Europarecht

Beteiligung an Investitionskosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage

Aktenzeichen  4 ZB 16.2399

Datum:
7.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 104075
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
FStrG § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, S. 2 § 15 Abs. 2
HGB § 25 Abs. 1 S. 1
BGB § 177 Abs. 1, § 178, § 184 Abs. 1, § 315 Abs. 3

 

Leitsatz

Bei der materiellen Privatisierung der ursprünglich durch eine bundeseigene Gesellschaft betriebenen Autobahnrastanlagen hat kein Erwerb eines Handelsgeschäfts im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB stattgefunden, aus dem sich eine Haftung der jetzigen Konzessionsinhaberin ergeben könnte.

Verfahrensgang

2 K 12.864 2014-10-15 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 127.237,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Zahlungsklage von der Beklagten eine anteilige Erstattung der bei der Erneuerung ihrer gemeindlichen Kläranlage angefallenen Kosten.
Die frühere Gemeinde R., die seit 1978 einen Ortsteil der Klägerin bildet, errichtete in den Jahren 1970 und 1971 eine Kläranlage, an die auch die Autobahnrastanlage Riedener Wald mit den beiden Raststätten West und Ost angeschlossen wurde. Wegen Nichteinhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen wurde diese alte Kläranlage mittlerweile durch eine neue Anlage ersetzt, die im Frühjahr 2013 in Betrieb genommen wurde.
Die Klägerin begründet ihre – zunächst außergerichtlich erhobene – Forderung nach einer Beteiligung der Beklagten an den Investitionskosten der neuen Anlage mit einer 1970 geschlossenen Anschluss- und Kostenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – und der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m.b.H. (GfN) einerseits, beide vertreten durch das (damalige) Autobahnbauamt Nürnberg, und der Gemeinde Rieden andererseits sowie mit einer dazu 1973 getroffenen Ergänzungsvereinbarung. Die GfN wurde 1994 in die Autobahn Tank & R. AG umgewandelt, aus der 1999 die Beklagte hervorging. Diese bewirtschaftet die Raststätten Riedener Wald West und Riedener Wald Ost aufgrund von Konzessionsverträgen, die ihre Rechtsvorgängerin am 17. April 1998 mit der Beigeladenen zu 1 abgeschlossen hat.
Am 10. Oktober 2012 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Vorschuss auf die im Zusammenhang mit der Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage im Ortsteil Rieden anfallenden Investitionskosten für die Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage in Höhe von mindestens 125.000 Euro ab Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Nach der Sondervereinbarung von 1970/1973, die zwischen der Klägerin und der Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien gelte, könne die Klägerin gemäß den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) die Zahlung des auf die Rastanlage entfallenden Investitionskostenanteils verlangen. Es liege eine Regelungslücke vor, da die Parteien der Sondervereinbarung die Aufnahme einer Regelung für den Fall einer wegen Verbrauchs der Kläranlage notwendig werdenden Neuerrichtung und der damit verbundenen Kostenbeteiligung der Beklagten versäumt hätten. Nach dem hypothetischen Parteiwillen sei davon auszugehen, dass beide Parteien, wenn sie die Notwendigkeit eines Neubaus der Kläranlage nach einer Gebrauchsdauer von 30 oder 40 Jahren bedacht hätten, eine entsprechende Kostenbeteiligungsklausel in die Vereinbarung aufgenommen hätten.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Es bestünden erhebliche Zweifel am wirksamen Zustandekommen der Vereinbarungen von 1970 und 1973. Die dazu von der Klägerin vorgelegten Kopien seien weder optisch noch inhaltlich gleichlautend mit der von der Autobahndirektion Nordbayern (als Nachfolgerin des Autobahnbauamts Nürnberg) vorgelegten originalunterschriebenen Ausfertigung der Vereinbarung von 1970 bzw. der vorgelegten Kopie der Ergänzungsvereinbarung von 1973. Es fehle an der nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO vorgeschriebenen Schriftform; auch sei kein Gemeinderatsbeschluss aktenkundig, der den Bürgermeister der Gemeinde Rieden zum Vertragsabschluss ermächtigt habe. Die Beklagte habe vorsorglich von ihrem Widerrufsrecht nach § 178 BGB Gebrauch gemacht. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da es sich bei den streitigen Ansprüchen nicht um rechtsnachfolgefähige Positionen handle. Die Vereinbarung von 1970/1973 begründe keine Ansprüche gegen die Beklagte, die nicht Partei der Vereinbarung sei; Zahlungsverpflichtungen würden nur für das „Autobahnbauamt“ begründet. Die Vereinbarung sei aus einer Reihe weiterer Gründe nichtig bzw. nichtig geworden; sie habe sich zudem mit der Inbetriebnahme der neuen Kläranlage im April 2013 erledigt. Die Klägerin selbst habe mit Erklärung vom 18. Juni 2007 die Vereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Außerbetriebnahme der Kläranlage gekündigt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei mangels einer Regelungslücke kein Raum; das Begehren der Klägerin laufe auf eine wesentliche Erweiterung des Vertragsinhalts hinaus. Eine etwaige vertragliche Lücke sei durch das Beitragsrecht zu schließen. Auch habe die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach der damaligen Vereinbarung (ordnungsgemäße Ausschreibung, Rechnungslegung) nicht dargetan. Höchst vorsorglich berufe sich die Beklagte auf Verjährung.
