Aktenzeichen Au 9 E 20.2545
EQV § 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5, § 2 Abs. 2 Nr. 3a u. Abs. 4, § 3 Abs. 1 S. 1
IfSG § 30
GG Art. 2 Abs. 2,Art. 6, Art. 11 Abs. 2
ZPO § 920 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, sie von der Quarantänepflicht nach der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäne Verordnung – EQV) zu befreien, sofern sie nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erneut nach Bayern einreisen.
Die im Landkreis … lebenden Antragsteller sind Eigentümer einer weiteren Immobilie in Österreich (…). Dieses Anwesen wird im Erdgeschoss von der 26jährigen Tochter der Antragsteller bewohnt, die dort ihren ersten Wohnsitz hat. Des Weiteren befinden sich im Anwesen zwei Ferienwohnungen, die an wechselnde Gäste vermietet werden.
In der Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630 – BayRS 2126-1-6-G) in der Fassung vom 29. November 2020 (BayMBl. Nr. 681) ist auszugsweise Folgendes geregelt:
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. (…)
(5) 1Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet. (…)
§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (…)
(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, (…)
3. die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben und
a) die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, (…)
(4) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (…)
§ 3 Verkürzung der Quarantänedauer
(1) Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt (…).
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.
Die Antragsteller haben beim Antragsgegner am 9. November 2020 eine Ausnahmegenehmigung von der Quarantänepflicht nach der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) beantragt. Begründet wurde dies mit der in Österreich zu führenden familiären Beziehung zu ihrer Tochter. Über diesen Antrag wurde, soweit ersichtlich, von Seiten des Antragsgegners nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2020 beantragten die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) des Inhalts:
1. Zugunsten der Antragsteller mit Geltung ab dem 7. Dezember 2020 bis 11 April 2021 eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für ihre Rückkehr aus Österreich,, nach Bayern zu erteilen – außer die Antragsteller weisen mindestens Erkältungssymptome auf.
2. Hilfsweise festzustellen, dass die Antragsteller mit Geltung ab dem 7. Dezember 2020 bis 11. April 2021 nicht verpflichtet sind, sich ab ihrer Rückkehr in häuslicher Quarantäne abzusondern – außer die Antragsteller weisen mindestens Erkältungssymptome auf.
Zur Begründung des Antrags ist ausgeführt, dass die Antragsteller Eigentümer einer Immobilie in … (…/Österreich) seien. Diese Immobilie werde von ihrer Tochter, die in … studiere, als Erstwohnsitz genutzt (Erdgeschoss). Weiter befänden sich im Gebäude zwei Ferienwohnungen, die unter gelegentlicher Mithilfe ihrer Tochter an wechselnde Gäste vermietet würden. Über die von ihnen beantragte Ausnahmegenehmigung habe der Antragsgegner nicht entschieden. Es lägen triftige Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor. Zum einen möchte die Familie im Haus in Österreich regelmäßig ihre familiäre Beziehung zu ihrer Tochter pflegen. Die Antragsteller hielten sich an die geltenden Abstands- und Hygieneregelungen und würden Menschenansammlungen meiden. An die Regelungen des strengen österreichischen Lockdowns werde sich auch bei dessen Verlängerung gehalten. Insbesondere sei beabsichtigt, Weihnachten und Silvester in Österreich mit der Familie zu feiern sowie am … 2020 den Geburtstag der Antragstellerin zu 1. Weiter sei es erforderlich, bezüglich der Immobilie „nach dem Rechten zu sehen“. Die Ferienwohnungen müssten in einem guten vermietbaren Zustand erhalten werden. Eine regelmäßige Wartung und Überprüfung sei deshalb erforderlich. Auch der Garten müsse winterfest gemacht werden. Die Ferienwohnungen würden ab dem 7. Dezember 2020 erneut zur Vermietung freigegeben. An Weihnachten und Silvester seien beide Ferienwohnungen vermietet. Die Vermietungssaison gehe zunächst bis Ende der Osterferien 2021. Die Generalklausel des § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 30 IfSG seien nicht geeignet, den Schutz der Familie des Art. 6 Grundgesetz (GG), des Eigentums (Art. 14 GG) und der Gewerbefreiheit auszuhebeln. Die Antragsteller seien weder krank noch krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider. Dasselbe gelte für ihre Tochter. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung sei in … nicht höher als im …. Es erschließe sich zudem nicht, warum in § 2 EQV geregelt sei, dass eine Ausnahme von der häuslichen Quarantäne für Personen bestehe, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhielten und aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades einreisten, jedoch nicht der hier streitgegenständliche umgekehrte Fall. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, warum die Einreise von einem Risikogebiet (…, Österreich) in ein anderes Risikogebiet (Bayern) nicht als Ausnahmetatbestand geregelt sei. Europa sei mittlerweile nahezu vollständig Risikogebiet. Es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, die verwaltungsrechtliche Klärung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren herbeizuführen.
