Aktenzeichen M 25 S 21.1443, M 25 K 21.1442
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Verfahren M 25 K 21.1442 und M 25 S 21.1443 werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung werden abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung und die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bangladesch und reiste nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2015 erstmals ins Bundesgebiet ein. Er verfügt über einen italienischen Daueraufenthaltstitel-EU.
Auf seinen Antrag hin erteilte ihm die Landeshauptstadt München am 21. Januar 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG mit Gültigkeit bis 19. Januar 2019. Da der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verzog, beantragte er dort am 20. Dezember 2018 eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die dann bis 19. Dezember 2019 verlängert wurde.
Am 12. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dabei kreuzte er bei der Frage „Wurden Sie wegen Rechtsverstößen verurteilt?“ das Kästchen „Nein“ an. Der Antragsteller erhielt eine bis 11. März 2020 gültige Fiktionsbescheinigung, die zuletzt bis 30. April 2021 verlängert wurde.
Der Antragsteller ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
– Strafbefehl des AG München vom 26. September 2019: Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu 30 Tagessätzen zu je 50 EUR.
– Strafbefehl des AG München vom 7. Juli 2020: Verurteilung wegen Erschleichen von Aufenthaltstiteln zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen und zu je 10 EUR.
Nach Anhörung des Antragstellers wies der Antragsgegner diesen zunächst mit Bescheid vom 4. Februar 2021 aus (Ziff. 1) und lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 2). Zudem setzte der Antragsgegner eine Ausreisefrist fest und droht die Abschiebung an. Mit Bescheid vom 9. März 2021 wurde der Bescheid vom 4. Februar 2021 zurückgenommen. Die gegen den Bescheid vom 4. Februar 2021 eingelegten Rechtsbehelfe beim Verwaltungsgericht München wurden für erledigt erklärt (M 25 K 21.865, M 25 S 21.866).
Mit Bescheid vom 9. März 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller erneut aus (Ziff. 1) und lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 2). Zugleich setzte der Antragsgegner eine Ausreisefrist von 14 Tagen nach Vollziehbarkeit des Bescheides fest (Ziff. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 4). Schließlich setzte der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot fest, das auf 3 Jahre befristet wurde (Ziff. 5).
Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 53 AufenthG angeführt, dass der Antragsteller wiederholt straffällig geworden sei und zu befürchten stehe, dass er auch zukünftig Straftaten begehe. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Antragstellers würden die öffentlichen Belange, die eine Ausweisung erforderten, überwiegen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen.
Am 15. März 2021 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 25 K 21.1442) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zugleich beantragte sie, dem Antragsteller im Klage- und Eilverfahren,
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin … … beizuordnen.
Mit Schreiben vom 29. März 2021 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren M 25 K 21.1442, M 25 S.21.1443, M 25 K 21.865 und M 25 S 21.866 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
I.
Der Antrag ist unzulässig, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 9. März 2021 beantragt wurde, da in Bezug auf die ausgesprochene Ausweisung die Klage gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.
II.
Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen zunächst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei dieser Interessensabwägung ist auch die aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilende Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.
1. Danach erweist sich die Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach als unbegründet.
Der Verlängerung des Aufenthaltstitels dürfte die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einem Ausländer auch im Falle eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Nach der seit 21. August 2019 geltenden Neufassung des § 11 AufenthG, die durch das Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. 2019 I 1294) geschaffen wurde, wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot als selbständiger Verwaltungsakt erlassen. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zwingend, während über die Geltungsdauer und die Ausgestaltung im Einzelfall die Behörde nach Ermessen, § 11 Abs. 3 AufenthG entscheidet. Dabei handelt es sich bei der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots um einen einheitlichen Verwaltungsakt (vgl. VGH BW B.v. 21.1.2020 – 11 S 3477/19 – beckonline BeckRS 2020 Rn. 18).
