Aktenzeichen 34 Wx 239/16
Leitsatz
1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zugunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70). (Rn. 18)
2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus. (Rn. 18 – 19)
3. Die mit der Klausel als notwendiger Bestandteil verbundene Urteilsausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) bezeugt Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels. Dies wird konsequenterweise von den Vollstreckungsorganen nicht mehr geprüft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Grundbuchamt – vom 23. Juni 2016 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Auflassung nicht wegen fehlender (wirksamer) Auflassungserklärung der Beteiligten zu 2 abzulehnen.
Gründe
I.
Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 2 als Grundstückseigentümerin auf Grund Auflassung vom 18.5.2010 seit 17.6.2010 eingetragen. Die frühere Eigentümerin U. T.-G., deren Mutter, ist am 17.1.2013 verstorben, das Nachlassverfahren wird beim örtlichen Amtsgericht geführt und ist noch nicht abgeschlossen, die Erben sind bislang unbekannt, ein Nachlasspfleger ist bestellt. Über den Nachlass der Verstorbenen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter zuletzt der Beteiligte zu 1 bestellt.
J. G., Sohn der Verstorbenen, hatte am 20.2.2014 gegen seine Schwester, die Beteiligte zu 2, ein seit 3.12.2015 rechtskräftiges Versäumnisurteil erstritten, nach dem diese als Beklagte verurteilt wird,
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück L. Straße 1 … vorgetragen im Grundbuch … zu dulden wegen eines Anspruches des Klägers aus der Pflichtteilsvereinbarung in der Urkunde des Notars Dr. R. … in Höhe von EUR 125.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2012.
Das Urteil trägt folgende von der Rechtspflegerin unter dem 1.10.2015 ausgefertigte Vollstreckungsklausel:
Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende vollstreckbare Ausfertigung wird Herrn Rechtsanwalt (…) als Insolvenzverwalter über den Nachlass der am 17.1.2013 verstorbenen U. B. T.-G. … als Rechtsnachfolger des Gläubigers J. G. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte Frau F. G. erteilt.
Die Beklagte ist zur Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks L. Straße 1 in … verpflichtet.
Die Rechtsnachfolge ist durch Vorlage der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts … -Insolvenzgericht – nachgewiesen; die Insolvenzforderung des Gläubigers J. G. ist festgestellt; Einsichtnahme in die Insolvenzakte … des Amtsgerichts … ist erfolgt.
Zu notarieller Urkunde vom 17.3.2016 erklärte der Vorgänger des Beteiligten zu 1 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass der verstorbenen U. T.-G., er nehme hiermit die in dem bezeichneten Titel angesprochene (Rück-)Auflassung entgegen und beantrage, das Eigentum an dem bezeichneten Grundbesitz von F. G. auf die unbekannten Erben der verstorbenen U. T.-G. umzuschreiben. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wurde zugleich bewilligt und beantragt.
Das Grundbuchamt hat am 23.6.2016 den Vollzugsantrag zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Auflassung sei durch die Eigentümerin nicht wirksam erklärt. Dies sei gemäß § 20 GBO zwingend zu prüfen. Das Versäumnisurteil vom 20.2.2014 enthalte nicht die Verurteilung zur Abgabe der Auflassungserklärung. Die erteilte Vollstreckungsklausel bescheinige zwar die Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO), soweit sie aber den im Urteil titulierten Duldungsanspruch abändere, könne sie die Auflassungserklärung der Eigentümerin nur ersetzen, sofern die Klausel selbst eine der Rechtskraft fähige Entscheidung darstelle. Das sei aber nicht so; denn der Schuldner könne nach wie vor Klauselerinnerung bzw. Klauselklage (§§ 732, 768 ZPO) erheben. Deshalb sei möglicherweise die Modifizierung des Urteilsausspruchs in der Klausel zwar zulässig, genüge aber mangels Rechtskraft der Klauselerteilung selbst nicht den Voraussetzungen des § 894 ZPO. Für eine rechtsfortbildende Auslegung des § 894 ZPO dahingehend, dass die Rechtskraft eines Urteils auch die den Urteilstenor inhaltlich abändernde Vollstreckungsklausel rechtskräftig mache, sei keine Grundlage ersichtlich.
