Aktenzeichen 103 UR II 222/19
Leitsatz
Der mit dem Aufgabenkreis “Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben” eingesetzte Nachlasspfleger hat lediglich den Nachlass zu sichern und zu erhalten und notwendige bzw. erforderliche Maßnahmen, Tätigkeiten und Handlungen vorzunehmen. Hierzu gehört die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs nicht. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag v. 19.08.2019 bzgl. der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens für einen verlustig gegangenen Grundschuldbrief (Grundbuch Amtsgericht München, Gemarkung Giesing, Blatt …, Recht III Nr. 2) zu 39.500 DM (eingetragene Berechtigte:…Köln), 15% Jahreszinsen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Mit Schreiben v. 19.8.2019 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens für einen verlustig gegangenen Grundschuldbrief (Grundbuch Amtsgericht München, Gemarkung Giesing, Blatt …, Recht III Nr. 2) zu 39.500 DM (eingetragene Berechtigte:…Köln). Das Gericht teilte dem Antragsteller mit Schreiben v. 20.9.19 u. 22.11.19, die dem Antrag entgegenstehenden Hindernisse mit. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die vorgenannten gerichtl. Verfügungen Bezug genommen. Zwar steht dem Antragsteller als Nachlasspfleger grds. das Antragsrecht als Vertreter des bzw. der Erben zu, jedoch unterliegt der Nachlasspfleger Beschränkungen in seinem Aufgabenkreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben“. Als Nachlasspfleger hat der Nachlasspfleger lediglich den Nachlass zu sichern und zu erhalten und notwendige bzw. erforderliche Maßnahmen, Tätigkeiten und Handlungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens weder notwendig, noch erforderlich. Der Antragsteller trägt hierzu lediglich vor, dass es im Interesse etwaiger Erben ist, rasch und unkompliziert eine Erbauseinandersetzung durchzuführen, was jedoch nicht die Aufgabe des Nachlasspflegers ist. Hinzu kommt, dass die Erblasserin vor 10 Jahren verstorben ist und nach Vortrag des Nachlasspflegers bislang keine Erben ermittelt werden konnten, so dass auch insoweit aktuell ein Rechtsschutzbedürfnis für ein nunmehr beantragtes Aufgebotsverfahren fehlt. Auch der Umstand, dass es in nicht absehbarer Zeit möglicherweise eine Erbengemeinschaft geben wird und keinen Alleinerben, stellt eine Mutmaßung dar, die ein Aufgebotsverfahren nicht rechtfertigt.
Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Nachlasspfleger eine nachlassgerichtliche Genehmigung gem. § 1821 BGB benötigt, da es sich um eine Verfügung bzgl. eines grundstücksgleichen Rechts handelt. Sollte die Grundschuld auf den Grundstückseigentümer übergegangen sein, handelt es sich um eine Eigentümergrundschuld, die zudem Rang wahrend eingetragen ist. Durch die beabsichtigte Löschung verliert der Erbe bzw. Grundstückseigentümer sein Recht. Daher ist das hierzu dienliche Aufgebotsverfahren nicht erforderlich.
Der Nachlasspfleger hat zur Begründetheit des Antrags keine weiteren Ausführungen gemacht und auch den Antrag nicht zurückgenommen sondern um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten, die nunmehr veranlasst ist.