Europarecht

5 ARs 34/13

Aktenzeichen  5 ARs 34/13

Datum:
20.8.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
3
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
4
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
Basdorf                         Dölp                       König
                  Berger                      Bellay

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