Europarecht

Anordnung der Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung von auf Freifläche lagernden mineralischen Abfällen

Aktenzeichen  M 17 S 16.3964, M 17 K 16.3962

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54346
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG § 3, § 47 Abs. 3, § 62
BayAbfG Art. 29, Art. 31
VO (EG) Nr. 1013/2006 Art. 2 Nr. 35 lit. e, Art. 15 lit. e, Art. 16 lit. e, Art. 22 Abs. 8, Art. 24 Abs. 3
RL 2008/98/EG Art. 13
VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5, § 166
ZPO § 114

 

Leitsatz

1. Das Landesabfallrecht ist anwendbar, soweit es nicht primär um die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Verwertung oder Beseitigung von Abfall bzw. um Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder Verordnungen des Bundesabfallrechts geht, sondern Verstöße gegen das Landesabfallrecht verhindert oder konkrete Gefahren für die Umwelt bekämpft werden sollen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Mehrheit von Störern steht es im Ermessen der Behörde, ob sie nur einen der Störer in Anspruch nimmt oder alle Störer gemeinsam als Gesamtschuldner. Das Gericht darf dabei nur überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das Verfahren M 17 S 16.3964 als auch für das Verfahren M 17 K 16.3962 abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 425.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Anordnung, Abfälle zu entfernen sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. zu beseitigen.
Die Firma … bzw. die Firma … betrieben in den Jahren 2001 bis 2012 auf den Grundstücken …, … und … der Gemarkung … eine mit Bescheid vom 12. Januar 2001 immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur thermischen und mechanischen Behandlung von kontaminierten mineralischen Abfällen. In der Genehmigung bzw. den nachfolgenden Änderungsbescheiden war unter anderem geregelt, dass Abfälle mit Schadstoffgehalten über dem Zuordnungswert Z2 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Boden überdacht zu lagern sind und im Freien weder zwischengelagert noch sortiert oder sonst behandelt werden dürfen. Lediglich das Abladen auf dem Freigelände zum Zwecke der unverzüglichen Verbringung in die Lagerhallen war zulässig. Insgesamt wurde die erlaubte Lagerkapazität auf 50.000 t Abfälle begrenzt, eine Vermischung von Abfällen war lediglich unter sehr engen Voraussetzungen gestattet. Ab … November 2008 übernahm die Firma … das operative Geschäft als Betreibergesellschaft und die Firma …, die Eigentümerin der Grundstücke … und … Gemarkung … ist, fungierte fortan nur noch als Besitzgesellschaft. Gegen die Firma … wurde mit Beschluss vom 23. August 2013 und gegen die Firma … mit Beschluss vom 22. August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma … wegen Betrugs und unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen ein, und der Antragsgegner widerrief die Anlagengenehmigung mit Bescheid vom 13. November 2012. Der Betrieb der Anlage wurde am … November 2012 eingestellt. Auf dem Betriebsgelände lagern noch 23.093 m³ Abfälle (belastete Bau- und Abbruch- sowie Bodenabfälle), die mit Beschlüssen vom 19. September 2014 und 23. September 2014 des Landgerichts … zur Beweissicherung beschlagnahmt wurden. Von dem Gesamtvolumen von 23.093 m³ befinden sich 10.155 m³ in Hallen und 12.938 m³ auf den Freiflächen. 6.329 m³ wurden auf der Grundlage von vier Notifizierungszustimmungen in den Jahren 2011 und 2012 aus Italien und der Schweiz auf das Betriebsgelände verbracht. Sowohl die italienische als auch die schweizerische Versandstaatbehörde haben die Veranlassung der Rücknahme der Abfälle verweigert.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Oktober 2015 wurde der Antragsteller, der Hauptgesellschafter (jeweils 95%) und Geschäftsführer der Firmen … und … war sowie weiterhin Hauptgesellschafter der Firma … i.L. ist, wegen Betrugs und unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist seit 19. Mai 2016 rechtskräftig. Mit Beschluss des Landgerichts … vom 23. Oktober 2015 wurden zudem die gerichtlichen Beschlüsse betreffend die Beschlagnahme der Abfälle auf den streitgegenständlichen Grundstücken aufgehoben.
Nach Anhörung des Antragstellers verpflichtete das Landratsamt diesen mit Bescheid vom 29. Juli 2016, die auf den Grundstücken … und … (Gemarkung …) auf nicht versiegelter Freifläche als Haufwerke lagernden mineralischen Abfälle zu entfernen sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder – soweit eine Verwertung nicht zulässig bzw. möglich ist – ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (Nr. 1.1). Zudem wurde ihm aufgegeben, die auf den Grundstücken … und … (Gemarkung …) auf versiegelter Freifläche und in Hallen als Haufwerke lagernden mineralischen Abfälle zu entfernen sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder – soweit eine Verwertung nicht zulässig bzw. möglich ist – ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (Nr. 1.2). Die Haufwerke wurden jeweils näher beschrieben.
Zudem wurde der Antragsteller in Nr. 1.3 des Bescheides verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung der Entsorgung der in Nr. 1.1 und 1.2 genannten Abfälle vorzugehen wie folgt (stufenweise Erarbeitung und Umsetzung eines Beprobungs- und Entsorgungskonzeptes):
a) Für jedes Haufwerk Erstellung eines Beprobungsplanes unter Beachtung der … und eines Vorschlages zum Analyseumfang im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden Entsorgungswege sowie Vorlage gegenüber dem Landratsamt … zur Abstimmung,
b) für jedes Haufwerk Veranlassung der Durchführung der Beprobung entsprechend dem mit dem Landratsamt … abgestimmten Beprobungsplan,
c) für jedes Haufwerk Veranlassung der Durchführung der Analytik (inklusive Probenaufbereitung) entsprechend dem mit dem Landratsamt … abgestimmten Vorschlag zum Analysenumfang durch ein geeignetes und zertifiziertes Analysenbüro, nachfolgende Bewertung der Analysenergebnisse im Hinblick für die Entsorgung des jeweiligen Haufwerkes geeignete Entsorgungsanlagen und Vorlage der Bewertung und Analysenergebnisse (inklusive Probennahmeprotokolle) an das Landratsamt,
d) Abschluss der vorstehend unter Buchstaben b) und c) aufgeführten Maßnahmen bis zum Ablauf von 5 Wochen nach Erfolgen der unter Buchstabe a) vorgesehenen Abstimmung mit dem Landratsamt,
e) Unterbreitung von Vorschlägen zu in Frage kommenden Entsorgungsanlagen nach Einverständnis des Landratsamts mit der unter Buchstabe c) genannten Bewertung der Analysenergebnisse.
Sollte aufgrund der Gegebenheiten vor Ort (insbesondere der Platzverhältnisse) eine andere als die in dieser Ziffer festgelegte Vorgehensweise erforderlich erscheinen, bedarf die alternative Vorgehensweise der vorherigen Zustimmung des Landratsamts.
Unter Nr. 1.4 des Bescheides wurde der Antragsteller unbeschadet der vorgenannten Nummern sowie etwaiger, bereits aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehender Informations-, Dokumentations-, Nachweis- und Registerpflichten, zu folgendem Verhalten verpflichtet:
a) Information des Landratsamts mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der jeweiligen Abfallentsorgungsmaßnahmen (Abtransport von Abfällen zu einer Entsorgungsanlage),
b) Übermittlung der relevanten Daten der jeweiligen zu entsorgenden Abfälle an den Betreiber der beauftragten Entsorgungsanlage (Erstmeldung), insbesondere hinsichtlich der Analytik, einer detaillierten Abfallbeschreibung im Sinne einer grundlegenden Charakterisierung, der genauen Haufwerkskennzeichnung sowie der zu entsorgenden Menge (auch Anfall der vorgesehenen Transporte),
c) Veranlassung des Betreibers der beauftragten Entsorgungsanlage zur Rückmeldung an den Antragsteller, ob die Abfälle tatsächlich angenommen werden können (Prüfung der Geeignetheit der Entsorgungsanlage),
d) Dokumentation der Anlieferung jeder einzelnen Abfallcharge bei der Entsorgungsanlage in einem nur auf diese Abfallcharge eindeutig bezogenen Begleitdokument,
e) Veranlassung des Betreibers der beauftragten Entsorgungsanlage zur Rückmeldung bezüglich der Annahme sowie bezüglich der nachfolgend durchgeführten ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung jeder einzelnen im Begleitdokument dokumentierten Abfallcharge in dem unter Buchstabe d) bezeichneten Begleitdokument an den Antragsteller,
f) Dokumentenechte Dokumentation der unter Buchstabe b) bis e) angeordneten Maßnahmen. Die Dokumentation ist dem Landratsamt nach Abschluss der Entsorgung in Papierform zur Prüfung vorzulegen.
Soweit die unter Buchstabe b) bis e) vorgesehenen Schritte inhaltlich bereits in elektronischen Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen nach Teil 2 der Nachweisverordnung vom … Oktober 2006 dokumentiert werden, reicht es aus, wenn entsprechende Ausdrucke in die geforderte Dokumentation aufgenommen werden.
Des Weiteren wurde der Antragsteller verpflichtet, den Angehörigen des Landratsamtes und deren Beauftragten jederzeit in die Tätigkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Entsorgung der unter Nummern 1.1 und 1.2 genannten Abfälle auf dem ehemaligen …-Betriebsgelände sowie in die zugehörige Dokumentation zu gestatten (Nr. 1.5) und der Erlass einer Anordnung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung weiterer auf den Grundstücken … und … (Gemarkung …) als Haufwerke lagernder mineralischer Abfälle wurde vorbehalten (Nr. 1.6).
Das Landratsamt verpflichtete unter Nr. 2 des Bescheides die Firma … i.L. dazu, die Entfernung der unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheides genannten Abfälle zu dulden, die sofortige Vollziehung der Nr. 1.1, 1.5 und 2 wurde angeordnet, ebenso die sofortige Vollziehung der Nr. 1.3 und 1.4, soweit das dort beschriebene schrittweise Vorgehen die Vorbereitung und Durchführung der Entsorgung der in Nr. 1.1 genannten Abfälle betrifft (Nr. 3). Schließlich wurden die Ersatzvornahmen angedroht (Nr. 4) und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 7.500,- € und Auslagen in Höhe von 3,45 € festgesetzt wurden (Nr. 5).
