Europarecht

Aufsichtspflichtverletzung: Anspruch eines verletzten Kleinkindes gegen seine Eltern; Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige

76131,76133,76135,76137,76139,76149,76185,76187,76189,76199,76227,76228,76229,76316,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  VI ZR 210/18

Datum:
19.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:190121UVIZR210.18.0
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB
§ 1631 Abs 1 BGB
§ 1664 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

1. Bei einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern kann sich ein Anspruch des Kindes gegen diese aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben. Daneben kann eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch durch Verletzung einer (familienrechtlich begründeten) Obhutspflicht begangen werden.
2. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 20. April 2018, Az: 14 U 22/17vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 13. Januar 2017, Az: 1 O 343/14

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 2018 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. Januar 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
1. die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen, mit denen diese aufgrund der Verletzungen von L.   B.    aus dem Unfall vom 12. Juni 2011 (Pfingstturnier W.    ) belastet wird, freizustellen; hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Sozialversicherungsträger zur Behebung des von L.   B.    erlittenen Schadens Leistungen erbracht hat oder erbringen wird;
2. der Klägerin zu 2 Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen von L.   B.    aus dem Unfall vom 12. Juni 2011 (Pfingstturnier W.     ) zu leisten hatte; hiervon ausgenommen sind solche Zahlungen, die die Klägerin zu 2 auf Ansprüche geleistet hat, die darauf beruhen, dass ein Sozialversicherungsträger zur Behebung des von L.   B.     erlittenen Schadens Leistungen erbracht hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerinnen als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Feststellung der Verpflichtung zum Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.
2
Der Streithelfer der Klägerinnen veranstaltete auf seinem Vereinsgelände ein Reitturnier, das ohne Zugangsbeschränkung und Eintrittsgeld von Zuschauern besucht werden konnte. Für das Abstellen von Pferdetransportern stellte er den Turnierteilnehmern verschiedene Wiesen zur Verfügung. Eine dieser Wiesen grenzte an einen Weg, der während der Turnierveranstaltung befahren und auch von Besuchern begangen wurde. Entlang des Wegs wurden auf der Wiese unter anderem verschiedene Landmaschinen ausgestellt. Dahinter befanden sich von Turnierteilnehmern abgestellte Pferdetransporter und -anhänger. Dort parkte auch die Klägerin zu 1, die eine Turnierteilnehmerin begleitete, auf dem ihr zugewiesenen Stellplatz ihr Fahrzeug mit einem Pferdeanhänger. In diesem befand sich neben dem Pferd der Klägerin zu 1, für welches diese eine Haftpflichtversicherung bei der Klägerin zu 2 unterhielt, ein weiteres Pferd der von ihr begleiteten Turnierteilnehmerin. Die Klägerin zu 1 stellte ihr Fahrzeug weisungsgemäß mit der Front zu dem Weg ab, der an die Wiese anschloss, sodass das Heck des Pferdeanhängers dem Wettkampfgelände abgewandt war. Nachdem die Turnierteilnehmerin, die die Klägerin zu 1 begleitete, mit den Pferden verschiedene Wettkämpfe bestritten hatte, wurden diese in den Pferdeanhänger verbracht, angebunden und von hinten mit einer Haltestange gesichert. Die Rampe am Heck des Pferdeanhängers und Luken im seitlichen Frontbereich waren wegen der hohen Lufttemperatur geöffnet. Danach verließen die Klägerin zu 1 und die von ihr begleitete Turnierteilnehmerin den Pferdeanhänger. Die Beklagten besuchten mit ihrem knapp drei Jahre alten Kind und weiteren Verwandten das Turnier. Dort hielten sie sich im Bereich zwischen dem Springplatz und der Reithalle auf, wo sie verschiedene Verwandte und Bekannte trafen und sich an einen Biertisch setzten. Das Kind der Beklagten begab sich mit einem anderen, etwa vier Jahre alten Kind unbemerkt zu dem Pferdeanhänger der Klägerin zu 1. Zunächst fütterte das Kind der Beklagten von außen eines der Pferde. Dann stieg es in den Pferdeanhänger, wo es von einem Huf des Pferdes der Klägerin zu 1 am Kopf getroffen wurde.
3
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 einen Anteil von 2/3 sämtlicher Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen des Kleinkindes geleistet hat, und dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen, mit denen diese aufgrund von Verletzungen des Kleinkindes aus dem Unfall belastet wird, im Umfang von 2/3 freizustellen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und festgestellt, dass diese als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/3 sämtlicher Zahlungen erstatten und die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen im Umfang von 1/3 freistellen müssen (ausgenommen Zahlungen und Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht hat oder erbringen wird). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren und die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.

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