Aktenzeichen 043 S 1293/19
Leitsatz
Zu dem Vorliegen eines eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens nach § 319 ZPO. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
43 S 1293/19 2020-07-10 Endurteil LGAUGSBURG LG Augsburg
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 4. Zivilkammer – vom 10.07.2020 wird in den Entscheidungsgründen, Seite 7, Ziffer IV am Ende wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Revisionsverfahren ist der Bundesgerichtshof.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO; versehentlich wurde mit der Zulassung der Revision nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung/Entscheidung im Revisionsverfahren entschieden (§ 8 EGGVG, § 7 EGZPO).