Mit Beschlüssen vom 5. März und vom 12. September 2014 wurden die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahndirektion Nordbayern, sowie der Freistaat Bayern zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab.
Sie sei schon deshalb unbegründet, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richte. Auf der Grundlage der Vereinbarungen aus den Jahren 1970 und 1973 bestünden keine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten hinsichtlich der für die Erneuerung der Kläranlage anfallenden Investitionskosten. Eine Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung für den Bau der (früheren) Kläranlage habe nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 3 und 7 der Vereinbarung von 1970 nur das „Autobahnbauamt“ übernommen, das als Straßenbaubehörde des Freistaats Bayern im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwaltet habe. An die Stelle des Autobahnbauamts sei nunmehr die Autobahndirektion Nordbayern getreten (Art. 62a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayStrWG). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs trage der Bund die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens. Bestandteil der Bundesfernstraßen seien nach § 1 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 FStrG auch die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen wie etwa Raststätten. Bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung, zu der auch Verträge mit anderen Baulast- oder Aufgabenträgern gehörten, handle das Land im Namen der Bundesrepublik Deutschland, so dass allein diese Vertragspartei werde. Mit der Nennung des Autobahnamts werde zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungsverpflichtung zulasten der Bundesrepublik Deutschland habe begründet werden sollen, da das Autobahnbauamt als Behörde des Freistaats Bayern keine eigenen Verpflichtungen habe eingehen können. Wenn man statt der Vermögensverwaltung einen Fall der Hoheitsverwaltung annehme, wäre allenfalls der Freistaat Bayern durch den Vertrag verpflichtet worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Autobahnbauamt die GfN zur anteiligen Tragung der Baukosten habe verpflichten wollen, ergäben sich schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht. Die Nennung der GfN im Rubrum des Vertrags reiche nicht aus für die Annahme, dass diese gesamtschuldnerisch mit der Bundesrepublik Deutschland für die Herstellungskosten der Kläranlage habe aufkommen sollen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die GfN wirksam durch das Autobahnbauamt vertreten worden sei; nach einem vorgelegten Handelsregisterauszug sei die GfN durch ihre Geschäftsführer bzw. einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten worden. Die Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 1973 betreffe nur die Tragung der Betriebskosten und nicht die streitgegenständlichen Herstellungskosten. Entgegen dem Vortrag der Autobahndirektion Nordbayern sei die Beklagte auch nicht Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats Bayern. Da die Rechtsvorgänger der Beklagten nicht zur anteiligen Tragung der Kosten für die ursprüngliche Kläranlage verpflichtet gewesen seien, scheide ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Beteiligung an den für die Erneuerung der Kläranlage anfallenden Investitionskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von vornherein aus; sie könne nicht anstelle des ursprünglichen und weiterhin existierenden Vertragspartners Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung könne nicht zur Schaffung eines neuen Schuldners für die Herstellungskosten der Kläranlage führen, selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten an dem Vertragswerk als solchem beteiligt gewesen sein sollte. Im Übrigen fehle es nach der eigenen Argumentation der Klägerin an einer vertraglichen Verpflichtung aus der Vereinbarung von 1970 und 1973, da die Klägerin diese mit Schreiben vom 18. Juni 2007 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Außerbetriebnahme der Kläranlage gekündigt habe. Die Kündigung gehe jedoch von vornherein ins Leere, da sie an den falschen Adressaten gerichtet gewesen sei. Auch die bestehenden Konzessionsverträge bezüglich der Raststätten enthielten keine Regelung zu den von der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinbarungen von 1970/1973 übernommenen Verpflichtungen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beigeladene zu 1 und 2 unterstützen den Zulassungsantrag, die Beklagte tritt ihm entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).
Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte – trotz der evidenten Regelungslücke in den Konzessionsverträgen – nach den Grundsätzen der Betriebsübernahme gemäß § 25 Abs. 1 HGB die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Entsorgung des auf den Rastanlagen-Grundstücken anfallenden Schmutzwassers gegenüber der Klägerin übernommen habe. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FStrG sei die Bundesrepublik Deutschland berechtigt gewesen, alle ihre mit der Inbetriebnahme der Rastanlage bestehenden Rechte und Pflichten bei der Betriebsübergabe an die Tank & R. AG als sog. Dritte im Zuge des Konzessionsvertrags vom 17. April 1998 zu übertragen. Auch wenn bei Abschluss des Konzessionsvertrags wohl versehentlich die Regelung der Schmutzwasserentsorgung nicht übertragen worden sei, ändere dies nichts daran, dass sowohl die Beklagte als auch die Tank & R. AG und zuvor die Bundesrepublik Deutschland seit Inbetriebnahme der Kläranlage die Leistungen der Klägerin in Form der Abnahme des Schmutzwassers ununterbrochen in Anspruch genommen habe und auch derzeit in Anspruch nehme. Dies sei ebenso der Standpunkt der für die Beigeladene zu 1 auftretenden Autobahndirektion Nordbayern, die auch in Kenntnis der angegriffenen Entscheidung weiterhin die Beklagte gegenüber der Klägerin für entsorgungspflichtig halte. Nach einem Schreiben der Autobahndirektion vom 6. März 2014 habe die Beklagte die volle Stellung als Eigentümerin und sei deshalb bis zum Auslaufen der Konzessionsverträge für alle Rechte und Pflichten verantwortlich, ohne dass sich die Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer zweiten Ebene Rechte oder Pflichten vorbehalten hätte. In einem Schreiben vom 17. November 2014 an eine andere bayerische Gemeinde, in der sich ebenfalls eine Rastanlage der Beklagten befinde, habe die Autobahndirektion ausgeführt, dass sich die Gemeinde wegen einer finanziellen Beteiligung am Neubau ihrer Kläranlage an die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der GfN wenden möge.
Aus diesem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet wäre, sich an den Investitionskosten für den Neubau der Kläranlage zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten weder unmittelbar auf die Vereinbarungen in den Jahren 1970 und 1973 stützen lässt noch auf die 1998 geschlossenen Konzessionsverträge.
aa) Es erscheint bereits höchst fraglich, ob die in § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 enthaltene Verpflichtung, sich an den Baukosten der Kläranlage im Verhältnis der damals vorgesehenen Abwassermengen zu zwei Dritteln zu beteiligen und dazu entsprechend dem Baufortschritt Abschlagszahlungen zu leisten (§ 7), auch noch für den Jahrzehnte später erfolgten Neubau einer Kläranlage rechtliche Wirkung entfaltet. Denn die Kostenzusage bezog sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf „den Bau der Kläranlage gemäß § 2 (1)“, also auf die von der damaligen Gemeinde Rieden bereits geplante und laut Vertrag „betriebsfertig zum 1.4.1971“ herzustellende Anlage mit einer Gesamtkapazität von 3000 EGW. Eine von dieser konkreten Baumaßnahme unabhängige, zeitlich unbegrenzte Kostenübernahme auch für eine „eventuell erforderliche teilweise oder vollständige Erneuerung“ wurde nur für den von der Gemeinde zu unterhaltenden neu hergestellten Zuleitungskanal vereinbart (§ 4 Abs. 3), nicht dagegen für die Kläranlage mit ihrem weitaus höheren Investitionsvolumen. Daraus dürfte zu schließen sein, dass die für diese Anlage zugesagte Baukostenbeteiligung, derentwegen die Gemeinde im Gegenzug auf die Erhebung von Anschlussgebühren verzichtete (§ 5 Abs. 1), allein die bis zu ihrer Fertigstellung im Jahr 1971 anfallenden Kosten der erstmaligen Errichtung umfasste. Hiernach wären die in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 getroffenen Regelungen – anders als diejenigen über den Anschluss an die Kläranlage und deren Benutzung (§ 1 Abs. 2, Abs. 4) sowie über den anteiligen Ersatz der Betriebskosten und der Abschreibung (Ergänzungsvereinbarung vom 21./30.5.1973) – nicht Teil des vertraglich begründeten Dauerschuldverhältnisses, das jedenfalls bis zur Außerbetriebnahme der früheren Kläranlage bestanden hat und als Rechtsgrundlage für die tatsächlich erbrachten Leistungen angesehen wurde.
bb) Die vorstehende Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da sich selbst bei einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Verpflichtung zur Übernahme eines Investitionskostenanteils der diesbezügliche Rechtsanspruch jedenfalls nicht gegen die Beklagte richten würde.
Grundsätzlich müsste die Beklagte allerdings als Rechtsnachfolgerin der GfN für deren Verbindlichkeiten einstehen, soweit sich solche aus den Vereinbarungen vom 21./30. Mai 1970 und 28. März/11. Mai 1973 ergeben sollten. Falls die GfN in den nachfolgenden Jahren z. B. bei der Abrechnung der Betriebskosten wie eine Vertragspartei aufgetreten ist, käme es wohl auch nicht auf den Nachweis einer Bevollmächtigung des Autobahnbauamts zum Vertragsschluss an, da dann jedenfalls eine konkludente Genehmigung des vollmachtlosen Handelns entsprechend § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB anzunehmen wäre. Die Wirksamkeit der Vereinbarungen kann auch nicht an einer fehlenden Ermächtigung des Gemeinderats der damaligen Gemeinde Rieden zur Unterzeichnung der Verträge scheitern, da die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis davon unberührt bliebe (vgl. BGH, U.v. 18.11.2016 – V ZR 266/14 – juris).
Selbst wenn hiernach die Beklagte an die Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 unmittelbar gebunden wäre, hätte sich jedoch für sie aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 keine Pflicht zur Zahlung eines Investitionskostenanteils an die Klägerin für den Neubau einer Kläranlage ergeben. Die Verpflichtung traf nach dem Vertrag allein das „Autobahnbauamt“, also eine Behörde des Freistaats Bayern, die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2 GG) für den Bau und die Unterhaltung der Bundesautobahnen einschließlich der Rastanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 FStrG) zuständig war. Staatsbehörden können aber, auch wenn sie auftragsweise tätig werden, mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht für sich selbst, sondern immer nur für die dahinterstehende Gebietskörperschaft vertragliche Pflichten eingehen. Daher konnte die Erwähnung des Autobahnbauamts als Kostenträger in § 3 Abs. 1 der Vereinbarung nur so verstanden werden, dass damit die im Rubrum als Vertragspartei genannte Bundesrepublik Deutschland gemeint war, deren Verwaltungsaufgaben die Behörde kraft Gesetzes wahrnahm.
