Europarecht

Antrag auf Berichtigung des Sterbebuchs bezogen auf den Geburtsort der Verstorbenen

Aktenzeichen  UR III 4/16

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 117770
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PStG § 48

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Sterbebuchs des Einwohnermeldeamts der Stadt Neutraubling beziehungsweise der Sterbeurkunde vom 03.08.2015, Registernummer … wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller ist der Ehemann der zwischenzeitlich verstorbenen Gisela T., geborene B. Dieser beantragt die Berichtigung der ihm von der Stadt Neutraubling übersandten Sterbeurkunde vom 03.08.2015 beziehungsweise entsprechend des Sterbebuchs der Gemeinde.
In der Sterbeurkunde (vergleiche Blatt 9 der Akte) ist eingetragen:
Geburtsort …
Der Antragsteller wünscht, dass als Geburtsort eingetragen wird: F., Niederschlesien.
Auf den Berichtigungsantrag, Blatt 3 der Akte, beziehungsweise die frühere Stellungnahme der Stadt Neutraubling vom 18.08.2015, Blatt 1, 2 der Akte, wird jeweils Bezug genommen.
Der Antrag auf Berichtigung gemäß § 48 Personenstandsgesetz war zurückzuweisen, da der im Sterbebuch beziehungsweise in der entsprechenden Sterbeurkunde eingetragenen Geburtsort zutrifft. Es handelt sich um den Ort F., jetzt S., der (jetzt) in Polen gelegen ist. Sämtliche Angaben in der Sterbeurkunde sind deswegen zutreffend.
Die Sterbeurkunde selbst beziehungsweise auch die Eintragung im Sterbebuch will/soll demgegenüber keine Angaben enthalten, in welchem Land der Geburtsort zum Zeitpunkt der Geburt gelegen hat. Der entsprechende Eintrag ist dahingehend zu verstehen, dass das Land angegeben ist in dem jetzt der Geburtsort liegt. Irgendwelche geschichtlichen Aussagen will und soll das Sterbebuch beziehungsweise die Sterbeurkunde nicht treffen.
Deswegen ist zusammenfassend festzustellen, dass die hier vorliegende Sterbeurkunde keine Unrichtigkeit enthält die berichtigt werden müsste, beziehungsweise könnte.

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