Europarecht

Anspruch auf eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung

Aktenzeichen  W 6 K 16.1008

Datum:
8.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 45 Abs. 1b Nr. 2 lit. a, § 46 Abs. 1 Nr. 11

 

Leitsatz

1 Die als Ausnahmen vom an sich geltenden Parkverbot vorgesehenen Genehmigungen nach § 46 StVO stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Ermessensbetätigung kann seitens des Gerichts gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob die Ablehnung bzw. Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Ermessensausübung wird durch die Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO dahingehend eingeschränkt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden soll, wobei an den Nachweis der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gibt damit eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO eingeräumten Ermessens vor und beschränkt in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle. (redaktioneller Leitsatz)
2 Es kann offen bleiben, ob der Betrieb eines Kosmetik- und Nagelstudios einen dringlichen Grund für eine Parkerlaubnis darstellt, wenn in zumutbarer Nähe zum Geschäft Parkmöglichkeiten bestehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten entschieden werden, da hierauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Die erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum kostenfreien Parken auf Parkplätzen, die für Anwohner vorgesehen sind, ist zulässig, insbesondere die Klagefrist (Monatsfrist) gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO ist eingehalten. Der an die Klägerin adressierte Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 wurde deren Bevollmächtigten als Anlage zu einem Begleitschreiben vom gleichen Tag mit einfachem Brief übersandt (lt. einem Aktenvermerk – Seite 33 der Behördenakte – am 30.8.2016). Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Der streitgegenständliche Bescheid gilt somit mit Ablauf des 2. September 2016 als zugegangen, so dass die Klagefrist am 3. September 2016 begann und mit Ablauf des 3. Oktober 2016 enden würde. Da der 3. Oktober ein gesetzlicher Feiertag war (Tag der Deutschen Einheit, § 1 Abs. 1 FTG) endet die Klagefrist erst am 4. Oktober 2016 (§§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V: m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB). An diesem Tag ging die Klage ein, so dass die Klagefrist noch gewahrt war.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, mit der sie kostenfrei auf Parkplätzen, welche im Bewohnerparkgebiet A11 … zugunsten der mit besonderem Parkausweisen versehenen Bewohner beschränkt sind, ihr Fahrzeug parken darf. Ein dringlicher Ausnahmefall war vorliegend nicht erkennbar.
2.1 Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen unter anderen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) erlassen worden sind, genehmigen. Zu den Richtzeichen gehört auch das Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzzeichen (Parkscheibe/Parkschein) der Anlage 3, Abschnitt 3, lfde. Nr. 7 zu § 42 Abs. 2 StVO. Diese als Ausnahmen vorgesehenen Genehmigungen (nach § 46 StVO) stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Ermessensbetätigung kann seitens des Gerichts gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob die Ablehnung bzw. Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung einer Behörde ist letztlich ihre tatsächliche Verwaltungspraxis maßgebend, die im Lichte der gesetzlichen Regelung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Bestand haben muss. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem grundsätzlichen Ge- oder Verbot, von welchem befreit werden soll, überwiegen müssen. Die mit dem Ge- oder Verbot verfolgten öffentlichen Belange sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen desjenigen, der die Ausnahmeerlaubnis begehrt, abzuwägen. Die Ermessensausübung der Beklagten wird durch die Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO (zitiert bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. A., § 46 StVO Rn. 3) dahingehend eingeschränkt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden soll, wobei an den Nachweis der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Verwaltungsvorschrift gibt damit eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO eingeräumten Ermessens vor und beschränkt in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle. Die Ausnahmegenehmigung darf daher nur bei besonderer Dringlichkeit unter strengen Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen erteilt werden (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 46 StVO Rn. 23 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung). Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung bestünde bei Feststellung einer „Ermessensreduzierung auf 0“, ansonsten käme lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nach Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht.
