Europarecht

Äquivalente Benutzung einer Erfindung

Aktenzeichen  6 U 2373/15

Datum:
4.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2016, 14743
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG PatG § 9
EPÜ EPÜ Art. 64 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine äquivalente Patentverletzung liegt nicht vor, wenn der maßgebliche Durchschnittsfachmann die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln nicht ohne erfinderische Überlegungen auffinden konnte. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine äquivalente Benutzung der Erfindung setzt voraus, dass das Austauschmittel im Wesentlichen dieselbe technische Wirkung erzielt (Gleichwirkung), der Durchschnittsfachmann das Austauschmittel ohne erfinderische Überlegungen auffinden kann (Naheliegen) und die abweichende Ausführung als gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit), (Anschluss an BGH GRUR 2015, 361 – Kochgefäß). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 O 8148/14 2015-05-29 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.05.2015, Az. 21 O 8148/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das angegriffene landgerichtliche Urteil vom 29.05.2015 ist zwar zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und mit am selben Tag per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 02.09.2015 innerhalb verlängerter Frist (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO) begründet worden. Sie führt allerdings in der Sache nicht zum Erfolg. Die Beurteilung des Landgerichts, die angegriffene Ausführungsform der Beklagten mache von den Merkmalen (e) bis (i) des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht in gleichwirkender (äquivalenter) Weise Gebrauch (Art. 69 Abs. 1 EPÜ), weshalb eine Patentverletzung zu verneinen sei (Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 9 PatG), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände verhelfen ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:
1. Klagepatent
a) Das Klagepatent (EP 1 301 361 Bl, Anl. HKLW 1) betrifft eine Spannvorrichtung für eine Gleitschutzkette, beispielsweise eine Schneekette. Eine solche Schneekette weist in der Regel ein Laufnetz auf, das auf der Lauffläche der Fahrzeugreifen aufliegt und einem Durchdrehen der Reifen auf schneeglatter oder eisiger Straße entgegenwirkt. Schneeketten werden üblicherweise vor Ort (auf der Straße, nicht in der Werkstätte) bei entsprechenden für den Fahrzeugbetrieb ungünstigen Wetterbedingungen aufgezogen. Dies macht eine einfache Montage erforderlich, insbesondere für den nicht technisch versierten Autofahrer. Üblicherweise wird die Kette zunächst mittels eines Spannstranges auf der Innenseite um den Reifen gelegt. Dann wird die Kette mittels eines außen, an der offen sichtbaren Seite anzulegenden Spannstranges festgezurrt, damit sich die Kette nicht lockert und die gewünschte Traktionswirkung entfalten kann. Auf der Außenseite befindet sich regelmäßig eine Spannvorrichtung, die das Spannen der Kette bewirken und einen unerwünschten Rücklauf des Spannstranges entgegen der Spannrichtung vermeiden soll (vgl. Klagepatent, Abs. [0002]).
b) Im Stand der Technik ist eine Spannvorrichtung für Gleitschutzketten in der DE 297 03 911 Ul beschrieben (Anl. B 1). Bei dieser vorbekannten Spannvorrichtung ist im Inneren eines Gehäuses ein Spannstrang auf eine drehbare Wickeltrommel aufgewickelt, die in ihrer Aufwickelrichtung durch eine Feder vorgespannt ist. Die zum Aufwickeln des Spannstranges in der Aufwickelrichtung durch eine Feder vorgespannte Wickeltrommel ist mit einem Klinkenrad drehfest verbunden. Dem Klinkenrad ist eine federbelastete Sperrklinke zugeordnet, die über einen von der Außenseite des Gehäuses betätigbaren Betätigungshebel in Eingriff und außer Eingriff mit den Zähnen des Klinkenrades gebracht werden kann. Befindet sich die Sperrklinke außer Eingriff mit dem Klinkenrad, wird dieses durch die Vorspannung seiner Feder in Aufwickelrichtung angetrieben, so dass in dieser Stellung des Betätigungsgliedes ein Aufwickeln des Spannstranges auf die Wickelrolle ausgelöst werden kann. Befindet sich die Sperrklinke in Eingriff mit den Zähnen des Klinkenrades, wird durch die ineinandergreifenden Zahnformen von Sperrklinke und Klinkenrad das letztere in Aufwickelrichtung gesperrt (vgl. Anl. B 1, S. 3 Z. 5 ff./S. 4).
c) Als nachteilhaft an dieser vorbekannten Vorrichtung wird im Klagepatent die relativ unpraktische Handhabung des Betätigungshebels, der im Falle von Verschmutzung bzw. Vereisung leicht verklemmen könne, gerügt. Überdies lasse sich die Länge des aus dem Gehäuse herausragenden Teils des Spannstranges nur schlecht justieren (Anl. HKLW 1, Abs. [0003]).
