Erbrecht

Grunddienstbarkeit

Aktenzeichen  8 U 959/18

Datum:
16.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55163
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 7, § 9, § 511, § 522Abs. 2, § 540 Abs. 1 Nr. 1
GBO § 9
BGB § 93, §96, § 874, § 1018
GKG § 47, § 48

 

Leitsatz

Die Entgeltlichkeit bei der Verknüpfung einer Grunddienstbarkeit mit einer Gegenleistungspflicht kann inter partes in einer schuldrechtlichen Vereinbarung geregelt werden, aber nicht Inhalt des dinglichen Rechts, also der Grunddienstbarkeit selbst sein (BayObLG 79, 273, 278). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

34 O 3346/14 2018-02-20 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2018, Aktenzeichen 34 O 3346/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1) zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 189.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Wie bereits mit Hinweisbeschlüssen vom 20.07.2018 (Bl. 163/ 170) und 15.10.2018 (Bl. 179/ 182) angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen (“soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
I.
Die Klägerin, Eigentümerin eines im Zentrum von München gelegenen Grundstücks, macht gegen die Beklagten, Eigentümer eines hinter dem Grundstück der Klägerin gelegenen Grundstücks, einen Anspruch auf Duldung der Einstellung von Kraftfahrzeugen sowie der Benutzung von Zu – und Abfahrten auf der Grundlage einer Grunddienstbarkeit geltend.
Die Beklagten sind Teileigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. …681 in der D. Straße 3 + 5, H.straße 2 + 4, L.straße 5 in M., das im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München für M. unter Blatt …550 und Blatt …551 eingetragen ist. Beim Eigentumserwerb bestellten sie im Jahr 1979 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke der Gemarkung M. Fl.-Nr. …707, …708, …709 und …781 eine Grunddienstbarkeit mit folgendem, hier relevanten Inhalt (Abschnitt C, Ziff. 6 des Kaufantrages vom 22.11.1979, beurkundet von Notar Dr. E., URNr. …923, Anlage K 3):
a.) Der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes ist berechtigt, auf dem dienenden Grundbesitz 30 – dreißig – Kraftfahrzeuge einzustellen und zu diesem Zweck die vorhandenen Zufahren zu benutzen Für die Einräumung des Rechts zu Buchst.) hat der Berechtigte eine angemessene und ortsübliche Nutzungsgebühr zu entrichten. Hierfür hat der Verkäufer zu sorgen und einzustehen“.
Diese Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch beim (dienenden) Grundstück der Beklagten unter laufender Nr. 2 eingetragen wie folgt (Anlagen K 1 und 2):
„Kraftfahrzeugeinstellrecht für jeweilige Eigentümer von Flst. …781 (Bd. …298 Bl. …847); gemäß Bewilligung vom 22.11.1979, 6.12.1979 – URNr. …923, …065/ je Notar Dr. E.; eingetragen am 1.6.1981; …“
Dort ist nur das Grundstück mit der Fl.-Nr. …781 als herrschendes Grundstück bezeichnet, weil die Fl.-Nr. …707, …708 und …709 mit diesem vereinigt wurden (Bl. 5).
Mit Kaufvertrag vom 10.07.1985 (Anlage N 1) erwarb zunächst die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Fa. F. Fonds Verwaltungen GmbH, von den damaligen Eigentümern das (herrschende) Grundstück in M. A.straße 2, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für M. auf Bl. …848, Fl.-Nr. …781. In dem Kaufvertrag wiesen die damaligen Eigentümer die Käuferin auf S. 14/ 15 ausdrücklich unter wörtlicher Wiedergabe deren Inhalts (einschließlich des Hinweises auf die Entrichtung einer Nutzungsgebühr für die Einräumung des Rechts) auf die von den Beklagten bewilligte Grunddienstbarkeit hin.
Mit Kaufvertrag vom 17.11.2010 (Anlage K 7), der „für den Verkäufer den einzigen und vom Kläger ausdrücklich akzeptierten Zweck (hatte), durch den Verkauf der Immobilie in Liquidation gehen zu können“ (Abschnitt A. I. Vorbemerkung a.E., S. 4), erwarb schließlich die Klägerin von der Fa. F.-Fonds Verwaltungen GmbH, das (herrschende) Grundstück und wurde – nunmehr unstreitig – dessen Eigentümerin. Eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsgebühr für die Einräumung des Kraftfahrzeugeinstellungsrechts hat die Klägerin nicht übernommen.