Der namens des Beteiligten zu 1 erhobenen Beschwerde – im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Grundbuchamt die Richtigkeit des Titels in der Form, den dieser im Klauselumschreibungsverfahren gefunden habe, ohne eigene Prüfung hinnehmen müsse – wurde nicht abgeholfen.
Im Beschwerdeverfahren wird im Wesentlichen noch vorgebracht:
1. vom Beteiligten zu 1:
Die dem Titel zugrunde liegende Forderung sei nicht durch Zahlung erloschen. Der Gläubiger habe zwar die Zahlung der Hauptsache bestätigt, nicht gezahlt worden seien aber Zinsen auf die Forderung sowie Kosten. Der Gläubiger habe seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 125.000 € zur Insolvenztabelle angemeldet, dieser sei zur Tabelle festgestellt. Gläubiger des titulierten Anspruchs sei nun der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger, nicht mehr Herr G. Der Titel laute nicht mehr auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern auf Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks. Zahlungen der Eigentümerin an ihren Bruder könnten den Titel nicht zum Erlöschen bringen; durch die freiwillige Erfüllung des Einzelgläubiger-Anfechtungsanspruchs in Kenntnis der Insolvenzeröffnung werde der Anfechtungsgegner von seiner Verpflichtung gegenüber der Insolvenzmasse nicht frei. Allenfalls habe die Grundstückseigentümerin mit ihrer Zahlung einen Gläubigeraustausch vorgenommen.
Die Vollstreckungsklausel sei zu Recht auf den Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger umgeschrieben und dabei auch die Anspruchsrichtung – statt Duldung der Zwangsvollstreckung die tatsächliche Rückgewähr zur Insolvenzmasse – geändert worden. Das Grundbuchamt habe diesbezüglich keine Prüfungskompetenz.
Der in dieser Form vorliegende Titel sei ein tauglicher Gegenstand i. S. v. § 894 ZPO, um die dort geregelte Fiktionswirkung auszulösen. Dazu müsse eine erteilte Vollstreckungsklausel nicht ihrerseits erst in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen komme es auf die Einwendungen der Beteiligten zu 2, welche im Wesentlichen materieller Art seien, im Grundbuchverfahren nicht an.
2. von der Beteiligten zu 2:
Ihr Bruder habe als Kläger das Versäumnisurteil mit falschem Tatsachenvortrag erstritten und tatsächlich keinerlei Pflichtteilsansprüche mehr nach seinem Vater besessen. Die im dortigen Verfahren vorgelegte notarielle Anerkenntnisurkunde widerspreche der materiellen Rechtslage und sei durch Täuschung erwirkt. Jedenfalls sei der dortige Kläger bereits vollständig befriedigt worden. Der Gebrauch des Titels sei treuwidrig, es werde ausdrücklich die dolo agit-Einrede entgegengehalten. Es mangele dem Insolvenzverwalter letztlich am Rechtsschutzbedürfnis, weil schon erhebliche Zahlungen geleistet worden seien. Die aufgeworfenen Fragestellungen seien an sich im Insolvenzverfahren zu klären, weshalb wegen Vorgreiflichkeit die Aussetzung des hiesigen Verfahrens angeregt werde.
Im Übrigen habe der vermeintliche Gläubiger bereits im Dezember 2011 einen Teil seiner erschlichenen Pflichtteilsansprüche abgetreten.
II.
Eine Aussetzung des Grundbucheintragungsverfahrens entsprechend § 21 FamFG kommt ebenso wie eine Aussetzung des darauf bezogenen Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht (Senat vom 1.8.2013, 34 Wx 62/13 = MittBayNot 2014, 47; vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 1 Rn. 74; § 77 Rn. 8; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 1 Rn. 107). Dem stehen der Eintragungsgrundsatz des materiellen Liegenschaftsrechts und das verfahrensrechtliche Antragsprinzip mit dem damit verbundenen Rechtsgewährungsanspruch entgegen (Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 84).