Vor diesem Hintergrund liegt der klagepatentgemäßen Erfindung das technische Problem (Aufgabe) zugrunde, eine Spannvorrichtung zu schaffen, die einfach aufgebaut und robust ist (Anlage HKLW 1, Abs. [0006), daneben auch einfach zu handhaben ist und auch unter widrigen äußeren Bedingungen einen hohen Bedienungskomfort aufweist (Anl. HKLW 1, Abs. [0004]).
d) Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch des Klagepatents eine erfindungsgemäße Spannvorrichtung für eine Schneekette vor, die ein zweites Klinkenrad mit einer ihm zugeordneten federbelasteten Sperrklinke aufweist, wobei die beiden Klinkenräder miteinander drehfest verbunden sind und die federbelasteten Sperrklinken des ersten bzw. des zweiten Klinkenrades mittels eines gemeinsamen Betätigungsglieds wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern bringbar sind (Anl. HKLW 1, Abs. [0005]).
Die Merkmale von Anspruch 1 lassen sich entsprechend der Merkmalsgliederung des Erstgerichts (LGU S. 18), die von den Parteien nicht beanstandet wurde und der sich der Senat anschließt, wie folgt gliedern:
(a) Spannvorrichtung für eine Gleitschutzkette mit einem Gehäuse und
(b) einem Betätigungsglied, das eine Raststellung, in welcher ein durch eine Gehäuseöffnung in das Gehäuse hineinziehbarer Spannstrang entgegen seiner Spannrichtung blockierbar ist, sowie eine Freigabestellung aufweist, in welcher die Blockierung aufgehoben ist,
(c) und der Spannstrang innerhalb des Gehäuses an eine in Aufwickelrichtung vorgespannte Wickelrolle angeschlossen ist, die um ihre Achse drehbar gelagert ist,
(d) wobei an der Wickelrolle ein Klinkenrad mit zumindest einer ihm zugeordneten, federbelasteten Sperrklinke vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
(e) ein zweites Klinkenrad
(f) mit einer ihm zugeordneten federbelasteten Sperrklinke vorgesehen ist und
(g) die beiden Klinkenräder miteinander drehfest verbunden sind,
(h) wobei die Sperrrichtungen der Klinkenräder gegenläufig sind und
(i) die federbelasteten Sperrklinken des ersten bzw. des zweiten Klinkenrades mittels eines gemeinsamen Betätigungsgliedes wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern bringbar sind.
e) Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist. Die in diesem Sinne gebotene Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 313 Tz. 15 – Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2011, 701 Tz. 23 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016,169 Tz. 16 – Luftkappensystem; jeweils m. w. N.).
aa) Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist mit dem Landgericht ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Planung und Herstellung von Ketten, insbesondere Schneeketten, anzusehen (LGU S. 16).