Erstmals im Oktober 2012 wurde auf die Grunddienstbarkeit zurückgegriffen, indem die Klägerin der Beklagten zu 1) anzeigte, dass sie beabsichtige, das Recht zur Einstellung von Kraftfahrzeugen in Anspruch zu nehmen. Die Beklagten stellten das Recht als solches außer Frage, bestanden/ bestehen jedoch auf der Entrichtung einer angemessenen und ortsüblichen Nutzungsgebühr (z.B. Anlage K 5).
Die Klägerin, die im Einzelnen zur Entstehung der Grunddienstbarkeit nebst Vorlage der Eintragungsbewilligung etc. vorträgt, beruft sich im Übrigen auf eine nicht erfolgte schuldrechtliche Übertragung der Entgeltpflicht auf sie (Bl. 7) und darauf, dass sie „die Grunddienstbarkeit jedenfalls mangels Grundbucheintrag gutgläubig unbedingt erworben (habe)“ (Bl. 95/ 96). Sie habe nicht einmal Kenntnis von einer Dienstbarkeit, geschweige denn von ihrer vermeintlichen Bedingtheit gehabt (Bl. 173). Sie bekundete ausdrücklich (Bl. 89), dass sie nur an einer unentgeltlichen Nutzung des Kraftfahrzeugeinstellrechts interessiert ist.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2018 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte sich auf den Einwand der Verwirkung des streitgegenständlichen Anspruchs berufen könne. Das Zeitmoment sei erfüllt, da das streitgegenständliche Recht ca. 32 Jahre lang weder von der Klagepartei noch von Rechtsvorgängern ausgeübt worden sei. Auch sei das sog. Umstandsmoment gegeben, da die Beklagten durch die Vermietung der streitgegenständlichen Stellplätze, die einen jährlichen Nutzungsvorteil von 54.000 € mit sich brächte, Vermögensdispositionen getroffen hätten. Im Übrigen seien die Beklagte durch die späte Inanspruchnahme der Grunddienstbarkeit daran gehindert worden, Beweise zu sichern; Zeugen für den vereinbarten Inhalt seien zwischenzeitlich verstorben.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung (Bl. 137/ 146) und rügt, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung nicht gegeben seien, zumal diese bei unverjährbaren Rechten nur im Härtefall angenommen werden könnten, der nicht gegeben sei.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin (Bl. 137/ 138):
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2018 wird aufgehoben.
II. Die Beklagten werden verurteilt, die Einstellung von 30 Kraftfahrzeugen auf ihrem Grundstück mit der Fl. Nr. …681, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München für M., Band… 227, Blatt …550 und Blatt …551 sowie die Nutzung der Zu – und Abfahrten zu diesem Zweck durch die Klägerin sowie von dieser ermächtigten Personen zu dulden.
III.
Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung jeweils ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagten beantragen (Bl. 156), ebenso wie die Streithelferin der Beklagten zu 1) (Bl. 149) die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die von den Parteien nebst Streithelferin im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2018 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Davon ist der Senat nach eingehender Prüfung der Sach – und Rechtslage überzeugt, da das Ersturteil – unabhängig von der Frage der Verwirkung – jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.07.2018, den er mit Beschluss vom 15.10.2018 teilweise modifiziert hat. Die hierauf erwidernden Schriftsätze der Klägerin vom 27.08.2018 (Bl. 171/ 178) und vom 12.11.2018 (Bl. 189/ 193) sind nicht geeignet, ihrer Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Ein Anspruch der Klägerin auf unentgeltliche Duldung der Einstellung von 30 Kraftfahrzeugen auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Beklagten besteht nicht, da die streitgegenständliche, wirksam entstandene Grunddienstbarkeit in ihrer Ausübung durch die Entrichtung einer Gegenleistung in Form einer angemessenen und ortsüblichen Nutzungsgebühr bedingt ist und die Bedingung nicht eingetreten ist.
1. Einigung der an der Begründung der Grunddienstbarkeit Beteiligten auf eine in ihrer Ausübung durch die Gewährung einer Gegenleistung bedingten Grunddienstbarkeit Die an der Entstehung der Grunddienstbarkeit Beteiligten haben sich auf eine in ihrer Ausübung durch die Gewährung einer Gegenleistung bedingte Grunddienstbarkeit geeinigt.
a.) Die Verknüpfung einer Grunddienstbarkeit mit einer Gegenleistungspflicht ist grundsätzlich möglich. Die Entgeltlichkeit als solche kann jedoch nicht Inhalt des dinglichen Rechts, also der Grunddienstbarkeit selbst sein (BayObLG 79, 273, 278; BeckOGK/ Alexander, § 1018 BGB, Rn. 311; MüKo BGB/ Mohr, § 1018, Rn. 7; Palandt/ Herrler, § 1018 BGB, Rn. 12, 27). Sie kann in einer schuldrechtlichen Vereinbarung geregelt werden, die als solche grundsätzlich nur inter partes wirkt und vorliegend zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht getroffen wurde.
b.) Im Wege der Auslegung ergibt sich, dass sich die an der Bestellung des dinglichen Rechts Beteiligten vorliegend auf eine in ihrer Ausübung durch die Gewährung einer Gegenleistung bedingte Grunddienstbarkeit geeinigt haben, wie von den Beklagten, die anders als die Klägerin unmittelbar an der Bestellung der Grunddienstbarkeit beteiligt waren, auch vorgetragen (Bl. 85, 102).
Auslegungsbedarf besteht, da der Wortlaut der Eintragungsbewilligung „Für die Einräumung des Rechts…“ mehrdeutig/ unklar ist.
Bei der Auslegung einer Grunddienstbarkeit ist auf deren Wortlaut und insbesondere auf den Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und einer gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (MüKo BGB/ Mohr, § 1018, Rn. 18, 26; Palandt/ Herrler, § 1018 BGB, Rn. 7, 30):
– Aus dem Grundbuch selbst und der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, aber auch der (anschließenden) Handhabung der Grunddienstbarkeit durch die jeweiligen Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks, ergibt sich für einen unbefangenen Betrachter, dass die (zukünftige) Entrichtung einer Nutzungsgebühr nicht Gegenleistung/ Bedingung für die Bestellung der Grunddienstbarkeit selbst, sondern nur Bedingung für deren konkrete Inanspruchnahme/ zukünftige Ausübung/ Nutzung sein sollte. Dieses Verständnis ist auch von dem Wortlaut gedeckt, denn die Formulierung, dass eine Nutzungsgebühr „für die Einräumung des Rechts“ zu entrichten sei, erfasst auch eine Gebühr für die laufende Nutzung. Die Grunddienstbarkeit wurde auch ohne eine konkrete Vergütungsregelung bestellt und im Grundbuch eingetragen.
– Auch das Verhalten der Beteiligten nach der Bestellung der Grunddienstbarkeit spricht dafür, dass die Entrichtung einer Nutzungsgebühr nur bei einer konkreten Inanspruchnahme/ Nutzung der Stellplätze gewollt war. Denn eine konkrete Vergütungsvereinbarung wurde im Jahr 1979 (und auch später) nicht getroffen, für sie sollte offensichtlich ggfs. gesondert Sorge getragen werden. Alle Beteiligten haben die wirksame Entstehung der Grunddienstbarkeit und deren Entgeltlichkeit nicht in Zweifel gezogen. Auch die am Kaufvertrag 1985 beteiligte Rechtsvorgängerin der Klägerin tat dies nicht, sondern nahm den diesbezüglichen Hinweis zur Kenntnis. Bis zum Jahr 2012 wurde weder eine (unentgeltliche) Einstellung von Kraftfahrzeugen noch eine Nutzungsgebühr für die Einstellung von Kraftfahrzeugen begehrt, mithin 33 Jahre lang die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit so „gelebt“, dass diese nicht (unentgeltlich) in Anspruch genommen wurde. Der Vorteil dieser Handhabung/ dieses Verständnisses der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung besteht darin, dass man auf diesem Weg die Vergütungspflicht einerseits und die Pflicht zur Duldung der Einstellung von Kraftfahrzeugen andererseits an den Bedarf des Dienstbarkeitsberechtigten anknüpfen kann/ konnte. Mithin entspricht diese Auslegung auch der Interessenlage der Beteiligten.