Parallel erging eine entsprechende Anordnung gegenüber der Firma … i.L.. Eine ursprünglich beabsichtigte Anordnung gegenüber der Firma … unterblieb aufgrund der Insolvenz dieser Firma.
Soweit Abfälle den jeweiligen Abfallerzeugern zugeordnet werden konnten, wurden diese vom Landratsamt mit gesonderten Bescheiden zur Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung verpflichtet.
Gegen den an den Antragsteller adressierten Bescheid erhoben dessen Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 1. September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage (M 17 K 16.3962), wobei sie unter anderem beantragten,
dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte die Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts beizuordnen.
Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragten sie zudem,
I.
dem Antragsteller für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte die Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts beizuordnen,
II.
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2016 bezüglich Ziffer 1.1 und 1.5 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 1.3 und 1.4 wiederherzustellen, soweit Ziffer 1.1 betroffen ist, sowie bezüglich Ziffer 4 die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für diejenigen Abfälle, die auf der Grundlage von insgesamt vier Notifizierungszustimmungen in den Jahren 2011 und 2012 aus Italien und der Schweiz verbracht wurden, eine Rechtsgrundlage für eine Entsorgungsanordnung gegenüber dem Antragsteller fehle. Allein anwendbar sei insoweit das Abfallverbringungsrecht, das heißt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und das hierzu ergangene deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). So sei in § 1 Nr. 4 AbfVerbrG geregelt, dass dieses Gesetz auch für die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung gelte. Dies betreffe nicht nur die zunächst im Rahmen der Verbringung vorgesehene Form der Verwertung oder Beseitigung, sondern auch Folgemaßnahmen der Entsorgung, wenn die Abfallverbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen worden sei, wie sich daraus ergebe, dass für diesen Fall Art. 22 ff. VVA dezidierte Vorgaben enthielten. Eine ergänzende Anwendbarkeit des deutschen Abfallrechts in Form des KrWG und des BayAbfG sei aufgrund des lex-specialis-Grundsatzes nicht gegeben. Auch wenn es keine Rücknahmeverpflichtung der Versender gäbe, regele Art. 24 Abs. 3 VVA die Vorgaben für die Verwertung oder Beseitigung. Für den vom Landratsamt angesprochenen Fall, dass sachlich unrichtige Verwertungsbescheinigungen ausgestellt worden seien, verweise Art. 22 Abs. 8 Unterabs. 2 VVA wiederum auf Art. 24 Abs. 3 VVA. Zu keiner anderen Beurteilung könnten die im Bescheid geäußerten Mutmaßungen führen, ob es sich aufgrund möglicherweise stattgefundener Vermischungen überhaupt noch um ausländische Verbringungsabfälle handle. Zum einen fehle es an konkreten Feststellungen zu entsprechenden Vermischungen, zum anderen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch im Abfallverbringungsrecht jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich bleibe, der mengenmäßig seinem Beitrag entspreche, so dass etwaige Vermischungen nicht zum Ausschluss der Anwendbarkeit des Abfallverbringungsrechts führten. Wenn man entsprechend der Annahme des Landratsamts hier eine illegale Abfallverbringung unterstelle, die allein im Verantwortungsbereich des Empfängers liege, sehe Art. 24 Abs. 3 VVA eine Entsorgungspflicht des Antragstellers nicht vor. Die Entsorgung habe dann durch den Empfänger und, wenn dies nicht möglich sei, durch die Regierung von Oberbayern (§ 14 AbfVerbrG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 BayAbfG) – und nicht das Landratsamt – zu erfolgen. Empfänger sei hier die … gewesen. Die vom Landratsamt angedachte parallele Anwendung des Art. 31 BayAbfG verstoße gegen die Grundsätze der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die eine parallele Zuständigkeit zweier Behörden verböten.
Zudem beruhe die Annahme einer fehlenden Rücknahmeverpflichtung der Versandstaaten auf einer unzulänglichen Ermittlung des Sachverhalts. Die Annahme einer illegalen Verbringung in ausschließlicher Verantwortung des Empfängers werde im Bescheid auf Art. 2 Nr. 35 Buchst. e VVA gestützt, wonach eine Verbringung von Abfällen illegal sei, die in einer Weise erfolge, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirke. Es werde aber lediglich vermutet, dass die Abfälle ohne die erforderliche „Reinigung“ einer Verfüllung zugeführt worden wären. Was passiert wäre, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht widerrufen worden wäre, sei rein spekulativ und erfülle nicht die Anforderungen an die Beweisermittlung. Zumindest könne die Annahme einer illegalen Verbringung hier nicht auf Art. 13 Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) gestützt werden. Diese Vorschrift dürfte bereits aufgrund ihrer Abstraktheit nicht im Rahmen des Art. 2 Nr. 35 Buchst. e VVA herangezogen werden können, um eine illegale Abfallverbringung zu begründen. Sie richte sich an die Mitgliedstaaten und stelle insoweit keine unmittelbaren Verhaltenspflichten für den einzelnen auf. Ungeachtet dessen fehle es an den erforderlichen Feststellungen, die die Annahme einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder einer Schädigung der Umwelt rechtfertige. Denn bislang gäbe es keine gesicherten Erkenntnisse über den tatsächlichen Schadstoffgehalt der betroffenen Haufwerke mangels ordnungsgemäßer Beprobung nach den Vorgaben der … Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Voraussetzungen einer illegalen Abfallverbringung gegeben seien, fehle es an ausreichenden Feststellungen dazu, dass diese allein im Verantwortungsbereich des Empfängers liege. Es stelle sich die Frage, inwieweit der Annahme des Antragsgegners, dass von der vermeintlich beabsichtigten unzulässigen Verfüllung nur die Firma …, nicht aber die ausländischen Versender hätten wissen können, tatsächlich nachgegangen worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die vereinbarten Entsorgungspreise hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass die Versender davon ausgehen mussten, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung, jedenfalls aber eine thermische Behandlung, zu diesen Preisen nicht möglich gewesen sei. Auch werde außer Acht gelassen, dass nach Art. 24 Abs. 3 VVA eine Entsorgungspflicht der Regierung von Oberbayern bestehe, da die fehlende Möglichkeit der Heranziehung des Empfängers insbesondere bei mangelnder Zahlungsfähigkeit oder Insolvenz gegeben sein solle, wie sie bei der … vorliege.
Der Bescheid könne auch deswegen nicht auf Art. 31 BayAbfG gestützt werden, da dieser neben dem KrWG nicht anwendbar sei. Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten und die Entsorgungspflichten seien durch das KrWG abschließend geregelt und könnten nicht durch landesrechtliche Regelungen erweitert werden. Der Antragsteller sei aber weder Abfallerzeuger noch Abfallbesitzer. Die in den Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheides angeordnete Entfernung stelle dabei nur einen Zwischenschritt für die Entsorgung dar.
Der Bescheid des Antragsgegners sei auch in formeller Hinsicht rechtswidrig. Der im Rahmen des Anhörungsverfahrens übermittelte Bescheidsentwurf habe nicht angegeben, bis wann die Pflichten aus Nr. 1 zu erfüllen seien, sondern habe unter Nr. 4.1 lediglich die Angabe „xx.xx.2016“ enthalten. Die Information, wann mit einer Ersatzvornahme zu rechnen sei, sei jedoch zentral für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Anordnung. Auch fehle die erforderliche Sachverhaltsermittlung. Die bisherige Erkenntnislage rechtfertige nicht die Annahme, dass bei den hier betroffenen Haufwerken eine unzulässige Lagerung gegeben sei, die dem Antragsteller zugerechnet werden könne. Es werde im Bescheid darauf abgestellt, dass sich abzeichne, dass zumindest für einen Teil der Abfälle der Zuordnungswert … Boden überschritten sei. Dies sei reine Spekulation und stelle keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer unzulässigen Lagerung auf dem Betriebsgelände der … dar. Sollte sich insoweit die Lagerung der Abfälle im Freien als rechtmäßig erweisen, stelle sich in der Folge auch die Frage, ob der Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voll umfänglich rechtens gewesen sei bzw. ob die aus diesem Widerruf resultierende unzulässige Lagerung noch dem Antragsteller zugerechnet werden könne. Zwar seien vom Landratsamt mittlerweile verschiedene Abfallersterzeuger herangezogen worden, warum aber eine weitere Zuordnung der Haufwerke mit den Nr. 6, 13, 18, 22, 26, 38, 39, 40, 43, 48, 50, 51, 53, 55, 59, 63 A und 64 zu Ersterzeugern nicht möglich sein solle, werde im Bescheid nicht näher begründet. Zweifel ergeben sich beispielsweise mit Blick auf das …, das laut Übersicht auf Seite 2 des Bescheides die Mietenbezeichnung … trage, die in der Erzeugerdokumentation des Landratsamts vom … Mai 2013 dem Abfallerzeuger … zugeordnet werde. Woran eine Heranziehung dieser … gescheitert sei, sei nicht ersichtlich.
