Aktenzeichen 22 ZB 16.1426
Leitsatz
Auf die Frage, ob solche Flächen, die als ökologische Vorrangflächen zu nutzen und nachzuweisen sind, bei der Ermittlung der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erforderlichen überwiegend eigenen Futtergrundlage vollständig berücksichtigt werden dürfen, sofern darauf verwertbare Feldfrüchte angebaut werden können, kommt es nicht an, wenn die Voraussetzung eines Betriebs „überwiegend auf eigener Futtergrundlage“ unabhängig von der rechtlichen Bewertung dieser Frage schon wegen der geringen Größe der übrigen Flächen nicht erfüllt wäre. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 7 K 15.79 2016-04-07 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung ihrer im Außenbereich gelegenen Hähnchenmastanlage. Das Landratsamt R.-I. versagte die begehrte Genehmigung mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 u.a. deshalb, weil die ausreichende Erschließung der (erweiterten) Anlage nicht gesichert sei, von der Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen (Bioaerosole) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, der von der Klägerin eingereichte Antrag auf Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung nicht positiv verbeschieden werden könne und das Vorhaben mangels ausreichender Flächen für die nötige Futtergrundlage auch nicht als „Landwirtschaft“ im Sinn des § 201 BauGB privilegiert sei.
Die von der Klägerin erhobene Versagungsgegenklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen.
Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und in der Begründung (Schriftsatz vom 10.8.2016) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als unzureichend angesehenen eigenen und angepachteten Flächen für die Erzeugung des nötigen Futters und die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB) hat die Klägerin im Zulassungsverfahren drei neue bzw. geänderte Pachtverträge (einer datierend vom 5.8.2016, zwei datierend vom 4.8.2016) jeweils in Kopie vorlegen lassen. Nachdem der Beklagte hinsichtlich eines der vorgelegten Pachtverträge aufgrund einer Rückfrage bei den darin genannten Verpächtern Zweifel daran geäußert hat, dass der Vertrag überhaupt geschlossen worden sei, hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem 17. Oktober 2016 die Klägerin aufgefordert, das Original des fraglichen Vertrags (nach Verlängerung einer zunächst bis zum 7.11.2016 laufenden Frist) bis spätestens 21. November 2016 vorzulegen. Die Klägerin kam dem nicht nach. Stattdessen erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin (Schriftsatz vom 14.11.2016), das Mandat niedergelegt zu haben. Ihnen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt (Schreiben vom 17.11.2016), dass die Mandatsniederlegung des bisherigen Bevollmächtigten ohne gleichzeitige Mandatsanzeige eines neuen Bevollmächtigten wegen des Vertretungszwangs nicht die Bevollmächtigung im Verhältnis zum Gericht beenden könne; auf § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO wurde hingewiesen. Die Klägerin hat sich seither nicht mehr geäußert.
Der Beklagte hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den – für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen – Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.
1.1. Nicht infrage stellt die Klägerin den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhaben der Klägerin wegen seiner Lage im Außenbereich nur dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, und dass zudem ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegend gemäß § 201 BauGB nur dann vorliegt, wenn – neben anderen Voraussetzungen – das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass im Fall der Klägerin die sonach erforderliche „überwiegend eigene Futtergrundlage“ selbst unter günstigen Umständen nur dann gegeben sei, wenn die Klägerin mindestens 100,9 ha eigener oder gepachteter Ackerflächen zur Futtererzeugung bewirtschaften könne (Urteilsabdruck – UA – S. 7 unten).
Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin eine nachhaltig und dauerhaft verfügbare Gesamtfläche dieser Größe nicht vorweisen könne, weil zum Einen von der nach eigenen Angaben der Klägerin bewirtschafteten Gesamtfläche von 101 ha nur ca. 32 ha im Eigentum der Kläger stünden, die restlichen gut zwei Drittel dagegen gepachtet werden müssten, zum Andern von dieser Gesamtfläche ca. 6 ha abgezogen werden müssen, die aufgrund von cross-compliance-Bestimmungen als ökologische Vorrangflächen zu nutzen seien (UA, S. 7 unten). Zum Weiteren enthielten die im Lauf des Verfahrens vorgelegten verschiedenen Pachtverträge mit dem Verpächter P* … unklare, teilweise widersprüchliche und unübliche Bestimmungen und Angaben zu den Pachtflächengrößen, so dass von einer auf längere Zeit gesicherten Zuordnung der gepachteten Flächen zum Betrieb der Klägerin nicht ausgegangen werden könne (UA, S. 10 Mitte).