bb) Eine erfindungsgemäße Spannvorrichtung (1) im Sinne von Merkmal (a) weist ein Gehäuse (2) mit einem darin schwenkbar gelagerten Betätigungsglied (3) auf, dessen technische Funktion gemäß Merkmal (b) darin besteht, einen Spannstrang zum Spannen der Schneekette je nach Bedarf in eine gewünschte Richtung auf Zug frei zu geben und gleichzeitig in die entgegengesetzte Richtung zu blockieren (Beschr., Abs. [0018]). Zur Blockade eines anspruchsgemäßen, innerhalb des Gehäuses (2) an eine in Aufwickelrichtung vorgespannte, um ihre Achse drehbar gelagerte Wickelrolle (4), vgl. Merkmal (c), angeschlossenen Spannstranges in eine Richtung bei gleichzeitiger Freigabe des Spannstranges in die andere Richtung ist neben dem in Merkmal (d) beschriebenen Klinkenrad ein weiteres (zweites) Klinkenrad vorgesehen (Merkmal (e)). In die beiden miteinander drehfest verbundenen (Merkmal (g)) Klinkenräder (5, 7) können nach dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel jeweils diesen zugeordnete federbelastete Sperrklinken (6, 8) eingreifen (vgl. Merkmale (d) und (f)), wobei diese anspruchsgemäß mittels eines gemeinsamen Betätigungsgliedes (3) wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern (5, 7) bringbar sind (Merkmal (i)). Um unterschiedliche Sperrrichtungen der Klinkenräder (5, 7) zu erhalten (Merkmal (h), weisen sie gegenläufig geneigte Auflaufflanken auf, vgl. Beschr., Abs. [0005] und [0019]). Dadurch, dass das Betätigungsglied (3) die Klinkenräder (5, 7) umgibt und die Sperrklinken (6, 8) außerhalb des Betätigungsgliedes (3) gelagert sind, wird aufgabengemäß eine einfache Bedienbarkeit erreicht (vgl. Beschr., Abs. [0010]). Der Umstand, dass der Spannstrang anspruchsgemäß in seine beiden Bewegungsrichtungen blockiert und frei gegeben werden kann, fuhrt zudem zu einem hohen Bedienungskomfort sowie einer einfachen und robusten Spannvorrichtung (Beschr., Abs. [0006]).
2. Verletzung
a) Dass die angegriffene Ausführungsform der Beklagten, die Schneekette des Typs R. easytop, deren Spannvorrichtung im Tatbestand dieses Senatsurteils sowie in Anlagen HKLW 4 bildlich dargestellt ist, von den Merkmalen, (a) bis (d) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, wird von der Beklagten zu Recht, da in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nicht in Abrede gestellt.
b) Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass die angegriffenen Schneeketten mangels eines zweiten Klinkenrades von den Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 (Merkmale (e) bis (i)) nicht wortsinngemäß Gebrauch machen. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine äquivalente Patentverletzung verneint habe.
(aa) Der Schutzbereich eines Patents erstreckt sich auch auf vom Wortsinn abweichende Ausführungen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d. h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte. Eine äquivalente Benutzung der Erfindung liegt hiernach vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 361 Tz. 18 -Kochgefäß; s.a. Benkard/Scharen, PatG, IL Aufl. 2015, § 14 Rn. 101 m. w. N.; Rinken/Kühnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 60 m. w. N.; Mes, PatG, 4. Aufl. 2015, § 14 Rn. 66 ff): Das Austauschmittel muss – zumindest im Wesentlichen (vgl. BGH a. a. O. Tz. 25 – Kochgefäß) dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung). Der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages muss ferner ohne erfinderische Überlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel aufzufinden (Naheliegen). Schließlich ist zu prüfen, ob die Überlegungen, die hierzu angestellt werden müssen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die durch hiervon abweichende Mittel gekennzeichnete Ausführung als der gegenständlichen (wortsinngemäßen) gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).
