Europarecht

Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen – Widerruf eines Waffenscheins

Aktenzeichen  M 7 K 17.5929

Datum:
4.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35834
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 45 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 3 Nr. 8
AWaffV § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 S. 1, Abs. 6

 

Leitsatz

1. Ein Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille ist eine Tatsache, die im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigt, dass der Betroffene alkoholabhängig ist (vgl. BayVGH BeckRS 2013, 52136 Rn. 7), und die zuständige Behörde nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 iVm § 6 Abs. 2 WaffG grundsätzlich berechtigt, ihm die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung  aufzugeben.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind die materiellen Voraussetzungen für die behördliche  Gutachtensanforderung erfüllt, ist diese insbes. auch anlassbezogen und verhältnismäßig (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 51391 Rn. 16 mwN) und genügt sie den formellen Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 6 AWaffV, darf die Behörde auf die persönliche Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er das von ihr geforderte amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Zeugnis aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt. (Rn. 17 und 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH BeckRS 2010, 31195 Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel für die Abwehr von Gefahren, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz nicht zuverlässiger Personen ausgehen.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 17. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bzgl. der Nr. I.1 des Bescheids ist, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt, der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung, bzgl. der übrigen Verfügungen (ohne Nr. I.4) der des Bescheiderlasses als letzter behördlicher Entscheidung (vgl. zum Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35).
Das in Nr. 1 angeordnete Verbot bzgl. Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist rechtmäßig.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WaffG ist die betroffene Person im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf deren Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV – geregelt (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG).
Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige, dem die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachten aufgegeben hat, weil durch Tatsachen begründete Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Umgang mit Waffen bestehen, auf eigene Kosten einen sachkundigen Gutachter mit der Begutachtung zu beauftragen. Die Begutachtung soll von ärztlichen Gutachtern bestimmter Fachrichtungen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 AWaffV) oder von Fachpsychologen der Fachrichtung Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AWaffV) durchgeführt werden. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AWaffV). Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf gemäß § 4 Abs. 4 AWaffV in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat dies im Gutachten zu versichern. Nach § 4 Abs. 5 AWaffV hat sich der Gutachter über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 16).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anforderung eines Gutachtens erfüllt. Der Beklagten wurden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG begründen. So hat die Beklagte im Rahmen einer Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger am 26. Dezember 2016 in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war, im Zuge derer er in die Nußbaumklinik München eingeliefert wurde, wo beim Kläger eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,05mg/l festgestellt wurde. Dies entspricht in etwa einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,1 Promille. Denn zwar ist die Relation zwischen AAK und BAK nicht konstant. Allerdings ist bei dem gewählten Umrechnungsfaktor 1:2000, der auch § 24 a StVG zugrunde liegt, sichergestellt, dass in 75% der Fälle der BAK-Wert über dem gemessenen AAK-Wert liegt. Weil die Relation im Mittel bei 1:2311 liegt, sind die AAK-Ergebnisse im Vergleich zu den bei der Relation 1:2000 errechneten BAK-Werten um rund 15% besser gestellt (vgl. zu allem BGH, B.v. 3.4.2001 – 4 StR 507/00 – juris).
Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte davon ausgehen, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger abhängig von Alkohol ist. Ein Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille ist eine Tatsache, die im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigt, dass der Betroffene alkoholabhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 21 C 13.835 – juris Rn. 7). Denn nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deutet eine Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6? auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht BR-Drs. 443/98, Beschluss S. 6). Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13 “Alkohol”, abgedruckt in Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – juris Rn. 14) bestätigen, dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotential einher geht. Im Einklang mit den Richtlinien hat das Bundesverwaltungsgericht zur Eignung von Fahrerlaubnisinhabern wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 ? und mehr erreichen, regelmäßig – auch wenn sie Ersttäter sind – an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörde in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären habe (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 20). Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 – WaffVwV – benennt als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn von § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6? (Nr. 6.3 WaffVwV) und überträgt damit diese Erkenntnisse auf das Waffenrecht (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 21). Die Beklagte war aufgrund dessen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 WaffG grundsätzlich befugt, dem Kläger die Vorlage eines Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben.
Das Schreiben des Landratsamtes vom 14. September 2017 genügt auch in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 6 AWaffV. Die Beklagte hat dem Kläger darin die aus ihrer Sicht die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mitgeteilt. Das Schreiben enthält weiter die erforderliche Aufforderung an den Kläger, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung zum Erwerb und Umgang mit Waffen und Munition beizubringen. Weiter enthält das Schreiben die Belehrung, dass bei Weigerung, ein derartiges Gutachten zu erbringen oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens die persönliche Nichteignung gefolgert und das Waffenbesitzverbot angeordnet sowie der Kleine Waffenschein widerrufen werden dürften. Der Kläger erhielt zudem die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Die behördliche Anordnung der Beibringung eines Gutachtens ist auch verhältnismäßig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Rahmen des Vorfalls vom 26. Dezember 2016 in alkoholisiertem Zustand ein Tierabwehrgerät mit sich geführt hat und dieses – unabhängig von der Schuldfrage – im Zuge der Auseinandersetzung auch zielgerichtet eingesetzt hat, ist die Anordnung der Beibringung eines amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnisses Hinblick auf das Gewicht der anlassgebenden Tatsachen und die Gefahren, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können, verhältnismäßig.
Da die Anordnung des Gutachtens somit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist und der Kläger daraufhin kein entsprechendes amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnisses beigebracht hat, durfte die Beklagte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Klägers schließen.
Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenbesitz-/erwerbsverbots durch die Beklagte ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat – wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt – das ihr zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.
Der in Nr. I.2 des Bescheids angeordnete Widerruf des Kleinen Waffenscheins gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1  Nr. 2 WaffG ist ebenfalls rechtmäßig.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – vorliegend der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die persönliche Eignung i.S. § 6 WaffG besitzt.
Entsprechend den obigen Ausführungen durfte die Beklagte vertretbar davon ausgehen, dass der Kläger abhängig von Alkohol ist und somit nicht über die erforderliche persönliche Eignung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt.
Die Verpflichtung zur Rückgabe des Kleinen Waffenscheins (Nr. I.3 des Bescheids) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Da entsprechend den obigen Ausführungen der Kleine Waffenschein rechtmäßig widerrufen wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit die Rückgabeverpflichtung. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids.
Schließlich sind auch gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5 des Bescheids) und die Kostenentscheidung (Nr. I.6 des Bescheids) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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