Aktenzeichen 624 VI 3879/16
Leitsatz
Die Formulierungen bei „gleichzeitigem“ Ableben bzw. Versterben werden in der Rechtsprechung über den strengen Wortlaut hinaus in vielen Fällen so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betreffen, in denen Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraumes nacheinander versterben und daher im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung kein Unterschied besteht, da der Überlebende faktisch zur neuerlicher Testamentserrichtung nicht in der Lage ist (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die zur Begründung des Antrags vom 01.09.2016 auf Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten … erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.
Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist Euro 24.501,20.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte …
Gründe
I.
1. Die Erblasserin mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in B. verstarb am … 2016. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und in einziger kinderloser Ehe verheiratet mit …. Sie hatte keine außerhalb der … Ehe geborenen Kinder und niemanden als Kind angenommen.
Die Beteiligte … ist eine Nichte der Erblasserin. Die übrigen Beteiligten sind die weiteren gesetzlichen Erben.
2. Die Erblasserin hinterließ zusammen mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches, handschriftliches Testament vom 15.06.1992, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Weiter heißt es: „Der überlebende Teil bestimmt den Nacherben allein. Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlaß an unsere Nichte […], die damit auch alle Folgelasten, wie Begräbnis und Pflege der Grabstätte auf Lebenszeit zu tragen hat. […]“.
Daneben besteht ein weiteres handschriftliches Testament vom 01.09.2012, unterzeichnet nur vom Ehemann der Erblasserin, in dem es heißt: „… erklären das hinterlegte Testament für ungültig. Ein neues Testament wird geschrieben und hat letzte Gültigkeit.“
Auf den Inhalt der (Original-)testamente wird Bezug genommen.
Das Nachlassgericht erteilte im Verfahren nach dem Ehegatten der Erblasserin unter Az.: … am 01.09.2016 einen Alleinerbschein zugunsten der Erblasserin.
3. Die Beteiligte … beantragte am 01.09.2016 auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments einen Alleinerbschein, da ein gemeinsames Versterben im Sinne des Testaments vorliege. Insbesondere sei hierfür auch ein Versterben so kurz hintereinander ausreichend, dass der Überlebende praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten. Dieselbe Todesursache sei ebenfalls nicht Voraussetzung für das Merkmal der Gemeinsamkeit. Die beispielhafte Nennung eines Unfalls habe nur zur Verdeutlichung gedient.
Nach Auffassung der übrigen Beteiligten sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten, da ein gemeinsamer Tod im Sinne des Testaments aufgrund des zeitlichen Nachversterbens der Erblasserin bzw. einer unterschiedlichen Todesursache gerade nicht vorgelegen habe. Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer erweiternden Auslegung lägen nicht vor. Insbesondere habe die Erblasserin auch nach dem Tod des Ehemanns noch ausreichend Möglichkeit gehabt, neu zu testieren, aber diesbezüglich nicht einmal einen Versuch unternommen. Eine Bestimmung für den Schlusserbfall sei nicht getroffen.
Im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
4. Mit Beschluss vom 21.12.2016 erachtete das Nachlassgericht in der Folge die Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins entsprechend dem gestellten Antrag für gegeben, vgl. Bl. 189/196.
Die Beteiligte … legte gegen den Beschluss am 01.02.2017 fristgerecht Beschwerde ein, Bl. 201/203. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. Insbesondere setze ein gemeinsamer Tod bereits sprachlich dieselbe Todesursache voraus. Der Erblasserin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, binnen des Zeitraums von 10 Tagen neu zu testieren.
Das Gericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese am 03.02.2017 dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor, Bl. 204/205.
Das Oberlandesgericht erließ am 03.07.2018 einen Hinweisbeschluss dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Amtsgericht bei entsprechender Antragstellung gegeben wären, Bl. 273/284.
Seitens der Beteiligten und Antragstellerin … wurde daraufhin die Zurückverweisung am 20.07. bzw. 27.07.2018 beantragt, Bl. 286/287.
