Erbrecht

Verjährung des Anspruchs auf Wertermittlung im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage

Aktenzeichen  44 O 3150/12

Datum:
17.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 133, § 157, § 195, § 199, § 204, § 745 Abs. 1, § 2303 Abs. 1 S. 1, § 2307 Abs. 1, § 2317 Abs. 2, § 2314 Abs. 1, § 2324 Abs. 1
EGBGB EGBGB Art. 299 § 23 Abs. 1, Abs. 2
ZPO ZPO § 167
BayAktO BayAktO § 7 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Eine grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich eines Pflichtteilsanspruches liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich nicht innerhalb eines halben Jahres nach Kenntnis vom Tod seines Vaters über seinen Ausschluss von der Erbfolge nach diesem informiert hat (insoweit bestätigt von OLG München BeckRS 2017, 103967). (red. LS Andrea Laube)
2. Solange ein Kläger die zur Bezifferung der Leistungsansprüche erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt, liegt ein Stillstand des Verfahrens iSv § 204 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor (vgl. BGH BeckRS 2012, 12770). (red. LS Andrea Laube)
3. Die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB, worunter auch der Wertermittlungsanspruch fällt, unterliegen im Grundsatz einer eigenständigen, von der des Pflichtsteilsanspruchs selbst zu unterscheidenden Verjährung (vgl. OLG Schleswig BeckRS 2015, 12061). (red. LS Andrea Laube)
4. Ist die Verjährung des Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) gehemmt, gilt dies auch für den Wertermittlungsanspruch, auch wenn er noch nicht konkret klageweise geltend gemacht worden ist, da es sich bei den Ansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB um einen einheitlichen Anspruch, der in verschiedenen Stärkegraden geltend gemacht werden kann, handelt; auch das Wesen der Stufenklage gebietet eine derartige Betrachtung (anders OLG München BeckRS 2017, 103967). (red. LS Andrea Laube)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, auf Kosten des Nachlasses des Erblassers G.L. den Verkehrswert des hälftigen Mitberechtigungsanteils des Erblassers am Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, bestellt am 18.12.2002 zu URNr. – des Notars M.P., M., eingetragen am Objekt -, Amtsgericht L., Grundbuch von E., Blatt -, zum Wertermittlungsstichtag des Erbfalls, 03.06.2009, durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.500 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist auf dieser Stufe begründet.
I.
Der Anspruch hat seine Grundlage in § 2314 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie als beauftragte Miterbin ihres Gatten aus dessen Nachlass gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 745 Abs. 1 BGB Rechte geltend machen darf und Teil dessen Nachlasses sein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte ist, da er als Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen, dem Berliner Testament vom 05.09.2004, von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB und der Pflichtteilsanspruch seinerseits vererblich ist und damit in den Nachlass fiel, § 2317 Abs. 2 BGB.
2. Der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Klägerin steht auch nicht entgegen, dass dieser Anspruch durch Verzicht seitens des Gatten der Klägerin wieder erloschen ist.
a) Eine dergleichen lautende Erklärung ist zumindest nicht dem Erbvertrag vom 23.12.2002 zu entnehmen. Denn nach objektiver Auslegung, §§ 133, 157 BGB, enthält dieser Erbvertrag einzig die Verfügung des Vermächtnisses zu Gunsten des S.L., nicht aber auch einen Verzicht des S.L. auf dessen Pflichtteilsanspruch, da diese Frage dort nicht thematisiert wird (vgl. auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 07.08.2013, Az. 20 U 2632/13).
b) Auch in seinem Verhalten vor seinem eigenen Tod gegenüber seinem Bruder und der Beklagten verzichtete S.L. nicht auf seinen Pflichtteilsanspruch. Das Gericht hat in dieser Frage keinen Beweis erhoben, weil auch bei Unterstellung des Vortrags der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht mit der Beklagten der Schluss zu ziehen ist, dass es einen entsprechenden Verzicht gegeben habe. Denn der Vortrag der Beklagten betont, dass S.L. seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat. Die lediglich unterbliebene Geltendmachung eines Anspruches verkörpert aber noch nicht den notwendigen Rechtsbindungswillen, dass die Forderung untergeht (vgl. OLG München, a. a. O.)
3. Dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs – und damit folglich auch dem Wertermittlungsanspruch – steht auch nicht § 2307 Abs. 1 BGB entgegen. Denn vorliegend handelte es sich um ein Schlussvermächtnis, mit der Konsequenz, dass erst ein Vermächtnis der Beklagten besteht. Ein solches liegt dann vor, wenn in einem Erbvertrag ein Dritter im Wege des Vermächtnisses einen bestimmten Vermögensvorteil erhalten soll und die Fälligkeit erst mit dem Tod des Längstlebenden angeordnet ist (vgl. Roth / Maulbetsch / Schulter, Vermächtnisrecht, 1. Auflage 2013 Rn. 162; Reimann / Bengel / J. Mayer, § 2269 Rn. 96). Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich bestimmt: „Der Vermächtnisanspruch tritt somit erst mit dem Tode des Zuletztversterbenden von uns ein“. Damit ist nach der Vermutungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB ein Vermächtnis erst des Zuletztverstorbenen, mithin ein Schlussvermächtnis, anzunehmen (vgl. OLG München, a. a. O.).
4. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Ermittlung des Wertes des Wohnrechts zum Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. Palandt, 75. Auflage 2016 / Weidlich, § 2314 Rn. 14). Diesem schutzwürdigen Interesse steht insbesondere nicht entgegen, dass der Pflichtteilsanspruch selbst verjährt ist, was dazu führen würde, dass die Wertermittlung sinnlos und damit rechtmissbräuchlich wäre (BGH NJW 1985, 384). Denn der Pflichtteilsanspruch ist nicht verjährt.
a) Die Frage, wann der Pflichtteilsanspruch verjährt, richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB. Gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nämlich im Grundsatz nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, wenn der Anspruch nicht nach dem alten Recht, also § 2332 Abs. 1 BGB 2002, früher verjährt ist, Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Letzteres ist nicht der Fall. Denn hierzu hätte die Beklagte konkret darlegen und beweisen müssen, wann S.L., auf den es in diesem Zusammenhang ankommt (vgl. BGH ZEV 2014, 304), positive Kenntnis von der ihn beeinträchtigenden Verfügung hatte. An einem solchen konkreten Datum fehlt es indes, sodass die Verjährung nach § 2332 Abs. 1 BGB 2002 nicht zu laufen begann (vgl. auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 07.08.2013, Az. 20 U 2632/13).
b) Es ist davon auszugehen, dass S.L. im Jahr 2009 zumindest grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf seinen Pflichtteil hatte. Diese liegt vor, wenn die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Palandt, a. a. O. / Ellenberger, § 199 Rn. 39). S.L. wusste vom Tod seines Vaters im Juni 2009. Die naheliegende Überlegung wäre es daher gewesen, noch im selben Jahr nachzuverfolgen, ob er Erbe wurde oder nicht. Dies hat zur Folge, dass im Grundsatz gem. § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Entstehung des Anspruches und die grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, hier also mit dem Ablauf des Jahres 2009 begann. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass gem. Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB die Frist nicht vor dem 01.01.2010 zu laufen beginnen konnte. Damit begann der Lauf der Verjährung am 31.12.2010.
c) Doch dies kann letztlich dahinstehen. Denn seit dem 21.11.2012 wurde die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO jedenfalls gehemmt. Diese Hemmung dauert seitdem ununterbrochen fort; insbesondere wurde sie nicht dadurch beendet, dass die Akten mit Verfügung vom 11.11.2014 gem. § 7 Abs. 3 AktO weggelegt wurden. Denn während dieser Zeit lag ein Stillstand des Verfahrens i. S. v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor. Bei einer Stufenklage endet die Hemmung der Verjährung nämlich nicht schon damit, dass Auskunftsanspruch in erster Stufe recht gegeben wird. Denn solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt, liegt ein Stillstand des Verfahrens nicht vor (vgl. BGH NJW 2012, 2180, Tz. 26). Zwar betreibt die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 07.06.2013 erst seit dem Schriftsatz vom 20.04.2016. Allerdings hatte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage K 13) in Aussicht gestellt, freiwillig ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. Die Klägerin durfte also davon ausgehen, dass es zum Fortgang des Verfahrens nicht notwendig ist, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH NJW 1975, 1409).
5. Dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin steht auch das Argument der Beklagten nicht entgegen, dass der Wert der Wohnrechts aufgrund des Vermächtnisses an S.L. ohnehin nicht zur Grundlage des Pflichtteilsanspruches gemacht werden kann. Denn dies trifft weder unter Annahme eines Nachvermächtnisses noch unter Annahme eines Schlussvermächtnisses zu. Da hier ein Schlussvermächtnis vorliegt, ist der Nachlass des Erblassers gar nicht beschwert, weil sich das Schlussvermächtnis erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach der Beklagten auswirkt und daher vorliegend keine Rolle spielt.
II.
Auch der Wertermittlungsanspruch selbst ist nicht verjährt.
1. Die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB, worunter auch der hier zu betrachtende Wertermittlungsanspruch fällt, unterliegen im Grundsatz einer eigenständigen, vom Pflichtteilsanspruch selbst zu unterscheidenden Verjährung. Dies ergibt sich schon dadurch, dass dies bis Ende 2009 dadurch im Gesetz angelegt war, dass es mit § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. für die Ansprüche nach § 2314 BGB eine andere Verjährungsfrist anordnete als dies § 2332 BGB 2002 für den Anspruch auf Pflichtteil tat (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 05.05.2015 – 3 U 98/14).
2. Gesetzlicher Maßstab für die Verjährung des Anspruchs auf Wertermittlung ist gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB, weil der Auskunftsanspruch zum 01.01.2010 jedenfalls noch unverjährt war.
