Europarecht

Anspruch auf Einräumung einer Mitinhaberschaft an Europäischen Patentanmeldungen und Zustimmung zur Änderung im Europäischen Patentregister

Aktenzeichen  7 O 4170/15

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
IntPatÜG IntPatÜG Art. II § 5 Abs. 1
EPÜ EPÜ Art. 60 Abs. 1
PatG PatG § 8 S. 1, S. 2, § 63 Abs. 2 S. 1
GVG GVG § 17b Abs. 2 S. 2
ZPO ZPO § 156, § 296a

 

Leitsatz

1 Ob ein Berechtigter nach § 8 S. 1 und 2 PatG die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann und ob ein Anspruch auf Nennung als (Mit-) Erfinder nach § 63 Abs. 2 S. 1 PatG besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dafür ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Frage, wer (Mit-) Erfinder ist, geht es demnach – losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung – darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH BeckRS 2011, 20367 – Atemgasdrucksteuerung). Der für die Zuerkennung des (Mit-) Erfinderstatus erforderliche Beitrag braucht nicht selbstständig erfinderisch zu sein und für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen (vgl. BGH BeckRS 2003, 09766 – Verkranzungsverfahren). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Gegenstand der Patentansprüche darf nicht allein zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (vgl. BGHZ 73, 337, 343 f. = NJW 1979, 1505 – Biedermeiermanschetten). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4 Auf die Fassung der Patentansprüche kommt es bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von wem geleistet worden sind, nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu dem Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist (vgl. BGH BeckRS 2011, 20367 Rn. 21 – Atemgasdrucksteuerung). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
II. Die Kosten der Verweisung hat die Klägerin zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der geltend gemachte Vindikationsanspruch in Bezug auf Streitpatent I. ist nicht nach Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ gegeben.
1. Zur Auslegung der Europäischen Patentanmeldung EP 2 209 722.
a. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Nockendrehverschlusses für Gefäße mit einer Öffnung von mindestens 3,5 cm. Zentrales Element ist dabei, dass der Gefäßverschluss ein PVC-freies Dichtungselement auf Polymerbasis umfasst (Anlage K 4, S. 1, Z. 12 bis 17).
b. Die angesprochenen Fachleute stellen ein Team aus einem Diplom-Chemiker der Polymerchemie mit drei Jahren Berufserfahrung und Kenntnissen bei der Beschichtung von Deckeln (Polymer-Fachmann) sowie einem Fachmann zur Fertigung von Gefäßverschlüssen dar, der auch Kenntnisse hinsichtlich der Applikation der Gefäßverschlüsse und des Verschließprozesses besitzt, z. B. in einer Ausbildung Bachelor Maschinenbau, Fachrichtung Verpackungstechnik, mit drei Jahren Berufserfahrung (Verschluss-Fachmann). Es wäre zu kurz gegriffen, den angesprochenen Fachmann lediglich als Diplom-Chemiker mit Schwerpunkt Polymerchemie mit Erfahrung in der Herstellung von Compounds sowie Erfahrung in der Beschichtung von Deckeln zu definieren, denn die Beklagte hat nicht dargetan, dass das – für die Anwendung des Streitpatents erforderliche – sowohl chemische wie auch maschinenbautechnische Fachwissen auf dem Markt üblicherweise in einer Person vereint ist.
c. Im Stand der Technik waren zwar PVC-freie Compounds (= Dichtungsmaterial) bekannt, sie kamen allerdings im Wesentlichen nur industriell zum Einsatz für Dichtungseinlagen von Kronkorken oder Flaschenschraubverschlüssen. In den Nockendrehverschlüssen wurden im Stand der Technik nach wie vor PVC-haltige Compounds eingesetzt (Anlage K 3, S. 1, Z. 19 bis 23).
d. Die Streitanmeldung I. kritisiert am Stand der Technik, dass PVC-haltige Compounds unerwünscht seien wegen schädlicher Gase bei der Verbrennung als Haushaltsabfall sowie dem erforderlichen Einsatz von Weichmachern, die aus gesundheitlichen Gründen bedenklich seien (Anlage K 3, S. 1, Z. 26 bis 30).
e. Die Patentanmeldung bezeichnet es als wesentliche Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur Herstellung von Nockendrehverschlüssen anzugeben, welches es ermöglicht, den Gefäßverschluss mit einem Dichtungselement auf Polymerbasis zu versehen, welches kein PVC enthält (Anlage K 3, S. 2, Z. 2 bis 4). Die Anmeldung betont den Innendurchmesser von mindestens 3,5 cm der Gefäße, auf denen die Nockendrehverschlüsse aufgesetzt werden sollen. Objektive Aufgabe der Patentanmeldung ist aber die Abgrenzung von Kronkorken und Schraubkappen (Anlage K 3, S. 2, Z. 10) zu Gefäßverschlüssen in Form von Schraubdeckel, wie Nockendrehverschlüsse für Flaschen, Konservengläser, Marmeladengläser und dergleichen (Anlage K 3, Z. 18 bis 20). Dies liegt auch am Herstellungsverfahren, weil für kleine Verschlussdurchmesser (Kronkorken, Schraubkappen) das Compound extrudiert und im Verschlussrohling durch Stempeln zur fertigen Dichtungseinlage geformt wird (Anlage K 3, S. 2, Z. 25 ff), während dieses Verfahren für größere Verschlüsse bisher nicht zum Einsatz kam.
f. Die Patentanmeldung schlägt vor, Dichtungseinlagen gemäß dem geänderten Anspruch 1 für größere Verschlussdurchmesser durch Extrusion und nachfolgende Formgebung des Dichtungsmaterials herzustellen. Als besonders problematisch bezeichnet die Patentanmeldung die Herstellung von Nockendrehverschlüssen, die typischerweise als Verschlüsse für Schraubdeckelgläser verwendet werden (Anlage K 3, S. 5, Z. 1 bis 3). Auch an dieser Stelle wird also nicht auf den Innendurchmesser, sondern auf die Art des Verschlusses (Nockendrehverschluss) hingewiesen.
g. Die Kammer legt bei ihrer Prüfung folgende Merkmalsanalyse zugrunde:
1. Verfahren zur Herstellung eines Gefäßverschlusses;
2. für Gefäße mit einer den Gefäßverschluss zu verschließenden Öffnung mit einem Innendurchmesser von mindestens 3,5 cm;
3. der Gefäßverschluss hat ein PVC-freies Dichtungselement auf Polymerbasis;
4. das Dichtungselement ist im Gefäßverschluss so angeordnet, dass es im Schließzustand dichtend an der Öffnung des Gefäßes anliegt;
5. ein Polymercompound wird durch Erwärmung ausreichend fließfähig gemacht und im Bereich des zu erzeugenden PVC-freien Dichtungselements auf den Gefäßverschluss aufgetragen sowie mechanisch in eine gewünschte Form gebracht, die es nach Erkalten beibehält;
6. der Gefäßverschluss ist ein Nockendrehverschluss;
7. das Polymercompound enthält nicht mehr als 10% von bei Anwendungstemperatur flüssigen Bestandteilen, namentlich Weißöl;
8. die Shore A Härte des Polymercompounds liegt zwischen 40 und 90;
9. das Polymercompound enthält ein Copolymer, das einerseits Polyethyleneinheiten umfasst und andererseits aus einem Alken-Monomeren aufgebaut ist, ausgewählt aus Propen, Buten, Hexen und Octen;
10. das Polymercompound weist beim Druckverformungstest bestimmt nach ASTM einen Druckverformungsrest auf nach 22h Lagerung bei 70°C und einer Kompression von 25% zwischen 30% und 70%.
h. Diese Anspruchsmerkmale sind angesichts ihrer Formulierung und den einschlägigen Offenbarungsstellen in der Beschreibung wie folgt zu interpretieren:
1. Bei Anspruch 1 handelt es sich um einen Verfahrensanspruch. Er beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines Gefäßverschlusses, also eines Bauteils zum Verschließen eines Hohlkörpers, welcher Flüssigkeiten oder andere Substanzen aufnehmen kann.
2. Merkmal 2 beschränkt den Anspruch auf Verschlüsse, welche für zu verschließende Öffnungen mit einem Innendurchmesser von mindestens 3,5 cm konzipiert sind. Nach der Beschreibung (Anlage K 3, S. 2, Z. 10) soll hierdurch eine Abgrenzung zu üblichen Getränkeflaschen erfolgen. Der erfindungsgemäße Gefäßverschluss eignet sich für Saft- oder Milchflaschen, Konservengläser, Marmeladengläser und ähnliche Behältnisse (Anlage K 3, S. 2, Z. 19 f.).
3. Nach Merkmal 3 verfügt der Gefäßverschluss über ein PVC-freies Dichtungselement auf Polymerbasis. Ein – in Bezug auf beispielsweise Flüssigkeiten oder Gase – abgedichtetes Verschlusssystem setzt bereits nach dem Stand der Technik voraus, dass nicht lediglich zwei feste Materialien (z. B. Metalldeckel auf Glasgefäß) entfernbar aneinandergebracht werden, sondern dass zwischen den beiden festen Schichten eine flexibles, also bis zu einem gewissen Grad komprimierbare Materialschicht eingebracht wird. Diese Schicht nennt die Streitanmeldung Dichtungselement. Merkmal 3 macht die Vorgabe, dass dieses Dichtungselement frei von der Chemikalie PVC sein solle.
4. Das Dichtungselement ist nach Merkmal 4 im Gefäßverschluss so angeordnet, dass es im Schließzustand dichtend an der Öffnung des Gefäßes anliegt.
5. Die Anforderungen an die Dichtungs-Materialien bei Gefäßverschlüssen sind für größere Innendurchmesser der Gefäßöffnung nach den Ausführungen in der Beschreibung der Streitanmeldung anspruchsvoll. Für solche Einsatzzwecke komme es darauf an, eine ausreichende Fließfähigkeit des Polymermaterials bei der Herstellung des Dichtungselementes zu verbinden mit ausreichenden Dichtungseigenschaften im verschlossenen Zustand; hierzu gehöre auch die heute erforderliche Dichtigkeit gegenüber dem Eindringen bzw. dem Entweichen von Gasen. Zudem werde für die typischen Einsatzzwecke von Gefäßen mit größeren Öffnungsdurchmessern (beispielsweise Konserven) verlangt, dass das Dichtungselement auch unter Sterilisierungsbedingungen einsetzbar sei (Anlage K 3 S. 3 Mitte). Um diesen Anforderungen Genüge zu tun, schlägt Merkmal 5 vor, ein Polymercompound durch Erwärmung ausreichend fließfähig zu machen und im Bereich des zu erzeugenden PVC-freien Dichtungselements auf den Gefäßverschluss aufzutragen sowie mechanisch in eine gewünschte Form zu bringen, die es nach Erkalten beibehält.
6. Bei dem in der Streitanmeldung I gegenständlichen Gefäßverschluss handelt es sich nach Merkmal 6 um einen Nockendrehverschluss, wie er beispielsweise von vielen handelsüblichen Marmeladengläsern her bekannt ist. Ein Anschauungsbeispiel wurde von den Parteien zur Akte gereicht. Der Verschluss wird durch Drehen auf das zu verschließende Gefäß, an dem sich ein Gewinde befindet, aufgebracht. Nocken sind hervorstehende Teile des Verschlusses, die in das Gewinde greifen können (vgl. Anlage K 3 S. 8 Z. 21 und S. 9 Z. 25 ff.). Durch das Drehen entsteht eine Kompression auf die Schicht zwischen dem Verschluss und dem Gefäß.
7. Merkmal 7 gibt vor, dass das Polymercompound nicht mehr als 10% von bei Anwendungstemperatur flüssigen Bestandteilen, namentlich Weißöl enthält. Bei Weißöl handelt es sich nach der Erläuterung in der Beschreibung der Streitanmeldung um ein Strecköl, welches die Verarbeitung des Compounds erleichtert (Anlage K 3 S. 14 Z. 5 ff.). Die Vorgabe der Höchstgrenze in Form der 10% von bei Anwendungstemperatur flüssigen Bestandteilen soll dazu dienen, die Migration chemischer Bestandteile in die von dem Gefäß aufgenommenen Substanzen zu reduzieren. Denn PVC-haltige Compounds sind wegen schädlicher Gase bei der Verbrennung als Haushaltsabfall sowie dem erforderlichen Einsatz von evtl. gesundheitsschädlichen Weichmachern unerwünscht (Anlage K 3, S. 1, Z. 26 bis 30).
