Erbrecht

Grundstücksschenkung bei Vorliegen einer Demenz

Aktenzeichen  8 U 175/17

Datum:
12.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40826
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 175/17 2018-01-12 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.10.2017, Az.: 12 O 216/15, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. bezeichnete Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.10.2017, Az.: 12 O 216/15, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 12.01.2018 Bezug genommen.
Der Senat hält auch angesichts der im Schriftsatz vom 01.02.2018 hiergegen erhobenen Einwendungen an seiner dargelegten Auffassung fest.
Die Frage, ob bei der Erblasserin, Frau A., für die Zeit nach Dezember 2011, also nach jener Zeit, für die infolge einer subkortikalen vaskulären Demenz eine schwere psychische Beeinträchtigung belegt ist, noch „luzide Phasen“ aufgetreten sein könnten, u.a. während des notariellen Beurkundungstermins, wurde tatsächlich nicht übersehen. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. D. hat sich hierzu in seinem schriftlichen Gutachten und erneut in seiner mündlichen Erläuterung dezidiert geäußert (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.09.2017, Seite 8 unten/ Seite 9 oben). Danach können vorliegend solche luziden Intervalle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass streitgegenständlich nicht der Verkauf, sondern die gegenleistungsfreie Überlassung von Grundstücken ist. Die dem Sachverständigen Dr. D. gestellte Beweisfrage bezieht sich auch zutreffend auf den „Zeitpunkt der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke am 26.01.2012 vor dem Notar in X.“ (Beweisbeschluss vom 27.07.2016, Bl. 200 d.A.). Der die freie Willensbestimmung ausschließende Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit war bei Frau A. nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. und zur Überzeugung des Landgerichts Aschaffenburg auch nicht auf bestimmte, gegenständlich abgrenzbare Kreise von Angelegenheiten beschränkt, was für die Weggabe durch Schenkung auch keine andere Beurteilung zulässt als für die Weggabe im Austausch mit einer Gegenleistung. Die vom Beklagten neu vorgebrachte Annahme einer sog. partiellen Geschäftsunfähigkeit nur für Austauschgeschäfte (nicht aber für Schenkungen) ist in Anbetracht der Diagnose einer Demenz zur Überzeugung des Senats nicht stichhaltig.
Auf die Motivlage des Beklagten, sich von Frau A. mit Grundstücken beschenken zu lassen, kommt es für die Entscheidung nicht an.
Der Beklagte betont im Übrigen zwar nochmals seine in der Berufungsbegründung bereits dargestellte abweichende Rechtsansicht, der Senat sieht gleichwohl keinen Anlass zu einer lediglich wiederholenden Ausführung seiner im Hinweisbeschluss schon ausführlich dargelegten Rechtsauffassung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

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