Erbrecht

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch Erben

Aktenzeichen  242 C 1438/16

Datum:
23.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 280, § 362, § 1922

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge, noch auf Schadensersatz.
1. Unstreitig ist die Erblasserin dem Kläger durch Beitrittserklärung vom 23.10.1990 beigetreten. Ebenso unstreitig ist die Erblasserin verstorben und wurde von dem Beklagten beerbt, der die Erbschaft am 05.01.2005 annahm.
2. Gemäß § 1922 BGB tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die vermögensrechtliche Position der Erblasserin ein. Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Verträge grundsätzlich mit dem Erben fortgeführt. Diese Vorschrift wurde jedoch hier durch § 3 Ziffer 5 b der Satzung des Klägers abbedungen, wonach die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds mit Ablauf des Geschäftsjahres, mithin hier spätestens zum 31.12.2005 endet.
3. Die Mitgliedschaft wurde nicht mit dem Beklagten fortgeführt. Zwar sind nach der Satzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setzt jedoch eine – zumindest konkludente – Willenserklärung des Erben, hier des Beklagten voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt nicht vor. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009, ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft in eigenem Namen des Erben beabsichtigt, oder dass die Erblasserin verstorben ist, reicht als konkludente Willenserklärung nicht aus. Eine derartige Erklärung durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass der Erklärende Handlungen vornimmt, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., vor § 116 Rn. 6). Dies setzt aber voraus, dass der Erklärende erkennbar macht, dass tatsächlich er der Handelnde ist und auch für sich selbst handelt. Im Gegenzug muss auch für den etwaigen Erklärungsempfänger der Inhalt der Erklärung und der Erklärende im Moment des Zugangs bestimmbar sein; nach klägerischem Vortrag ist das nicht der Fall, da für ihn erst nach Mitteilung des Nachlassgerichts Weilheim ersichtlich war, wer der Erbe und damit mögliche Nachfolger in die Mitgliedschaft der Erblasserin beim Kläger war. So reicht die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ohne die Erklärung, dass die Erblasserin gestorben ist, nicht aus, da grundsätzlich auch eine Leistung durch den Beklagten als Dritten nach § 362 BGB möglich wäre. Aus der reinen Zahlung kann daher nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Kläger fortsetzen wollte.
4. Da der Beklagte nicht Mitglied des Klägers geworden ist, hatte er auch nicht die vertragliche Nebenpflicht, den Kläger vom Ableben der Erblasserin zu unterrichten. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB scheidet somit aus. Auch bestand kein vorvertragliches Näheverhältnis zwischen den Parteien, aufgrunddessen der Beklagte zu dieser Mitteilung verpflichtet gewesen wäre. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
5. Mangels Hauptsacheforderung war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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