Der Eintritt der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt (nur) voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot wirksam erlassen wurde. Es muss weder bestandskräftig, noch vollziehbar, noch rechtmäßig sein. Dieser Umstand kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht unberücksichtigt bleiben. Deswegen ist in diesen Konstellationen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels regelmäßig zu prüfen, ob das die Titelerteilungssperre auslösende Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich deshalb rechtswidrig ist, weil die Ausweisung rechtswidrig ist und von der Ablehnung des Titelantrags die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängt. Damit ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung inzident zu prüfen (vgl. VGH BW B.v. 21.1.2020 – 11 S 3477/19 – beckonline BeckRS 2020 Rn. 33; Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 84, Rn. 24). Ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch insofern rechtmäßig ist, als die Dauer seiner Befristung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) betroffen ist, ist hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht dagegen regelmäßig unerheblich (VGH BW B.v. 21.1.2020 – 11 S 3477/19 – beckonline BeckRS 2020 Rn. 33).
Die summarische Prüfung der verfügten Ausweisung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung voraussichtlich rechtmäßig ist.
1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen am weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Der Antragsteller kommt nicht in den Genuss des erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG, der Art. 12 RL 2003/109/EG (sog. Daueraufenthalts-Richtlinie) umsetzt. Nach § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
§ 53 Abs. 3 AufenthG erfasst aber nur die Personengruppe, die im nationalen Recht von § 9a AufenthG erfasst wird, nicht jedoch die von § 38a AufenthG erfassten Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine langfristige Aufenthaltsberechtigung nach Maßgabe der RL 2003/109/EG erworben haben und nach Deutschland weitergewandert sind (BayVGH B.v. 12.4.19 – 10 ZB 19.275 – beckonline; VG München, U.v. 24.10.2018 – M 25 K 18.1917 – beckonline BeckRS 2018, 33485 Rn. 27f., Beichel-Benedetti in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 25 f., Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 53 Rn. 91). Den erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 12 RL 2003/109/EG hat der langfristig Aufenthaltsberechtigte nur in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Berechtigung erworben hat. Dies ergibt sich aus dem Fehlen einer Art. 12 RL 2003/109/EG vergleichbaren Regelung im Abschnitt über die aus dem Daueraufenthaltsrecht des ersten Staates abgeleitete Aufenthaltsposition im zweiten Mitgliedstaat (Kapitel III, Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten, Art. 14 bis 23 RL 2003/109/EG).
Der im Hinblick auf Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG besitzen, bei der Ausweisung anzulegende Maßstab ergibt sich aus Art. 17 RL 2003/109/EG.
Nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/109/EG darf der zweite Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Mitgliedstaat muss bei seiner Entscheidung die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr berücksichtigen, wobei wirtschaftliche Gründe keine Rolle spielen dürfen (Art. 17 RL 2003/109/EG). Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) RL 2003/109/EG darf der zweite Mitgliedstaat die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen oder den Aufenthaltstitel entziehen, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 17 RL 2003/109/EG vorliegen.
Die Ausweisung richtet sich daher nach § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54, § 55 AufenthG (BayVGH B.v. 12.4.19 – 10 ZB 19.275 – beckonline)
a.) Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller stellt weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit dar.
Denn von ihm geht eine Wiederholungsgefahr aus. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C10.12 – juris)
Der Antragsteller befindet sich erst seit fünf Jahren im Bundesgebiet und wurde bereits zweimal strafrechtlich verurteilt. Die beiden Verurteilungen liegen zeitlich kurz hintereinander. Dabei handelt es sich bei der ersten Verurteilung am 26. September 2019 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften bereits um kein Bagatelldelikt, da durch den Besitz solcher Fotos ein Netzwerk unterstützt wird, das schutzbedürftige Kinder sexuell missbraucht und ausbeutet. Um aufenthaltsrechtlich keine negativen Folgen wegen der Verurteilung erleiden zu müssen, hat der Antragsteller dann kurz nach der ersten Verurteilung in seinem Verlängerungsantrag vom 12. Dezember 2019 die strafrechtliche Verurteilung nicht angegeben. Der Antragsteller hat damit gezeigt, dass er nicht fähig oder nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, sondern nur seine persönlichen Interessen verfolgt. Der Einwand der Bevollmächtigten des Antragstellers, er habe das Formular wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht verstanden, ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, von deren Richtigkeit die Verwaltungsgerichte in aller Regel ausgehen können (BayVGH B.v. 26.10.2020 – 10 ZB 20.2140 – beckonline BeckRS 2020, 30396 Rn. 7 m.w.N.) und es in der Sphäre des Antragstellers liegt, bei fehlenden Sprachkenntnissen Unterstützung beispielsweise bei Rechtsanwälten zu suchen.