Mit Beschluss vom 13.08.2018 wurde sodann der Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.12.2006 und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und zur hierfür gegebenenfalls vorab erforderlichen Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren an das Nachlassgericht zurückverwiesen, B. 289/296.
Insbesondere bedürfe es für die Bejahung einer Verhinderung des überlebenden Ehegatten an einer Testierung der Feststellung ihrer konkreten Ausprägung im jeweiligen Einzelfall. Insofern bedürfe es der konkreten Feststellung der Lebenssituation des überlebenden Ehegatten im Zeitraum zwischen Tod des vorversterbenden Ehegatten und seines eigenen. Erst dann könne eine Gesamtwürdigung der geistig-körperlichen Verfassung der Erblasserin erfolgen. Es bedürfe daher der Feststellung weitere Umstände betreffend die konkrete persönliche Situation der Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes. Insofern sei die Beiziehung der Betreuungsakte und die Ermittlung von Kontaktpersonen der Erblasserin, die aussagekräftige Feststellungen betreffend die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes machen konnten, für die erforderliche Gesamtwürdigung der konkreten Situation der Erblasserin geboten gewesen. Zur Abklärung, ob die Erblasserin aufgrund des Todes ihres Ehemanns und aufgrund ihrer körperlich geistigen Verfassung im zeitlichen Nachgang dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre, zu testieren, wäre zudem die begleitende Einholung eines Gutachtens durch einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Zusatzweiterbildung „Geriatrie“ erforderlich.
Auf die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses im Einzelnen wird Bezug genommen.
Das Nachlassgericht hat sodann alle Beteiligten um Mitteilung (weiterer) Kontaktpersonen gebeten, die Feststellungen betreffend die körperliche und geistige Verfassung der Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns am 07.01.2016 machen können sowie um Mitteilung behandelnder Ärzte und sonstiger Pflegepersonen ab Mitte 2015 bis zu ihrem Ableben, Bl. 308/309.
Auf die Stellungnahmen der Beteiligten … (Bl. 332/334, 357), … und … (Bl. 335/337), … (Bl. 341), … (Bl. 342), … (Bl. 343/344), der Antragstellerin … (Bl. 345/348), … (Bl. 351), … (Bl. 353), … (Bl. 354) … (Bl. 355), … (Bl. 356) … (Bl. 359) … (Bl. 358) und … (Bl. 358) sowie des … (Bl. 349/350), des … und … (Bl. 352) wird Bezug genommen.
Die Betreuungsakte des Amtsgerichts München, Betreuugsgericht, Az. … wurde beigezogen, vgl. Abschriften Bl. 313/331.
II.
Der Allein-Erbschein zu Gunsten der Beteiligten … auf der Grundlage des Testaments vom 15.06.1992 ist zu erteilen, da sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, § 1937 BGB.
1. Das Testament ist formgerecht errichtet, § 2247 BGB.
2. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier auch der Fall eines gemeinsamen Todes im Sinne des Testaments vor, so dass die Beteiligte … wirksam zur Alleinerbin bestimmt ist.
Eine Bestimmung für den Schlusserbfall ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Testaments auch aus Sicht des Nachlassgerichts nicht getroffen (“Der überlebende Teil bestimmt den Nacherben allein.“).
Es kommt daher darauf an, ob ein gemeinsamer Tod im Sinne der letztwilligen Verfügung vorliegt.
Ein gleichzeitiger Tod im engen Sinn liegt nicht vor. Der Wortlaut des Testaments ist in Bezug auf eine erweiternde Auslegung nicht eindeutig und daher auszulegen, §§ 133, 2084 BGB. Maßgeblich ist der wirkliche und übereinstimmende Erblasserwille zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Hierbei sind auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen.
Vorliegend ergibt diese Auslegung, dass die Ehegatten mit ihrer Formulierung eines „gemeinsamen Todes z.B. Unfall“ auch den nunmehr eingetretenen Fall geregelt wissen wollten.
