Aktenzeichen 8 U 3066/18
BGB § 346
Leitsatz
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 1 ZPO).
Tenor
I. 1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 23.05.2019
09:30 Uhr
Sitzungssaal E.41, EG, Prielmayerstr. 5
2. Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet:
2.1. Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:
Kläger und Berufungskläger
Beklagte und Berufungsbeklagte
3. Hinweise gemäß § 139 ZPO:
Die Berufung bedarf – wenn sich die Parteien nicht vorher einigen – der mündlichen Verhandlung:
a) Die Annahme des LG zur Verjährung dürfte nicht haltbar sein. Unabhängig von allen Streitfragen dürfte eine Zustellung 8 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist in jedem Falle noch „demnächst“ sein.
b) Der Klageantrag zu 2. dürfte hinsichtlich der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die Bezifferung des Zuges ist zwar grundsätzlich Sache der Beklagten. Was den Wert des – nach Aufrechnung (vgl. § 348 BGB) – mit dem Kaufpreisrückerstattungsanspruch aus § 346 Abs. 1 Var. 1 BGB zu verrechnenden Nutzungsersatzanspruchs aus § 346 Abs. 1 Var. 2 BGB angeht, tendiert der Senat in Fällen der vorliegenden Art dazu, eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 -, Rn. 3, Juris). Zur Berechnung des Wertersatzes dürfte sich dann folgende ggf. in den Tenor aufzunehmende Formel anbieten (vgl. Lukas, NJW 2018, 29), anhand derer der Gerichtsvollzieher ggf. nach Ablesen des Kilometerstands den konkreten Aufrechnungsbetrag ausrechnen kann:
Wertersatz (Euro) = Bruttokaufpreis × gefahrene Strecke
Restleistung (= 250.000 – Anfangskilometerstand)
c) In der Sache wirft der Rechtsstreit bekanntermaßen eine Vielzahl höchstrichterlich bisher ungeklärter Fragen auf.
Neben allen anderen Problemen für zumindest diskussionswürdig hält der Senat die Frage, ob vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge – ähnlich wie Unfallfahrzeuge – nicht im Hinblick auf die damit verbundenen Nachteile (insbes. gerichtsbekannter Wertverlust) unnachbesserbar „bemakelt“ sind (vom BGH im Verfahren VIII ZR 78/18 wegen Revisionsrücknahme nicht geklärt, a.A. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.18, Gz. 25 U 127/18). Auch der Verdacht eines Sachmangels kann bereits einen Mangel darstellen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. A. 2019, § 434 Rz. 58 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist zwar gem. § 434 BGB der Gefahrübergang, der hier bereits am 17.4.15 erfolgt sein dürfte. Zu diesem Zeitpunkt muss die Mangelursache bereits bestanden haben (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rz. 8 mwN). Zu diesem Zeitpunkt dürfte das streitgegenständliche Fahrzeug hier aber bereits mit der Abschaltsoftware, die gerichtsbekannt den sog. „Dieselskandal“ ausgelöst hat (vgl. dazu Heese, NJW 2019, 257), ausgestattet gewesen sein (das übersieht wohl OLG Frankfurt, aaO, Rz. 61). Die Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs – also ohne diesen (unterstellten) „Makel“ – dürfte unmöglich sein.
d) Der Kläger möge den Sachstand des abgetrennten Verfahrens gegen die V. AG vor dem LG Traunstein mitteilen. Es wird angeregt, dass die hiesige Beklagte mit der dortigen Beklagten V. AG wegen einer insgesamten gütlichen Beilegung beider Rechtsstreitigkeiten unter Übersendung dieses Hinweises Kontakt aufnimmt.