Europarecht

Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte

Aktenzeichen  5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11)

Datum:
1.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 26 BVFG
§ 27 Abs 2 BVFG
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Mai 2011, Az: 12 A 2561/09, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG davon abhängig gemacht werden kann, dass der Aufnahmeantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird.

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