(bb) In Anwendung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ist mit der Klägerin zwar von der Gleichwirkung des in der angegriffenen Ausführungsform zum Ausdruck kommenden technischen Lösungsmittels im Vergleich zur Lehre des Klagepatents auszugehen (Stufe 1). Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt das angegriffene Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel für den angesprochenen Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens im Sinne des zweiten Prüfungsschrittes auch nahe (Stufe 2). Allerdings fehlt es an der Gleichwertigkeit (Stufe 3), weil der Fachmann in Kenntnis der patentgemäßen Lehre nicht auf die Verwendung nur eines Klinkenrades an Stelle von – wie in Patentanspruch 1 offenbart – zwei Klinkenrädern mit unterschiedlichen Sperrrichtungen zu rückgreifen wird, um dieses als im Verhältnis zur Erfindung funktionsgleiches Lösungsmittel in Betracht zu ziehen:
(1) Zur Frage der technischen Gleichwirkung hat das Landgericht – ausgehend von der zutreffenden Darstellung der an in dieser Stufe der Äquivalenzprüfung zu stellenden Kriterien (LGU S. 19/20; vgl. auch Benksard/Scharen a. a. O., § 14 Rn. 103 m. w. N. unter Hinweis darauf, dass für eine gleichwirkende Lösung weder die Übereinstimmung bei einem Einzelvergleich der Merkmale des Austauschmittels im Verhältnis zur patentgemäßen Lehre ausreichend sei, noch im Hinblick auf das bloße Leistungsergebnis; s.a. Rinken/Kühnen a. a. O., § 14 Rn. 61 m. w. N.; Mes a. a. O., § 14 Rjn. 71 ff. m. w. N.) – festgestellt, die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 (Merkmale (e) bis (i)) patentgemäß zu erzielende Wirkung, den Spannstrang in die eine gewünschte Richtung auf Zug freizugeben und gleichzeitig in die entgegengesetzte Richtung zu blockieren, werde auch durch die von der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten gewählte abgewandelte Lösung mit nur einem Klinkenrad und den diesem zugeordneten zwei Sperrklinken erreicht. Die wechselseitige Freigabe in die eine und die Blockierung in die andere Richtung je nach Stellung des Bedienhebels bewirke, dass sich der aus dem Gehäuse ragende Teil des Spannstranges gut justieren lasse und führe zu der patentgemäß geforderten komfortablen Handhabung. Hierbei hat das Landgericht zwar – wie von der Beklagten im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet wird – nicht in den Blick genommen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden technischen Problem, nämlich was die patentgemäße Lehre tatsächlich zu leisten vermag (BGH GRUR 2015, 352 Tz. 11 – Quetiapin), eine patentgemäße Spannvorrichtung neben dem hohen Bedienkomfort, auch die Vorteile eines einfachen Aufbaus und einer robusten Ausführungen bietet (siehe oben unter II.l.c). Dennoch kann die Gleichwirkung nicht verneint werden (siehe hierzu nachfolgend (a)). Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, einer äquivalenten Verletzung stehe bereits entgegen, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform an einem Austauschmittel für das zweite Klinkenrad fehle (siehe hierzu nachfolgend (b)).
(a) Der dem Klagepatent zugrunde liegende wesentliche Erfindungsgedanke liegt in der wechselseitigen Freigabe- und Blockadefunktion, die dadurch erreicht wird, dass eine der beiden federbelasteten Sperrklinken mit Hilfe des Bedienhebels in Eingriff mit einem der beiden beanspruchten Klinkenräder gebracht wird und dabei gleichzeitig die zweite federbelastete Sperrklinke außer Eingriff mit dem zweiten Klinkenrad steht. Diese technische Funktion der wechselseitigen Freigabe- und Blockiermöglichkeit erfüllt auch die angegriffene Ausführungsform der Beklagten mit nur einem Klinkenrad, aber mit (ebenfalls) zwei wechselseitig in Eingriff bringbaren federbelasteten Sperrklinken. Dass die angegriffene Ausführungsform, die im Stand der Technik beschriebenen Nachteile beim Anlegen der Schneekette unter ungünstigen Wetterbedingungen wie das Verschmutzen oder eine Vereisung der Spannvorrichtung mit der Gefahr, dass letztere leicht verklemmen könne, aufweise, hat die Beklagte nicht dargetan. Was den weiteren im Klagepatent beschriebenen Nachteil im Stand der Technik anbelangt, wonach sich die Länge des aus dem Gehäuse herausragenden Teils nur schlecht justieren lasse (Beschr., Abs. [0003] a.E.), trifft dies auf die angegriffene Ausführungsform gerade nicht zu, dem wirkt nämlich gerade die wechselseitige Blockierbarkeit der Sperrklinken in der Spannvorrichtung der R. easytop-Schneekette der Beklagten entgegen. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform in Bezug auf die Robustheit nicht zumindest im Wesentlichen die gleiche Wirkung erreicht wie eine Spannvorrichtung nach der Lehre des Klagepatents.
Zwar weist die angegriffene Ausführungsform in Bezug auf den einfachen Aufbau – siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen – Defizite gegenüber der patentgemäßen Lehre auf, dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die nach der Lehre des Klagepatents zu erzielenden Vorteile wurden nicht mehr in einem im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, erzielt werden.