Wäre damals beabsichtigt gewesen, neben dem Bund auch die GfN als selbständige juristische Person des Privatrechts zur Kostenbeteiligung zu verpflichten, hätte dies im Vertragstext zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommen müssen. Denn allein aus der allgemeinen Erklärung des Autobahnbauamts, diese Betreibergesellschaft bei dem Vertragsabschluss mit zu vertreten, ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, noch keine Vermutung dahingehend, dass jede namens der Behörde eingegangene Verpflichtung auch zu Lasten dieser weiteren Vertragspartei gehen sollte. Besondere Gründe, die eine Erstreckung der Zahlungsverpflichtung auf die GfN nahegelegt hätten und eine diesbezügliche ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigen könnten, bestanden in der damaligen Situation nicht. An einer Gesamtschuldnerschaft konnte die Gemeinde Rieden kein Interesse haben, da die Solvenz der Bundesrepublik Deutschland außer Zweifel stand und die GfN als im Alleineigentum des Bundes stehende haftungsbeschränkte Gesellschaft keine zusätzliche Sicherheit geboten hätte. Der in § 5 Abs. 1 ausdrücklich erwähnte synallagmatische Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf Anschlussgebühren und der Pflicht zur Kostenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 lässt im Gegenteil erkennen, dass insoweit eine Abmachung nur zwischen der (damaligen) Grundstückseigentümerin und der Gemeinde beabsichtigt war.
cc) Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren ist die vom Autobahnbauamt eingegangene und damit die Bundesrepublik Deutschland treffende Verpflichtung zur Zahlung eines Teils der Baukosten weder durch die Übereignung der zur Rastanlage gehörenden Grundstücke noch durch eine Betriebsübernahme nach § 25 Abs. 1 HGB oder durch die nach wie vor geltenden Konzessionsverträge auf die Beklagte übergegangen.
Mit dem Erwerb der im Gemeindegebiet der Klägerin gelegenen Rastanlagengrundstücke wurde die Beklagte zwar ein möglicher Schuldner von Beiträgen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die in § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 geregelte Pflicht zur Kostenbeteiligung war jedoch im abgabenrechtlichen Sinne kein Beitrag, sondern eine schuldrechtliche Individualabrede. Sie ruhte daher nicht gemäß Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG als öffentliche Last auf den Grundstücken mit der Folge, dass die Beklagte daraus unmittelbar hätte in Anspruch genommen werden können. Das würde selbst dann gelten, wenn man die vom Bund eingegangene Zahlungsverpflichtung wegen des gleichzeitigen Verzichts der Klägerin auf die – damals noch zulässigen (BayVerfGH, E.v. 26.1.1984 – Vf. 3-VII-82 – VerfGH 36, 4 = BayVBl 1984, 363) – Anschlussgebühren als Teil einer Abgabevereinbarung ansehen wollte (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1981 – 8 C 8/81 – NVwZ 1982, 377/378; Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 234).
Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren angeführten „Grundsätze der Betriebsübernahme“ können ebenfalls nicht zur Folge haben, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nunmehr (auch) gegen die Beklagte gerichtet werden könnte. Diese dürfte zwar nach Abschluss der Konzessionsverträge ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Handelsgeschäft fortgeführt haben, so dass sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten eines früheren Inhabers haftet. Darauf kann sich die Klägerin jedoch im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil der Bund beim Abschluss der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 nicht Inhaber des Betriebs der (damals noch im Bau befindlichen) Rastanlage war. Die Anlage wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG) geplant und errichtet, jedoch von Beginn an von der GfN als damaligem Staatsunternehmen in privatrechtlicher Form wirtschaftlich verwaltet (vgl. BT-Drs. 12/4635 S. 5). Ein Betriebsübergang vom Bund auf die Beklagte hat daher auch im Zuge der materiellen Privatisierung dieser öffentlichen Aufgabe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Beklagte konnte – als Rechtsnachfolgerin – lediglich die von der GfN und später von der Tank & R. AG begründeten betriebsbezogenen Verbindlichkeiten übernehmen.