Die Entsorgungsanordnung sei auch nicht erforderlich, da keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Für die Annahme einer solchen Gefahr, die im Bescheid auf eine vermeintliche schädliche Bodenveränderung und Grundwasserverunreinigung gestützt werde, bedürfe es weiterer Aufklärung des Sachverhalts. Gestützt werde die Gefahrenprognose auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom … April 2014, in der jedoch darauf hingewiesen werde, dass eine fundierte fachliche Einschätzung zur Grundwassergefährdung durch die derzeit im Freien auf unbefestigtem Boden lagernden Haufwerke auf Grundlage der übersandten Unterlage nur eingeschränkt möglich sei, da keine abschließende Transportprognose unter Einbeziehung sämtlicher Randbedingungen vorgenommen werden könne. Hinzukomme, dass das Wasserwirtschaftsamt seine Bewertung vom tatsächlichen Schadstoffgehalt der Haufwerke abhängig mache, Aussagen über diesen Schadstoffgehalt aber aufgrund bislang fehlender belastbarer Untersuchungsergebnisse nicht gemacht werden könnten. Auch aus dem Gutachten der … vom … April 2014 ergebe sich, dass keine nennenswerten Schadstoffeinträge zu erwarten seien. Im Übrigen komme das Bestehen einer konkreten Gefahr nur für die auf unbefestigten Freiflächen lagernden Haufwerke in Betracht, für alle anderen könne die Erforderlichkeit der Anordnung ohnehin nicht auf eine etwaige Umweltgefährdung gestützt werden. Insoweit wäre eine Anordnung nur dann erforderlich, wenn eine Rechtspflicht missachtet werde oder eine solche Missachtung drohe. Der Antragsteller sowie die weiteren Adressaten der Entsorgungsanordnung hätten jedoch wiederholt die Notwendigkeit einer Entsorgung der Haufwerke anerkannt und die Bereitschaft zur (finanziellen) Beteiligung an der Entsorgung gegenüber dem Landratsamt erklärt. Dass eine Entsorgung der Haufwerke bislang noch nicht erfolgt sei, sei nicht auf die Missachtung von Entsorgungspflichten zurückzuführen, sondern auf die derzeit begrenzten finanziellen Möglichkeiten.
Die Entsorgungsanordnung sei auch ermessensfehlerhaft, da bei der Störerauswahl der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Der Antragsteller verfüge weder selbst über die für die Entsorgung notwendige Logistik noch habe er die für die Beauftragung eines entsprechenden Entsorgungsunternehmens erforderlichen finanziellen Mittel. Wenn in dem Bescheid erklärt werde, dass nicht pauschal unterstellt werden könne, dass der Antragsteller gleichsam mittellos sei, handele es sich um reine Spekulation. Auch im Rahmen einer Besprechung beim … am … Februar 2016 habe Einverständnis darüber bestanden, dass eine Anordnung gegenüber dem Antragsteller vor allem deshalb zu erlassen sei, um etwaigen Rügen der Rechnungsprüfung zu begegnen. Das Landratsamt selbst scheine also davon auszugehen, dass eine Entsorgungsanordnung an den Antragsteller nicht zielführend sei. Nach der Rechtsprechung sei aber anerkannt, dass das Kriterium der Effektivität der Gefahrenabwehr vorrangig gegenüber den anderen Kriterien bei der Störerauswahl sei. Auch verstoße die gleichrangige Verpflichtung zur Entsorgung des Antragstellers, der … i.L. und der … gegen den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr. Eine gleichrangige Verpflichtung führe zu einer gegenseitigen Blockadehaltung der Verpflichteten, da insoweit nicht klar sei, wer für welche Haufwerke die Entsorgung durchführen solle.
Selbst wenn die Entsorgungsanordnung rechtmäßig wäre, stelle sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtswidrig dar, da es an einem besonderen Vollziehungsinteresse mangele. Die akute Gefährdungslage fuße nicht auf belastbaren Untersuchungsergebnissen und einer Eilbedürftigkeit stehe das bislang zögerliche Verhalten des Landratsamts entgegen. Es seien fast neun Monate seit der Aufhebung der gerichtlichen Beschlagnahme vergangen, was ein Indiz dafür sei, dass die behauptete Gefährdungslage gerade nicht eine unverzügliche Entsorgung zwingend erforderlich mache. Bekräftigt werde dies durch die gerichtliche Beschlagnahme selbst, da das Ziel der Beweissicherung einer akuten Umweltgefährdung niemals vorgehen könne. Auch habe das Landratsamt bei den zurückliegenden Ortsbegehungen keinen akuten Handlungsbedarf gesehen. Im Übrigen überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers hier eindeutig das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da diesem keine erheblichen Nachteile für den Fall drohten, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet werde, sich die Verfügung später aber als rechtmäßig erweisen sollte. Es stehe bisher nicht fest, dass durch die gelagerten Haufwerke eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt zu befürchten sei. Das Landratsamt habe es versäumt, Untersuchungen und Beprobungen nach dem Stand der … vorzunehmen. Demgegenüber drohe dem Antragsteller ein ganz erheblicher wirtschaftlicher Schaden.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Eine Rückfuhrverpflichtung der ausländischen Versandstaatsbehörde entfalle, weil die Firma … unrichtige Verwertungsbescheinigungen zu den von ihr verbrachten Abfällen ausgestellt habe und weil die notifizierten und zugestimmten Abfallverbringungen illegal gewesen seien, so dass die Firma … als Empfängerin alleine verantwortlich und nur die Bestimmungsstaatsbehörde zuständig gewesen sei. Auf den Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Juni 2015 werde Bezug genommen. Auch wenn die Verbringungen nicht illegal gewesen wären, stünde im Abfallverbringungsrecht bezogen auf die Abfälle, für die die Firma … unrichtige Verwertungsbescheinigungen ausgestellt habe, keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um diese Firma als Empfängerin zur Entsorgung der zu ihr aus dem Ausland verbrachten Abfälle heranzuziehen, da sowohl Art. 24 Abs. 3 VVA als auch der auf diese Vorschrift verweisende Art. 22 Abs. 8 Unterabs. 2 VVA eine illegale Abfallverbringung voraussetzten. Gebe es aber im Abfallverbringungsrecht keine Rechtsgrundlage, könne die VVA die Anwendung deutscher abfallrechtlicher Bestimmungen auch nicht ausschließen. Es sei auch durchaus relevant, ob Zweifel daran bestünden, ob es sich (noch) um Verbringungsabfälle handele oder diese mit anderen Abfällen anderer Art vermischt worden seien. So wiesen etwa nach Ansicht der Schweizer Versandstaatsbehörde die Haufwerke nicht die Eigenschaften der ursprünglich grenzüberschreitend verbrachten Betonabbruchabfälle auf. Es sei anzunehmen, dass durch Abtrennen von größeren Korngrößenfraktionen und Zumischen von Abfällen anderer Anlieferer gezielt eine Verdünnung des Quecksilbergehaltes bei den verbrachten Abfällen herbeigeführt worden sei. Damit wäre ersichtlich von Abfällen anderer Art im Vergleich zu den ursprünglich verbrachten Abfällen auszugehen, so dass der von Antragstellerseite zitierte Grundsatz, wonach auch abfallverbringungsrechtlich jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich bleibe, der mengenmäßig seinem Beitrag entspreche, nicht greifen würde. Der Antragsteller könne daher als Verhaltensverantwortlicher nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG in Anspruch genommen werden und das Landratsamt sei hierfür die zuständige Behörde. Nach der in dem vorgenannten Vermerk vom 12. Juni 2015 ausführlich begründeten Auslegung liege eine im Sinne des Art. 2 Nr. 35 Buchst. e VVA illegale Verbringung bereits dann vor, wenn ohne das Einschreiten der Behörden gegen den Betreiber der Entsorgungsanlage die verbrachten Abfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Entsorgung zugeführt worden wären, die einen Verstoß gegen eine Vorschrift des EU-Rechts dargestellt hätte. Ohne den Widerruf der immissionsrechtlichen Betriebsgenehmigung der Firma … wären nach Überzeugung des Landratsamts auch die grenzüberschreitend verbrachten Abfälle ohne die laut den Notifizierungsbestimmungen in der Anlage der Firma … vorgesehene Reinigung oder nach nur ganz unzureichender Reinigung einer Verfüllung in Gruben und Brüchen zugeführt worden, was gegen die Grundnorm des Art. 13 EG-Abfallrahmenrichtlinie verstoßen hätte. Dabei handele es sich auch nicht um eine bloße Vermutung, vielmehr habe kein Zweifel daran bestanden, dass etwa die aus Italien angelieferten Abfälle unter keinen Umständen einer thermischen Behandlungsanlage oder in sonst sinnvoller Art und Weise (mechanisch) hätten behandelt werden können. Die Abfallbehandlungsanlage sei zur thermischen Verarbeitung von Schüttgütern konzipiert worden und feinteilige, schluffige Materialien hätten daher nicht verarbeitet werden können. Angesichts des auf dem Betriebsgelände zum damaligen Zeitpunkt bereits vorherrschenden Platzmangels und mangels einer erfolgversprechenden Möglichkeit der Abreinigung des Materials sei daher davon auszugehen, dass auch die grenzüberschreitend verbrachten Abfälle ohne behördliches Einschreiten von der Firma … in weiterer Ausübung der von ihr regelmäßig praktizierten Vorgehensweise ohne hinreichende Reinigung einer Verfüllung in Gruben und Brüchen zugeführt worden wären. Zwar sei richtig, dass die bisherigen Beprobungen nicht den Vorgaben der … entsprochen hätten. Von Bedeutung sei dies jedoch nur insoweit, als die Abfälle vor deren endgültigen Entsorgung entsprechend diesen Vorgaben zu beproben seien. Denn schon die von den jeweiligen Abfallerzeugern beauftragten Materialanalysen belegten die hohe Schadstoffbelastung der Abfälle. So handele es sich beispielsweise bei dem aus Italien angelieferten Bodenmaterial um stark mit Quecksilber verunreinigte Abfälle. Das Material weise zudem einen hohen Gehalt an polyzyklisch aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) auf. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien die Abfälle ein weiteres Mal beprobt worden. Dabei hätten die Untersuchungsergebnisse in Bezug auf die jeweils in hohem Maße auffälligen Schadstoffparameter ausnahmslos mit den ursprünglichen Ausgangsanalysen übereingestimmt. An einer erheblichen Verunreinigung (auch) der grenzüberschreitend verbrachten Abfälle bestehe daher kein Zweifel. Da durch die Firma … nachweislich auch keine Reinigung des Materials erfolgt sei, habe sich daran nichts geändert. Der Verweis auf ein behördliches Ermittlungsdefizit mit Blick auf eine mögliche Mitverwantwortlichkeit der ausländischen Versender, die davon hätten ausgehen müssen, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung, jedenfalls aber eine thermische Behandlung, nicht möglich gewesen sei, gehe insoweit fehl.
Art. 31 Abs. 2 BayAbfG regele das Einschreiten bei Verstößen gegen das Landesabfallrecht und werde daher nicht von § 62 KrWG verdrängt. Nach der Rechtssprechung des BVerfG seien landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zum Vollzug des Abfallrechts unbedenklich, solange sie die im KrWG getroffenen bundesrechtlichen Regelungen der Abfallentsorgung respektierten. Da mit der vorliegenden abfallrechtlichen Anordnung vor allen Dingen eine weitere Gefährdung der Umwelt in Form einer schädlichen Bodenveränderung und Grundwasserverunreinigung durch unzulässig gelagerte Abfälle abgewendet werden solle, sei sie primär zur Gefahrenabwehr getroffen worden. In diesem Kontext sei es zulässig, den Antragsteller, der keinen Besitz am Abfall habe, – über eine Zurechnung der unzulässigen Lagerung der Abfälle auf dem Betriebsgelände als (Mit-)Verursacher – in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung einzuweisen.
Die Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Für den Antragsteller sei durch die Formulierung im Bescheidsentwurf hinreichend deutlich erkennbar gewesen, dass etwa die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung innerhalb von vier Monaten ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erfüllen und nach diesem Zeitraum mit einer behördlichen Ersatzvornahme zu rechnen sei.
Die Lagerung der in Rede stehenden Haufwerke erfülle den Tatbestand einer unzulässigen Lagerung von Abfällen im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG. Die Lagerung dieser Abfälle bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung. Diese bzw. eine abfallrechtliche Genehmigung für die Lagerung kontaminierter mineralischer Abfälle existiere aber nicht mehr, da die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung am … November 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen worden sei.
Auch eine unzureichende Sachverhaltsermittlung bezogen auf die pflichtigen Abfallerzeuger sei zu verneinen. Bei den von Antragstellerseite genannten Haufwerken sei eine entsprechende Zuordnung zu Abfallerzeugern bzw. eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich. Bei dem … handele es sich um Material aus dem Bauvorhaben „…“, das mit einer Eingangstonnage von 1.062,34 Tonnen nach … verbracht worden sei. Diese Abfälle seien zwar grundsätzlich der Projektgesellschaft … zuzuordnen, allerdings seien in den Unterlagen der Firma … Auslagerungsvorgänge über die komplette Tonnage dieses Materials verzeichnet. Das … sei auf dem Betriebsgelände mit einem Volumen von 224 m³ eingemessen, was mit der vorgenannten Eingangstonnage nicht in Einklang zu bringen sei. Eine tatsächlich belastbare Zuordnung dieses Haufwerks sei angesichts dessen nicht möglich.
Die Anordnung sei auch erforderlich. Abgesehen davon, dass mit der vorliegenden Anordnung primär eine weitere Gefährdung der Umwelt in Form einer schädlichen Bodenveränderung und einer Grundwasserverunreinigung durch unzulässig gelagerte Abfälle abgewendet werden solle, sei für das Bejahen der Erforderlichkeit keine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere keine weitere Beprobung der Abfälle, von Nöten. Alle streitgegenständlichen Haufwerke seien im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, viele der betroffenen Haufwerke im Nachgang hierzu im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung der Angelegenheit ein weiteres Mal beprobt worden. Dabei hätten die Untersuchungsergebnisse aus diesen Probenahmen zumindest in Bezug auf die jeweils in hohem Maße auffälligen Schadstoffparameter sehr gut mit den ursprünglichen Ausgangsanalysen übereingestimmt. Darüber hinaus hätten sich auch zwischen den beiden Beprobungskampagnen weitgehende Übereinstimmungen ergeben. Das Landgericht … habe in dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass das gerichtlich eingeholte Gutachten hinsichtlich der Schadstoffbelastung der ursprünglich im Außenbereich des Betriebsgeländes lagernden Haufwerke durchgängig Werte ergeben habe, die deutlich über dem Zuordnungswert … lägen. Die Lagerung dieser Materialien sei auch geeignet, eine schädliche Bodenveränderung und Grundwasserverunreinigung herbeizuführen, wie sich aus dem Sachverständigengutachten über die Belastung bzw. Beschaffenheit von gelagerten bzw. in Gruben eingebrachten Materialien – Bericht zur Verwertungsanlage der Firma … in … des Büros … vom … Oktober 2013 ergebe. Zusammenfassend komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das auf der Anlage unsachgemäß gelagerte, belastete Material potentiell geeignet sei, den unterlagernden Boden und das Grundwasser nachhaltig zu verunreinigen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf das hohe Schadstoffpotential, das aus den großen Materialmengen und den teils hohen Parameterbelastungen resultiere. Bestätigt werde dies durch die Stellungname des Wasserwirtschaftsamts … vom … April 2014 und die Untersuchungsberichte des Büros … vom … Juli 2014 und … September 2014. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite ergebe sich die Besorgnis einer weiteren Gefährdung der Umwelt in Form einer schädlichen Bodenveränderung und einer Grundwasserverunreinigung nicht nur aus der Abfallagerung auf den unbefestigten Freiflächen. Da eine geordnete Entwässerung sämtlicher Lagerflächen nicht vorhanden sei und das in die undichte Halle … eindringende Regenwasser zudem bei Starkregenereignissen in die Freiflächen entwässere, biete lediglich die Abfalllagerung in der Halle … diesbezüglich keinen Grund zur Besorgnis. Das von Antragstellerseite angeführte Gutachten der Firma … vom … April 2014 sei schon aufgrund fachlicher Mängel nicht geeignet, die Besorgnis einer weiteren Gefährdung der Umwelt in Form schädlicher Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen zu entkräften. So sei es beispielsweise nicht zulässig, die Zuordnung der Abfälle zu den … bis …-Zuordnungswerten alleine aufgrund der festgestellten Eluat-Werte vorzunehmen. Auch sei das zitierte Merkblatt LAGA M 20 Bauschutt in Bayern nicht eingeführt und dürfe deshalb nicht als Beurteilungsgrundlage für Schadstoffgehalte im Bauschutt verwendet werden. Ebenso gehe die Argumentation, die Anordnung sei nicht erforderlich, da der Antragsteller wiederholt die Notwendigkeit einer Entsorgung der Haufwerke anerkannt und die Bereitschaft zur finanziellen Beteiligung an der Entsorgung erklärt habe, fehl. Gerade weil trotz der erklärten Bereitschaft hierzu bislang keinerlei Beteiligung erfolgt sei, sei eine entsprechende behördliche Anordnung erforderlich.
Auch die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. In der vorliegenden Fallkonstellation sei das Verursacherprinzip besonders zu gewichten und die parallele Inanspruchnahme des Antragstellers, der Firmen … Umwelttechnik und … liege im Interesse einer möglichst umfassenden, zügigen und effektiven Durchführung der angeordneten Abfallentsorgung soweit wie möglich auf Kosten der Pflichtigen statt auf Kosten des Staates. Die individuelle Zumutbarkeit sei nach Meinung des Landratsamtes jeweils deshalb gegeben, weil alle Pflichtigen um die unzulässige Abfalllagerung auf dem ehemaligen Betriebsgelände unmittelbar oder im Wege der Zurechnung gewusst hätten und die Lagerung der schadstoffbelasteten Abfälle somit in ihre Risikosphäre falle. Zudem erledige sich aufgrund der parallelen und gleichrangigen Heranziehung der Beteiligten – vergleichbar mit einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme – die ordnungsrechtliche Verpflichtung des Antragstellers, wenn und soweit ein anderer der Beteiligten die mit dieser Versorgungsanordnung geforderten Maßnahmen erbringe. Das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei beachtet worden, die Situation sei jedoch bei allen drei Verpflichteten vergleichbar und keiner verfüge über eine entsprechende Entsorgungslogistik. Im Falle einer Störermehrheit stehe es im Ermessen der Behörde, ob sie alle Störer gemeinsam oder jeden von ihnen allein in Anspruch nehme. Zwar könne diese Gesamtpflichtigkeit mangels einer internen Ausgleichsregelung zwischen den Adressaten grundsätzlich zu einer Blockadehaltung führen, das Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr werde jedoch zumindest dann nicht tangiert, wenn – wie vorliegend – im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Blockadehaltung der Verpflichteten ersichtlich seien.
Das Bestehen eines dringenden öffentlichen Interesses daran, zumindest die auf nicht versiegelter Freifläche lagernden mineralischen Abfälle nunmehr schnellstmöglich entfernen und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen, um damit eine weitere Gefährdung der Umwelt in Form einer schädlichen Bodenveränderung und Grundwasserverunreinigung zu verhindern, könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Eine bedeutende Schadstoffmobilität und die damit verbundene Gefahr einer Schadstoffverfrachtung sei bereits durch die Untersuchung der Wasserlachen zwischen den gelagerten Haufwerken nachgewiesen worden. Zudem habe die Beprobung des auf der Sohle der eingestauten Lagerflächen abgelagerten Schlamms ergeben, dass dieser aufgrund der enthaltenen PAK und Kohlenwasserstoffe in die Deponieklasse I einzustufen sei und auch bei der Beprobung des unter dem auf der unbefestigten Freifläche aufgebauten … anstehenden Bodens hätten sich Auffälligkeiten für Metalle/Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe und PAK ergeben. Ein behördliches Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Entsorgungsanordnung sei vor diesem Hintergrund nicht vertretbar. Dass die Aufhebung der gerichtlichen Beschlagnahmebeschlüsse abgewartet worden sei, lasse nicht darauf schließen, dass eine Gefährdungslage nicht gegeben sei. Die gerichtliche Beschlagnahme sei mit der Zielsetzung erfolgt, eine neuerliche umfassende Beprobung der Haufwerke durchführen zu lassen. Die hieraus abzuleitenden Erkenntnisse seien abzuwarten gewesen. Das gerichtlich eingeholte Gutachten habe sodann durchgängig Werte ergeben, die deutlich über dem Zuordnungswert … lägen, was wiederum die Notwendigkeit verdeutliche, den Abfall nunmehr schnellstmöglich entfernen und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verkenne, dass das Fehlen einer …-konformen Abfallbeprobung und -analytik nicht als Argument dafür angeführt werden könne, dass es an erforderlichen Feststellungen fehle, die die Annahme einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder einer Schädigung der Umwelt rechtfertigen würden. Dass die im Freien lagernden Haufwerke durchweg hoch belastet seien, hierdurch eine bedeutende Schadstoffmobilität und damit die Gefahr einer Schadstoffverfrachtung gegeben sei und deshalb eine weitere Gefährdung der Umwelt in Form einer schädlichen Bodenveränderung und Grundwasserverunreinigung drohe, stehe außer Zweifel. Der Darlegung, der Antragsteller werde in den wirtschaftlichen Ruin getrieben, sei zu entgegnen, dass der Antragsteller als damaliger Geschäftsführer und Hauptgesellschafter mit 95% der Geschäftsanteile sowohl an der Betriebs- als auch der Besitzgesellschaft das betriebliche Geschehen selbst bestimmt und gesteuert habe. Er sei der letztlich Verantwortliche für den Anlagenbetrieb gewesen und derjenige, der faktisch die maßgeblichen Entscheidungen hinsichtlich des Betriebsablaufs gefällt habe. Über Jahre hinweg seien in erheblichem Umfang mit Schadstoffen kontaminierte Abfälle angenommen und diese Abfälle abrede- und abfallrechtswidrig nicht schadstoffsenkend behandelt worden, sondern unter Vortäuschung der Behandlung entweder in hierfür nicht zugelassene Gruben und Deponien ausgelagert oder unbehandelt weiterhin auf dem Betriebsgelände gelagert, mit anderen Abfällen vermischt und zum Teil auf unbekannten Wegen entsorgt worden.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 trat die Antragstellerseite dem entgegen, wobei im Wesentlichen der bisherige Vortrag wiederholt und vertieft wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.3692 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
I.
Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich Nrn. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 4 des Bescheids vom 29. Juli 2016 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise dann, wenn – wie hier – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO:
1.1 Das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht nur formeller Natur. Erforderlich sind vielmehr besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Allerdings dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Begründung soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B. v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – BayVBl. 1999, 465; VG Würzburg B. v. 22.5.2013 – W 4 S 13.327 – juris Rn. 24).
1.2 Der Antragsgegner hat hier (s. S. 27 des Bescheids) nicht nur behauptet, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehe, sondern dieses insbesondere damit begründet, dass die auf nicht versiegelter Freifläche lagernden mineralischen Abfälle schnellstmöglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen seien, um so eine Gefährdung der Umwelt, d. h. eine schädliche Bodenveränderung und eine Grundwasserverunreinigung durch unzulässig gelagerte Abfälle, zu verhindern. Nachdem eine bedeutende Schadstoffmobilität und die damit verbundene Gefahr einer Schadstoffverfrachtung bereits durch die Untersuchung der wassereingestauten Bereiche zwischen den Haufwerken sowie des sich an der Sohle abgelagerten Schlamms nachgewiesen worden sei, liege die unverzügliche Durchführung der Maßnahme nach Aufhebung der Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichts … im besonderen öffentlichen Interesse.
Damit hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt der Klage auszuschließen. Bereits der Hinweis darauf, dass durch Witterungseinflüsse Schadstoffeinträge in den Boden gelangen können, ist dafür grundsätzlich ausreichend (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 14). Das Landratsamt hat einzelfallbezogene Gründe genannt, die dafür sprechen, dass mit der Entfernung und Entsorgung der im Bescheid bezeichneten Haufwerke nicht bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zugewartet werden kann. Diese Begründung macht deutlich, dass die Behörde sich den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs vor Augen geführt hat, das Begründungserfordernis also seiner Warnfunktion gerecht geworden ist. Ob sie zu Recht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen hat und die Begründung auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses (s.u. 3.).
2. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, sofern das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung übersteigt. Das Gericht hat hierbei nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der danach erforderlichen Abwägung der Interessen sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, soweit sie bei summarischer Prüfung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt werden können. Summarische Prüfung im Rahmen eines Eilverfahrens bedeutet insbesondere, dass eine umfassende Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird, sondern dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. Ergibt die Überprüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer reinen Interessenabwägung.
Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 4 des Bescheids vom 29. Juli 2016 als gering zu beurteilen:
2.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ist von der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids auszugehen, insbesondere war das Landratsamt wohl zuständig (a) und auch die Anhörung wurde ordnungsgemäß durchgeführt (b).
a) Unstrittig ist das Landratsamt für Anordnungen bezüglich der nicht aus dem Ausland verbrachten Abfälle gemäß Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) i. V. m. § 4 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung – AbfZustV) zuständig.
Es spricht aber viel dafür, dass diese Zuständigkeit auch hinsichtlich derjenigen Abfälle zu bejahen ist, die aus Italien bzw. der Schweiz nach Deutschland verbracht wurden (Haufwerke 1 bis 4, 8, 21, 44, 56, 63 und 69).
aa) Das Gericht geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass es sich insoweit um illegale Verbringungen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA), das heißt um die Verbringung von Abfällen handelt, die in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt. Denn die bisherige Behandlung der Abfälle durch die Firmen … und … entsprach nicht den europarechtlichen Vorschriften. Die Abfälle wurden über Jahre hinweg unzulässig gelagert (s.u. 2.2 ee) und ohne ausreichende Aufbereitung und Reinigung in Gruben und Brüche eingebracht, was eine potentielle Gefährdung für Mensch und Umwelt im Sine von Art. 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) darstellt. Dass diese abstrakte Vorschrift an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht an den einzelnen Bürger bzw. die einzelne Firma gerichtet ist, wie der Antragsteller geltend macht, ändert nichts daran, dass der Umgang und die Behandlung der verbrachten Abfälle nicht den Vorgaben des Europarechts entsprach und damit wohl gemeinschaftsrechtswidrig war (vgl. a. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 25, Vollzugshilfe zur VVA und zum AbfVerbrG (Vollzugshilfe zur Abfallverbringung) zu Art. 3 Nr. 35 Buchst. e VVA; von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, Einführung EG-AbfVerbrV Rn. 54). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die jetzt noch auf dem Betriebsgelände lagernden verbrachten Abfälle einer anderen Behandlung zugeführt worden wären, als dies in der Vergangenheit praktiziert wurde.
bb) Für derartige illegal verbrachte Abfälle sieht Art. 24 Abs. 3 VVA explizit vor, dass, wenn der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten hat, die zuständige Behörde am Bestimmungsort, d. h. hier die Regierung von Oberbayern (§ 14 des Gesetzes zur Ausführung der VVA (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) i. V. m. Art. 29 Abs. 1 BayAbfG), dafür zu sorgen hat, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden.
Hier spricht alles dafür, dass der Empfänger, und nicht die Notifizierenden aus Italien und der Schweiz, die illegale Verbringung zu verantworten hat. Insbesondere greift das Argument der Antragstellerseite, die Notifizierenden hätten aufgrund der niedrigen Preise der … von der nicht ordnungsgemäßen Entsorgung wissen müssen, nicht. Denn zum einen mussten die Versender aus dem Ausland aufgrund der Zustimmung zur Notifizerung durch die deutschen Behörden von einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Verlauf ausgehen. Zum anderen kann von den Notifizierenden nicht verlangt werden, dass sie die Preisstruktur einschließlich Mengenrabatten und sonstigen etwaigen Sonderkonditionen sämtlicher deutscher Entsorgungsfirmen und damit die in Deutschland üblichen Preise kennen müssen. Zumindest überwiegt die Verantwortung des Empfängers hier bei Weitem (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.2014 – 7 B 26/13 – juris Rn. 8 zur Kostentragungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 Buchst b, Art. 24 Abs. 2 VVA).
cc) Allerdings ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass Art. 24 Abs. 3 VVA (i. V. m. § 13 AbfVerbG) hier nicht den Art. 31 BayAbfG als lex specialis verdrängt.
Zwar kann der Argumentation des Antragsgegners nicht gefolgt werden, dass sich dies daraus ergebe, dass diese Vorschrift eine illegale Verbringung voraussetze, so dass bei einer legalen Abfallverbringung keine speziellere Rechtsgrundlage zur Durchsetzung der Entsorgungspflicht bestehe. Denn abgesehen davon, dass bei einer legalen Verbringung regelmäßig keine nachträgliche Anordnung zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich sein wird, geht auch der Antragsgegner hier offenbar von einer illegalen Verbringung aus, für die Art. 24 Abs. 3 VVA aber gerade anwendbar ist. Ebenso wenig greift wohl das Argument, dass sich mangels Rücknahmeverpflichtung der Versenderstaaten die Entsorgung nach innerdeutschem Recht richtet, da Art. 24 Abs. 3 VVA gerade den Fall der fehlenden Rücknahmepflicht betrifft.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei auf Art. 31 BayAbfG basierenden Anordnungen gerade nicht – wie bei § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) und dem Abfallverbringungsrecht – um das Verfahren und die Kontrolle der Verbringung (vgl. Art. 1 VVA) bzw. die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung geht (vgl. §§ 7, 15 KrWG), sondern um die Abwehr von Gefahren für die Umwelt. Bestätigt wird dies durch § 1 Nr. 4 des die VVA ausführenden und ergänzenden (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, Einführung EG-AbfVerbrV Rn. 57) AbfVerbrG, wonach der Geltungsbereich dieses Gesetzes – neben der Verbringung als solche – auf „die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung“ beschränkt wird. Die hier im Raum stehende Entfernung und Entsorgung der Abfälle steht aber in keinem, insbesondere keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Verbringung und ist daher mit dieser nicht mehr „verbunden“. Die unmittelbar geltende VVA vermag daher als vorrangig anzuwendendes Recht wohl § 62 KrWG zu verdrängen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 2 KrWG Rn. 1), nicht jedoch zwangsläufig auch Art. 31 BayAbfG. Insoweit dürfte sich die Zuständigkeit vielmehr nach allgemeinen Gesichtspunkten richten, d. h. wenn zwei (Auffang-) Zuständigkeiten konkurrieren, ist die zuständige Behörde durch Auslegung der jeweiligen fachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nach dem Gesichtspunkt zu bestimmen, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der jeweiligen Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht (BVerwG, U. v. 4.7.1986 – 4 C 31/84 – juris Rn. 25f.).