Im Übrigen rechtfertigen allein generalpräventive Gründe seine Ausweisung (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris). Denn eine solche setzt ein deutliches Signal, dass der Schutz von Kindern in ihrer körperlichen und seelischen Integrität in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Rechtsgut darstellt und falsche Angaben im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht geduldet werden. Diese Delikte zeitigen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch ausländerrechtliche. Die Ausweisung stellt damit eine geeignete Maßnahme dar, um andere Ausländer von solchen Delikten abzuhalten.
b.) Die Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet ergibt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 53 Abs. 1 AufenthG), dass das öffentliche Interesse überwiegt.
Bei der Abwägung ist die in Art. 17 Abs. 1 DauerAufRL angeführte Schwere der Tat und die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Es liegt ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Danach liegt ein schweres Ausweisungsinteresse vor, wenn nicht nur ein vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt. Dabei ist § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt aber nicht geringfügig, oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. Der Antragsteller wurde durch das AG München am 26. September 2019 und 7. Juli 2020 wegen vorsätzlich begangener Delikte verurteilt. Der Tatbestand des schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist damit erfüllt.
Demgegenüber sind keine Bleibeinteressen ersichtlich. Die Familie des Antragstellers lebt in Bangladesch.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung zwischen Ausweisungsund Bleibeinteresse mit dem Ergebnis des Überwiegens des Ausweisungsinteresses dürfte im Hauptsachverfahren Bestand haben.
Der Antragsteller hat zwar in Deutschland gearbeitet, doch hält er sich erst seit relativ kurzer Zeit in Bundesgebiet auf. Schützenswerte soziale Bindungen bestehen nicht. Die Familie des Antragstellers lebt in Bangladesch. Beim Antragsteller handelt es sich zudem um einen gesunden, erwachsenen Mann, der in Italien über ein langfristiges Aufenthaltsrecht verfügt und längere Zeit dort gelebt und gearbeitet hat. Es ist dem Antragsteller daher zumutbar, nach Italien zurückzugehen.
2. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Die gem. § 59 Abs. 1 AufenthG festgesetzte Ausreisefrist von 14 Tagen hält sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von sieben bis dreißig Tagen, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie erscheint ausreichend, dass der Antragsteller die für die Ausreise notwendigen Vorbereitungen treffen kann.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zudem rechtmäßigerweise (nur) die Abschiebung in den ersten Mitgliedstaat, in dem er langfristig aufenthaltsberechtigt ist, angedroht, § 58 Abs. 1b, § 59 Abs. 2 AufenthG.
Dies ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DauerAufRL möglich. Der erste Mitgliedstaat ist in diesem Fall verpflichtet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten unverzüglich und ohne Formalitäten zurückzunehmen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 DauerAufRL)
3. Gegen das in Ziff. 5 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ergeben sich ebensowenig rechtliche Bedenken, da die Ablehnung des Aufenthaltstitels und die Ausweisung aller Voraussicht nach rechtmäßig sind (s.o.).
Die vom Antragsgegner vorgenommene Befristung von 3 Jahren hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen, wobei auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen auch eine Frist von über 5 Jahren festgesetzt hätte werden können, § 11 Abs. 3 und 5 AufenthG. Die vom Antragsgegner im Übrigen getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit 1.5, 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs.
V.
Die Verfahren M 25 S 21.1443 und M 25 K 21.1442 werden hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, § 93 VwGO.
Da das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Aussicht auf Erfolg hat (s.o.), ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren abzulehnen, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.
Auch die Klage bleibt nach summarischer Prüfung erfolglos, da auch die inzident vorgenommene Prüfung der Ausweisung ergibt, dass diese aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Insofern kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.