Auch die aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 2 Satz 2 FStrG abgeschlossenen Konzessionsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten haben – jedenfalls im Außenverhältnis zur Klägerin – zu keiner Übertragung einer (möglichen) Kostenbeteiligungspflicht aus § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 geführt. Wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, findet sich im Text der Verträge an keiner Stelle ein Hinweis auf die (Mit-)Finanzierung der im Eigentum der Klägerin befindlichen Kläranlage. Die in § 8 der Konzessionsverträge getroffenen Regelungen über die Entsorgung der Betriebsgrundstücke beziehen sich durchweg auf die den Vertragsparteien selbst gehörenden Leitungen und sonstigen Einrichtungen. Die Generalklausel in § 8 Abs. 1 Satz 2, wonach die Beklagte „für ihre Leitungen in alle bestehenden Vereinbarungen“ eintritt, kann sich bei sinngemäßer Auslegung allenfalls auf einen Teil der Abmachungen vom 21./30. Mai 1970 beziehen. Denn die Autobahndirektion Nordbayern hat – auch im vorliegenden Verfahren – stets den Standpunkt vertreten, dass sich die damalige Kostenzusage allein auf die Anfang der 1970er Jahre errichtete Kläranlage bezogen habe (vgl. Schreiben an die Oberste Baubehörde im StMI vom 8.1.2008; Protokoll der mdl. Verhandlung vom 15.10.2014, S. 3/4; Schriftsatz vom 20.2.2015, S. 5). Aus ihrer Sicht bestand daher von vornherein kein Anlass, eine diesbezügliche Vertragspflicht auf die Beklagte als Konzessionsnehmerin abzuwälzen.
Im Übrigen hätte ein rechtswirksamer Vertragsbeitritt und erst recht eine Vertragsübernahme (mit der Folge einer Entlassung des Bundes aus dem Vertragsverhältnis) nur als dreiseitiges Rechtsgeschäft unter Mitwirkung der Klägerin vereinbart werden können (vgl. BGH, U.v. 4.12.1997 – VII ZR 187/96 – NJW-RR 1998, 594; Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 398 Rn. 4 ff., 190). Für eine solche einvernehmliche Vertragsänderung sind aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Selbst wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 der Konzessionsverträge sich auch auf die erst später strittig gewordene Frage der Beteiligung an den Investitionskosten der Kläranlage beziehen sollte, könnte sich daher aus dieser Bestimmung allenfalls ein (Freistellungs-)Anspruch des Bundes im Innenverhältnis und kein direkter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als neuen oder weiteren Zahlungsschuldner ergeben. Das Gleiche müsste gelten für die vom Beigeladenen zu 2 als mögliche Rechtsgrundlagen genannten Verpflichtungen aus § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 der Konzessionsverträge (s. Schriftsatz vom 26.2.2015 S. 2/3), die freilich nach ihrem Regelungszusammenhang ohnehin nicht auf vertraglich begründete Ansprüche Dritter anwendbar sind.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsstreit weist – ungeachtet des umfangreichen Sachvortrags aller Beteiligten und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit – keine entscheidungserheblichen Probleme auf, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abhebt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch u.a., VwGO, § 124 Rn. 28 m.w.N.).
Die Klägerin trägt insoweit vor, bei vielen der ca. 390 Kommunen, in denen das Schmutzwasser von Tank- und Rastanlagen in die gemeindliche Kläranlage abgeleitet werde, stelle sich ebenfalls das Problem einer auf Dauer zuverlässig geregelten Abnahme des Abwassers, wenn – wie hier – eine verbindliche vertragliche Regelung fehle. Da nur das auf den nicht bebauten Flächen anfallende Niederschlagswasser nach Art. 34 Abs. 3 BayWG unmittelbar in einen Vorfluter abgeleitet werde, bleibe die Klägerin zur Ableitung des anfallenden Schmutzwassers verpflichtet. Dies erweise sich aber wegen der damit verbundenen Kostenlast für die Neuerrichtung bei einem Schmutzwasseranteil der Beklagten von 48% als unbillig, nachdem die Beklagte für die Reinigungsleistung der neuen Kläranlage keine finanzielle Gegenleistung erbringe. Die rechtliche Bewertung im angegriffenen Urteil sei nicht sachgerecht, da die Klägerin für die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Abnahme des auf der Rastanlage anfallenden Schmutzwassers keine angemessene Investitions- und Betriebskostenbeteiligung erhalte, obwohl für ihre Einrichtung das Kostendeckungsgebot gelte. Die Problematik werde verdeutlicht durch eine von der Beklagten beim Landgericht erhobene Klage auf Erstattung anteiliger Betriebskostenzahlungen in Höhe von 354.864,28 Euro für die Jahre 2004 bis 2012, bei der sie sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarungen aus den Jahren 1970 und 1973 berufe. Da die Klägerin sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung gegen eine beitragsgestützte Finanzierung ihrer neuen Kläranlage entschieden habe, eine gebührengestützte Finanzierung aber wegen der damit verbundenen unangemessenen Belastung der allgemeinen Einleiter ausscheide, bleibe nur die Möglichkeit, die Beklagte vor dem Hintergrund des faktischen, aber nicht satzungsgemäßen Einleitungsrechts nach dem Verhältnis der Einleitungsmengen an den Investitionskosten für den Neubau und im gleichen Verhältnis an den Betriebskosten zu beteiligen. Da die erstinstanzliche Entscheidung sich mit diesen unbilligen rechtlichen Konsequenzen nicht auseinandersetze und auch eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland unklar bleibe, weise die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf. Dies werde dadurch bestätigt, dass ein den Streitfall betreffendes Schreiben des Klägervertreters der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur mit der Bitte um weitere Veranlassung vorgelegt worden sei.