Primäres Ziel der Anordnung ist hier aber die Gefahrenbeseitigung aufgrund einer illegalen Lagerung, so dass der stärkere Bezug zum innerdeutschen Abfallrecht in Gestalt des Art. 31 BayAbfG besteht.
Hinzukommt, dass für das große Betriebsgelände mit seinen zahlreichen Haufwerken im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr wohl grundsätzlich nur eine einheitliche Lösung gefunden werden kann. Es wäre daher nicht sehr zielführend, wenn für einen Teil der Haufwerke die Regierung von Oberbayern, für einen anderen Teil das Landratsamt zuständig wäre und bei Haufwerken, die eventuell miteinander vermischt wurden, erst einmal ein langwieriger Zuständigkeitsstreit entstünde. Da es sich bei dem überwiegenden Teil der Haufwerke um nicht aus dem Ausland verbrachte Abfälle handelt, spricht auch dies für eine Zuständigkeit des Landratsamts.
b) Auch die Anhörung des Antragstellers entsprach den Vorgaben des Art. 28 BayVwVfG.
Soweit die Antragstellerseite geltend macht, dass der im Rahmen des Anhörungsverfahrens übermittelte Bescheidsentwurf nicht angegeben habe, bis wann die Pflichten aus Nr. 1 zu erfüllen seien, sondern unter Nr. 4.1 lediglich die Angabe „xx.xx.2016“ enthalten habe, kann dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen.
Zum einen ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, im Rahmen der Anhörung bereits einen Entwurf des beabsichtigten Bescheids zu übermitteln. Die Anforderungen an die Details der beabsichtigten Anordnung können daher nicht überspannt werden. Es ist vielmehr ausreichend, dass der beabsichtigte Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung so konkret umschrieben wird, dass für die Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu sie sich äußern können sollen und mit welcher eingreifenden Entscheidung sie zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen haben (OVG NRW, B. v. 21.7.2010 – 13 B 665/10 – juris Rn. 3). Dem Bescheidsentwurf war zu entnehmen, dass der Antragsteller mehrere Monate zur Umsetzung seiner Verpflichtung zur Verfügung haben soll, bevor es zur Ersatzvornahme kommen wird. Denn wenn in Satz 2 der Nr. 4.1 für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Frist von vier Monaten ab Unanfechtbarkeit der Anordnung vorgesehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Frist in Satz 1 eine vergleichbare Länge aufweist. Der „ungefähre Zeitpunkt“ der Ersatzvornahme im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ist daher erkennbar.
Zum anderen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel auch durch die Nachholung der Anhörung im Klageverfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
2.2 Der streitgegenständliche Bescheid ist nach vorläufiger Prüfung auch materiell rechtmäßig.
a) Die Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids, die auf nicht versiegelter Freifläche lagernden mineralischen Abfälle zu entfernen sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen, findet ihre Rechtsgrundlage wohl in Art. 31 BayAbfG.
Diese Vorschrift wird voraussichtlich weder durch Art. 24 Abs. 3 VVA i. V. m. § 13 AbfVerbrG verdrängt (s.o. 2.1 a) noch durch § 62 KrWG:
aa) Das Landesabfallrecht ist anwendbar, soweit es nicht primär um die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Verwertung oder Beseitigung von Abfall bzw. um Verstöße gegen das KrWG oder Verordnungen des Bundesabfallrechts geht, sondern Verstöße gegen das Landesabfallrecht verhindert oder konkrete Gefahren für die Umwelt, die sich zum Beispiel aus der rechtswidrigen Lagerung oder Ablagerung ergeben, bekämpft werden sollen. Dabei ist auf eine ex-ante-Sicht abzustellen. Primäre und zulässige Funktion des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist es, einen Handlungsstörer, der nicht gleichzeitig Besitzer des Abfalls im Sinne des KrWG ist, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung einzuweisen bzw. „hineinzuzwingen“. Diesem kann aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, den Besitz an den Abfällen zu begründen (BVerwG, B. v. 5.11.2012 – 7 B 25/12 – juris Rn. 8, 10ff.; B. v. 30.10.1987 – 7 C 87/86 – juris Rn. 3; OVG Koblenz, U. v. 26.1.2012 – 8 A 11081/11 – juris Seite 4f., 7; VG Ansbach, U. v. 28.1.2015 – AN 11 K 14.00032 – juris Rn. 34ff., 45; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 62 KrWG Rn. 7).
bb) Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 29. Juli 2016 nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen erlassen, sondern es ging dem Landratsamt primär um die Beseitigung der von den lagernden Abfällen ausgehenden Gefahr für die Umwelt, so dass Art. 31 BayAbfG auch anwendbar sein dürfte. Von einer derartigen Gefahr, das heißt einer Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird, durfte das Landratsamt hier wohl auch ausgehen. Selbst wenn bisher keine der … entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde, steht jedoch fest, dass das lagernde Material zumindest teilweise belastet ist, so dass hier nicht nur ein Gefahrenverdacht gegeben ist. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der potentielle Schaden für die Umwelt sehr schwer wiegt, so dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch kleiner sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 3.7.2002 – 6 CN 8/01 – juris Rn. 32ff., 41).
Der Vortrag des Antragstellers, er würde für die Entfernung der Abfälle nicht über die geeigneten Mittel verfügen, geht hier ins Leere, da dieser Umstand nichts an der Tatsache ändern würde, dass die Entfernung der Abfälle der Gefahrenabwehr dient. Dies könnte allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung bei der Störerauswahl berücksichtigt werden (s.u. gg, aaa).
cc) Auch der Umstand, dass dem Antragsteller in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht nur die Entfernung der Abfälle, sondern auch deren ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung aufgegeben wird, dürfte zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Es spricht viel dafür, dass es sich insoweit um den zweiten Schritt der Gefahrenabwehr handelt, der ebenfalls auf Art. 31 BayAbfG gestützt werden kann. Denn die Gefahr für die Umwelt ist nicht bereits durch die Entfernung von dem streitgegenständlichen Grundstück gebannt. Es muss vermieden werden, dass die Abfälle zwar von diesem Grundstück entfernt, dann aber auf einem anderen Grundstück in unzulässiger Weise gelagert oder unter Verstoß gegen das Abfallrecht entsorgt werden. Erst eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung kann endgültig die Gefahren für Boden und Grundwasser beseitigen.
Selbst wenn man aber mit dem OVG Koblenz (U. v. 26.1.2012 – 8 A 11081/11 – juris Seite 5, 8) davon ausgehen würde, dass das Landesabfallrecht nur die Anordnung der Entfernung als solche erlaubt, während die Anordnung der späteren ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung nur auf § 62 KrWG gestützt werden kann, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 29. Juli 2016. Denn der Antragsteller wurde durch die auf Art. 31 BayAbfG gestützte Anordnung zur Abfallentfernung in den Besitz der Abfälle eingewiesen und ist somit Abfallbesitzer im Sinne von § 62 KrWG (vgl. OVG Koblenz, U. v. 26.1.2012 – 8 A 11081/11 – juris Seite 7). Da es sich sowohl bei Art. 31 BayAbfG als auch bei § 62 KrWG um Ermessensvorschriften handelt, steht einem Austausch der Rechtsgrundlage nichts im Wege.
dd) Unstrittig handelt es sich bei den auf dem Betriebsgelände gelagerten Haufwerken um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Es spricht aber auch viel dafür, dass es sich um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG handelt, das heißt um Stoffe, die aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 – 20 CS 15.1502 – juris Rn. 6).
ee) Ebenso ist das Tatbestandsmerkmal der unzulässigen Lagerung erfüllt, da gegenwärtig weder eine abfallrechtliche noch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hierfür vorliegt. Das streitgegenständliche Grundstück ist unstrittig keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 28 KrWG.
Auf die Frage, ob die bisherigen Probenahmen und Untersuchungen der LAGA PN 98 entsprachen und wie stark die Abfälle im Einzelnen belastet sind, kommt es hier dagegen nicht an.
ff) Die Anordnung zur Entfernung und Verwertung/Beseitigung der Abfälle ist wohl auch erforderlich im Sinne von Art. 31 BayAbfG.
aaa) Die Erforderlichkeit einer Anordnung ist gegeben, wenn eine Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht bzw. eine Rechtspflicht verletzt wurde und ein erneuter Verstoß in der Zukunft möglich erscheint (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 4; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 62 KrWG Rn. 16).
bbb) Die gelagerten Haufwerke bestehen aus belasteten Bau- und Abbruch- sowie Bodenabfällen mit einem erhöhten Gefährdungspotential für die Umwelt. Auch wenn bisher anscheinend keine Beprobungen bzw. Untersuchungen der Abfälle erfolgten, die den Vorgaben der … entsprachen, ergibt sich dieses Gefährdungspotential doch eindeutig aus den vorliegenden Unterlagen. So stellt das vom Landgericht … in Auftrag gegebene Argus-Gutachten vom … April 2015 unter anderem fest, dass von … untersuchten … stark belastet und die …Werte teilweise um den bis zu 90fachen Wert überschritten sind. Auch die Gutachten von … vom … September 2014 und … Juli 2014, die das Landratsamt in Auftrag gegeben hat, kommen zu dem Ergebnis, dass im Boden der Wert für PAK überschritten ist bzw. im Schlamm erhöhte Konzentrationen an PAK, Kohlenwasserstoffen, Quecksilber, Blei und Kupfer vorliegen. Aufgrund dieser Konzentrationen seien zumindest das … und der Schlamm der Deponieklasse … zuzuordnen. Die von der Staatsanwaltschaft beauftragte … Beratende … kommt in ihrem Bericht vom … Oktober 2013 zu dem Ergebnis, dass das Material zu einem großen Teil hoch bis sehr hoch belastet ist. Das unsachgemäß gelagerte Material sei potenziell geeignet, den unterlagernden Boden und das Grundwasser nachhaltig zu verunreinigen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das hohe Schadstoffpotenzial, das aus den großen Materialmengen und den teils sehr hohen Parameterbelastungen resultiere.
