Europarecht

Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG

Aktenzeichen  8 ZB 16.788

Datum:
5.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1357
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VVWas Nr. 3.4.3.2.2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 3
WHG § 39
BayWG Art. 20, Art. 22, Art. 37

 

Leitsatz

Der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG erstreckt sich nicht auf Anlagen, die Bestandteil des Gewässers sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, BayVGH, U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris). (Rn. 8 – 10)

Verfahrensgang

M 2 K 15.4405 2016-03-01 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Klägerin, einer Gemeinde, obliegt die Unterhaltungslast für Gewässer dritter Ordnung. Sie wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte gewässeraufsichtliche Anordnung des Landratsamts L. vom 7. September 2015. Gegenstand sind Sanierungsmaßnamen für den Damm des in ihrem Gemeindegebiet liegenden N.-weihers, einem Gewässer dritter Ordnung, das im Privateigentum steht und als Fischteich genutzt wird. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Damm um eine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 BayWG handle und nicht um einen Gewässerbestandteil.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass der zu sanierende Damm Teil des Gewässers und seiner Ufer sei. Er habe zudem bis heute ausschließlich die Funktion, den Weiher als stehendes Gewässer zu erhalten. Mit ihm werde auch keine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ausgeübt, so dass die Klägerin die Unterhaltungslast trage.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich vor allem darauf, dass die Unterhaltungslast gemäß Art. 37 BayWG beim Unternehmer und nicht bei ihr liege.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin trägt die Unterhaltungslast für den N**weiher als Gewässer dritter Ordnung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG. Die ihr auferlegten Maßnahmen der Dammsanierung unterfallen der in § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG geregelten Gewässerunterhaltungslast, die hier keinem Dritten übertragen worden ist (Art. 23 BayWG). Hierzu gehört nach der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 neben der Erhaltung des Gewässerbetts und des Ufers auch die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 WHG). Es handelt sich bei dem Damm um einen Gewässerbestandteil und um keine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG, die in der Unterhaltungslast des jeweiligen Unternehmers stehen würde.
1.1 Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung einer dem Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG unterfallenden selbständigen Anlage von einem Gewässerbestandteil, der dem Unterhaltungsregime der §§ 39 bis 42 WHG, Art. 22 bis 27 BayWG unterliegt, sind Ausgestaltung und Funktion der Anlage (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2018 – 8 ZB 16.2131 – m.w.N. – noch nicht veröffentlicht). Dementsprechend hat der Senat bei Uferanlagen die Unterscheidung zwischen Gewässerbestandteilen, die der Unterhaltungslast für Gewässer unterfallen, und wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinn des Art. 37 BayWG danach vorgenommen, ob die Anlage selbst integrierter Uferbestandteil ist und seine Unterhaltung zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich ist oder ob sie zusätzlich zum Gewässerbett und seinem Ufer errichtet wurde (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 – juris Rn. 44 m.w.N.; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris Rn. 41). Der Senat hat dazu ausgeführt:
„Nach dem Ordnungsprinzip des Art. 22 BayWG 2010 ist die Erfüllung der Unterhaltungspflicht vorrangig öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsträgern übertragen worden, um Gefährdungen des Wasserhaushalts zu begegnen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 22 BayWG Rn. 6). Es wäre mit der Zielsetzung, die Erhaltung der Gewässer in einem ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit entsprechenden Zustand sicherzustellen, nicht zu vereinbaren, die Unterhaltung von Anlagen, die Teil eines Gewässers bzw. des Ufers und damit Gewässerbestandteil sind, aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten einheitlichen Verantwortlichkeit für den Gewässerunterhalt herauszulösen und damit die ordnungsgemäße Gewässer- und Uferunterhaltung infrage zu stellen (vgl. OVG NW, U.v. 23.10.1975 – IX A 91/74 – OVGE 31, 223/230; HessVGH, U.v. 26.2.1997 – 7 UE 2907 – NVwZ-RR 1997, 612/613).“
Daran hält der Senat fest. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch § 36 WHG diese Abgrenzung nahe legen dürfte. Schutzgut ist nach dem Wortlaut der Bestimmung auch die (möglichst nicht erschwerte) Gewässerunterhaltung (vgl. dazu auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/12275, S. 62), was dagegen sprechen dürfte, dass die dort geregelten Sachverhalte mit eben dieser Gewässerunterhaltung identisch sind (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 27.12.2017, § 36 WHG Rn. 23). Für Gewässerbestandteile ist nach den Vorgaben des Landesgesetzgebers daher der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG nicht eröffnet (vgl. dazu auch LT-Drs. 16/2868 S. 44).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe greift hier die Unterhaltungslast für Gewässer dritter Ordnung. Es handelt sich bei dem Damm um einen Gewässerbestandteil. Nach den von Klägerseite nicht infrage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts hat dieser nicht nur „bis heute ausschließlich die Funktion, den N**weiher als stehendes Gewässer zu erhalten“, sondern er ist vor allem Bestandteil des den Wasserkörper begrenzenden Gewässerbetts und bildet einen Teil des Ufers. Einer weitergehenden Begründung oder einer genauen Qualifizierung aus fachlicher Sicht (etwa anhand der maßgeblichen DIN-Normen zu Begrifflichkeiten bei Stauanlagen) bedurfte es insofern – entgegen der klägerischen Einwände – nicht.
Auch die Funktion des Damms spricht dafür, dass dieser dem Gewässer selbst zuzuordnen ist. Ausreichend ist insofern, dass eine Einrichtung zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Etwas anderes gilt erst dann, wenn mit einer Anlage keine solchen Zwecke verfolgt werden und sie wasserwirtschaftlichen Zielen nur reflexartig zugutekommt (vgl. OVG NW, B.v. 28.9.2015 – 20 A 20/13 – juris, Rn. 45; B.v. 3.11.2015 – 20 A 1389/13 – juris Rn. 18 jeweils zu § 94 LWG 2005). Der Damm des N-weihers dient aber sogar ausschließlich dem Erhalt des Gewässers und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken. Eine funktionsbezogene Betrachtungsweise kommt daher ebenfalls zum Ergebnis, dass die Unterhaltung des Damms Teil der Gewässerunterhaltungslast ist.
1.2 Fragen der Benutzung von Gewässern, etwa in Form des Aufstauens durch eine Wasserbenutzungsanlage, stellen sich dagegen hier nicht. Die Klägerin hat in ihrer Zulassungsbegründung die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt, wonach mit dem Damm nicht zugleich eine irgendwie geartete Gewässerbenutzung ausgeübt wird. Ebenso wenig kommt es – entgegen des klägerischen Vortrags – darauf an, dass der Damm bereits vor mehr als 200 Jahren errichtet worden sein dürfte.
Weiterhin kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts vom 27. Januar 2014 (AllMBl. S. 57; Fortgeltung gem. Bek. vom 31.5.2016, AllMBl. S. 1555 – VVWas) eine vermeintlich andere Regelung trifft. Die zitierte Bestimmung (Nr. 3.4.3.2.2 der VVWas) hat lediglich zum Gegenstand, dass Stauhaltungsdämme als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten sind. Die Klägerin führt selbst aus, dass nach ihrer Auffassung, die vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. dazu auch das im Urteil zitierte Merkblatt, Slg. Wasser – Nr. 5.2/5 des Bayerischen Landesamts für Umwelt, Stand 1.4.2009), der hier streitgegenständliche Damm keinen Stauhaltungsdamm im Sinn dieser Verwaltungsvorschrift darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die genannte Regelung abschließend wäre. Hinzu kommt, dass auch Nr. 3.4.3.2.2, Absatz 2 der VVWas danach differenziert, ob Einrichtungen „Teil eines Gewässers (und damit der Gewässerunterhaltung zugeordnet werden) oder selbständige Anlagen sind“. Vor allem aber kann eine Verwaltungsvorschrift eine gesetzliche Regelung nicht abändern. Sie bindet Gerichte grundsätzlich nicht und entfaltet für die richterliche Kontrolle keine Maßstabswirkung (vgl. BVerfG, B.v. 11.8.2009 – 2 BvR 941/08 – NJW 2009, 3293 f. = juris Rn. 19 m.w.N.), sondern dient grundsätzlich nur als Auslegungshilfe.
Schließlich kommt es – entgegen der klägerischen Einwände – weder darauf an, wem der Fortbestand eines Gewässers in welchem Umfang zu Gute kommt, noch auf die Eigentumsverhältnisse an einzelnen Grundstücken.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 32 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die sich stellenden Rechtsfragen lassen sich mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten (vgl. oben 1.). Aus tatsächlicher Sicht handelt es sich ebenfalls um keinen besonders komplexen, unübersichtlichen Fall.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 35 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 35).
Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.
3.1 Die Frage, nach welchen Kriterien es sich richtet, wann eine Anlage für den Gewässerausbau, die dem Aufstau eines Gewässers dient und keinen Stauhaltungsdamm (im Sinn von Nr. 3.4.3.2.2 VVWas) darstellt, als Teil des Gewässers und nicht als wasserwirtschaftliche Anlage (Art. 37 BayWG) anzusehen ist, weist keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die sich diesbezüglich stellenden fallübergreifenden Fragestellungen lassen sich entweder aus dem Gesetz beantworten oder sind bereits geklärt (vgl. oben 1.). Für eine weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung besteht dagegen kein Anlass.
3.2 Die Frage, in welchen Fällen eine Regelung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (Nr. 3.4.3.2.2 VVWas) Anwendung findet (Zweifelsfallregelung, wonach in bestimmten Fällen Art. 37 BayWG als Auffangvorschrift heranzuziehen ist), stellt sich nicht. Es handelt sich um eine bloße verwaltungsinterne Regelung, die Gerichte nicht binden kann und keinen Maßstab der richterlichen Kontrolle darstellt. Zudem wird nicht ersichtlich, inwiefern die Fragestellung überhaupt entscheidungserheblich sein soll. Darauf, wann eine derartige Bestimmung Anwendung finden kann, kommt es hier jedenfalls nicht an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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