1.2. Die neuen Pachtverträge (vom 4.8.2016 bzw. 5.8.2016) sind nach dem Vortrag der Klägerin an die Stelle der bisherigen Verträge getreten; sie beziehen sich auf eine Ackerfläche von insgesamt (rund) 71,72 ha (31,04 + 21,30 + 19,38), wodurch sich zusammen mit den eigenen Flächen der Klägerin (32,52 ha) eine Gesamtfläche von 104,24 ha ergebe (Schriftsatz vom 10.8.2015, S. 2 unten, S. 3 oben). Der Abschluss der neuen Pachtverträge betrifft eine für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Tatsache (nämlich die Größe der für das Vorhaben der Klägerin benötigten Ackerfläche, um eine „überwiegend eigene Futtergrundlage“ bejahen zu können). Diese Tatsache ist zwar erst im Zulassungsverfahren eingetreten, könnte jedoch nach der herrschenden Meinung, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, prozessrechtlich noch berücksichtigt werden, weil sie vor Ablauf der Darlegungsfrist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags (diese Frist endete 2 Monate nach der am 10.6.2016 erfolgten Zustellung des Urteils) eingetreten ist. Den Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof als äußerste zeitliche Grenze für die Berücksichtigungsfähigkeit einer nach Erlass des angegriffenen Urteils eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – juris, Rn. 16 bis 18 m.w.N.).
Vorliegend sind allerdings auch unter Berücksichtigung der geänderten Pachtverträge die Zweifel des Verwaltungsgerichts daran, dass die Klägerin das streitige Vorhaben auf überwiegend eigener Futtergrundlage wird bewirtschaften können, nicht ausgeräumt; sie sind vielmehr im Gegenteil noch verstärkt worden. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, können sich deshalb auch aus den von der Klägerin erst nach Erlass des Urteils geschaffenen Tatsachen nicht ergeben. Insoweit ist im Einzelnen zu sagen:
1.2.1. Bezüglich des von der Klägerin vorgelegten Pachtvertrags mit den Eheleuten S. vom August 2016 (betreffend ca. 19,38 ha) hat der Beklagte vorgetragen, dass nach telefonischer Bestätigung von Frau S. der vorgelegte Vertrag gar nicht geschlossen worden sei, und dass dies vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) insoweit bestätigt worden sei, als die im Vertrag genannte Ackerfläche nachweislich durch die Eigentümer inzwischen an einen Dritten verpachtet worden sei; weder dem AELF noch dem Landratsamt liege bislang der Vertrag mit den Originalunterschriften der Verpächter vor, was jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landpachtverkehrsgesetzes erforderlich sei (Schriftsatz vom 12.10.2016, S. 2/3 Buchst. aa). Die Klägerin hat sich hierzu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gewährten (und sodann verlängerten) Frist nicht geäußert. Nach derzeitigem Stand stellt sich die (ggf. veränderte) Sachlage demnach so dar, dass der Klägerin zur Erzeugung des für das streitige Vorhaben benötigten Futters als „eigene Futtergrundlage“ nicht die behaupteten 104,24 ha zur Verfügung stehen, sondern 19,38 ha weniger (also ca. 85 ha), so dass sie die nach der fachlichen Einschätzung des AELF benötigte Mindestfläche (100,9 ha) bei weitem verfehlt.
Die Klägerin hat zwar (in anderm Zusammenhang, nämlich in Bezug auf den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abzug der cross-compliance-Flächen) geltend gemacht, es sei eine Ertragserwartung von 100 bis 120 dt/ha berechtigt (Schriftsatz vom 10.8.2015, S. 4 unten). Bei einem solchen, über der amtlichen Erwartung liegenden Ertrag könnte sich die benötigte Gesamtfläche tatsächlich verringern. Die Klägerin ist für ihre Behauptung aber jede substantielle Begründung und erst recht jeden Beleg schuldig geblieben. Der Beklagte hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, dass eine solche Ertragserwartung nach der fachlichen Einschätzung des AELF unrealistisch sei; er hat dies ausführlich mit der amtlichen Ertragsstatistik der letzten fünf Erntejahre und mit den Grundsätzen des Fruchtwechsels zur Sicherstellung der nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und der Erzielung hoher Erträge begründet (Schriftsatz vom 12.10.2016, S. 4 Buchst. b). Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert. Sie hat daher die fachliche Einschätzung des AELF und die gleichlautende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei ordnungsgemäßer Landwirtschaft auf den Böden der Klägerin allenfalls 95 dt/ha an Ertrag zu erzielen seien, nicht annähernd erschüttern können.
1.2.2. Bezüglich der von der Klägerin vorgelegten Pachtverträge mit dem Verpächter P. hat der Beklagte vorgetragen, dass eines der im Vertrag genannten Grundstücke (FlNr. … der Gemarkung L.) als Fotovoltaikfreifläche genutzt werde, somit nicht landwirtschaftlich nutzbar sei. Zwei weitere Grundstücke (lfd. Nrn. 5 und 6 im Pachtvertrag) seien gar nicht Eigentum des Verpächters, sondern von dessen Schwager; weder dem AELF noch dem Landratsamt liege die Zustimmung des Eigentümers zur Unterverpachtung vor (Schriftsatz vom 12.10.2016, S. 3 Buchst. bb). Auch hierzu hat sich die Klägerin nicht geäußert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die im Sinn des § 201 BauGB verfügbare Ackerfläche der Klägerin insgesamt noch kleiner ist als 79 ha.