2.2 Zutreffenderweise hat die Klägerin hier eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO beantragt, da sie nur auf diesem Weg die Möglichkeit zum Parken auf den für Anwohner gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 mit Zusatzschild „Bewohner mit Parkausweis A 11“) erlangen konnte.
Das Geschäftslokal der Klägerin in der S Straße 2 liegt im „Bewohnerparkgebiet A11 …“, das auf der Grundlage des § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO geschaffen wurde. Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Die Umsetzung erfolgte hier durch Verkehrszeichen 314 der Anlage 3 zur StVO (Parken mit Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis A11“). Ziel der Parkbevorrechtigung für Bewohner ist es, deren Abwanderung in das Stadtumland entgegenzuwirken, die dadurch gefördert wird, dass aufgrund eines Mangels an Stellflächen für ein privates Kraftfahrzeug bei hohem allgemeinen „Parkdruck“ kein ausreichender Parkraum in Wohnungsnähe zur Verfügung steht. Die Klägerin fällt jedoch nicht unter diese Regelung, da sie nicht „Bewohnerin“ dieses Gebietes ist, sondern dort lediglich einen Gewerbebetrieb unterhält (BVerwG, U. v. 28.9.1994 – 11 C 24/93 – NJW 1995, 473).
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO liegen jedoch nicht vor. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine hierfür erforderliche dringliche Ausnahmesituation geltend machen können. Nach überwiegender, wenn auch nicht unbestrittener Ansicht, stellt das Erfordernis einer Ausnahmesituation kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, sondern dessen Vorliegen ist im Rahmen der Ermessensbetätigung festzustellen (BVerwG, U. v. 13.3.1997 – 3 C 2/97 – BVerwGE 104, 154). Wie im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, wäre eine solche Ausnahmesituation dann denkbar, wenn die Klägerin zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs auf ein Fahrzeug in der Nähe ihrer Betriebsräume angewiesen wäre und/oder in zumutbarer Entfernung keine anderen Parkmöglichkeiten bestünden. Auf Anfrage hat die Beklagte mit E-Mail vom 1. März 2017 hierzu mitgeteilt, dass sie sich hinsichtlich ihrer Prüfungsmaßstäbe an den „Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe, Handelsvertreter und den sozialen Dienste Tätige“ (Stand: 1.4.2014) orientiert. Danach sind Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe auf Fälle zu beschränken, in denen der Einsatz des Fahrzeugs als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder wegen Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum vorhanden ist. Eine Ausnahmegenehmigung für Handelsvertreter kommt danach etwa im Betracht, wenn Musterstücke, Musterkoffer mitgeführt werden und deren Transport zu Fuß über längere Strecken wegen des Gewichts oder der Größe der Gegenstände nicht möglich ist.
Es kann vorliegend dahinstehen, inwieweit der Gewerbebetrieb der Klägerin (Kosmetik, Nagelstudio, Verkauf von Tanzschuhen) einem der genannten Betriebe gleichzustellen wäre, da bereits nicht erkennbar ist, dass die Klägerin in vergleichbarer Weise auf ihr Fahrzeug angewiesen ist und sich zudem in zumutbarer Entfernung ausreichender Parkraum befindet. Dass die Klägerin den Transport wegen schweren Geräts oder schwerer/sperriger Gegenstände zu bewältigen hätte, hat diese selbst nicht vorgetragen. Die Klägerin unternimmt Fahrten zu Kunden, etwa für Senioren-Fußpflege und Ähnlichem. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erstmals vorgetragen, sie hole auch gehbehinderte Kunden von ihrer Wohnung ab und fahre sie zur Behandlung in ihr Geschäft, z. B. zur Fußpflege. Die Behandlung dauere dann eine Stunde. Sie setze die Kunden am Geschäftslokal ab und parke dann um die Ecke. Dies komme ein bis zweimal am Tag oder mehrmals in der Woche vor. Sie müsse mehrfach am Tag wegfahren. Sie habe keine Mitarbeiter. Wenn Tanzschuhe zu ihrem Geschäft angeliefert würden und sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrem Laden befinde und dieser deshalb geschlossen sei, müsse sie die Lieferungen anschließend abholen. Für den Tanzschuhverkauf sei das Geschäft von 16:00 bis 18:00 Uhr geöffnet, ansonsten mache sie Termine nach Vereinbarung.
Selbst wenn man die Abholung von Tanzschuhen – sofern eine Lieferung am Geschäftslokal wegen Abwesenheit der Klägerin nicht möglich ist – und den von der Klägerin dargebotenen Fahrdienst von gehbehinderten Kunden von deren Wohnung zu ihrem Geschäftslokal dem Transport von Werkzeug und Materialien gleichstellen wollte, so fehlt es vorliegend an der weiteren Voraussetzung, dass in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum vorhanden ist.