Diese Ausführungen, die sich weitgehend in einer allgemeinen Urteilskritik und in einer Beschreibung der zwischen den Beteiligten bestehenden vielfältigen Streitpunkte erschöpfen, können eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rechtfertigen. Weder die Verhältnisse in anderen Gemeinden, in denen sich ähnliche Rastanlagen befinden, noch die Weigerung der Beklagten, sonstigen Kostenforderungen der Klägerin nachzukommen, und die daraus für den Gemeindehaushalt und für die sonstigen Einleiter resultierenden finanziellen Folgen können bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der streitgegenständliche Zahlungsanspruch besteht, eine Rolle spielen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Klägerin neben der Beklagten oder an deren Stelle die Bundesrepublik Deutschland als Finanzierungsschuldner in Anspruch nehmen könnte. Es spricht auch nichts dafür, dass die Auslegung und Anwendung der 1970 vorbehaltlos getroffenen Vereinbarung einer über die rechtliche Prüfung hinausgehenden Billigkeitskontrolle unterläge (vgl. § 315 Abs. 3 BGB), die in einem Berufungsverfahren nachzuholen wäre. Der bloße Umstand, dass die Rechtsbeziehungen im dreipoligen Verhältnis zwischen Klägerin, Beklagter und Beigeladener zu 1 seit längerer Zeit in mehrfacher Hinsicht ungeklärt und umstritten sind, bedeutet nicht, dass auch der hier zu entscheidende konkrete Rechtsstreit als rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig angesehen werden müsste.
c) Ob in dem Hinweis der Klägerin auf ähnliche Probleme in anderen Kommunen die (konkludente) Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu sehen ist, kann offenbleiben, da es hinsichtlich dieses Zulassungsgrunds jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dazu müsste eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit dargetan und zudem erläutert werden, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht substantiiert vorträgt, dass auch andere Gemeinden beim erstmaligen Anschluss einer Rastanlage an die örtliche Kläranlage eine (in den wesentlichen Punkten) inhaltsgleiche Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen GfN abgeschlossen hätten und daraus nunmehr ebenfalls Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Investitionskostenbeteiligung wegen der Neuerrichtung einer Kläranlage ableiteten. Dass diesbezüglich ähnliche Rechtsstreitigkeiten wie die vorliegende zu erwarten wären, folgt auch nicht aus dem von der Klägerin in Kopie vorgelegten Schreiben der Autobahndirektion vom 17. November 2014 an eine (nicht benannte) bayerische Gemeinde, die sich wegen einer finanziellen Beteiligung an einem Kläranlagenneubau unmittelbar an den Bund gewandt hatte und von diesem an die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der GfN verwiesen wurde. In diesem Anschreiben wird nicht etwa auf eine frühere Vereinbarung Bezug genommen, aus der sich noch heute Zahlungsverpflichtungen ergeben könnten, sondern auf das von der GfN auf die Beklagte übergegangene Eigentum an den Rasthäusern und deren Abwasseranlagen. Darin liegt lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, an die kommunale Abwasserentsorgung angeschlossene Grundeigentümer und Einrichtungsbenutzer mit den Mitteln des kommunalen Abgabenrechts auch an den Investitionskosten für die Neuerrichtung einer Kläranlage zu beteiligen (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 33 f.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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