Aktenzeichen 7 V 2906/15
AO AO § 55
AO AO § 63 Abs. 1
Leitsatz
1. Der Umstand, dass der Stifter das Grundstockvermögen der Stiftung nach eigenem Belieben veräußern konnte, spricht bei summarischer Prüfung gegen die in § 55 AO genannte Voraussetzung, der selbstlosen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke, und damit auch gegen die wirtschaftliche Selbständigkeit der Antragstellerin (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 62). 2. Durch die Veräußerung, die trotz des in der Stiftungssatzung normierten Verbotes erfolgt ist, wurden der Antragstellerin die regelmäßigen Mieteinkünfte, d.h. verwendungspflichtige Mittel, entzogen, so dass insoweit von der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke auszugehen ist.
Gründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin in den Streitjahren nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit war.
1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft setzt nach § 55 AO eine selbstlose Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke voraus. Eine Förderung geschieht grundsätzlich selbstlos, wenn durch sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Eine Körperschaft verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, falls sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder die ihrer Mitglieder fördert (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991 I R 19/91, BStBl II 1992, 62 m.w.N.). Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Körperschaft außerdem nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf die Körperschaft auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. In § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wird als weitere Voraussetzung für die selbstlose Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke vorbehaltlich der Regelung des § 62 AO die Pflicht zur grundsätzlichen zeitnahen Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke genannt.
Gemäß § 63 Abs. 1 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Zur tatsächlichen Geschäftsführung i.S. des § 63 Abs. 1 AO gehören alle der Körperschaft zuzurechnenden Handlungen (BFH-Urteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930, vgl. Leisner-Egensperger in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl. 1951, 235. Lieferung 10.2015, § 63 AO Rz. 5). Gemäß § 63 Abs. 3 AO hat die Körperschaft den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
Eine neben der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit ist zwar selbst keine ideelle Tätigkeit, so dass sie grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Ausschließlichkeit verstößt (Leisner-Egensperger in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, a.a.O., § 58 AO Rz. 20 m.w.N.). Die Grenzen der vermögensverwaltenden Tätigkeit ergeben sich jedoch aus den ungeschriebenen Regeln und gesetzlichen Vorschriften über die Bildung von Vermögen und vor allem über die zeitnahe Mittelverwendung i.S.d § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Auch wenn die Tätigkeit der Körperschaft – vorbehaltlich einer zulässigen Rücklagenbildung – nicht auf eine Vermehrung ihres Vermögens angelegt sein darf, ist die Körperschaft gehalten, das gemeinnützigen Zwecken dienende Vermögen nicht “brachliegen zu lassen” und muss ihre Geschäftstätigkeit darauf ausrichten, mit ihrem Vermögen, soweit es sich um nicht liquide Mittel handelt oder für eine zweckverwirklichende Nutzung “gebraucht” wird, eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften. Eine erwirtschaftete Rendite gehört ihrerseits zu den verwendungspflichtigen Mitteln. Nur wenn diese zweckentsprechend eingesetzt werden, wird der gemeinnützige Zweck auch tatsächlich nachhaltig verfolgt. Vermögensumschichtungen und andere Maßnahmen der Vermögenserhaltung sind grundsätzlich zulässig.
Die Körperschaft trägt die Feststellungslast dafür, ob ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht (BFH-Urteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930).
2. Nach diesen Maßstäben genügt die tatsächliche Geschäftsführung der Antragstellerin in den Streitjahren bei summarischer Prüfung nicht den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO, so dass gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit keine Bedenken bestehen.
Im Streitfall ergibt sich bei summarischer Prüfung aus den vorgelegten Jahresabschlüssen, dass die Antragstellerin ihr Grundstockvermögen im Laufe des Jahres 2012 umgeschichtet hat. Der laut Stiftungsgeschäft vom 30. November 2009 als Anfangsvermögen ausgewiesene Grundbesitz in N war im Anlagevermögen der Bilanz zum 31. Dezember 2012 nicht mehr enthalten. Stattdessen waren sonstige Ausleihungen über 350.000 EUR angeführt. Durch die Einbringung des Grundbesitzes dem Werte nach war der Antragstellerin das wirtschaftliche Eigentum daran verschafft worden und sie erwirtschaftete insoweit auch Erträge aus der Vermietung, die als Erlöse erfasst worden sind. Auch wenn eine neben der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit zwar grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Ausschließlichkeit verstößt, wurden der Antragstellerin jedoch durch die Veräußerung des Grundbesitzes, die trotz des in § 3 Nr. 4 der Stiftungssatzung normierten Verbotes erfolgt ist, die regelmäßigen Mieteinkünfte und damit verwendungspflichtige Mittel, entzogen.
Die Hintergründe für die Vermögensumschichtung wurden von der Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt nicht erläutert, so dass auch nicht nachgewiesen worden ist, ob die von der Geschäftsführung vorgenommenen Handlungen auf die ausschließliche Erfüllung des Satzungszwecks gerichtet waren. So wurden weder der notarielle Kaufvertrag über den Verkauf der Wohnung noch der Darlehensvertrag mit dem Stifter im Zusammenhang mit der vorgetragenen Gewährung eines Investitionskredits vorgelegt. Die Antragstellerin hat daher nicht belegt, dass die Umschichtung des Nutzungsrechts an dem Grundstück in ein Darlehen der ausschließlichen Erfüllung der Satzungszwecke gedient hat und die Mittel der Körperschaft insoweit vollständig und zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden sind (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Darlehensvergabe zu fremdüblichen Konditionen erfolgt ist. Eine Überprüfung, ob die Mittel der Antragstellerin tatsächlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) und keine Begünstigung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO vorliegt, konnte nicht stattfinden. Vielmehr bestehen durch den Vortrag, dass es sich um einen Investitionskredit handle und der Zinssatz wegen einer Öffnungsklausel variabel sei, erhebliche Zweifel daran, ob sich die Antragstellerin bei der Darlehensvergabe noch im Rahmen der Erfüllung ihrer Stiftungszwecke befindet. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass noch keine Investition, jedoch bereits eine “Ausreichung” erfolgt ist, kann von einer zeitnahen Mittelverwendung nicht die Rede sein.
Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Stifter das Grundstockvermögen der Stiftung nach eigenem Belieben veräußern konnte, bei summarischer Prüfung gegen die in § 55 AO genannte Voraussetzung, der selbstlosen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke, und damit auch gegen die wirtschaftliche Selbständigkeit der Antragstellerin (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 62). Durch die Veräußerung, die trotz des in § 3 Nr. 4 der Stiftungssatzung normierten Verbotes erfolgt ist, wurden der Antragstellerin die regelmäßigen Mieteinkünfte, d.h. verwendungspflichtige Mittel, entzogen, so dass insoweit von der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke auszugehen ist.
3. Da im vorliegenden Verfahren keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit bestehen, kommt es im Übrigen nicht drauf an, ob es sich bei der atypisch stillen Beteiligung an der P GmbH um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Bei summarischer Prüfung bestehen daher keine Bedenken gegen die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung der Einkünfte entsprechend der Mitteilungen über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12. Juni 2014.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 135 Abs.1 FGO.