3. Deshalb begann die Verjährung auch des Anspruchs auf Wertermittlung am 31.12.2010, § 199 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB.
a) Objektiv entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ist der Anspruch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, da nie strittig war, dass das Wohnrecht Teil des Nachlasses war (in Abgrenzung zu BGH Urteil vom 09.11.1983, IVa ZR 151/82).
b) S.L. wusste auch zumindest aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht von den seinen Anspruch auf Wertermittlung begründenden Umständen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In Bezug auf das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs selbst wird hierbei auf obige Ausführungen verwiesen. Auch in Bezug auf den konkreten Gegenstand, um dessen Wertermittlung es vorliegend geht, bewegte sich S.L. hierbei in grob fahrlässiger Unkenntnis. Denn er selbst hatte – gemeinsam mit der Klägerin – dem Erblasser mit notariellen Vertrag vom 18.12.2002 das streitgegenständliche Wohnrecht eingeräumt. Daher lag es sehr nahe, dass dieses sich hälftig in der Erbmasse befand und dessen Wert zu ermitteln war.
4. Ebenso wie die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wurde auch die des Wertermittlungsanspruchs gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass der ursprüngliche Klageantrag in der Klageschrift vom 19.11.2012 seinem Wortlaut nach dahingehend auszulegen ist. Zwar lautet der Klageantrag in der Stufenklage im ersten Spiegelstrich auf „Auskunft (…) und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommen Verzeichnisses (…)“. Diese Formulierung könnte zwar so zu verstehen sein, als orientiere sie sich am Aufbau des § 2314 Abs. 1 BGB, der zwischen der „Auskunft“ – die in gesteigerter Form auch in Gestalt eines notariellen Verzeichnisses verlangt werden kann – und der „Wertermittlung“ differenziert, wobei vorliegend lediglich die Auskunft verlangt wird. Zu bedenken ist jedoch, dass die von § 2314 BGB verwendete Teminologie den Begriff der „Auskunft“ schon in der Überschrift als Oberbegriff nutzt, sodass der ursprüngliche Klageantrag auch so verstanden werden kann, dass die Klägerin mit der Formulierung „Auskunft über den Bestand“ auch den Aspekt der Wertermittlung intendierte. Hierfür spricht vor allem auch, dass die Klägerin sich in der Formulierung ihres Leistungsantrages im dritten Spiegelstrich ihrer Stufenklage auf den sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswert bezog. Hieraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Auslegung bereits des ursprünglichen Klageantrages ergibt, dass die Klägerin von Beginn an auch den Anspruch auf Wertermittlung geltend machen wollte.
b) Eine Hemmung der Verjährung ist darüberhinaus auch dann anzuerkennen, würde man die Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Wertermittlung nicht schon im ursprünglichen Antrag vom 19.11.2012, sondern erst in der Klageerweiterung vom 18.12.2015 sehen. Denn Gegenstand der Hemmung ist der Streitgegenstand; sieht man daher, wie dies auch der Wortlaut des § 2324 Abs. 1 BGB andeutet, den Auskunftsanspruch als einen einheitlichen Anspruch, der in verschiedenen Stärkegraden geltend gemacht werden kann (so auch BGH NJW 1961, 602), bewirkt ein Grad des Stufenantrags auch die Rechtshängigkeit der stärkeren Grade (vgl. OLG Schleswig, a. a. O.). Dem Gericht ist in diesem Zusammenhang bewusst, dass der Wertermittlungsanspruch seinem Inhalt nach vom reinen Auskunftsanspruch zu unterscheiden ist, weil es bei ihm nicht um die Weitergabe von Wissen sondern um die Ermittlung eines Wertes geht (vgl. BGH NJW 1984, 487). Dies ändert aber nichts daran, dass die Gemeinsamkeit beider Ansprüche in dem Ziel besteht, dem Pflichtteilsberechtigten eine Berechnungsgrundlage seines Leistungsanspruches zu verschaffen, sodass auch der anderweitige Anspruchsinhalt nicht der Rechtshängigkeit weiterer Stärkegrade der Auskunft (vgl. BGH NJW 1961, 602) entgegensteht (so angedeutet durch das OLG Schleswig, a. a. O.).
c) Schließlich ergibt sich dies auch aus dem Wesen der Stufenklage. Denn nachdem mit Rechtshängigkeit der Stufenklage auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt wird, wenn zunächst der Antrag auf Zahlung nicht gestellt wird (vgl. BGH NJW 1975, 1409), gilt dies auch im Verhältnis von Auskunft und Wertermittlung. Denn bei der Stufenklage dienen die vorangestellten Anträge letztlich alle dem auf Zahlung gerichteten Hauptbegehren (vgl. BGH a. a. O.) und bauen logisch aufeinander auf, schon allein deshalb, weil der Pflichtteilsberechtigte mitunter ohne die Auskunft schon nicht weiß, was Objekt der Wertermittlung ist.
III.
Ein Kostenausspruch war im Teilurteil nicht veranlasst. Über die Kosten wird einheitlich im Schlussurteil entschieden (Zöller ZPO, 30. Auflage 2016 / Vollkommer, § 301 Rn. 11).
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Dabei war die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem für die Auskunftserteilung in etwa zu erwartenden Aufwand festzulegen (Zöller, a. a. O., § 709 Rn. 6).

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