III.
Die statthafte (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig eingelegte Beschwerde (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts hat Erfolg. Die notwendige Auflassungserklärung der Beteiligten zu 2 zur Eigentumsübertragung an dem bezeichneten Grundstück gilt als abgegeben.
1. Gegenständlich ist die Rückauflassung eines Grundstücks gemäß den notariellen Erklärungen vom 17.3.2016. Neben den formellen Voraussetzungen (§§ 13, 19 GBO) hat das Grundbuchamt bei Auflassungen (§ 925 BGB) nach § 20 GBO zu prüfen, ob die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. In Durchbrechung des formellen Konsensprinzips ist die Eintragung davon abhängig, dass die sachlichrechtlich notwendigen Rechtsänderungserklärungen dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen werden (Demharter § 20 Rn. 1).
a) Aufgelassen werden soll das nach § 28 GBO bezeichnete Grundstück von der im Grundbuch ausgewiesenen (§ 891 BGB) Eigentümerin – der Beteiligten zu 2 – an die unbekannten Erben der verstorbenen früheren Eigentümerin. Die Annahmeerklärung samt Bewilligung und Antrag auf Grundbuchumschreibung stammt vom früheren Insolvenzverwalter. Dieser ist nach Eingang des Antrags beim Grundbuchamt (17.3.2016) am 19.5.2016 verstorben. Der aktuelle Insolvenzverwalter hat die Urkunde unter dem 26.7.2016 notariell genehmigt. Ein Verwalterwechsel wird wohl überwiegend als weitere Gesamtrechtsnachfolge behandelt mit der Folge, dass der neue Verwalter für Vollstreckungsmaßnahmen eine neue Vollstreckungsklausel benötigt (MüKo/Wolfsteiner ZPO 5. Aufl. § 727 Rn. 19; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 18). Jedoch ist dies für die Wirksamkeit der Auflassungserklärung durch den früheren Verwalter wegen § 130 Abs. 2 BGB ohne Belang (OLG Stuttgart FGPrax 2012, 158; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 878 Rn. 2). Weil Eigentumserwerb neben der Einigung auch die Eintragung des Erwerbers erfordert (§ 873 Abs. 1 BGB), verlangt ein solcher durch den Insolvenzverwalter für den Nachlass zwingend (konstitutiv) die Eintragung der unbekannten Erben (dazu Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 809; vgl. Demharter § 44 Rn. 50). Einzutragen ist dann aber auch der Insolvenzvermerk (vgl. Senat vom 20.1.2014, 34 Wx 516/13 = ZIP 2014, 482; Demharter § 44 Rn 50; Hirte/Ede in Uhlenbruck InsO 14. Aufl. § 143 Rn. 208).
b) Die korrespondierende Auflassungserklärung der Beteiligten zu 2 als Veräußerin wird durch den rechtskräftigen Titel vom 20.2.2014 in Verbindung mit der Rechtsnachfolgeklausel vom 1.10.2015 ersetzt.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt nach § 894 ZPO die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Darunter fällt auch die rechtsgeschäftliche Auflassungserklärung (Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 894 Rn. 5a). Notwendig ist, dass die Urteilsformel den Inhalt der Erklärung eindeutig – bestimmt – wiedergibt, eine Auslegung ist jedoch möglich (BGH NJW 2011, 3161; Seiler in Thomas/Putzo § 894 Rn. 8). Eine Klauselumschreibung kommt nach den allgemeinen Regeln (§ 727 ff. ZPO) in Betracht (Seiler in Thomas/Putzo § 894 Rn. 10).