1.3. Die erforderliche Flächengröße, um eine überwiegend eigene Futtergrundlage (§ 201 BauGB), dadurch das Merkmal des „Dienens für einen landwirtschaftlichen Betrieb“ und somit eine Privilegierung des streitigen Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB annehmen zu können, wäre auch dann deutlich nicht erreicht, wenn die ökologischen Vorrangflächen (ca. 6 ha) zugunsten der Klägerin berücksichtigt würden. Es kommt deshalb zum Einen nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht ca. 6 ha wegen der cross-compliance-Flächen abgezogen hat (siehe oben 1.1; UA, S. 7 unten). Es kommt zum Andern auch nicht darauf an, ob dieser Abzug jetzt nicht mehr gerechtfertigt wäre, weil die neuen Pachtverträge den Anbau von Leguminosen – anders als § 3 Nr. 3 der bisherigen Verträge – erlauben (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 10 oben).
1.4. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt (UA, S. 11/12 Nr. 2), dass das streitige Vorhaben auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könne, weil es öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, nämlich der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Hiermit setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht näher auseinander. Weil – wie oben ausgeführt – keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass das streitige Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, wäre an die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ein anderer Maßstab als derjenige anzulegen, mit dem sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags ausschließlich befasst. Zu den Voraussetzungen, unter denen das streitige Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung der Klägerin nämlich nicht.
2. Die Klägerin macht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend. Sie meint, diese lägen „in der Frage der zu fordernden Anforderungen an die gesicherte Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs und hierbei insbesondere der Frage der an einen Landpachtvertrag zu stellenden Anforderungen“; sie meint, die rechtliche und tatsächliche besondere Schwierigkeit ergebe sich aus den Ausführungen auf S. 9-11 des Urteils (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 12, Nr. II).
Mit ihrem Vortrag vermag die Klägerin aber keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten darzulegen. Ihre Darlegungen sind weitgehend vage und allgemein gehalten (Erfordernis einer umfassenden komplexen Würdigung aller relevanten Umstände, Fehleranfälligkeit der üblichen Praxis landwirtschaftlicher Pachtverträge, Verknüpfung von nationalem Baurecht und europäischem Agrarrecht, Strukturwandel in der Landwirtschaft). Eine konkrete ungewöhnliche Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art des vorliegenden Falls, die sich je nach Beurteilung der von der Klägerin nur allgemein angesprochenen potentiellen Schwierigkeiten entscheidungserheblich auswirken könnte, ist nicht aufgezeigt worden. Dass es der Klägerin (auch) unter Berücksichtigung des im Berufungszulassungsverfahren erst geschaffenen Sachstands nicht gelungen ist, den Nachweis der überwiegend eigenen Futtergrundlage für das streitige Vorhaben zu erbringen, liegt nicht an diesen im Allgemeinen denkbaren Schwierigkeiten. Es liegt vielmehr vor allem daran, dass hinsichtlich eines beträchtlichen Flächenanteils (mindestens die 19,38 ha der Verpächter S.) der Vertragsschluss generell fraglich ist und im Übrigen (Pachtvertrag P.) ein Teil der im Vertrag genannten Flächen überhaupt nicht dem angeblichen Verpächter (sondern seinem Schwager) gehört und ein anderer Teil (Fotovoltaikfläche) nicht landwirtschaftlich genutzt werden kann.
3. Als Rechtsfrage, die grundsätzlich bedeutsam ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), bezeichnet die Klägerin die Frage, ob solche Flächen, die auf der Grundlage von cross-compliance-Bestimmungen als ökologische Vorrangflächen zu nutzen und nachzuweisen sind, bei der Ermittlung der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erforderlichen überwiegend eigenen Futtergrundlage vollständig berücksichtigt werden dürfen, sofern darauf verwertbare Feldfrüchte wie etwa Leguminosen angebaut werden können (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 14/15, Nr. III). Auf diese Frage käme es aber nicht an, weil – wie oben unter 1.3 ausgeführt – die Voraussetzung eines Betriebs „überwiegend auf eigener Futtergrundlage“ im Fall der Klägerin unabhängig von der rechtlichen Bewertung der ökologischen Vorrangflächen schon wegen der geringen Größe der übrigen Flächen nicht erfüllt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt. Seine – etwaigen – außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, entspricht daher nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof behält die nicht näher begründete Festsetzung durch das Verwaltungsgericht bei, zu der sich die Beteiligten nicht geäußert haben.