Nicht zuletzt hat auch das Wasserwirtschaftsamt … in seiner Stellungnahme vom … April 2014 ausgeführt, dass bei der Lagerung schadstoffbelasteter Haufwerke auf unbefestigten Flächen im Freien grundsätzlich die Gefahr von Untergrund- und Grundwasserverunreinigungen besteht. Für die unbefestigten Flächen könne ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden. Eine bedeutende Schadstoffmobilität und die damit verbundene Gefahr einer Schadstoffverfrachtung hätten bereits durch die Untersuchung von Wasserlachen zwischen den Haufwerken nachgewiesen werden können.
Selbst wenn das Ausmaß der Gefahr für die Umwelt und die Einstufung der Abfälle im Einzelnen noch nicht abschließend feststeht, ist nach alledem eine konkrete Gefahr im Sinne einer Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird, nicht zu bezweifeln und damit zumindest hinreichend wahrscheinlich, zumal – wie bereits ausgeführt – der potentiell eintretende Schaden hier sehr schwer wiegt, so dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch kleiner sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 3.7.2002 – 6 CN 8/01 – juris Rn. 32ff., 41; vgl. a. LG München II; U. v.19.10.2015 – W5 KLs 70 Js 40053/12 – S. 9, 122).
ccc) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch eine Rechtspflicht verletzt. Als Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der beiden … war und ist er Hauptverantwortlicher für die illegale Lagerung. Zudem hat er damit auch gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. Beseitigung verstoßen (vgl. §§ 7, 15 KrWG). Diese Pflichtverletzungen dauern auch weiterhin an, solange die Abfälle nicht entfernt werden, so dass ein erneuter Verstoß gegen die Rechtspflichten nicht nur möglich erscheint, sondern feststeht. Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umwelt, deren Gefährdung hier im Raum steht, um ein Rechtsgut von sehr hohem Wert handelt, so dass die Anforderungen an ein „Drohen“ einer Rechtspflichtverletzung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. VG München, U. v. 18.2.2016 – M 17 K 15.4700 – UA S. 20/21).
ddd) Die Erforderlichkeit der Anordnung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Beteiligten, wie der Antragsteller vorträgt, stets die Notwendigkeit der Entsorgung anerkannt haben. Dass es sich insoweit in erster Linie um bloße Lippenbekenntnisse handelt, die einer behördlichen Anordnung nicht entgegenstehen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass weder der Antragsteller noch die Firmen … und … ernsthafte Schritte zur Beseitigung der gefährlichen Abfälle unternommen haben.
gg) Bei summarischer Prüfung sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich.
aaa) Insbesondere ist die Störerauswahl wohl nicht zu beanstanden, die grundsätzlich nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.9.2015 – 20 CS 15.1502 – juris Rn. 9):
Sofern sich der Antragsteller darauf beruft, weder Abfallbesitzer noch -erzeuger zu sein, kann dies keinen Ermessensfehler begründen. Zum einen berechtigt Art. 31 BayAbfG zum Erlass von Anordnungen gegen denjenigen, der in unzulässiger Weise Abfälle lagert. Der Antragsteller ist, wie bereits ausgeführt, Hauptverantwortlicher und (Mit-)Verursacher dieser illegalen Lagerung. Zum anderen wurde er durch die Anordnung gemäß Art. 31 BayAbfG gerade in die Position des Abfallbesitzers eingewiesen (s.o.).
Der Antragsgegner hat auch, soweit dies möglich war, vorrangig die Ersterzeuger zur Entfernung der Abfälle verpflichtet und den Antragsteller sowie die … nur insoweit in Anspruch genommen, als die Haufwerke nicht (mehr) den jeweiligen Ersterzeugern zugeordnet werden konnten. Anhand des Haufwerks 39 wurde seitens des Landratsamts auch nachvollziehbar dargelegt, warum aufgrund der vorliegenden Unterlagen der … eine Zuordnung nicht mehr eindeutig möglich war. Insoweit wurde auch von Antragstellerseite nicht substantiiert dargelegt, welche weiteren Nachforschungen das Landratsamt noch hätte anstellen können, um die Ersterzeuger zu ermitteln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die fehlende Möglichkeit der Zuordnung letztendlich in den Verantwortungsbereich der beiden … und damit in denjenigen des Antragstellers als deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter fällt.
Hinsichtlich der aus dem Ausland verbrachten Abfälle teilt das Gericht nach summarischer Prüfung die Auffassung des Antragsgegners, dass insoweit keine Rücknahmeverpflichtung Italiens oder der Schweiz besteht.
Dies ergibt sich, sofern von den … eine – wenn auch unzutreffende – Verwertungsbescheinigung erteilt wurde, bereits aus Art. 22 Abs. 8 VVA, wonach die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Art. 16 Buchst. e VVA oder gegebenenfalls in Art. 15 Buchst. e VVA genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt hat. In den Fällen, in denen keine derartige Bescheinigung ausgestellt wurde, ist das Entfallen der Rücknahmepflicht wohl Art. 24 Abs. 3 VVA zu entnehmen, da – wie bereits ausgeführt – von einer illegalen Verbringung auszugehen ist, die von der Firma … bzw. der Firma … als Empfänger der Abfälle zu verantworten ist (s.o. 2.1 a, aa). Gemäß dieser Vorschrift haben in derartigen Fällen der Empfänger bzw. die zuständige Behörde am Bestimmungsort, nicht jedoch die Versender für die Verwertung bzw. Beseitigung zu sorgen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen.
Abgesehen davon, dass auch die Firmen … und … allenfalls bedingt leistungsfähig sind, hat der Antragsgegner diesen Umstand gesehen und bei seiner Entscheidung in wohl vertretbarer Weise berücksichtigt (s. S. 19ff. des Bescheids). Es konnte zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass einer der zwei Adressaten oder beide in Zusammenarbeit in der Lage sein werden, der streitgegenständlichen Anordnung wenigstens teilweise Folge zu leisten, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anordnung dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr widerspricht. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass gegen die Firma … letztendlich doch kein Anordnungsbescheid erging, da diese bereits insolvent war, während das Insolvenzverfahren über die … erst später eröffnet wurde und der Antragsteller dem Landratsamt gegenüber keine detaillierten Angaben zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemacht hatte.
Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier die … und den Antragsteller parallel zur Entfernung und Verwertung/Beseitigung der Abfälle verpflichtet hat.
Bei einer Mehrheit von Störern steht es im Ermessen der Behörde, ob sie nur einen der Störer in Anspruch nimmt oder alle Störer gemeinsam als Gesamtschuldner. Das Gericht darf dabei nur überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (BayVGH, B. v. 8.9.2015 – 20 CS 15.1502 – juris Rn. 9).
Demnach kann hier wohl nicht von einem Ermessensfehler ausgegangen werden. Vielmehr ist es sogar im Interesse der Beteiligten, wenn mehrere Störer parallel herangezogen werden, da die mit erheblichen Kosten verbundene Verpflichtung auf diese Weise verteilt wird, so dass diese Vorgehensweise auch für den Antragsteller als Hauptverursacher der illegalen Lagerung eine gewisse Entlastung bedeuten kann. Die gleichzeitige Heranziehung wahrt damit in besonderer Weise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erscheint auch nicht willkürlich (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8).
Zwar kann die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher in Gestalt einer Gesamtschuld bzw. Gesamtpflichtigkeit im Einzelfall unter Effektivitätsgesichtspunkten bedenklich sein. Denn aufgrund der fehlenden Möglichkeit eines finanziellen Störer-Innenausgleichs steht zu befürchten, dass die Pflichtigen in Untätigkeit erstarren, so dass die zwangsweise Durchsetzung der Verfügung im Wege der Ersatzvornahme gewissermaßen vorgezeichnet ist (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 62 KrWG Rn. 10).
Hier sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Adressaten, das heißt die … und der Antragsteller, den jeweiligen Anordnungen nicht (zumindest teilweise) Folge leisten und eine „Blockadehaltung“ einnehmen werden. Vielmehr trägt der Antragsteller selbst vor, dass die Beteiligten stets die Notwendigkeit der Entsorgung anerkannt und ihre Mitwirkungsbereitschaft signalisiert haben. Und auch der Umstand, dass die Firma … gegen die sie betreffende Anordnung keine Rechtsmittel eingelegt hat, spricht gegen eine derartige Blockadehaltung.
bbb) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht deshalb von einem Ermessensfehler auszugehen, weil mit der Anordnung gegenüber dem Antragsteller etwaigen Rügen der Rechnungsprüfung begegnet werden sollte, nicht alle Möglichkeiten einer Finanzierung einer vom Freistaat Bayern letztendlich bewerkstelligten Entsorgung der Fremdabfälle gegenüber den Verursachern der entstandenen Situation ausgeschöpft zu haben (Akt III, Bl. 10, Rückseite der Behördenakte – BA). Diese Überlegung stellt grundsätzlich keine sachfremde Erwägung dar, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt. Denn abgesehen davon, dass die streitgegenständliche Anordnung nicht auf diese Erwägung gestützt wird, ging es der Behörde primär um eine effektive Gefahrenabwehr, die durch die Heranziehung möglichst vieler Störer, bei denen die Befolgung der Anordnung nicht von vorneherein ausgeschlossen erschien, gewährleistet werden sollte. Das Abfallrecht und das Sicherheitsrecht allgemein gehen dabei von dem Grundsatz aus, dass primär der Verursacher der Störung bzw. sonstige Verantwortliche zur Gefahrenbeseitigung verpflichtet werden und die öffentliche Hand diese Aufgabe – auch im Interesse der Steuerzahler – nur subsidiär übernimmt. Es ist daher wohl nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner auch diese finanziellen bzw. haushaltsrechtlichen Aspekte, die von der Rechnungsprüfung überwacht werden, im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt.
ccc) Schließlich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerseite die Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids vom 29. Juli 2016 wohl auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner nicht von seiner Befugnis in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG Gebrauch gemacht hat.
Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn Anordnungen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind.
Diese Möglichkeit des unmittelbaren Tätigwerdens hat jedoch Ausnahmecharakter gegenüber einer Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG, so dass es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde primär eine derartige Anordnung erlässt (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2001 – 20 B 00.1309 – juris Rn. 17).
Zudem käme hier wohl allenfalls ein unmittelbares Tätigwerden aufgrund der Tatbestandsalternative „nicht erfolgversprechende Anordnung“ in Betracht. Dies erfordert aber regelmäßig, dass die zeitliche Komponente in den Vordergrund rückt, etwa, wenn die Gefahrenbeseitigung wegen fortschreitender oder unmittelbar bevorstehender Kontaminierung besonders dringlich ist (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2001 – 20 B 00.1309 – juris Rn. 16f., 18, 25ff; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 – W 4 K 14.258 – juris Rn. 17 zum vergleichbaren Art. 7 Abs. 3 LStVG). Hier besteht zwar ein Gefahrenpotential aufgrund der Lagerung der belasteten Abfälle, dass eine vorherige Anordnung aufgrund der Dringlichkeit der Umweltgefährdung nicht erfolgversprechend ist, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal die Anordnung hier sofort vollziehbar ist.
hh) Auch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Übrigen ist wohl zu bejahen. Es handelt sich bei der Anordnung, die Abfälle zu entfernen sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen um ein Mittel, das geeignet ist, die Umweltgefahren zu beseitigen. Ein milderes Mittel, um diesen Gefahren dauerhaft entgegen zu treten, ist nicht ersichtlich und angesichts der Tatsache, dass hier die Umwelt und damit ein hohes Gut in erheblicher Weise gefährdet ist, steht die Maßnahme wohl auch nicht in unangemessenem Verhältnis zu der rein finanziellen Belastung des Antragstellers.
ii) Sofern man davon ausgeht, dass die angeordnete Verwertung bzw. Beseitigung nur auf § 62 KrWG gestützt werden kann (s.o. cc), sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt.
Es handelt sich bei den Haufwerken um Abfall im Sinne von § 3 KrWG (s.o. dd), der Antragsteller ist (eingewiesener) Abfallbesitzer (s.o. aa, cc), die Anordnung stellt die „erforderliche“ Maßnahme dar (s.o. ff) und ist weder ermessensfehlerhaft ergangen (s.o. gg) noch unverhältnismäßig (s.o. hh).
b) Die Verpflichtung zur stufenweisen Erarbeitung und Umsetzung eines Beprobungs- und Entsorgungskonzepts (Nr. 1.3 des Bescheids) und die Verpflichtung zur Information, Dokumentation und Nachweisführung (Nr. 1.4) sind voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig.
Vom Antragsteller wurden diesbezüglich keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese Anordnungen als Annex oder Vorbereitungsmaßnahmen zur in Nr. 1.1 des Bescheids angeordneten Entfernung der Abfälle auf Art. 31 BayAbfG oder – nachdem der Antragsteller in die Position des Abfallbesitzers eingewiesen wurde (s.o. a, aa, cc) – auf § 62 KrWG gestützt werden können, da – wie bereits dargelegt (s.o. a) – die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen erfüllt sind. Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind wohl ebenfalls nicht gegeben (s.o. a, gg, hh).
c) Auch die Nr. 1.5 des Bescheids vom 29. Juli 2016, wonach den Angehörigen des Landratsamts und deren Beauftragten jederzeit Einblick in die Tätigkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Entsorgung der unter Nr. 1.1 und 1.2 genannten Abfälle auf dem ehemaligen TechnoSan-Betriebsgelände sowie in die zugehörige Dokumentation zu gestatten ist, dürfte rechtmäßig sein.
Einwendungen wurden insoweit von Antragstellerseite nicht erhoben. Im Übrigen dürfte es sich hierbei um eine bloße Klarstellung bzw. eine Konkretisierung des § 47 Abs. 3 KrWG handeln, wonach u. a. die Besitzer von Abfällen der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegender Gegenstände zu erteilen sowie den Bediensteten und Beauftragten dieser Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 KrWG das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten haben.
d) Schließlich hat der Antragsteller auch bezüglich der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 4 des Bescheids) keine isolierten Bedenken geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wäre ein Zwangsgeld wohl nicht erfolgversprechend (Art. 32 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG), da der Antragsteller selbst vorträgt, über keine bzw. nur geringe finanzielle Mittel zu verfügen.
3. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Aussetzungsinteresse steht ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse entgegen.
Unabhängig davon, dass gegebenenfalls noch weitere Untersuchungen für die Entsorgung der streitgegenständlichen Abfälle erforderlich sind, besteht eine konkrete Gefahr für die Umwelt (s.o. 2.2 a, ff, bbb), die aufgrund des Fortdauerns der unzulässigen Lagerung nicht beseitigt ist, so dass das bei Bescheidserlass vorhandene Vollzugsinteresse auch weiterhin besteht (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 – 20 CS 15.1502 – juris Rn. 8). Wegen dieser Gefahr für Boden und Grundwasser kann mit der Vollstreckung nicht bis zum Eintreten der Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden, welches sich bei Ausschöpfung des Rechtswegs unter Umständen über Jahre hinziehen kann. Die Gefahr für die Umwelt ist schnellstmöglich und effektiv abzuwenden, wohingegen die finanziellen Interessen des Antragstellers zurückzutreten haben.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner abgewartet hat, bis die Beschlagnahme der Haufwerke durch das Landgericht München II aufgehoben wurde. Zum einen konnten weder der Antragsteller noch das Landratsamt die Haufwerke entfernen und verwerten bzw. beseitigen, solange die gerichtliche Beschlagnahme wirksam war. Zum anderen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde das Strafverfahren abwartet, da sich daraus unter Umständen gewisse Erkenntnisse im Hinblick auf die Störerauswahl und die Beschaffenheit der Abfälle gewinnen lassen. Der vorliegende Fall ist insoweit auch nicht mit demjenigen zu vergleichen, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 (2 BvR 1179/95 – juris) zugrunde lag. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort das öffentliche Interesse am Sofortvollzug verneint, nachdem die Behörde fünf Jahre untätig geblieben war. Hier erfolgte die Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Anordnung mit Schreiben vom 2. Mai 2016, also ca. 6 Monate nach dem Beschluss vom 23. Oktober 2015, mit dem die Beschlagnahme der Haufwerke aufgehoben wurde. Dieser Zeitraum erscheint aber im Hinblick auf den umfangreichen und sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht komplexen Fall nicht unangemessen und vermag daher nicht zu einer Verneinung des Vollzugsinteresses führen.
II.
Damit war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abzulehnen. Denn nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie ausgeführt (s.o. I.), hat der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aber keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Der Antrag auf Prozesskostenbewilligung für das Klageverfahren war ebenfalls abzulehnen, da auch insoweit bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
1. Soweit sich die Anfechtungsklage auf die Nrn. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (I.) verwiesen.
2. Aber auch hinsichtlich der Nrn. 1.2, 1.6, 2. und 5 des Bescheids vom 29. Juli 2016 hat die Klage wohl keine Erfolgsaussichten.
2.1 Mit der Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids wird der Antragsteller verpflichtet, die auf versiegelter Freifläche und in Hallen lagernden mineralischen Abfälle zu entfernen sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu Nr. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (I. 2.2 a). Insbesondere ist auch bei der Lagerung der belasteten Abfälle auf versiegelten Freiflächen sowie in der undichten Halle … davon auszugehen, dass es z. B. aufgrund von Ausschwemmungen u.ä. zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens kommen kann, eine Gefahr für die Umwelt somit zu bejahen ist. Letztendlich kann aber auch hinsichtlich der in der (noch) dichten Halle … gelagerten Haufwerke wohl deren Entfernung und ordnungsgemäße und schadlose Verwertung/Beseitigung angeordnet werden. Denn auch hierbei handelt es sich nach dem Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mangels zugelassener Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 KrWG) um eine unzulässige Lagerung im Sinne von Art. 31 BayAbfG, und die Lagerung von belastetem Abfall in einer Halle stellt auch keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne von § 7 KrWG bzw. keine den Vorgaben des § 15 KrWG entsprechende Beseitigung dar. Als Hauptverantwortlicher hat der Antragsteller insoweit auch die Rechtspflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. Beseitigung verletzt. Die Erforderlichkeit der Anordnung, die zumindest auf § 62 KrWG gestützt werden kann (s.o. I. 2.2 a, cc, ii), dürfte daher zu bejahen sein, zumal die Anforderungen an das „Drohen“ einer Rechtspflichtverletzung bei einer Umweltgefährdung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (s.o. I. 2.2 a, ff, ccc).
2.2 Bezüglich Nr. 1.6 des Bescheids, in dem sich der Antragsgegner den Erlass weiterer Anordnungen vorbehält, dürfte die Anfechtungsklage bereits unzulässig sein, da es sich insoweit um einen bloßen Hinweis ohne Regelungswirkung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG und damit nicht um einen gemäß § 42 VwGO mit einer Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt handelt.
2.3 Ebenso ist die Anfechtungsklage bezüglich der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Duldungsanordnung unzulässig. Diese richtet sich allein an die …, so dass der Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten verletzt ist und ihm deshalb die Klagebefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
2.4 Schließlich ist Nr. 3 des Bescheids, die Anordnung der sofortigen Vollziehung, Gegenstand des Eilverfahrens und nicht der Anfechtungsklage, und gegen die Kostenregelung (Nr. 5 des Bescheids) hat der Antragsteller wiederum keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Streitwert bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs.

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