aa) Das Versäumnisurteil lautet auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines bestimmten Anspruchs (auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme) in ein bestimmtes Grundstück (§ 1147 BGB; vgl. BGH FGPrax 2013, 189 Rn. 17). Ein derartiger Titel würde die Vollstreckungswirkung des § 894 ZPO nicht auslösen können (vgl. Zöller/Stöber § 894 Rn. 2). Denn die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung als Leistungsverpflichtung (Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners als Eigentümer im Grundbuch) ist dem Urteilstenor selbst nicht zu entnehmen.
bb) § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt aber den Insolvenzverwalter, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Ansprüche zu verfolgen. Das gilt auch dann noch, wenn der Gläubiger bereits einen rechtskräftigen Titel erstritten hat, die Vollstreckung aber noch nicht durchgeführt ist (RGZ 30, 67/70). In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter den zugunsten des Einzelgläubigers (J. G.) bestehenden Titel auf sich umschreiben zu lassen (§ 727 ZPO; MüKo/Kayser InsO 3. Aufl. § 129 Rn. 202; Huber AnfG 11. Aufl. § 16 Rn. 13; Hirte/Ede in Uhlenbruck § 129 Rn. 24). Dabei kann nach herrschender Meinung die Klausel den Besonderheiten des § 143 InsO angepasst werden (Hirte/Ede in Uhlenbruck, MüKo/Kayser und Huber je a. a. O.). Diese Bestimmung besagt, dass das, was durch anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss. Spricht ein Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand aus (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG), so lautet deshalb die Vollstreckungsklausel auf Herausgabe des Gegenstands an den Insolvenzverwalter (Huber § 16 Rn. 13). Bei einer anfechtbaren Grundstücksveräußerung geht der Rückgewähranspruch auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch (BGH KTS 1982, 669/670; Hess InsO 2. Aufl. § 143 Rn. 80; MüKo/Kirchhof § 143 Rn. 31; Ede/Hirte in Uhlenbruck § 143 Rn. 208).
cc) Dementsprechend ist die erteilte Vollstreckungsklausel auch gefasst. Sie wurde dem vormaligen Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Titelgläubigers erteilt und bestimmt die Rückauflassung und Herausgabe eines bestimmten Grundstücks. Der Anspruch ist schuldrechtlicher Natur; seine Titulierung erlaubt nicht die Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, § 22 GBO (KG ZIP 2012, 1170 Rn.12; Henckel in Jaeger InsO § 143 Rn. 183; MüKo/Kirchhof § 143 Rn. 202; Ede/Hirte in Uhlenbruck § 143 Rn. 208). Allerdings gilt gemäß § 894 Satz 1 ZPO mit Rechtskraft des Urteils die Willenserklärung als abgegeben. Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Bewilligung nach § 19 GBO, so dass eine weitere Vollstreckung nicht infrage kommt. Gleichwohl ist der Berechtigte allein dadurch noch nicht wieder Eigentümer. Vielmehr ist neben der Annahmeerklärung des Erwerbers (siehe oben zu a), die erst die Einigung i. S. v. § 925 Abs. 1 BGB komplettiert, und den sonstigen – durch die Fiktion des § 894 ZPO nicht ersetzten – Voraussetzungen (vgl. Seiler in Thomas/Putzo § 894 Rn. 9) auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB).
c) Der Ansicht des Grundbuchamts, die Rechtskraft des Titels erlaube eine modifizierende, insbesondere die Rechtsfolge des § 894 ZPO auslösende Vollstreckungsklausel nicht, vermag der Senat nicht zu folgen.
