 

Leitsatz

1 Ein rechtliches Verwertungshindernis nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG liegt bei Grundstücken im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft, der der Auszubildende angehört, nicht vor. Denn nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen besitzt ein Miterbe die Möglichkeit zur Verwertung des ererbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit nach § 2042 BGB die Auseinandersetzung verlangen oder nach § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann. (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 § 29 Abs. 3 BAföG zielt darauf ab, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Hierzu rechnet auch, dass der Gesetzgeber im Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26-29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Auszubildenden auch wirklich einsetzbar ist. (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Eine unbillige Härte iSv § 29 Abs. 3 BAföG kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens die Veräußerung oder wesentliche Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder zumindest wirtschaftliche Verlust der Wohnstatt zu besorgen wäre (BVerwGE 88, 303 = BeckRS 9998, 165609). (Rn. 17) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs nicht zur Verfügung steht. (Rn. 17) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Ist eine aufwändige Wertermittlung erforderlich, kann es aus Gründen der Verwaltungsökonomie angeraten sein, einen oder mehrere Gegenstände nicht als Vermögen zu erfassen; in diesem Fall sind auch die mit diesem Gegenstand verbundenen Schulden nicht zu berücksichtigen. Es wäre unzulässig, ein kleines Hausgrundstück anrechnungsfrei zu stellen, die für seinen Erwerb aufgenommenen Hypothekendarlehen aber vom übrigen Vermögen abzuziehen. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach §§ 1, 11 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf u.a. das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Nach § 27 Abs. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Die §§ 27 und 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf Seiten des Auszubildenden den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung von beruflichen Qualifikationen hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll – bis auf einen Freibetrag von 7.500,00 EUR – einzusetzen.
Nach diesen Maßstäben ist der Anteil der Klägerin von einem Viertel am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Insbesondere besteht kein rechtliches Verwertungshindernis deshalb, weil die Grundstücke Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft sind, welcher die Klägerin angehört. Nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG herausfallen. Ebenso begründet die auf dem Grundstück Fl.Nr. … (… …straße …) lastende Reallast zur Sicherung des Leibgedinges für die Großeltern der Klägerin kein rechtliches Verwertungshindernis. Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit bliebe im Falle eine Zwangsversteigerung (§ 2042 i.V.m. § 753 Abs. 1 BGB) bestehen (§§ 44 Abs. 1, 52 ZVG), sie hindert aber eine solche nicht.
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient diese Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögenanrechnung zugrundeliegenden Pauschalisierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Zugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 – juris Rn. 14). § 29 Abs. 3 BAföG dient damit u.a. auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die dadurch entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie die Klägerin eigenes Vermögen besitzen, über die gesetzlichen Freibeträge hinaus keine Förderleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 21.3.2007 – 1 K 335/06 – juris Rn. 29 m.w.N.).
Hiervon ausgehend kann eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentliche Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstückes zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder zumindest der wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1991- 5 C 33/87- juris Rn. 21; VG Karlsruhe. U.v. 23.11.2005 – 10 K 1312/04 – juris Rn. 22). Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Denn § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfes gar nicht verfügbar ist. Deshalb kommt es nicht allein darauf an, ob ein Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinn als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance im maßgeblichen Bewilligungszeitraum besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich aktuell verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgebend ist eine interessensabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 – juris Rn. 16).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Studentenwerk Würzburg zu Recht die Forderung einer Verwertung des Hausgrundstückes (Fl.Nr. … – …str. …) als besondere Härte angesehen und deshalb den Wert dieses Grundstückes nicht als Vermögen berücksichtigt. Zwar handelt es bei diesem Anwesen nicht um ein sogenanntes „angemessenes Wohngrundstück“ im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), dessen Einsatz in der Regel als besondere Härte angesehen wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 -; U.v. 12.6.1986 – 5 C 65/84; B.v. 29.12.2003 – 5 B 99/03 – alle: juris). Dennoch ist davon auszugehen, dass die Forderung des Einsatzes dieses Vermögensteils eine besondere Härte für die Klägerin bedeuten würde, weil es zum Verlust des Familienheimes der Klägerin und ihrer Angehörigen führen würde. Hinsichtlich der Restfläche des nur zum geringen Teil bebauten Grundstückes dürfte es bei realistischer Betrachtungsweise kaum Kaufinteressenten geben. Somit wäre eine Verwertung dieses Grundstücksteiles zumindest im Bewilligungszeitraum nicht realisierbar.
Etwas anderes gilt hinsichtlich der übrigen Grundstücke der Erbengemeinschaft. Es handelt sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen, die nach den Angaben der Klägerin verpachtet sind, sowie um ein Waldgrundstück. Auch wenn die anderen Miteigentümer nicht geneigt sind, diese zu veräußern oder den Miteigentumsanteil der Klägerin zu übernehmen, sind diese Grundstücke objektiv verwertbar. Der Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB) oder über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Die landwirtschaftlichen Grundstücke werden nicht von der Erbengemeinschaft bewirtschaftet, sondern sind verpachtet. Dass die landwirtschaftlichen Grundstücke mit Grundschulden belastet sind, hätte einer Verwertung nicht entgegengestanden. Grundschulden dienen als Sicherheit, d. h. sie werden im Regelfall erst dann fällig, wenn der durch sie abgesicherte Kredit nicht mehr bedient wird. Vorliegend war insbesondere auch nicht davon auszugehen, wie von der Klägerin vorgetragen wurde, dass im Falle des Verkaufs von Grundstücken alle Darlehen sofort fällig geworden wären. Denn bei der Ablösung der Darlehen – nach dem Verkauf von Grundstücken im Dezember 2017 – wurde von der Bank Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung verlangt.