Die Formulierungen bei „gleichzeitigem“ Ableben bzw. Versterben werden in der Rechtsprechung über den strengen Wortlaut hinaus in vielen Fällen so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betreffen, in denen Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraumes nacheinander versterben und daher im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung kein Unterschied besteht, da der Überlebende faktisch zur neuerlicher Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. Eheleute, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen und keine Schlusserbeneinsetzung treffen, bezwecken damit regelmäßig, dass dem Überlebenden der Nachlass zufällt und dieser über das Gesamtvermögen frei verfügen kann. Ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht dann für den Fall des gleichzeitigen Todes. Dieser Regelungsbedarf besteht aber auch in Fällen, in denen die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums sterben – unabhängig davon, ob dies auf derselben Ursache beruht – wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten. In diesen Fällen hinge es andernfalls vom Zufall der Reihenfolge ab, ob das gesamte Vermögen den gesetzlichen Erben des Ehemannes oder der Ehefrau zufließt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 408 ff.).
Unter dieser Prämisse ist das Gericht weiterhin der Auffassung, dass dem Testament vorliegend nicht entnommen werden kann, dass dessen Regelung nur für den in der Praxis sehr seltenen Fall gelten sollte, dass die Ehegatten im gleichen Bruchteil einer Sekunde aufgrund des gleichen Ereignisses versterben.
Bereits nach dem Wortlaut wurde hier nicht für den Fall eines „gleichzeitigen“, sondern „nur“ „gemeinsamen“ Todes „z.B.“ Unfall verfügt. Die dieser Regelung zu Grunde liegende Interessenlage der Erblasser spricht viel mehr dafür, dass das Vermögen der Beteiligten … als Alleinerbin zufallen sollte, wenn einer von ihnen verstirbt und der andere im Zusammenhang so zeitnah ebenfalls verstirbt, dass er nicht mehr die Möglichkeit hat unter Lebenden zu verfügen – geschweige denn neu zu testieren.
Für die Länge des Zeitraums, der zwischen den Todeszeitpunkten liegen kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend lagen zwischen den Sterbefällen gerade einmal 10 Tage. Berücksichtigt man auch die Trauerphase, organisatorischen Aufwand, die lange Ehe und die gesundheitliche Situation und das Alter der Erblasserin erscheint es hier naheliegender von einer praktisch fehlenden Möglichkeit, neu zu testieren, auszugehen. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es die Erblasserin aufgrund einer bewussten Entscheidung unterlassen haben könnte, ein neues Testament zu errichten, um es bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen, sind weiterhin nicht erkennbar und nach der Lebenserfahrung in einer derartigen Situation bzw. in einem derart kurzen Zeitraum eher fernliegend, zumal Intention der Erblasser jedenfalls auch der Erhalt der Immobilie gewesen sein dürfte. Eine Beteiligung der Erblasserin bei Testamentserrichtung im Jahr 2012 ist nicht erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegner sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass seitens der Erblasser die gleiche Todesursache vorausgesetzt wurde. In der Nennung des Unfalls als Todesursache dürfte aus Sicht des Gerichts nur ein Beispielsfall für ein gemeinsames, also zeitnahes Versterben gemeint sein, da auch bei einem Unfall in der Praxis in den wenigsten Fällen ein juristisch zeitgleicher Tod eintritt. Konkrete Anhaltspunkte für eine sehr enge Auslegung des Begriffs sind weder aus dem Testament noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich.
Das Gericht ist auch nach Durchführung der weiteren Ermittlungen und Berücksichtigung der hieran zu stellenden strengen Anforderungen der Überzeugung, dass die Erblasserin aufgrund ihrer körperlich geistigen Verfassung im zeitlichen Nachgang zum Ableben ihres Ehemanns überhaupt nicht in der Lage war, zu testieren. Auch dieser Fall war vom Willen der Erblasser bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments umfasst.