8. Merkmal 8 gibt vor, dass die Shore A Härte des Polymercompounds zwischen 40 und 90 liege. Die Härte der zwischen Gefäß und den festen Bestandteilen des Verschlusses befindlichen Substanzen ist insbesondere relevant für die Dichtigkeit des Systems. Ist die Substanz zu hart, lässt sich das gewünschte Maß an Dichtigkeit nicht erreichen, da es dann möglicherweise zu unflexibel ist, um an jeder Stelle der Gefäßöffnung anzuliegen. Dichtigkeitsprobleme können sich auch ergeben, wenn das Material zu weich ist. In diesem Fall kann das Dichtungsmaterial bei Druck nachgeben, so dass bei einem Über- oder Unterdruck in dem Gefäß relativ zur Umgebung Luft entweichen oder hineinströmen kann. Bei dem Begriff „Shore A“ handelt es sich um eine Größe zur Bestimmung des Härtegrades einer Substanz.
9. Merkmal 9 macht sodann Vorgaben zur chemischen Zusammensetzung des Polymercompounds. Es soll ein Copolymer enthalten, das einerseits Polyethyleneinheiten umfasst und andererseits aus einem Alken-Monomeren aufgebaut ist, ausgewählt aus Propen, Buten, Hexen und Octen.
10. Merkmal 10 bestimmt sodann, dass das Polymercompound beim Druckverformungstest bestimmt nach ASTM einen Druckverformungsrest aufweist nach 22h Lagerung bei 70°C und einer Kompression von 25% zwischen 30% und 70%. Der Druckverformungstest dient der Bestimmung, wie sich eine flexible Substanz aufgrund der Einwirkung von Druck verändert. Dieser Faktor ist insbesondere für solche Gefäßverschlüsse relevant, die dem mehrmaligen Verschluss einer oder mehrerer Gefäße dienen soll. So ist es beispielsweise in vielen Haushalten üblich, dass Lebensmittel nach erstmaliger Öffnung der sie beinhaltenden Gefäß nicht vollständig verzehrt, sondern nur teilweise entnommen, erneut verschlossen und wieder aufbewahrt werden. Die Dichtigkeit soll auch nach der erstmaligen Öffnung weiterhin gegeben sein. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn die infolge früherer Verschlussvorgänge stattgehabten Einwirkungen auf die zwischen Gefäß und den festen Bestandteilen des Verschlusses befindlichen flexiblen Substanzen nicht zu einer unwiederbringlichen Verformung dieser Substanz geführt haben, sondern wenigstens teilweise revisibel sind, damit für die weiteren Verschlussvorgänge eine hinreichende Flexibilität dieser Substanzen vorliegt, um sie erneut komprimieren zu können und an jeder Stelle der Gefäßöffnung einen ähnlichen Druck aufbauen zu können, um Widerstand gegen mechanische Einwirkungen von außen oder innen leisten zu können, beispielsweise gegen Überdruck von innen. Inwieweit sich eine flexible Substanz aufgrund der Einwirkung von Druck verändert, kann mit Hilfe des Druckverformungstests gemessen werden. Das Testergebnis wird als Druckverformungsrest bezeichnet. Um eine Vergleichbarkeit der – im vorliegenden Fall nach ASTM durchzuführenden – Druckverformungstests zu garantieren, müssen die Rahmenbedingungen identisch sein. Sie werden von der Streitanmeldung mit 22h Lagerung bei 70°C und einer Kompression von 25% vorgegeben.
2. Im Hinblick auf dieses Verständnis vermochte die Klägerin keine Miterfinderbeiträge an der Streitanmeldung I. nachzuweisen.
Ob ein Berechtigter nach § 8 S. 1 und 2 PatG die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann und ob ein Anspruch auf Nennung als (Mit-)Erfinder nach § 63 Absatz 2 Satz 1 PatG besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dafür ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen. Das gilt schon deshalb, weil dem Vindikationsanspruch auch derjenige ausgesetzt ist, der keine vollständige und eventuell für sich allein schutzfähige Erfindung, aber einen wesentlichen Beitrag zu dem von ihm angemeldeten oder für ihn geschützten Gegenstand entnommen hat, sofern das Entnommene einen erfinderischen Beitrag, einen schöpferischen Anteil oder eine qualifizierte Mitwirkung an dem Gegenstand der Anmeldung oder des erteilten Schutzrechts darstellt (BGH GRUR 2016, 265 – Kfz-Stahlbauteil).
Bei der Frage, wer (Mit-)Erfinder ist, geht es demnach – losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung – darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung). Der für die Zuerkennung des (Mit) Erfinderstatus’ erforderliche Beitrag braucht nicht selbstständig erfinderisch zu sein und für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen (BGH GRUR 2004, 50 – Verkranzungsverfahren). Die Anerkennung als Miterfinder kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe „nicht den springenden Punkt“ der Erfindung (BGH GRUR 2001, 226 f. – Rollenantriebseinheit I). Vielmehr reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit) Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH GRUR 1966, 558, 559 f. – Spanplatten; BGH GRUR 2004, 50, 51 – Verkranzungsverfahren).
Ferner darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGHZ 73, 337, 343 f. – Biedermeiermanschetten). Auf die Fassung der Patentansprüche kommt es bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von wem geleistet worden sind, nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu dem Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist. Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung). Auch ist es verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 21 – Atemgasdrucksteuerung).