(b) Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform an einem (im Wesentlichen)“gleichwirkenden Austauschmittel fehle, da die Spannvorrichtung keine zwei Klinkenräder mit gegenläufigen Sperrrichtungen aufweise. Denn durch eine besondere Ausgestaltung eines Merkmals des Patentanspruchs bei der angegriffenen Ausführungsform kann ein anderes patentgemäßes Merkmal überflüssig werden, so dass die besondere Gestaltung des einen patentgemäßen Merkmals Ersatzmittel für die Benutzung des anderen sein kann (vgl. BGH GRUR 1992, 594, 597 – Mechanische Betätigungsvorrichtung). In der Patentschrift wird die Verwendung des zweiten Klinkenrades besonders hervorgehoben (vgl. insbesondere Abs. [0005]). Die beiden Klinkenräder sind jeweils drehfest miteinander verbunden (Merkmal g). Jedem der Klinkenräder ist jeweils eine federbelastete Sperrklinke (6, 8) zugeordnet (Merkmal f). Da die Sperrrichtungen der drehfest miteinander verbundenen Klinkenräder gemäß Merkmal h gegenläufig ausgebildet sind, werden durch die Bedienung des Betätigungsglieds gemäß Merkmal i die Sperrklinken in eine Position gebracht, in der sie das zugeordnete Klinkenrad entweder blockieren oder freigeben. Hierdurch wird der drehbar gelagerte Spannstrang (Merkmal c) in eine Richtung bei gleichzeitiger Freigabe in die andere Richtung blockiert. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird – wie vorstehend unter (a) ausgeführt -die im Wesentlichen gleiche Wirkung durch ein Zusammenwirken des Bedienhebels (Betätigungsglied im Sinne von Merkmal b) mit den beiden federbelasteten Sperrklinken und dem einzigen Klinkenrad dadurch erreicht, dass die beiden federbelasteten Sperrklinken mit dem einzigen Klinkenrad so in Eingriff gebracht werden, dass eine Freigabe bzw. Blockade des Blockade des Spannstrangs erreicht wird:
Wie in der oben wiedergegebenen Anlage B 9 dargestellt, wird bei Anheben des Bedienhebels die durch eine Drehfeder vorbelastete erste Sperrklinke durch die Drehung in das Klinkenrad gedrückt, während das freie Ende der zweiten Sperrklinke durch einen Absatz des Bedienhebels vom Klinkenrad abgehoben wird. Bei dem so abgehobenen Bedienhebel drücken die steilen Zahnflanken des Klinkenrades bei dessen Drehung im Urzeigersinn die erste Sperrklinke gegen die Kraft der Drehfeder weg. Bei einer Drehung des Klinkenrades entgegen dem Uhrzeigersinn wird die erste Sperrklinke durch die schrägen Zahnflanken und die Drehfeder in die Verzahnung des Klinkenrades gedrückt und dadurch gesperrt.
Wird der Bedienhebel, wie in Anlage B 10 dargestellt, zum Gehäuse geklappt, gelangt die erste Sperrklinke außer Eingriff mit dem Klinkenrad und übt keine Sperrfunktion mehr aus. Die zweite Sperrklinke wird mittels der Schraubenfeder heruntergedrückt und gelangt in Eingriff mit dem Klinkenrad. Bei Drehung entgegen dem Uhrzeigersinn drücken die Auflaufflanken der Klinkenradverzahnung die zweite Sperrklinke gegen die auf sie wirkende Federkraft aus der Verzahnung. Die Drehung im Uhrzeigersinn ist dagegen gesperrt, weil die steile Flanke der Verzahnung des Klinkenrads die zweite Sperrklinke nicht wegdrücken kann. D. h. die Wirkung, die nach der Lehre des Klagepatents den beiden drehfest miteinander verbundenen Sperrklinken mit gegenläufigen Sperrrichtungen zukommt, wird bei der angegriffenen Ausführungsform durch die besondere Ausgestaltung der Auflaufflanken der Sperrklinken und deren Zusammenwirken mit den beiden in besonderer Weise ausgestalteten beiden Sperrklinken und dem Betätigungshebel im Wesentlichen in gleicher Weise erreicht.