Aus dem beigezogenen Betreuungsverfahren Az. … ergibt sich, dass die Erblasserin bereits über 4 Jahre vor ihrem Ableben an einem hirnorganischen Psychosyndrom und einer senilen Demenz gelitten hatte (vgl. Bl. 313/331). Einfache Fragen konnte sie bei dem Besuch der Betreuungsmitarbeiterin der Landeshauptstadt München am 13.08.2015 teilweise nur mit ja oder nein beantworten. Die Betroffene sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer sehr eingeschränkten kognitiven, mnestischen und physischen Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt gewesen. Laut Pflegedokumentation vom 28.12.2014 konnte sie damals bereits weder selbständig essen, noch trinken oder gehen und besaß Pflegestufe 3. Sie war zu Zeit, Ort und Situation desorientiert. Entsprechend dem Gutachten des … bestand jedenfalls am 25.09.2015 bei der Erblasserin ein fortgeschrittenes dementielles Syndrom aufgrund seniler Demenz sowie vollständige Geschäftsunfähigkeit. Sie könne alle Angelegenheiten nicht mehr zu ihrem Wohl regeln. Eine Besserung sei nicht zu erwarten gewesen. Es wurde sodann nach Anhörung mit Beschluss vom 12.10.2015 … zum Betreuer bestellt.
Nach Angaben der Zeuge … und … sei die Erblasserin nach dem Ableben ihres Mannes nicht mehr in der Lage gewesen, ein Testament zu erstellen, Bl. 352.
Die befragten Beteiligten und sonstigen Zeugen konnten im übrigen keine neuen Anhaltspunkte und Zeugen in Bezug auf die geistig körperliche Verfassung der Erblasserin benennen. Die Beauftragung eines geriatrischen Sachverständigen war auf dieser Grundlage aus Sicht des Gerichts nicht veranlasst.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Aspekte war die Erblasserin zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, nach dem Ableben ihres Ehemanns bis zu ihrem eigenen Ableben neu zu testieren.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der letztwilligen Verfügung vom 01.09.2012. Das Testament vom 15.06.1992 enthält wechselbezügliche Verfügungen. Ein gemeinsamer Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments lag bereits mangels Unterschrift bzw. Mitwirkung der Erblasserin nicht vor. Für einen einseitigen Widerruf durch den Ehegatten zu Lebzeiten fehlt es an der Form des § 2296 Abs. 2 BGB. Maßgeblich bleibt daher der Wille der Ehegatten zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments.
4. Aussagen der Erblasserin bzw. ihres Ehemanns über eine evtl. beabsichtigte Erbeinsetzung Dritten gegenüber sind ebenfalls nicht maßgeblich, da diese Aussagen – selbst als wahr unterstellt – auf unterschiedlichen Motivationen beruhen können und daher letztlich in Bezug auf den durch ein Testament geäußerten Erblasserwillen nicht von Bedeutung sind. Die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit nach Art. 141 GG gestattet es dem Erblasser, grundsätzlich nach Belieben über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Das Gericht hat daher dem in der erforderlichen Form gemäß § 2247 Abs. 1 BGB niedergelegten Testierwillen die maßgebliche Bedeutung beizumessen und nicht evtl. anders lautenden Äußerungen der Ehegatten gegenüber Dritten, erst Recht, wenn diese ihnen nahe standen. Die Anhörung von Zeugen zu dieser Frage war daher entbehrlich.
5. Maßgeblich ist demnach nach Auffassung des Gerichts weiterhin das Testament vom 15.06.1992 in dem die Beteiligte … wirksam zur Alleinerbin bestimmt wurde.
Der Erbschein ist daher auch nach jetziger Auffassung des Gerichts antragsgemäß zu erteilen.
6. Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG hinsichtlich des Verfahrens war nicht veranlasst. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Beteiligte ….
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren, in dem sich ein Beteiligter gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten eines anderen Beteiligten wendet, bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Beschwerdeführers am Erfolg des Rechtsmittels, nicht am Gesamtwert des Nachlasses, vgl. auch Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 05.10.2018, Bl. 310/312. Als Miterbin zu 1/90 im Rahmen der gesetzlich Erbfolge beträgt der Geschäftswert der Beschwerde der Beteiligten daher gemäß § 36 GNotKG 1/90 von Euro 2.205.108, also Euro 24.501,20.