Auf den weiteren Vortrag im Antragschriftsatz vom 19. November 2020 wird ergänzend verwiesen.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2020 wurde der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Der Antrag wurde dem Antragsgegner zur sofortigen Stellungnahme zugeleitet. Eine Äußerung ist bis zur Beschlussfassung nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar überwiegend zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Soweit sich der Antrag und das Begehren der Antragsteller auf einen Zeitraum bezieht, der außerhalb der Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) liegt, die Verordnung tritt nach § 5 am 20. Dezember 2020 außer Kraft, ist der Antrag in unzulässiger Weise auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet, da eine Regelung der Einreisemodalitäten über den 20. Dezember 2020 hinaus noch nicht getroffen wurde. Die Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geht davon aus, dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein gerichtliches Vorgehen erst nach Erlass einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung möglich und dem Grunde nach auch ausreichend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, vor § 40, Rn. 33 m.w.N.). Irreparable Nachteile der Antragsteller, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes führen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Gericht wäre es im Übrigen aus Gründen der Gewaltenteilung auch verwehrt, für den Zeitraum ab dem 20. Dezember 2020 eine Regelung an Stelle der Exekutive zu treffen.
Die Antragsteller haben sich auch vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit Schreiben vom 9. November 2020 zunächst an die zuständige Behörde gewandt und um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gebeten. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen. Angesichts der nur noch wenige Wochen geltenden Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung ist den Antragstellern ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten.
Schließlich steht dem Antrag auch nicht entgegen, dass das Begehren der Antragsteller möglicherweise aufgrund der in der Republik Österreich geltenden Regelungen nicht realisierbar ist, da deren Berücksichtigung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen ist.
2. Soweit sich der Antrag auf die derzeit bis zum 20. Dezember 2020 in Kraft befindlichen Vorschriften der EQV bezieht, ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon – wie hier begehrt – das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch überhaupt besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten wirksamen Rechtsschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil nach dem Vortrag der Antragsteller die für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in einem eventuellen Hauptsacheverfahren fehlt.
a) Die Antragsteller können sich zwar auf einen Anordnungsgrund berufen, weil mit Blick auf die unmittelbar nach der EQV in ihrer Fassung vom 29. November 2020 bestehende Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht nach der Einreise aus einem Risikogebiet (hier: Österreich) eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren für die Antragsteller nicht zumutbar ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die besonderen Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Bezug auf die unterbliebene Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag der Antragsteller vom 9. November 2020 nicht vorliegen.
b) Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob den Antragstellern der begehrte Anspruch zusteht, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der geltend gemachte Anspruch bemisst sich daher nach der Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630 – BayRS 2126-1-6-G) in der Fassung vom 29. November 2020 (BayMBl. Nr. 681).
aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV sind Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 EQV aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 EQV ist Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 EQV ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 EQV ist hierfür maßgeblich die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet. Danach (Stand: 27.11.2020) gilt Österreich mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz und Mittelberg/Kleinwalsertal seit dem 1. November 2020 als Risikogebiet. Damit erfüllen die Antragsteller bei einer Einreise aus Österreich im Zeitraum der Gültigkeitsdauer der EQV – nach § 5 EQV ab dem 9. November bis zum Ablauf des 20. Dezember 2020 – die Voraussetzungen für das Entstehen einer Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV.
bb) Angesichts des für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden kurzen Zeitraums und der in der Sache gebotenen Beschränkung auf eine summarische Überprüfung von Sach- und Rechtslage, kann offenbleiben, ob die Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV in der Fassung vom 29. November 2020 rechtmäßig ist. Dies kann im Rahmen der lediglich inzidenten Normprüfungs- bzw. Normverwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichts nicht abschließend geklärt werden und bleibt einem eventuellen Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 6 VwGO vorbehalten.
