Aktenzeichen IX ZR 143/20
Vorbem 2.3 Abs 3 RVG-VV
Nr 2300 RVG-VV
Leitsatz
Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.
Verfahrensgang
vorgehend LG Neubrandenburg, 26. Juni 2020, Az: 1 S 87/19vorgehend AG Waren, 13. August 2019, Az: 105 C 623/18
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Juni 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 3.293,92 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Kläger ließen sich vom beklagten Rechtsanwalt wegen eines Testaments beraten. Der Beklagte entwarf ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Kläger gegenseitig zu Erben einsetzten. Zusammen mit dem Entwurf übersandte er eine Abschlagsrechnung über insgesamt 1.808,80 €. Die Kläger kündigten daraufhin das Mandat. Unter dem 6. November 2017 stellte der Beklagte den Klägern eine 1,0-Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 450.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 3.704,47 € in Rechnung. Die Kläger zahlten diesen Betrag.
2
Nunmehr meinen die Kläger, der Beklagte habe nur eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG in Höhe von 250 € zuzüglich einer Mehrgebühr von 0,3 gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 75 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer abrechnen dürfen, insgesamt 410,55 €. Sie verlangen Rückgewähr von 3.293,92 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Es wurde noch kein Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen. Seien Sie der Erste und regen Sie eine Diskussion an.
Kommentar verfassen