Nur wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird (BGH, Urt. v. 18.06.2013, Az.: X ZR 103/11).
a. Im Hinblick auf die Merkmale 1 – 6 bezieht sich die Klägerin auf die Anlage K 6, aus welcher sich diese ergeben sollen. Unwiderlegt ist indes das Vorbringen der Beklagten, dass sie schon Erfindungsbesitz an diesen Merkmalen gehabt habe, wie sie unter Hinweis auf den für die Fa. Ü. hergestellten Gefäßverschluss mit einem Durchmesser von 8,2 bzw. 6,6 cm näher erläutert. Die in Merkmal 2 geforderte Mindestlänge des Innendurchmessers von 3,5 cm würde gegenüber dem bei der Beklagten schon vorhandenen Deckel allenfalls dann eine Besonderheit darstellen, wenn sich dahinter eine besondere Erkenntnis verborgen hätte. Nach der Beschreibung (Anlage K 3, S. 2, Z. 10) soll indes lediglich eine Abgrenzung zu üblichen Getränkeflaschen erfolgen. Zwar stellt die Klägerin auf S. 5/6 der Klageschrift dar, dass diese Anforderung auch einen technischen Hintergrund habe, weil für kleine Verschlussdurchmesser (Kronkorken, Schraubkappen) das Compound extrudiert und im Verschlussrohling durch Stempeln zur fertigen Dichtungseinlage geformt werde, während dieses Verfahren für größere Verschlüsse bisher nicht zum Einsatz gekommen sei; eine Besonderheit im Vergleich zu der Vortätigkeit in Kooperation mit der Fa. Ü. ist bei der Streitanmeldung I in Bezug auf den Durchmesser jedoch gerade nicht zu erkennen.
b. Zu Merkmal 7 trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlagen K 23 und K 24 vor, sie habe vorgeschlagen, Weißöl wegzulassen. Dass die Anlage K 23 bei der Beklagten zugegangen ist, was von dieser bestritten wurde, hat die Klägerin jedoch nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen hat die Beklagte mit der Anlage B 30 hinreichend dokumentiert und mithin substantiiert vorgebracht, dass es längst bekannt war, dass die flüssigen Bestandteile möglichst gering sein sollten zur Verhinderung von Migration – was auch offensichtlich auf der Hand lag und zum Stand der Technik gehörte. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte dies zu dem Zeitpunkt der angeblichen Mitteilung durch die Klägerin ebenfalls als Ziel im Auge hatte, zumal die Klägerin zunächst ausgeführt hatte, sie mache Erfindungsbesitz an Merkmal 7 nicht geltend.
c. Auch vermochte die Klägerin keinen Wisssenstransfer in Bezug auf Merkmal 8 („die Shore A Härte des Polymercompounds liegt zwischen 40 und 90“) nachzuweisen. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf ihre Vorgaben auf S. 1 der Anlage K 7 in der Mitte, dass das Material härter sein müsse als die bisherigen Proben. Indes betrug die Härte der getesteten Compounds unstreitig 65, 58 und 60. Die insoweit von der Klägerin erstellten und vorgelegten Schriftstücke sowie von ihr vorgetragene und unter Zeugenbeweis gestellte Äußerungen ihrer Mitarbeiter weisen keinen Inhalt auf, der eine brauchbare Offenbarung der Anforderungen gemäß Merkmal 8 der Streitanmeldung darstellen würde.
Denn die Vorgabe „härter, als die getesteten Compounds“ führt nicht nicht eine Mindesthärte von 40.
Soweit es in der Anmeldung heißt, bevorzugt sei eine Härte über 60 bis 75 (vgl. Abschnitt 89), ergibt sich ebenfalls kein erfinderischer Beitrag der Klägerin. Wenn der einzige Beitrag darin liegt, den unteren Wert der in der Beschreibung bevorzugten Ausführungsform zu liefern, reicht dies schon nicht für einen Miterfinderanteil aus, denn bei einer Gesamtwürdigung der Streitanmeldung I ergibt sich nicht, dass und weshalb Compounds mit Werten von über 60 bessere Eigenschaften zukämen. Hinzu kommt noch, dass sich auch aus den klägerischen Darstellungen in der Anlage K 7 mitnichten ein Mindestwert von 60 als klare Anforderung ergibt. Härter als die Proben wäre der beanspruchte/bevorzugte Bereich nur, wenn er härter als die härteste der drei Proben wäre, also über 65 läge. Das ist jedoch nicht der Fall. Der untere Wert der Härte der bevorzugten Ausführungsform liegt bei 60. Hinzu kommt, dass die Klägerin mitgeteilt haben soll, ein Bereich „somewhat harder“ sei sinnvoll. Damit müsste die Härte nicht nur minimal, sondern etwas darüber liegen. Unstreitig (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016) sind derart unbestimmte Größen mit mindestens 10% aus Sicht des Fachmanns zu bemessen. Selbst, wenn man – obwohl sich das wie ausgeführt nicht rechtfertigen lässt – auf den unteren der drei Werte (58) abstellen sollte, läge der von der Klägerin empfohlene untere Wert damit erst bei 63,8, aber nicht bei 60.
d. Zum Erfindungsbesitz am Merkmal 9 hat die Klägerin wiederum nichts vorgetragen.
e. Auch Merkmal 10 („das Polymercompound weist beim Druckverformungstest bestimmt nach ASTM einen Druckverformungsrest auf nach 22h Lagerung bei 70°C und einer Kompression von 25% zwischen 30% und 70%“) geht nicht auf einen erfinderischen Beitrag der Klägerin zurück. Insbesondere ergibt sich nicht aus der Mail der Beklagten vom 02.03.2004 (Anlage K 8), dass die Klägerin solche Vorgaben für die Druckverformungswerte machte, welche in die Streitanmeldung I. eingeflossen wären. Zwar wird unstreitig in Merkmal 10 ein Bereich an Druckverformungswerten angegeben, innerhalb dessen sich von der Klägerin für gut befundene Proben bewegt haben. Die Anlage K 8 belegt indes nicht, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten geäußert hätte, bestimmte Druckverformungsreste seien gut. Die Klägerin behauptet, sie habe bestimmte Proben „für gut befunden“. Dass sie das gegenüber der Beklagten auch geäußert hätte, stellt sie aber nicht unter Beweis. Die Formulierung, es würden „von der Klägerin gewünschte Druckverformungswerte“ mitgeteilt, bezieht sich darauf, dass die Klägerin die Werte der zur Verfügung gestellten Proben wissen wollte, aber nicht, dass sie bestimmte Vorgaben gemacht hätte. Vielmehr erfolgte auf die Erörterung der Testergebnisse, die in der Anlage K 23 festgehalten sind, gerade keine Reaktion. Selbst, wenn die Anlage K 8 sowie ihr weiteres, von der Klägerin teilweise auch unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen in der Weise zu interpretieren sein sollte, dass die Klägerin bestimmte Druckverformungswerte mittels Erklärung gegenüber der Beklagten für gut befunden hätte, ergäbe sich hieraus nicht ein Miterfinderbeitrag. Wenn die Klägerin von der Beklagten entwickelte Produkte bezieht und für eigene Zwecke für geeignet findet, also eine Erfindung der Beklagten nutzt, vermittelt ihr das noch keine Miterfinderstellung.