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der EQV in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung ist jedenfalls nicht zu erkennen (vgl. zu gleichlautenden Regelungen HessVGH, B.v. 12.11.2020 – 8 B 2765/20.N – juris Rn. 16 ff.; OVG SH, B.v. 30.10.2020 – 3 MR 51/20 – juris Rn. 11 ff.; Nds. OVG, B.v. 29.10.2020 – 13 MN 396/20 – juris Rn. 15 ff.). Lässt sich aber die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV in der im gerichtlichen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 29. November 2020 nicht abschließend klären, ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Die für eine Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen. Den Interessen der Antragsteller, sich bei einer Einreise aus Österreich einer Absonderung nicht unterziehen zu müssen, stehen dabei die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und dem öffentlichen Gesundheitssystem gegenüber. Nachdem sich die Situation über den Sommer entspannt hatte, ist jetzt im Herbst/Winter ein drastisches Ansteigen der Infektionen zu verzeichnen. Das RKI weist darauf hin, dass es sich derzeit weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation handle, die Anzahl der Fälle nehme rasant zu. Die Belastung des Gesundheitssystems hänge maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (beispielsweise Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Diese Situation sei aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits angespannt und könne sehr schnell weiter zunehmen, sodass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich stark belastet würden.
Durch den weiteren Vollzug der Verordnung kommt es zwar zu einem Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person, jedoch kann der Zeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EQV durch Vorlage einer negativen Testung verkürzt werden. Zudem besteht auf Antrag die Möglichkeit einer Ausnahme von der Quarantänepflicht, so dass besondere individuelle Gründe Berücksichtigung finden können. Bei Einreisen aus sogenannten Risikostaaten ist weiterhin zu bedenken, dass die Beurteilung der tatsächlichen Infektionslage im jeweiligen Risikogebiet und damit die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten regelmäßig mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist (vgl. OVG SH, B.v. 30.10.2020, a.a.O., juris Rn. 19). Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Einreise aus in § 1 Abs. 5 EQV aufgeführten Risikogebieten jedenfalls vor dem Hintergrund einer häufig unklaren Infektionslage und der regelmäßig unmöglichen Nachverfolgung von Infektionsketten Anhaltspunkte für eine generalisierende Annahme eines Ansteckungsverdachts bietet (vgl. OVG SH, B.v. 30.10.2020, a.a.O., juris Rn. 14). Hierauf wurde auch in der Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung vom 29. November 2020 (Nr. 2126-1-6-G) hingewiesen. Die Verordnung sei erforderlich, weil Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union wieder massiv anstiegen. Insbesondere lägen die Sieben-Tage-Inzidenzen der Anrainerstaaten Deutschlands mit Ausnahme Dänemarks deutlich höher als in der Bundesrepublik Deutschland. Nach Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) liege die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2020 bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 152,9, Österreich beispielsweise bei 424,5. Auch ist nach Auffassung der Kammer das Infektionspotenzial bei einer Reisetätigkeit aus ausländischen Risikogebieten demjenigen bei inländischer Reisetätigkeit nicht gleichzusetzen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Unklarheiten der Reisewege, der Kumulation einer Vielzahl Reisender mit anderen unbekannten Reisenden und der Unmöglichkeit oder Erschwernis der Kontaktnachverfolgung im Ausland (vgl. NdsOVG, B.v. 29.10.2020, a.a.O., juris Rn. 18). Insoweit liegen sachgerechte Gründe für eine Ungleichbehandlung von Reisetätigkeiten aus dem Ausland bzw. im Inland vor (Art. 3 Abs. 1 GG).
Auch der Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG, Art. 109 Abs. 1 Bayerische Verfassung – BV) ist bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Normgeber verfolgt mit den angegriffenen Vorschriften das Ziel, Ansteckungen mit dem Virus SARS-CoV-2 zu vermeiden und dadurch Leben und Gesundheit zu schützen sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dies stellt einen legitimen Regelungszweck dar, der eine Einschränkung der Grundrechte aus Art. 11 GG und 109 Abs. 1 BV grundsätzlich rechtfertigen kann. Für die im Grundgesetz verbürgte Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets (Art. 11 Abs. 1 GG) ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Einschränkung des Grundrechts durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf, soweit dies zur Bekämpfung einer Seuchengefahr erforderlich ist (Art. 11 Abs. 2 GG) (BayVerfGH, E.v.23.11.2020 – Vf.59 -VII-20 – juris Rn. 49 zur EQV im Zeitraum 10.4. – 15.5.2020). Eine Verletzung der europarechtlich geschützten Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU steht hier bereits nicht inmitten, da die innereuropäische Reisetätigkeit nicht eingeschränkt wird, sondern lediglich Folgen an die Ein- bzw. Rückreise geknüpft werden.