(b) Für den Fachmann war das Austauschmittel im Sinne der zweiten Stufe (Naheliegen) aufgrund seines Fachwissens auch ohne erfinderisches Zutun als im Verhältnis zur patentgemäßen Lehre gleichwirkendes Lösungsmittel erkennbar. Die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts beruht, wie bereits im Termin erörtert, auf dem Umstand, dass das Landgericht die Frage der Orientierung an der abgewandelten Lehre am Patentanspruch, wie sich bei der Frage der Gleichwertigkeit stellt, bereits im Rahmen des Naheliegens geprüft hat.
Unter Heranziehung seines Fachwissens, hinsichtlich dessen die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, zum Grundlagenwissen im Bereich des Maschinenbaus gehöre der Umstand, ein Zahngesperre mit nur einem Zahnrad und zwei Sperrklinken, bei denen die in Eingriff mit der Verzahnung tretenden Klinkenarme in gegenläufigen Drehrichtungen blockiert werden können, zu versehen (vgl. Anl. HKLW 7, HKLW 8), bietet sich ihm bei sorgfältigem Studium der Klagepatentschrift unter Zuhilfenahme dieses erwartbaren Fachwissens (vgl. Rinken/Kühnen a. a. O., § 14 Rn. 63), kann das Naheliegen einer abgewandelten Lösung unter Verwendung nur eines einzigen Klinkenrades mit zwei gegenläufigen Sperrklinken wie bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verneint werden.
(c) Es fehlt im Streitfall aber an der Gleichwertigkeit Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Verletzung eines Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann zu bejahen, wenn die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um ein abgewandeltes Mittel als objektiv gleichwirkend aufzufinden, am Sinngehalt der im Patentanspruch orientiert sind (BGH, Urt. v. 14.6.2016 – X ZR 29715 Tz. 49 m. w. N. – Pemetrexed). Orientierung am Patentanspruch setzt danach voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet. Nicht erforderlich ist, dass die Beschreibung des Klagepatents Ausführungen dazu enthält, die den Fachmann gerade zu dieser Ausgestaltung hinlenken (BGH GRUR 2014, 852 Tz. 15 – Begrenzungsanschlag). Beschränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als die vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist. Deshalb ist eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte. Nach dieser Rechtsprechung fallt eine solche Ausführungsform, auch wenn die Abwandlung keinen wesentlichen Einfluss auf die erfindungsgemäße Wirkung hat und dieser Umstand dem Fachmann nahegelegt war, nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn dem Patentanspruch aus fachmännischer Sicht zu entnehmen ist, dass die Übereinstimmung mit dem primären Wortlaut zu den wesentlichen Erfordernissen der Erfindung gehört (BGH a. a. O. Tz. 50 f. – Pemetrexed). Für Fallgestaltungen, in denen dem Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten zugrunde liegt, wurde das Erfordernis der Orientierung am Patentanspruch dahin konkretisiert, dass die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen müssen. Deshalb wurde eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln verneint, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH a. a. O. Tz. 52 m. w. N. – Pemetrexed). Hierfür reicht es jedoch nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform aufgrund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeinen Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann aufgrund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden (BGH a. a. O. Tz. 53 ff. – Pemetrexed).