Das Vermögen, das im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigen ist, wurde auch zutreffend ermittelt. Hinsichtlich der Bewertung von Vermögensgegenständen ist nach § 28 Abs. 1 BAföG der Wert eines Gegenstandes nach der Höhe des Zeitwertes zu bestimmen. Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der vom Beklagten zugrunde gelegte Verkehrswert für die landwirtschaftlichen Grundstücke (zwischen 0,50 und 0,75 EUR/m²) jedenfalls nicht überhöht war. Bei einem Verkauf eines Teils der Grundstücke konnte ein höherer Preis als der geschätzte Wert erzielt werden (Erlös: 50.000,00EUR, Schätzwert: 36.759,00 EUR).
Von dem nach § 28 Abs. 1 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Die Klägerseite vertritt die Auffassung, dass (alle) bestehenden Schulden der Erbengemeinschaft vom Wert der Grundstücke abgezogen werden müssten, weil diese Schulden durch Grundschulden gesichert werden, die auf dem Gesamtgrundbesitz lasten. Die Beklagtenseite geht dagegen davon aus, dass die Schulden mit dem Betrieb/Erhalt der Gaststätte/Pension auf dem von der Verwertung frei gestellten Grundstück zusammenhängen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.
Wenn ein oder mehrere bestimmte Gegenstände den weiteren Teil des Vermögens bilden, kann es aus Gründen der Verwaltungsökonomie angeraten sein, diese Gegenstände überhaupt nicht als Vermögen zu erfassen. Dadurch kann die häufig aufwändige Wertermittlung erspart werden. Wird so verfahren, so sind auch die mit dem jeweiligen Gegenstand verbundenen Schulden und Lasten nicht zu berücksichtigen. Es wäre unzulässig, etwa ein kleines Hausgrundstück anrechnungsfrei zu stellen, die für seinen Erwerb aufgenommenen Hypothekendarlehen aber von dem übrigen Vermögen abzuziehen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: April 2016, § 29 Rn. 12).
Die Schulden der Erbengemeinschaft sind keine Schulden, die im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Grundstücken stehen. Die Annahme des Beklagten, dass die insgesamt auf dem Grundbesitz lastenden Schulden mit dem Erhalt und Betrieb der Gastwirtschaft/Pension zusammenhängen, hat sich im Verfahren als zutreffend herausgestellt. Die Klägerseite hat nachgewiesen, dass die ersten Darlehen, die durch Grundschulden auf dem Gesamtbesitz abgesichert wurden, im Zusammenhang mit einem Hochwasser im Jahre 1978 aufgenommen wurden. Selbst wenn – wie in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht – von dem Hochwasser auch die landwirtschaftlichen Flächen betroffen gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, dass für die Wiederherstellung (Reinigung? Aufschüttungen?) landwirtschaftlicher Flächen Aufwendungen in einer solchen Höhe erforderlich gewesen sein könnten, dass diese nach nahezu 40 Jahren noch nicht getilgt wären. Insgesamt sind für den gesamten Grundbesitz Buchgrundschulden in Höhe von 250.000,00 DM eingetragen. Diese Schulden waren zum Zeitpunkt der Übergabe des Grundbesitzes an die Mutter der Klägerin noch nicht vollständig getilgt. Laut Übergabevertrag vom 18. April 2001 waren die Grundschulden noch in Höhe von 120.000,00 DM valutiert. Spätere Kredite dienten anscheinend auch dazu, frühere Darlehensverpflichtungen abzulösen. So hat die Erblasserin im Jahr 2001 ein Darlehen in Höhe von 90.000,00 DM aufgenommen, mit dem laut Darlehensvertrag ein Darlehen Nr. …0 abgelöst wurde. Ein von der Erbengemeinschaft im Jahr 2014 aufgenommenes Darlehen diente der Rückzahlung eines früheren Darlehens mit der Nr. … …8. Eine Beziehung der Darlehensschulden zu den landwirtschaftlichen Grundstücken ergibt sich allein aufgrund der von Mutter der Klägerin mit der Bank abgeschlossenen Zweckvereinbarung, wonach zur Absicherung von Krediten und Darlehen die auf dem Gesamtgrundbesitz lastenden Grundschulden dienen sollen. Somit ist die Vorgehensweise des Beklagten, das Grundstück Fl.Nr. * insgesamt von der Verwertung frei zu stellen, im Gegenzug aber auch die mit diesem Grundstück verbundenen Schulden unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden.
Dass zwischenzeitlich ein Teil der Grundstücke verkauft wurde und von dem Verkaufserlös Schulden zurückgezahlt wurden, führt nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 erlangt. Denn maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG).
Aus diesem Grund konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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