Auch wenn in der S Straße im maßgeblichen Bereich des Geschäftslokals ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283 der Anlage 2 zur StVO) besteht, so ist der Klägerin doch ein Halten zum Ein- und Aussteigenlassen bzw. ggfs. zum Entladen von Tanzschuhen in unmittelbarer Nähe ihres Geschäftslokals (P. straße, L. straße, B. straße) möglich. Da nach Angaben der Klägerin die Behandlung der Kunden eine Stunde dauert, wäre es ihr auch möglich in dieser Zeit die für Anwohner ausgewiesenen Parkplätzen mit dem Zusatzzeichen Parkscheibe/Parkschein (bis zu 2 Stunden frei) zu nutzen. Sofern die Klägerin – wie vorgetragen – mehrmals am Tag An- und Abfahrten von ihrem Geschäftslokal aus zu bewältigen hätte, wäre ihr dies somit bereits über diese Kurzzeitparkmöglichkeiten möglich, zumal die Klägerin vorgetragen hat, dass sie (mit Ausnahme des Tanzschuhverkaufs in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr) ihre Kundentermine nach Vereinbarung absolviert, womit es ihr somit möglich ist, Zeiten zu nutzen, in der etwa berufstätige Anwohner nicht die ihnen vorbehaltenen Parkmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Plan des „Bewohnerparkgebiets A11 …“ ist ersichtlich, dass in unmittelbarer Nähe zum Gewerbebetrieb der Klägerin befindliche Anwohnerparkbereiche (N. straße, G. , G. straße, D. straße, S. straße) auch für andere Nutzer mit Parkscheibe bzw. Parkschein (bis 2 Stunden frei) nutzbar sind. Zudem befinden sich in zumutbarer Entfernung auch freie Parkmöglichkeiten (im vorgelegten Plan blau gekennzeichnet). Die vom Geschäftslokal der Klägerin am weitest entfernten freien Parkplätze „Am F.“ im Bewohnerparkgebiet A 11 … sind laut Routenplaner lediglich ca. 900 m entfernt und sind somit zu Fuß in maximal 10 Minuten erreichbar. Freie Parkmöglichkeiten befinden sich jedoch auch erheblich näher am Geschäftslokal der Klägerin, nämlich in der P. straße, B. straße sowie in der S. straße. Wie die Beklagte mit E-Mail vom 1. März 2017 noch mitgeteilt hat, ist darüber hinaus das Parkhaus A. straße lediglich 200,45 m vom Geschäftslokal der Klägerin entfernt, das Parkhaus L. straße lediglich 254,98 m. Auch wenn – wie von der Klägerseite mitgeteilt – derzeit die Dauerparkplätze im Parkhaus in der A. straße belegt sein sollten, so befinden sich dort noch freie Tagesparkplätze. Im Parkhaus L. straße befinden sich auch noch Dauerparkplätze. Dass die Nutzung der Parkhäuser unzumutbar wäre, ist nicht erkennbar. Der Hinweis der Klägerin auf eine Belästigung im Parkhaus A. straße blieb vage und unsubstantiiert. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich die Dauerparkplätze im dortigen Untergeschoss befinden und sie vor ca. zwei Jahren im Treppenhaus zum Untergeschoss durch Jugendliche belästigt worden sei, weshalb sie einen Dauerpark Platz, den sie für 3 Monate dort gemietet hatte, wieder gekündigt habe. Eine nähere Substantiierung der Belästigung erfolgte jedoch nicht. Auch erfolgte nach Angaben der Klägerin keine Anzeige bei der Polizei, was gegen die Erheblichkeit der Belästigung spricht. Die Beklagte hat hingegen darauf hingewiesen, dass ihr die Polizei keine sicherheitsrechtlichen Bedenken bezüglich der Parkhäuser mitgeteilt habe. Tragfähige Gründe für die Unzumutbarkeit der Nutzung der in der Nähe gelegenen Parkhäuser können deshalb nicht festgestellt werden. Ein dringlicher Ausnahmefall liegt somit nicht vor, so dass sich weitere Ermessenserwägungen erübrigen. Schließlich wäre auch zu berücksichtigen, dass es die unternehmerische Entscheidung der Klägerin war, sich im Innenstadtbereich gewerblich niederzulassen. Erschwernisse, die sich daraus ergeben, können – abgesehen vom Vorliegen eines dringlichen Ausnahmefalls – nicht durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten ausgeglichen werden.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Zwar hat in der Vergangenheit ein Frisörgeschäft in der A. straße – somit ein vergleichbares Geschäft – eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten. Der Grund für die Erteilung dieses (befristeten) Parkausweises war nicht mehr nachvollziehbar. Die Beklagte hat dies jedoch korrigiert und glaubhaft dargelegt, dass für die Zukunft davon Abstand genommen wird. Insoweit hat die Beklagte ihre Verwaltungspraxis geändert. Eine Vergleichbarkeit ihres Gewerbebetriebs mit der Kindertagesstätte/Krippe S. in der P. straße 17 sowie mit dem italienisches Restaurant … in der S Straße 2 hat die Klägerin selbst nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Eine Selbstbindung der Verwaltung durch ihre Behördenpraxis aus Gründen der Gleichbehandlung kann deshalb nicht angenommen werden.
Da bereits kein dringlicher Ausnahmefall festzustellen war, erübrigte sich im vorliegenden Fall die Überprüfung der weiteren Ermessensbetätigung der Beklagten.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
3. Die Kostenentscheidung ruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen