Europarecht

Asylverfahren und Aufnahmebedingungenin Bulgarien

Aktenzeichen  M 9 S 16.50444

Datum:
1.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1b, Art. 20 Abs. 5
AsylG AsylG § 34a

 

Leitsatz

Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen keine systemischen Schwachstellen auf. Seit 2014 sind deutliche Verbesserungen für Flüchtlinge erreicht worden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller wurde am 11. Februar 2016 ohne gültigen Aufenthaltstitel in … aufgegriffen und stammt aus Afghanistan. Im Rahmen der Anhörung erklärte er, er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Estland und Österreich in das Bundesgebiet eingereist. Er hat keinen Asylantrag gestellt (Bl. 14 Bundesamtakte).
Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde am 16. März 2016 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO an Bulgarien gerichtet. Mit Schreiben vom 22. März 2016 erklärten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO.
Mit Bescheid vom … Juni 2016 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 1.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 2.).
Der Antragsteller erhob am 28. Juni 2016 zur Niederschrift Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO: Aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien.
Zur Begründung nahm er Bezug auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Er sei in Bulgarien willkürlich verhaftet, 17 Tage grundlos festgehalten und während der Haft misshandelt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … Juni 2016, zugestellt am 22. Juni 2016, hat keinen Erfolg.
Die Abschiebungsanordnung ist nach § 34a AsylG offensichtlich rechtmäßig. Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat im Bundesgebiet keinen Asylantrag gestellt, sondern sich hier illegal bis zu seinem Aufgreifen aufgehalten. Nach der Dublin III Verordnung ist Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Abschiebung nach Bulgarien ist möglich, da Bulgarien der Überführung des Antragstellers zugestimmt hat.
Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller im Bundesgebiet keinen Asylantrag gestellt hat, liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU/Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach dem Bericht des UNHCR vom April 2014, Bulgarien als Asylland, sind bereits seit 2014 deutliche Verbesserungen für Flüchtlinge in Bulgarien erreicht worden, so dass seitdem eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien auch aus Sicht des UNHCR nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln ist danach gewährleistet. Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung besteht ebenfalls. Nach Rücküberstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wird das Asylverfahren regelmäßig wieder aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass diese bereits 2014 erreichte Verbesserung der Gesamtsituation für Asylsuchende sich im Jahr 2016 verschlechtert hat, liegen nicht vor.
Der Vortrag des Antragstellers, er sei in Bulgarien gefoltert worden, ist unglaubwürdig. Der Antragsteller hat diesbezüglich weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber dem Gericht, außer der bloßen Behauptung, irgendwelche Angaben gemacht, so dass von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen ist.
Gegen die angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, § 11 AufenthG, bestehen nach dieser Sachlage ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, Aliasnamen verwendete und nach Aktenlage keine Papiere hat.
Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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