c.) Nach h.M. in Rechtsprechung und Lehre (BGH, Urteil vom 27.04.1970, Az.: III ZR 226/ 68, Rn. 27, juris, unter Hinweis auf RGRK – BGB, 11. Aufl., § 1018 BGB Anm. 17 und § 1021 Anm. 5 sowie RGZ 79, 375, 379; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.1967, Az.: 10 U 59/ 67, DNotZ 1968, 432, 434; BeckOK BGB/ Wegmann, § 1018, Rn. 46f.; kleine Holthaus/ Keiser, Probleme der Sicherung von Gegenleistungspflichten bei Grunddienstbarkeiten, ZfIR 2009, 396, 399; MüKo BGB/ Mohr, § 1018, Rn. 7; Palandt/ Herrler, § 1018 BGB, Rn. 12, 27; Staudinger BGB/ Wiegand, § 1018 BGB, Rn. 14) ist es auch zulässig, die Ausübung einer Grunddienstbarkeit unter die Bedingung der Gewährung einer Gegenleistung zu stellen, da es auch für zulässig erachtet wird, den Rechtsbestand als solchen von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig zu machen (argumentum a maiore ad minus).
d.) Dogmatisch bewirkt eine in ihrer Ausübung durch die Gewährung einer Gegenleistung bedingte Grunddienstbarkeit eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips. Sie beseitigt die Folgen der Abstraktheit der dinglichen Einigung über die Bestellung der Dienstbarkeit, indem sie diese mit dem Grundgeschäft verknüpft. Infolge dessen muss der Dienstbarkeitsverpflichtete bei Nichterfüllung der Gegenleistungspflicht Nutzungen seines Grundstücks nicht mehr dulden, die Nichterbringung einer Gegenleistung suspendiert die Rechtsausübung bis zur Leistungserbringung (OLG Karlsruhe, aaO, DNotZ 1968, 432, 434; BeckOK BGB/ Wegmann, § 1018, Rn. 46; kleine Holthaus/ Keiser, aaO, ZfIR 2009, 396, 398).
2. Rechtswirksame Eintragung der Grunddienstbarkeit/ Richtigkeit des Grundbuchs/ der Grundbücher Die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit wurde auch rechtswirksam (nur) im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen.
a.) Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks Eine Grunddienstbarkeit muss im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen werden. Dies ist vorliegend inhaltlich richtig und unter zulässiger Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung wirksam geschehen.
Rechtlich zulässig im Sinn von § 874 BGB ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts. Der wesentliche Inhalt des Rechts, also die allgemeine Rechtsnatur und die besondere Art des Rechts, müssen im Eintragungsvermerk selbst gekennzeichnet sein. Daher muss die Eintragung im Grundbuch den Inhalt der Grunddienstbarkeit ihrem Wesenskern nach schlagwortartig angeben, ohne dass allerdings übertriebene Anforderungen gestellt werden dürfen (Staudinger BGB/ Wiegand, § 1018 BGB, Rn. 26f.). Hinsichtlich der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts kann dann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, die ihrerseits inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (MüKo BGB/ Kohler, § 874 BGB, Rn. 5).
Demzufolge ist das Bestehen von Bedingungen, die das dingliche Recht selbst betreffen, im Grundbuch immer unmittelbar einzutragen; denn hiervon hängt der Bestand des Rechts ab und dies gehört daher zum wesentlichen Rechtsinhalt. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt hier nicht (Staudinger BGB/ Wiegand, § 1018 BGB, Rn. 33).
Nach h.M. (OLG Karlsruhe, aaO, DNotZ 1968, 432, 434; Palandt – Herrler, § 874 BGB, Rn. 5; Staudinger BGB/ Wiegand, § 1018 BGB, Rn. 33 a.E.), der sich der Senat anschließt, ist aber bei einer Bedingung, die, wie hier, lediglich die Ausübung des Rechts bzw. die näheren Umstände von dessen Geltendmachung betrifft, eine Bezugnahme zulässig. Denn diese Art von Bedingung betrifft/ bezeichnet nur näher den Inhalt des Rechts, während unabhängig davon die konkrete Belastung des Grundstücks vorliegend ohne weiteres aus dem Grundbuch erkennbar ist. Die Eintragung auch solcher, meist sehr individuell ausgehandelter Bedingungen, deren schlagwortartige Bezeichnung hinsichtlich der Bestimmtheit Risiken mit sich bringen würde, so dass vermutlich nur mit deren wörtlicher Wiedergabe Rechtssicherheit bestünde, würde zu einer unnötigen Belastung des Grundbuchs mit allzu umfangreichen Eintragungen führen und somit dessen Übersichtlichkeit gefährden. Ein nachvollziehbarer/ sachlicher Grund hierfür ist nicht erkennbar, zumal der genaue Inhalt der Ausübungsbedingung vorliegend unschwer durch Einblick in die Eintragungsbewilligung zugänglich war. Diesen hat sich die Klägerin offensichtlich auch, auf welchem Weg auch immer, verschafft; denn allein aus dem Grundbuch hätte sie das von ihr begehrte Einstellrecht für 30 Fahrzeuge nicht ersehen können.
b.) (Unterbliebende) Eintragung (eines sog. Aktivvermerks) im Grundbuch des herrschenden Grundbuchs Der rechtswirksamen Begründung der Grunddienstbarkeit steht nicht entgegen, dass die Beteiligten damals nicht von der Möglichkeit eines sog. Aktivvermerks nach § 9 GBO Gebrauch gemacht und von einem Vermerk des subjektiv – dinglichen Rechts auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks abgesehen haben, da diesem für den Erwerb des Rechts keine Bedeutung zukommt (BayObLG NJW-RR 1987, 789, 790; BeckOK/ Wilsch, § 9 GBO, Rn. 78; Staudinger BGB/ Wiegand, § 1018 BGB, Rn. 22). Entscheidend ist allein (auch als Anknüpfungspunkt für einen etwaigen guten Glauben, auf den es hier nicht ankommt) die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks.
3. Rechte (und Pflichten) der Klägerin aus der Grunddienstbarkeit Eine (wirksam entstandene) Grunddienstbarkeit teilt als subjektiv – dingliches Recht und Bestandteil des herrschenden Grundstücks, §§ 93, 96 BGB, das Rechtsschicksal des herrschenden Grundstücks, so dass sie bei dessen Verkauf auf den Erwerber übergeht (BayObLG NJW-RR 1987, 789, 790; Lüke, Der gutgläubige Erwerb einer Grunddienstbarkeit, JuS 1988, 524; Palandt/ Herrler, § 1018 BGB, Rn. 34; Soergel/ Stürner, § 1018 BGB, Rn. 44). Der Erwerber eines herrschenden Grundstücks wird mithin ohne Weiteres Berechtigter einer Grunddienstbarkeit in der Form/ mit dem Inhalt, wie diese begründet worden ist. Wird die Grunddienstbarkeit als in ihrer Ausübung bedingte Dienstbarkeit begründet, ist folglich auch nur der Erwerb einer bedingten Grunddienstbarkeit möglich und ein gutgläubiger Erwerb einer unbedingten Dienstbarkeit ausgeschlossen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.1991, Az.: 20 W 15/ 91, NJW-RR 1992, 345; OLG Karlsruhe, aaO, DNotZ 1968, 432, 435; kleine Holthaus/ Keiser, aaO, ZfIR 2009, 396, 398)
Mithin hat die Klägerin durch den Erwerb des herrschenden Grundstücks (nur) eine in ihrer Ausübung durch die Gewährung einer Gegenleistung bedingte Grunddienstbarkeit erwerben können/ erworben, so dass es auf die Frage ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Unentgeltlichkeit des richtig im Grundbuch eingetragenen Fahrzeugeinstellungsrechts nicht ankommt.
III.
Auch die weiteren Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO liegen vor:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, insbesondere berührt sie nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (Thomas/ Putzo – Reichold, § 511 ZPO, Rn. 20).
Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil, § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, insbesondere war eine Revisionszulassung nicht angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.1974, Az.: 20 W 331/ 74 (Rpfleger 1974, 430) veranlasst. Der Senat war trotz aller Bemühungen nicht in der Lage, Zugang zu dem genauen Inhalt der Entscheidung zu bekommen, da die Zeitschrift „Rechtspfleger“ aus dem Jahr 1974 weder am Gericht noch beim Staatsministerium der Justiz aufliegt und die Entscheidung bei juris nicht und bei beck online nur mit Leitsatz veröffentlicht ist. Abgesehen davon betrifft die vorgenannten Entscheidung ausweislich des Leitsatzes eine Ausübungsbedingung in Form der Unterhaltung eines Weges und nicht, wie hier, in Form einer Entgeltlichkeit.
Gründe, aufgrund derer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegend geboten gewesen wäre, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils sowie des vorliegenden Beschlusses erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (analog).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3, 7, 9 ZPO, §§ 47, 48 GKG auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin auf S. 7/8 der Klage bezüglich ihres etwaigen jährlichen Nutzungsvorteils von 54.000 € auf 189.000 € festgesetzt.

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