Aktenzeichen 8 W 34/20
Leitsatz
Verfahrensgang
VI 649/19 2020-01-08 Bes AGFORCHHEIM AG Forchheim
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 08.01.2020, Az.: 1. VI 649/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten durch notariellen Erbscheinsantrag am 13.06.2019 beim Nachlassgericht Forchheim einen Erbschein, wonach Erben der verstorbenen Erblasserin …, verstorben am … 2019, die beiden Töchter der Erblasserin zu je 1/2 werden. Der Notar Z. beurkundete diesen Erbscheinsantrag am 10.06.2019. Im zentralen Testamentsregister war ein notarielles gemeinschaftliches Testament vom 13.12.1965 verzeichnet. Dem Nachlassgericht Forchheim lag bereits am 06.06.2019 die Meldung des zentralen Testamentsregisters vor, dass sich eine letztwillige Verfügung der Erblasserin in amtsgerichtlicher Verwahrung befindet.
Mit Schreiben vom 25.06.2019 nahm der Notar Z. den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 11.06.2019 zurück.
Mit Kostenrechnung vom 18.07.2019 wurde für das durch Antragsrücknahme beendete Erbscheinsverfahren eine 0,3 Gebühr nach Nr. 12211 KV-GNotKG in Höhe von 190,50 € angesetzt. Hiergegen legten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 09.12.2019 Erinnerung ein. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bamberg nahm am 03.01.2020 im Erinnerungsverfahren Stellung.
Mit Beschluss vom 08.01.2020 wurde die Erinnerung der Beschwerdeführerinnen gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass Gründe für ein Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 S. 3 GNotKG nicht vorliegen. Es habe kein Fall unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen. Der Erbscheinsantrag sei am 10.06.2019 von Notar Z. beurkundet worden, nachdem bereits am 06.06.2019 die Meldung des zentralen Testamentsregisters vorgelegen hatte. Eine Nachfrage seitens des Notars oder der Beschwerdeführerinnen beim Nachlassgericht sei nicht erfolgt. Auch haben die beiden Töchter der Erblasserin bereits bei der Eröffnung des Testaments nach Versterben des Vaters am …1995 vom Testament Kenntnis erlangt.
Eine unverschuldete Unkenntnis habe demnach nicht vorgelegen. Mit Beschluss vom 15.04.2020 wurde der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2020 dahingehend berichtigt, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Beschwerde zugelassen wurde.
Gegen den am 13.01.2020 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat der Notar Z. mit Schreiben vom 31.03.2020 im Namen der Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 08.01.2020 eingelegt. Ein Verschulden der Beschwerdeführerinnen für den gestellten Erbscheinsantrag sei nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerinnen seien als gesetzliche Erben berufen und hätten keinen Anlass gehabt, von der Existenz eines notariellen Testaments auszugehen. Dies sei in Gesprächen mit der Erblasserin nicht erwähnt worden. Wegen des Zeitablaufs erinnerten sich die Beschwerdeführerinnen nicht mehr an die Geschehnisse vor mehr als 24 Jahren. Aus dem beim Todesfall des Vaters eröffneten Testament ergebe sich nicht zwangsläufig, dass auch eine Regelung für den Todesfall der Erblasserin getroffen wurde. Eigene Kenntnis von ihrer Erbeinsetzung hätten die Beschwerdeführerinnen nicht gehabt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15.04.2020 nicht abgeholfen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotGK zulässig. Das OLG Bamberg ist als nächst höheres Gericht gemäß § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter gemäß § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kostenansatz vom 18.07.2019 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Gebühr Nr. 12211 KV-GNotKG in Höhe von 190,50 € zu Recht angesetzt. Diese Gebühr fällt an, wenn ein Erbscheinsantrag zurückgenommen wird.
Eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 GNotKG kam vorliegend nicht in Betracht. Hiernach kann bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Kenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Die Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse darf nicht einmal einfach fahrlässig sein. Die Schuldlosigkeit muss nicht ganz gering mitursächlich gewesen sein (Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., 2020 § 21 GNotKG Rdnr. 11). Unverschuldet ist eine Unkenntnis nur, wenn die Kenntnis nach Lage des Falls von den Antragstellern nicht verlangt werden konnte (Rohs/Wedewer, GNotKG § 21 GNotKG Rdnr. 17 zu 3).
Nach Auffassung des Senats liegt vorliegend keine unverschuldete Unkenntnis des Notars Z. von der Existenz des notariellen Testaments vor. Nach § 78f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO können Notare im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung jederzeit das zentrale Testamentsregister elektronisch abfragen, um erbfolgerelevante Urkunden zu ermitteln. Der Notar muss das Zentrale Testamentsregister einsehen, wenn er mit einem Antrag auf Erbscheinserteilung befasst wird und der Nachlassakte kein Registerauszug zu entnehmen ist oder diese nicht beigezogen werden konnte (BT-Drucksache 17/2583 S.20). Bevor ein Notar eine notarielle Beurkundung des Erbscheinsantrags vornimmt, ist es ihm zuzumuten, im zentralen Testamentsregister elektronisch abzufragen, ob letztwillige Verfügungen des Erblassers vermerkt sind. Für den Fall, dass bereits eine notarielle Verfügung von Todes wegen vorliegt, bedarf es im Regelfall keine Beantragung eines Erbscheins. Beruht die testamentarische Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so hat der Notar die Amtspflicht, einen Beteiligten, der ohne nähere Angaben bei ihm eine Erbscheinsverhandlung beurkunden lassen will, darüber zu befragen, weshalb ein Erbschein benötigt werde und gegebenenfalls darüber zu belehren, dass zum Nachweise der Erbfolge die Testamentsurkunde und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen kann (KG Berlin, Beschluss vom 05. Oktober 1998 – 25 W 4420/97 -, juris). Gegebenenfalls ist den Antragstellern durch den Notar zu raten, bei unklaren Verhältnissen mit der Antragstellung zuzuwarten.
Die fahrlässige Unkenntnis des Notars ist den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen. Beruht der Antrag auf einer verschuldeten Unkenntnis des Vertreters von den tatsächlichen Verhältnissen, kommt eine Nichterhebung von Kosten wegen eigener Unkenntnis des Vertretenen nicht in Frage (Leipziger GNotKG/Wudy § 21 GNotKG Rdnr. 189).
Ergänzend wird auf den zutreffenden Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 08.01.2020 verwiesen.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 81 Abs. 8 GNotKG. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt, § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG