Aktenzeichen XII ZB 647/10
Verfahrensgang
vorgehend LG Bremen, 16. November 2010, Az: 5 T 573/10vorgehend AG Bremen, 4. August 2010, Az: 44 XVII K 223/09
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm § 42 Abs. 3 FamGKG)
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, gegebenenfalls iVm § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 – XII ZB 283/10 – FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer
Günter Nedden-Boeger