f. Bei der Vorgabe, dass es zu keiner Migration von Bestandteilen in das Nahrungsmittel kommen solle bzw. dass eine konkrete Migrationsgrenze genannt wird, handelt es sich im Wesentlichen um die Aufgabe der Streitanmeldung I. Eine Miterfinderstellung könnte der Klägerin im Hinblick auf die Formulierung dieser Aufgabe nur bei Vorliegen einer Aufgabenerfindung zukommen. Eine solche hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. Erforderlich wäre hierfür, dass die neue Aufgabe auf erfinderischer Tätigkeit beruht (EPA: Entscheidung vom 09.09.1997 – T 0270/1996). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Unwiderlegt forschte die Beklagte schon lange zuvor in diese Richtung.
Soweit die Klägerin weiter geltend macht, in diesem Zusammenhang habe sie vorgeschlagen, ein härteres Material einzusetzen, hat dies jedenfalls keinen Niederschlag in der Streitanmeldung gefunden.
Soweit die Klägerin weiter vorbringt, dass sie vorgeschlagen habe, das Dichtungsmaterial nicht vollflächig, sondern ringförmig einzubringen, ist die Erwiderung der Beklagten nicht widerlegt, dass dieses Vorgehen bereits üblich gewesen wäre.
g. Soweit die Beklagte selbst konzediert (S. 9 der Klageerwiderung), von der Klägerin Rückmeldungen zur mechanischen Festigkeit, zur Viskoelastizität und zu Barriereeigenschaften der für das Projekt mit dem 27 mm-Drehverschluss gelieferten Compounds erhalten zu haben, steht ebenfalls nicht fest, dass die Klägerin hierdurch einen erfinderischen Beitrag erbracht hätte. Zwar sind diese Faktoren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie Niederschlag in den Ansprüchen der Streitanmeldung gefunden haben. Denn es sind – wie bereits ausgeführt – nicht nur die Anspruchsmerkmale, sondern die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung relevant (BGHZ 73, 337, 343 f. – Biedermeiermanschetten). Indes hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, dass ihre Unzufriedenheit in Bezug auf mechanischen Festigkeit, Viskoelastizität und Barriereeigenschaften der für das Projekt mit dem 27 mm-Drehverschluss gelieferten Compounds irgendeinen Einfluss auf die Erfindung gehabt hätte, der Niederschlag in dem Streitpatent gefunden hat. Der Umstand, dass ein Abnehmer mit einer Lieferung technisch nicht zufrieden war, vermag nur dann eine Miterfinderstellung an in der Folgezeit bei dem Lieferanten entstandenen Erfindungen zu begründen, wenn die monierten Mängel zu einem konkreten Erkenntnisgewinn für die nachfolgende Entwicklung geführt haben und damit einen Beitrag für die Lösung eines technischen Problems darstellen. Dies ist von der Vindikationsgläubigerin nachzuweisen. Dabei kann eine Materialtestung im Rahmen einer Zusammenarbeit zwar im Einzelfall auch dann einen erfinderischen Beitrag darstellen, wenn sie negative Resultate erbringt. Erforderlich ist hierbei allerdings zum einen, dass dieser Testung über eine abnehmertypische Eignungsprüfung hinaus ein schöpferischer Gehalt zukommt und zum anderen, dass sie einen konkreten Schritt auf dem Weg zu der nachfolgend gefundenen Lösung darstellt. Jedenfalls der zweitgenannte Punkt ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit ist eine rein schematische Betrachtung nicht zielführend, sondern es kommt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an. Ein negativer Materialtest kann beispielsweise dann einen Schritt auf dem Weg zu der nachfolgend gefundenen Lösung darstellen, wenn nach dem Verständnis der Kooperationspartner von vorneherein verschiedene Wege theoretisch gangbar erscheinen und einzelne Varianten mit Hilfe der Untersuchungen ausgeschlossen werden, so dass anschließend diejenigen Methoden übereinstimmend als erfindungsgemäße Lösung angesehen werden, die noch verbleiben. Dass dahingehende Übereinstimmung im vorliegenden Fall zwischen den Parteien konkret vorhanden waren, hat die Klägerin allerdings nicht nachgewiesen. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass es nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien von vorneherein für definitiv möglich erachtet wurde, dass gemeinsam definierte Materialzusammensetzungen den Anforderungen Genüge tun könnten. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass nach dem damaligen Verständnis der Parteien am Ende eine Lösung gefunden wurde, die – als Folge der Untersuchungen der Klägerin – gemeinsam definierten Erwartungen entsprach; das manifestiert sich vor allem darin, dass die Kooperation der Parteien damit endete, ohne dass nachfolgend ein Produkt gemeinsam hergestellt wurde. In Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen den klägerischen Rückmeldungen zu den Materialeigenschaften und der Patentanmeldung sowie im Hinblick den Umstand, dass die Kooperation der Parteien gerade nicht in einer serienreifen Entwicklung endete, spricht auch keine Vermutung für erfinderische Beiträge der Klägerin an der Streitanmeldung. Letztlich hat die Klägerin damit nicht die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten widerlegt, dass die Streitanmeldung auf einem völlig anderen Compound aufbaue, den sie erst im Jahr 2007 entwickelt habe.
h. Konkretere Vorgaben als in den vorstehenden Punkten diskutiert hat die Klägerin nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Zutreffend führt zwar die Klägerin aus, dass auch weitere Bestandteile, die nicht in die Ansprüche aufgenommen wurden, Einfluss auf die physikalischen Eigenschaften des Dichtungsmaterials haben können. Indes hat sie nicht konkret vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass bestimmte Anforderungen im Einzelnen von ihr (an wen?) auf Seiten der Beklagten mitgeteilt worden wären, die später Einfluss in die Streitanmeldung gehabt hätten. Die allgemeinen und unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen, die Klägerin habe maßgeblich an der Entwicklung des Polymercompound mitgewirkt und ihre Testergebnisse seien Grundlage für die Weiterentwicklung des Compounds gewesen, sind zu unkonkret und liefen auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Kammer legt ihrer Prüfung daher nur konkret von der Klägerin behauptete Mitwirkungshandlungen zugrunde, in Bezug auf die die klägerischen Darlegungen und Beweisangebote – aus den in den vorstehenden Absätzen erläuterten Gründen – nicht ausreichen, um eine Miterfinderstellung der Klägerin feststellen zu können.
II. Auch kann die Klägerin nicht die Streitanmeldung II. (EP 2 223 984, Anlage K 9) vindizieren.
1. Zur Auslegung der 2. Streitanmeldung.
a. Diese Patentanmeldung betrifft einen Press-On-Twist-Off-Gefäßverschluss (PT-Kappen) für Gefäße mit einer durch den Gefäßverschluss zu verschließenden Öffnung mit einem Innendurchmesser von mehr als 2 cm, wobei der Gefäßverschluss ebenfalls ein PVC-freies Dichtungselement umfasst (Anlage K 10, S. 1, Z. 6 ff.).
b. Für den Fachmann wird auf vorstehende Ausführungen unter Ziff. I. Bezug genommen.
c. Zum Stand der Technik verweist auch die Patentanmeldung II darauf, dass für Kronkorken oder Flaschenschraubverschlüsse für Dichtungseinlagen seit längerem PVC-freie Compounds verwendet würden, während für Schraubdeckel, Nockendrehverschlüsse, PT-Kappen und dergleichen nach wie vor PVC-haltige Compounds eingesetzt würden (Anlage K 10, S. 1, Z. 12 bis 16).
d. Die Patentanmeldung bezeichnet es als unerwünscht, PVC-haltige Compounds einzusetzen, weil bei der Verbrennung als Haushaltsabfall schädliche Gase entstünden und der Einsatz von Weichmachern erforderlich sei, der aus gesundheitlichen Gründen bedenklich sei.
e. Die Patentanmeldung II bezeichnet es als wesentliche Aufgabe, einen Press-On-Twist-Off- Gefäßverschluss bereitzustellen, der ein Dichtungselement auf Polymerbasis umfasst, welches kein PVC enthält (Anlage K 10, S. 2, Z. 1 bis 3). Konkret bestehe ein Bedarf für einen Gefäßverschluss, der ein PVC-freies Dichtungselement aufweise und sich für Gefäße mit Öffnungen oberhalb von 2 cm Innendurchmesser eigne (Anlage K 10, S. 1, Z. 26 bis 28). Solche PT-Gefäßverschlüsse unterscheiden sich dabei von Kronkorken und Schraubkorken, für die bereits im Stand der Technik PVC-freie Compounds verwendet wurden (Anlage K 10, S. 2, Z. 5 bis 10). PVC-freie Materialien, die keine Weichmacher aufweisen, müssten in thermisch ausreichend erweichter Form aufgetragen werden. Erforderlich sei beispielsweise eine Extrusion und entsprechende Formgebung. Dabei werde gemäß dem Herstellungsverfahren von einem Gefäßverschluss-Rohling ausgegangen (Anlage K 10, S. 4, Z. 10 ff.). Auf den mit Haftlack vorbehandelten Rohling werde innenseitig das Polymermaterial, das die Dichtung bilden solle, in thermisch fließfähig gemachter Form aufgetragen (Anlage K 10, S. 4, Z. 27 ff.).
f. Für die Lösung der Aufgabe schlägt die Patentanmeldung einen Compound auf der Basis von thermoplastischen Elastomeren vor.
g. Die Kammer legt ihrer Prüfung folgende Merkmalsgliederung zugrunde:
1. Press-on twist-off® Gefäßverschluss aus Metall oder Kunststoff;
2. für Gefäße mit einer durch den Gefäßverschluss zu verschließenden Öffnung mit einem Innendurchmesser von mehr als 2 cm;
3. der Gefäßverschluss umfasst ein PVC-freies Dichtungselement auf Polymerbasis;
4. das Dichtungselement ist im Gefäßverschluss so angeordnet, dass es im Schließzustand dichtend an der Öffnung des Gefäßes anliegt;
5. bei dem Dichtungselement wird ein Polymercompound durch Erwärmung ausreichend fließfähig gemacht und im Bereich des zu erzeugenden Dichtungselementes auf den Gefäßverschluss aufgetragen sowie mechanisch in die gewünschte Form gebracht, die es nach Erkalten beibehält;
6. das Material des Dichtungselements ist so gewählt, dass die Migration von Bestandteilen des Materials in das Getränk oder Nahrungsmittel verhindert wird,
7. das Material umfasst als Hauptbestandteil wenigstens eine polymere Komponente, die zur Dichtungseinwirkung des Dichtungselements beiträgt;
8. das Material ist im Wesentlichen frei von bei Anwendungstemperatur flüssigen Bestandteilen;
9. die Shore A Härte des Polymercompounds liegt zwischen 40 und 90,
10. das Polymercompound weist beim Druckverformungstest bestimmt nach ASTM nach 22 Stunden Lagerung bei 70°C und einer Kompression von 25% einen Druckverformungsrest zwischen 30% und 70% auf;
11. das Polymercompound enthält ein Copolymer, dass einerseits Polyethyleneinheiten umfasst und andererseits aus einem Alken-Monomeren aufgebaut ist, welches aus Propen, Buten, Hexen und insbesondere Octen ausgewählt ist.
h. In Bezug auf die Auslegung dieser Merkmale nimmt die Kammer umfassend Bezug auf ihre Ausführungen zur Streitanmeldung I. Erwähnenswerte Unterschiede bestehen nur in Bezug auf folgende Gesichtspunkte:
1. Vorliegend handelt es sich um einen Vorrichtungsanspruch. Er betrifft einen Press-on twist-off® Gefäßverschluss. Es handelt sich hierbei um einen Deckel mit einem Gewinde, der maschinell durch Druck auf das Gewinde des zu verschließenden Gefäßes aufgebracht wird. Er lässt sich durch den Anwender mittels Drehen öffnen. Er ist allerdings nicht dazu konzipiert, mehrfach geöffnet und wieder verschlossen zu werden, denn anders als bei einem Nockendrehverschluss ist nicht sichergestellt, dass einzelne Teile des Verschlusses zuverlässig so in das Gewinde des Gefäßes greifen, dass erneute Verschlussvorgänge sicher und mit derselben Dichtigkeitswirkung mittels händischen Zudrehens erzielt werden können. Nach der Streitanmeldung II eignet sich ein solcher Verschluss auch für die Verpackung von Baby- und Kleinkindnahrung in entsprechenden Gläsern.
2. Merkmal 6 der Streitanmeldung II sieht explizit vor, dass das Material des Dichtungselements so gewählt ist, dass die Migration von Bestandteilen des Materials in das Getränk oder Nahrungsmittel verhindert wird.
3. Nach Merkmal 8 soll das Material ist im Wesentlichen frei von bei Anwendungstemperatur flüssigen Bestandteilen sein.
4. Merkmal 9 gibt schließlich vor, dass das Polymercompound ein Copolymer enthält, dass einerseits Polyethyleneinheiten umfasst und andererseits aus einem Alken-Monomeren aufgebaut ist, welches aus Propen, Buten, Hexen und insbesondere Octen ausgewählt ist.
2. Auch insoweit hat die Klägerin keinen Wissentransfer nachgewiesen, welcher ihr eine Miterfinderstellung verschaffen würde.
a. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Anlage K 7 geltend macht, dieses Material habe durch Extrusion fließfähig gemacht werden und aufgetragen werden sollen, fehlt schon der zweifelsfreie Nachweis, dass sich diese angeblich von ihr stammende Anforderung auf den in Streitanmeldung II. genannten Deckel bezogen habe. Dabei kann der Klägerin auch nicht zugutegehalten werden, dass möglicherweise Erkenntnisse in Bezug auf einen Deckel auch für andere Deckel Geltung haben könnten. Ein Miterfinderbeitrag erfordert das Setzen einer gezielt kausalen Ursache dafür, dass eine technische Lösung für eine Aufgabe gefunden wird. Allgemein gehaltene Ideen vermögen erst dann eine erfinderische Tätigkeit darzustellen, wenn sie einen hinreichend konkreten Bezug erhalten zu der im Raum stehenden Aufgabe, hier also zu der Ausgestaltung des konkret diskutierten Deckels.
b. In Bezug auf die Anforderung, dass so wenig Bestandteile wie möglich in die Lebensmittel migrieren dürften (Merkmal 6), ist auf die entsprechenden Ausführungen zu Streitpatent I. zu verweisen, wobei im Übrigen auch insoweit nicht nachgewiesen ist, dass sich diese Angabe auch auf einen PT-Verschluss bezogen hat.
c. Auch die Vorgabe, dass die Shore A Härte des Polymercompounds zwischen 40 und 90 liegen solle (Merkmal 9), stammt nicht nachweislich von der Klägerin. Zwar macht die Klägerin geltend, bei einem Meeting am 10.02.2003 hätte sie bestimmte Vorgaben gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen vermögen jedoch nicht schlüssig auf Anforderungen zu schließen lassen, welche in Merkmal 9 Niederschlag gefunden hatten. In der Gesprächsnotiz über dieses Meeting ist von 3 Verschlüssen die Rede. Es werden unterschiedliche Anforderungen formuliert, ohne dass klar wird, welche Anforderungen im Einzelnen für welchen Verschluss gelten sollen und wer diese Anforderungen formuliert hat. Auf den Hinweis der Kammer, dass nicht hinreichend klar wäre, welche Vorgaben von der Klägerin insoweit genau stammten, folgten wiederum keine Ausführungen, die einen hinreichenden Bezug zu konkreten Eigenschaften hatten, welche in der Streitanmeldung II. in irgendeiner Weise Niederschlag gefunden haben. Es ist mithin nach wie vor nicht klar, an welchen Tagen wer von der Klägerin gegenüber welchem Mitarbeiter der Beklagten ganz konkret bezogen auf einen Press-on twist-off® Gefäßverschluss welche ersten Informationen gegeben haben soll, wann wer welche Tests durchgeführt hat, wer gegenüber wem wann welche Rückmeldungen in Bezug auf durchgeführte Tests geäußert haben und welche anderen Vorgaben gemacht haben soll sowie welcher Zeuge das jeweils ganz konkret bekunden können soll. Auch insoweit reicht es aus den vorstehend erläuterten Gründen nicht aus, dass die Erkenntnisse für einen Nockendrehverschluss möglicherweise auf PT-Verschlüsse übertragbar sein könnten. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, dass sie über PT-Verschlüsse verfüge, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Beklagten hergestellt worden seien, werden konkrete Vorgaben gerade nicht vorgetragen. Die Klägerin behauptet allein, dass sie – bezogen auf alle Verschlüsse – eine größere Härte (mittels Anlagen K 7 und B 7) gefordert habe. Nachdem in der streitgegenständlichen Anmeldung indes eine Härte beschrieben wird, die nicht größer ist als die der bei der Klägerin getesteten Proben (s. o.), ist dieses klägerische Verlangen mithin gerade nicht in die Erfindung eingeflossen. Soweit die Klägerin auch insoweit Bezug auf die Angabe in der Anmeldung nimmt, bevorzugt sei eine Härte über 60 bis 75 (vgl. Abschnitt 64), wird auf die Ausführungen zu Streitpatent I. verwiesen und im Übrigen angemerkt, dass auch insoweit eine Übertragbarkeit von Vorschlägen von einer Erfindung auf eine andere Erfindung auch nur in Person desjenigen einen Miterfinderbeitrag begründen kann, der konkret die Übertragung dieses Knowhows auf andere Verschlussdeckelformen vorgeschlagen hat. Die von der Klägerin zuletzt zitierte Anlage K 20 lässt zwar Shore A-Werte für verschiedene Verschlussdeckel erkennen, es bleibt aber vollkommen offen, ob es sich bei diesen Werten um Mindestwerte, Höchstwerte, geeignete Werte oder ungeeignete Werte handeln soll. Darüber hinaus werden für PT-, Twist-Off-463- und Twist-Off-468-Verschlüsse als Härten 75, 68 und 55 genannt und es bleibt unklar, wie sich aus diesen Zahlen die Bereiche 40-90, insbesondere 60-75, ergeben sollen. Da schon der untere Wert zwischen 55 und 68 liegt, spricht alles dafür, dass der obere Wert zufällig dem Messwert entspricht. I. Ü. bringt die Beklagte unwiderlegt auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 02.02.2016 vor, dass sich die Werte auf ein anderes Projekt bezogen hätten.
d. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, von ihr stamme die Anforderung, das Polymercompound weise beim Druckverformungstest bestimmt nach ASTM nach 22 Stunden Lagerung bei 70°C und einer Kompression von 25% einen Druckverformungsrest zwischen 30% und 70% auf (Merkmal 10), wird auf die Ausführungen zu Streitanmeldung I. Bezug genommen.
III. Schließlich greift die Vindikationsklage auch in Bezug auf Streitpatent III. nicht durch.
1. Der Gegenstand der Streitanmeldung III „Verfahren zur Herstellung eines Gefäßverschlusses“ stammt als Teilanmeldung aus Streitanmeldung I. Streitanmeldung I und Streitanmeldung III betreffen ein beinahe identisches Verfahren.
2. Die Kammer legt folgende Merkmalsanalyse zugrunde:
1. Verfahren zur Herstellung eines Gefäßverschlusses;
2. für Gefäße mit einer den Gefäßverschluss zu verschließenden Öffnung mit einem Innendurchmesser von mindestens 3,5 cm;
3. der Gefäßverschluss hat ein PVC-freies Dichtungselement auf Polymerbasis;
4. das Dichtungselement ist im Gefäßverschluss so angeordnet, dass es im Schließzustand dichtend an der Öffnung des Gefäßes anliegt;
5. ein Polymercompound wird durch Erwärmung ausreichend fließfähig gemacht und im Bereich des zu erzeugenden PVC-freien Dichtungselements auf den Gefäßverschluss aufgetragen sowie mechanisch in eine gewünschte Form gebracht, die es nach Erkalten beibehält;
6. der Gefäßverschluss ist ein Nockendrehverschluss;
7. das Polymercompound ist so ausgebildet, dass das Dichtungselement unter Pasteurisierungsbedingungen (bei bis zu 98 °C) einsetzbar ist.
8. die Shore A Härte des Polymercompounds liegt zwischen 40 und 90;
9. das Polymercompound enthält ein Copolymer, das einerseits Polyethyleneinheiten umfasst und andererseits aus einem Alken-Monomeren aufgebaut ist, ausgewählt aus Propen, Buten, Hexen und Octen;
10. das Polymercompound weist beim Druckverformungstest bestimmt nach ASTM einen Druckverformungsrest auf nach 22h Lagerung bei 70°C und einer Kompression von 25% zwischen 30% und 70%.
3. Zur Auslegung der Streitanmeldung III nimmt die Kammer nahezu vollständig auf die Ausführungen bei Streitanmeldung I Bezug. Eine Besonderheit ist in Merkmal 7 enthalten. Danach ist das Polymercompound so ausgebildet, dass das Dichtungselement unter Pasteurisierungsbedingungen (bei bis zu 98 °C) einsetzbar ist. Hierbei handelt es sich um eine Anforderung für einen speziellen Verwendungszweck des Verschlussdeckels.
4. Im Hinblick auf die in weiten Teilen identischen Anforderungen kann hinsichtlich des geltend gemachten Vindikationsanspruchs auf die Ausführungen zu Streitpatent I. Bezug genommen werden. Soweit die Klägerin speziell in Bezug auf Merkmal 7 vorbringt, von ihr stamme die Anforderung, dass das Polymercompound so ausgebildet sei, dass das Dichtungselement unter Pasteurisierungsbedingungen (bei bis zu 98 °C) einsetzbar ist, ist nicht widerlegt, dass die von der Beklagten hergestellten Dichtungsmaterialien schon lange früher diese Eigenschaft hatten.
B.
Die Widerklage ist unzulässig.
Die Widerklägerin hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Klageerhebung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München rechtsmissbräuchlich war. Denn die Frage des Rechtsmissbrauchs ist eine Vorfrage für die Aussetzung beim EPA. Derartige Elemente eines Rechtsverhältnisses – hier der Aussetzungsfähigkeit – sind aber keine feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse (Thomas/Putz § 256 Rn. 10, 11). Die Beurteilung dieser Rechtsfrage obliegt vielmehr dem EPA.
Da es hierauf nicht mehr ankommt, bemerkt die Kammer nur noch am Rande, dass die Widerklage auch unbegründet ist. Tatsächlich stellt sich die Klageerhebung beim Verwaltungsgericht nicht als rechtsmissbräuchlich dar, denn die Prozessordnungen ermöglichen dieses Vorgehen. Die hinter der Wahl des angerufenen Gerichts augenfällig stehende Motivation, schneller die Effekte der Rechtshängigkeit herbeizuführen, vermag allein noch nicht das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. In Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist schon eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Im Übrigen ist das Vorgehen – wie ausgeführt – auch nicht rechtswidrig. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt schon deshalb nicht vor, weil das Bestehen der klägerischen Ansprüche durchaus diskussionswürdig und nicht von vorneherein abwegig war. Hinzu kommt, dass § 17b Abs. 2 S. 2 GVG eine Regelung zur Kostenerstattung im Fall der Anrufung eines unzuständigen Gerichts trifft und mithin der Gesetzgeber schon eine Regelung vorgesehen hat, um die aus der Anrufung eines unzuständigen Gerichts für den Gegner resultierenden Konsequenzen einem Ausgleich zuzuführen.
C.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2016 enthält im Wesentlichen Wiederholungen und Rechtsausführungen. Etwaige neue Aspekte in tatsächlicher Hinsicht waren gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung sieht die Kammer nicht (§ 156 ZPO), weil auch bei Berücksichtigung etwaigen neuen tatsächlichen Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 24.03.2016 in der Sache nicht anders zu entscheiden gewesen wäre und im Übrigen die Sach- und Rechtslage in mehreren Terminen ausführlich erörtert worden war.
D.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 17b Abs. 2 S. 2 GVG, 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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