Zusammengefasst handelt es sich bei der Absonderung von Ein- und Rückreisenden um einen Baustein in einem breit angelegten Maßnahmenkonzept zur Bekämpfung der globalen Corona-Pandemie. Bei der Regelungstechnik ist trotz gewisser Unstimmigkeiten bezüglich einzelner Ausnahmen insgesamt ein systematisches Vorgehen zu erkennen. Zudem steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der notwendigerweise auch Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen umfasst (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2020 – 1 S 3461/20 – juris Rn. 14).
Die für den vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung sind daher nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, so dass die Antragsteller bei einer Wiedereinreise nach einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Quarantänepflicht unterliegen.
cc) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf eine generelle Befreiung von der Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV glaubhaft gemacht.
(1) Da weder der von den Antragstellern genannte Reisezweck noch die von ihnen gewünschte Reisedauer von den Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 EQV zur Ausnahme von der Quarantänepflicht erfasst sind, kommt eine generelle Befreiung von der Pflicht zur Absonderung nur in Betracht, wenn die Antragsteller die Voraussetzungen der Ausnahmemöglichkeit nach § 2 Abs. 4 EQV erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständigen Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. Da es sich hierbei um eine Ausnahme im Wege des behördlichen Ermessens handelt, kann der von den Antragstellern geltend gemachte Verpflichtungsanspruch zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und eine Ermessensreduzierung auf Null dergestalt vorliegt, dass die Genehmigung zwingend erteilt werden müsste. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit den von ihnen vorgebrachten Gründen machen die Antragsteller keinen atypischen Fall im Sinne des § 2 Abs. 4 EQV glaubhaft, der eine Befreiung von der Absonderungspflicht aus § 1 Abs. 1 EQV rechtfertigen könnte.
(2) Ein Anspruch auf Befreiung von der Quarantänepflicht kommt nur in Betracht, wenn diese aufgrund des Reisezwecks oder der Reisedauer unverhältnismäßig wäre und aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vertretbar ist. Auch muss es sich um einen Sachverhalt handeln, der entweder mit den in § 2 Abs. 2 und 3 EQV genannten Lebenssachverhalten vergleichbar ist oder bei dem es sich um einen atypischen Fall handelt, den der Verordnungsgeber nicht im Blick hatte oder nicht berücksichtigen konnte und bei dem der Verweis auf die Quarantäne unzumutbar wäre.
(3) Die Unzumutbarkeit einer Absonderung bei einer Wiedereinreise nach Bayern nach einem Voraufenthalt in der … (Österreich), die eine Ermessensreduktion auf Null zu Gunsten der Antragsteller nahelegen könnte, vermag das Gericht zu Gunsten der Antragsteller nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der unter dem 29. November 2020 beschlossenen Änderungen der EQV, insbesondere hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 geregelten Ausnahmen von der grundsätzlich gebotenen häuslichen Quarantäne/Absonderung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3a EQV werden von der häuslichen Absonderungs- bzw. Quarantänepflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV Personen nicht erfasst, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 EQV aufgehalten haben und die Einreise aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht im gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts erfolgt. Unter Berücksichtigung dieser Neuregelung in der EQV ist es den Antragstellern möglich, Familienbesuche bei ihrer dauerhaft in Österreich lebenden volljährigen Tochter auch wiederholt vorzunehmen, sofern die einzelne Dauer des Aufenthaltes in Österreich weniger als 72 Stunden beträgt. In Bezug auf die von den Antragstellern im Antragschriftsatz anstehenden Familienfeiern wie Geburtstag der Antragstellerin zu 1 (…) bzw. Weihnachten und Silvester ist überdies darauf zu verweisen, dass diese Ereignisse bereits außerhalb des Geltungszeitraumes der derzeit gültigen EQV liegen. Ob sich die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 3a EQV geregelten Ausnahme aufgrund der in Österreich derzeit geltenden Einreisebestimmungen realisieren lässt, kann vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden, ist aber auch nicht entscheidungserheblich.
Das Ermessen des Antragsgegners ist auch nicht im Hinblick auf das in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens auf Null reduziert. Die der EQV zugrundeliegende gesetzliche Konzeption von grundsätzlicher Absonderungspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV) und den hierzu geregelten Ausnahmen insbesondere in § 2 Abs. 2 EQV ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Dabei erfasst der Schutzbereich Art. 6 Abs. 1 GG dem Grunde nach auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (BVerfG, B.v. 18.2.2019 – 1 BvR 2556/17 – juris Rn. 10). Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfG, B.v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 – BverfGE 80, 81 ff.). Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich.
Vorliegend fehlt es mit den Regelungen der EQV aber bereits an einem Eingriff in das Freiheitsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Eingriffe in den Schutzbereich sind staatliche Maßnahmen, die die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfG, B.v. 3.10.1989 – 1 BvL 78/86 – BVerfGE 81, 1 ff.). Eingriffscharakter haben hingegen solche Vorschriften nicht, die weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie beeinträchtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 – NVwZ 2010, 1.022). Das Beeinträchtigungsverbot bezüglich Ehe und Familie erfasst folglich nicht jede Rechtsfolge, die sich negativ auf Ehe und Familie auswirken kann, an sich aber nicht auf die Stellung des Einzelnen in Ehe und Familie ausgerichtet ist (vgl. Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 7). Die Vorschriften der EQV zielen jedoch nicht auf die Beeinträchtigung des Familienlebens ab. Dieses ist lediglich mittelbar dadurch betroffen, dass Familienbesuche wegen der Regelungen zur Quarantäne erschwert werden, sie bleiben jedoch weiterhin möglich.
Unter Berücksichtigung der mittlerweile in § 2 Abs. 2 Nr. 3a EQV geregelten Ausnahmevorschriften für Familienbesuche kann bei gebotener summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage jedenfalls keine unverhältnismäßige Einschränkung des Familienlebens gesehen werden. Im Hinblick auf das dynamische pandemische Infektionsgeschehen muss auch das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragsteller an einer von jeglichen Beschränkungen freien Reisetätigkeit zurückstehen. Insoweit überwiegt das nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Krankenversorgung stellt dabei ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. HessVGH, B.v. 12.11.2020 – 8 B 2765/20.N – juris Rn. 18).
(4) Sonstige triftige Gründe, die einen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung zu Gunsten der Antragsteller begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller auf die Instandhaltung und Pflege ihrer Auslandsimmobilie verweisen, kann diese zum einen durch die mit erstem Wohnsitz in Österreich gemeldete Tochter der Antragsteller gewährleistet und sichergestellt werden, zum anderen ist es den Antragstellern unschwer unter Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 3a EQV gestatteten Familienbesuche möglich, eine gewisse Vorsorge für die Immobilie zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Winterfestigkeit des Gartens.
(5) Für eine Befreiung nach § 2 Abs. 4 EQV reicht es schließlich auch nicht aus, dass die Antragsteller auch in Österreich strengen Infektionsschutzmaßnahmen unterliegen. Denn die Möglichkeit, dass auch andere Länder (ähnlich wirksame oder sogar strengere) Schutzmaßnahmen ergreifen, denen der Einreisende zuvor ggf. unterlag, hatte der Verordnungsgeber im Blick, so dass sich daraus kein atypischer Fall ergibt. Zudem würde es Sinn und Zweck der Verordnung in ihr Gegenteil verkehren, wenn Einreisende aus Ländern mit strengen Maßnahmen am ehesten eine Befreiung beanspruchen könnten; denn üblicherweise haben gerade Länder mit einem hohen Infektionsgeschehen besonders weitreichende Maßnahmen erlassen (VG Freiburg, B.v. 4.11.2020 – 4 K 3452/20 – juris Rn. 16). Hinzukommt, dass eine Einhaltung der im Ausland geltenden Schutzmaßnahmen von den deutschen Vollzugsbehörden nicht überprüft werden kann.
dd) Bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage, steht den Antragstellern daher kein Anspruch auf Befreiung von der häuslichen Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zu, soweit zu Gunsten der Antragsteller keine Ausnahme aus § 2 EQV zutrifft.
3. Da der von den Antragstellern gestellte Hilfsantrag ebenfalls die häusliche Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV betrifft, gelten hier die von der Kammer angestellten Erwägungen in gleicher Weise.
4. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl. Sonderbeilage Januar 2014). Nach dessen Nr. 1.5 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel ½. Allerdings kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hiervon wurde vorliegend Gebrauch gemacht, da die streitgegenständlichen Vorschriften der EQV nach deren § 5 bereits am 20. Dezember 2020 außer Kraft treten.