Entscheidend ist somit, ob der Fachmann zu der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Abwandlung gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientiert. Zwar bietet die Patentschrift entgegen der Auffassung der Beklagten dem Fachmann keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Anmelder dahingehend eine Auswahlentscheidung getroffen habe, von zwei (nur in der Beschreibung, nicht hingegen im Patentanspruch aufgeführten) alternativen und gleichwertigen technischen Lösungen in Gestalt der Verwendung nur eines Klinkenrades oder eines zweiten Klinkenrades auf lediglich eine Möglichkeit – nämlich den Einsatz zweier Klinkenräder – zurückzugreifen (vgl. BGH a. a. O. – Okklusionsvorrichtung, Tz. 35 und Tz. 55, 60 f – Pemetrexed). Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Anmelder habe bewusst auf eine „Einklinkenradlösung“ verzichten wollen und müsse sich an diesem Verzicht festhalten lassen, finden sich für den Fachmann in der Patentbeschreibung nicht. Allerdings ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass das Klagepatent von der im Stand der Technik bekannten Maßnahme der Verwendung nur eines Klinkenrades gerade wegführt mit der Folge, dass eine diese Maßnahme, die „Einklinkenradlösung“, nutzende Ausführung nicht gleichwertig ist (vgl. Benkrad/Scharen a. a. O., § 14 Rn. 114 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2011 2 U 144/09, Tz. 57). Einen solchen Hinweis entnimmt der Fachmann bereits Abs. [0005] der Beschreibung, in der die Lösung der patentgemäßen Aufgabe in der Verwendung eines zweiten Klinkenrades (an Stelle des im Stand der Technik vorgesehenen einen Klinkenrades) gesehen wird. Auch in der weiteren Beschreibung werden die Vorteile einer Spannvorrichtung, bei jedem der beiden Klinkenräder mit gegenläufigen Sperrrichtungen eine federbelastete Sperrklinke zugeordnet ist, insbesondere auch in Bezug auf die Einfachheit des Aufbaus hervorgehoben (vgl. Abs. [0006]). Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, der Klagepatentschrift lasse sich nicht entnehmen, dass die Lehre nach dem Klagepatent von einer Ausführungsform mit nur einem Klinkenrad wegführe, und hierbei darauf verweist, die Verwendung von zwei Klinkenräder sei für die Vermeidung der am Stand der Technik (DE 297 03 911) gerügten Nachteile (Abs. [0003) nicht erforderlich, kann dem nicht beigetreten werden. Denn dies steht im Widerspruch zu dem vorstehend wiedergegebenen Ausgangspunkt der Orientierung am Patentanspruch (BGH a. a. O. Tz. 50 – Pemetrexed), der ebenso wie die Beschreibung maßgeblich auf die Verwendung von zwei in bestimmter Weise ausgestalteten Klinkenräder abstellt. Auch der weitere Hinweis der Klägerin, aus den Unteransprüchen ergebe sich, dass auch die patentgemäße Lehre nicht allein auf getrennte Bauteile abstelle, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Unteranspruch 3, wonach das erste Klinkenrad (7) einen größeren Durchmesser als das zweite Klinkenrad (5) aufweist, kann der Fachmann keinen Hinweis auf eine einstückige Ausführung im Sinne eines einzigen Klinkenrades entnehmen; Gleiches gilt für die Beschreibung (Abs. [0008] und [0016]) und die Figuren, die lediglich einen unterschiedlichen Durchmesser der zwei Klinkenräder zeigen.
Auch aus Unteranspruch 4
„Spannvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Klinkenräder (5, 7) einstückig aus einem Spritzgussstück gefertigt sind.“
kann der Fachmann nicht entnehmen, dass die Lehre des Klagepatents nach Anspruch 1 entgegen dessen Wortlaut und der Beschreibung und Zeichnungen sich nicht auf eine Ausführung mit zwei im Durchmesser gleichen oder verschiedenen Klinkenrädern mit gegenläufigen Sperrrichtungen bezieht. Denn Unteranspruch 4 befasst sich lediglich mit der Herstellung der beiden nach den Merkmalen der vorangegangenen Ansprüche 1 bis 3 ausgestalteten Spannvorrichtungen mit jeweils zwei patentgemäß ausgestalteten Sperrklinken.
Schließlich wird der Fachmann – wie von der Beklagten geltend gemacht – in dem vergleichsweise komplizierten Aufbau der angegriffenen Ausführungsform mit nur einem Klinkenrad und zwei gegenläufigen, aufgrund gleichbleibender Laufrichtung der Verzahnung geometrisch im unterschiedlich zu konzipierenden Sperrklinken den aufgabenmäßig vorgesehenen einfachen Aufbau bei der angegriffenen Spannvorrichtung nicht als gleichwertig gegeben erachten.
cc) Da aus den vorstehenden Gründen zu (c) die angegriffene Ausführungsform der Beklagten weder in wortsinngemäßer, noch in äquivalenter Weise vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht, war eine Entscheidung über den Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsfonn der Beklagten stelle sich als eine vom Schutzbereich des Klagepatents nicht umfasste nicht-erfinderische Weiterentwicklung des vorbekannten Standes der Technik dar (sog. „Formstein“-Einwand), nicht mehr veranlasst.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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