Aktenzeichen 7 ZB 16.1265
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des Beschlusses vom 11. Juli 2016 wird abgelehnt.
Gründe
Der Tatbestand des Beschlusses weist weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten auf (§ 119 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und bedarf auch keiner Berichtigung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO. Die vom Kläger gewünschte „Ergänzung“ bzw. „Berichtigung“ stellt eine inhaltliche Würdigung dar, auf die es nach Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig nicht ankommt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).