Die mit der Klausel als notwendiger Bestandteil verbundene Urteilsausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) bezeugt Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels. Dies wird konsequenterweise von den Vollstreckungsorganen nicht mehr geprüft (Seiler in Thomas/Putzo § 724 Rn. 3). Der – noch nicht erfüllte – Anfechtungsanspruch wird mit Insolvenzeröffnung zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse; daraus folgt ein neuer Anspruchsinhalt (vgl. Huber § 16 Rn. 7), nämlich nicht mehr die zwangsweise Bereitstellung des anfechtbar Weggegebenen, sondern die Rückgewähr in Natur. Denn die Beschränkung auf den Einzelgläubiger und die Beseitigung der dem Zugriff des Einzelgläubigers entgegenstehenden Hindernisse haben im Insolvenzverfahren keine Bedeutung mehr; vielmehr soll die Insolvenzmasse zwecks gemeinschaftlicher Befriedigung aller Gläubiger um den weggegebenen Gegenstand angereichert werden (Huber § 16 Rn. 1 f.; vgl. § 143 Abs. 1 InsO). Die sich aus dem Verhältnis von Einzelzwangsvollstreckung zur Insolvenz ergebenden Unterschiede rechtfertigen die Berücksichtigung der mit dem Titel geschaffenen Rechtslage durch die Anpassung seines Inhalts im Rahmen der Klauselerteilung. Insoweit stellt sich auch nicht die vom Grundbuchamt aufgeworfene Frage nach der Rechtskraftfähigkeit der Vollstreckungsklausel. Vielmehr ist der geänderte Inhalt des rechtskräftigen Titels bedingt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem die umgeschriebene Klausel nun Rechnung trägt und die die materielle Rechtslage nachzeichnet.
d) Die von der Beteiligten zu 2, der eingetragenen Eigentümerin, vorgebrachte Einwände sind im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.
Das Eintragungsantragsverfahren, um das es sich hier handelt, ist im Grundsatz streng einseitig (OLG Stuttgart FGPrax 2012, 158/159; Demharter § 1 Rn. 69; Hügel/Holzer § 1 Rn. 120). Liegen deshalb die Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung vor, hat das Grundbuchamt in der Regel keine Pflicht, zu prüfen, ob die vorzunehmende Eintragung auch mit dem materiellen Recht übereinstimmt (Demharter Einleitung Rn. 1). Nur wenn das Grundbuchamt sichere (positive) Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch unrichtig werden würde, darf es die Eintragung nicht vornehmen (so OLG Schleswig FGPrax 2013, 22; Demharter a. a. O.; enger Zimmer NJW 2014, 337/342: nur Verhinderung gleichsam „unerträglicher Eintragungen“). Davon kann aufgrund des ins Verfahren eingeführten Vorbringens der Beteiligten zu 2 nicht die Rede sein. Namentlich sind die Fragen, ob die titulierte Forderung in Form eines Anfechtungsanspruchs materiell bestand, ob und in welchem Umfang sie durch Erfüllung erloschen ist und ob durch die Rückauflassung eine Kondiktionslage geschaffen wird, die umgehend wieder rückabgewickelt werden müsste, strittig. Sie lassen sich nicht in einem einseitigen (s. o.), zudem beweismittelbeschränkten Eintragungsverfahren (Demharter § 1 Rn. 71) klären. Soweit die Beteiligte zu 2 zuletzt noch einwendet, der frühere Gläubiger habe jedenfalls teilsweise seine „erschlichenen“ Pflichtteilsansprüche bereits im Dezember 2011 abgetreten, steht dem schon der rechtskräftige spätere Titel entgegen.
e) Vorsorglich wird noch festgehalten, dass die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG nachgereicht ist (dazu KG Rpfleger 2012, 525; vgl. auch Hinweise des BayStMF zum Erfordernis eines Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eintragungen ins Grundbuch – § 22 GrEStG -, NJW 2000, 1169/1170, Stichwort: Rückerwerbe; a. A. Henckel in Jaeger § 143 Rn. 56).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beteiligte zu 1 trägt von Gesetzes wegen keine gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG). Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die nicht einfache Sach- und Rechtslage nicht billig, über die Tragung der Gerichtskosten anderweitig zu entscheiden.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten kann es beim Grundsatz verbleiben, dass diese jeder Beteiligte selbst trägt. Namentlich liegt weder ein Fall des § 84 FamFG noch ein solcher vor, den § 81 Abs. 2 FamFG explizit erwähnt.
Einer Festsetzung des Geschäftswerts bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Lorbacher
Dr. Schwegler Kramer
Vorsitzender Richter Richterin Richter am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht