Aktenzeichen 4 ZB 19.1671
Leitsatz
Die „Darlegung“ eines Zulassungsgrundes im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 30 K 17.2105 2019-04-11 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2233,80 – Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
a) Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 7 bis 7d, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel vermag der Verwaltungsgerichtshof den Darlegungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Eine „Darlegung“ eines Zulassungsgrundes im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Vorliegend findet eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts in der Antragsbegründung nicht statt.
aa) Die Klägerin trägt vor, die Satzung der Beklagten lehne sich lediglich an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags an, und etwaige Anpassungen nach eigenen Kostenkalkulationen seien entgegen der Annahme des angegriffenen Urteils nicht nachvollziehbar. Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 (4 B 06.1839) werde zur Vermeidung einer bloß wörtlichen Wiedergabe verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (UA S. 9 ff.) ausführlich mit der Satzung und den darin enthaltenen konkreten Kostenpositionen auseinandergesetzt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die in der Handreichung des Bayerischen Gemeindetags enthaltenen konkreten Kostenpositionen von der Beklagten nicht unreflektiert übernommen, sondern – wie erforderlich – bezüglich der tatsächlichen Anschaffungskosten angepasst und im Hinblick auf die durchschnittlichen jährlichen Ausrückestunden und die durchschnittliche jährliche Fahrleistung der vorliegend eingesetzten Fahrzeuge überprüft worden seien. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander und legt damit nicht dar, warum die Kostenkalkulation nicht nachvollziehbar ist. Der Verweis auf eine Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2008 reicht hierzu ebenfalls nicht aus.
bb) Die Klägerin trägt weiter vor, das anzugreifende Urteile führe selbst aus, die Feuerwehr habe Aufgaben außerhalb ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen. Dafür könne aber schon grundsätzlich auch mangels Ermächtigungsgrundlage keine Ersatzpflicht bestehen. Das angegriffene Urteil sei auch widersprüchlich. Die Herleitung einer vermeintlich doch bestehenden Ersatzpflicht laufe dem Gesetzeszweck und dem Gesetzeswortlaut zuwider und sei rechtswidrig.
Auch mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 13 ff.) zwar ausgeführt, dass die Feuerwehr der Beklagten, soweit die Einsatzkräfte im Abschnitt zwischen D. und K. verkehrsregelnd und verkehrsleitend tätig geworden seien, teilweise nicht mehr im Bereich einer Pflichtaufgabe gehandelt habe, weil dieser Einsatz über das bloße Absichern der Unfallstelle hinaus gegangen sei und ihm ein verkehrsregelnder Charakter zukomme, zumal es möglich gewesen wäre, den Verkehr auch über den vor Ort befindlichen Parkplatz zu leiten. Jedoch habe der Einsatz der Feuerwehr für die verkehrsregelnden und verkehrsleitenden Tätigkeiten hier nicht zu höheren Kosten geführt, als sie für die sich noch im Pflichtaufgabenbereich bewegende bloße Absicherung der Unfallstelle erforderlich gewesen wären. Eine Reduzierung der Kosten wäre also auch dann nicht eingetreten, wenn die Feuerwehr sich auf die bloße Absicherung der Unfallstelle beschränkt hätte, insbesondere wäre der Einsatz der Mittel (Personal und Fahrzeuge) dadurch nicht zu reduzieren gewesen. Zur Absicherung der Unfallstelle hätte es aufgrund des Straßenverkehrs von beiden Seiten her zweier Fahrzeuge verbunden mit einem gewissen Personal bedurft. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Einsatz der Feuerwehrkräfte für die verkehrsregelnden Tätigkeiten nicht herausgerechnet habe.
Mit dieser Begründung setzt sich das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht auseinander und legt damit Zulassungsgründe insofern nicht ausreichend dar. Es kann daher offen bleiben, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Feuerwehr nicht mehr im Bereich ihrer Pflichtaufgabe aus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG handle, wenn sie im weitem Umfeld der Unfallstelle verkehrsregelnd und verkehrsleitend tätig wird, richtig ist.
b) Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.2.2013 – 14 ZB 13.30023 – juris Rn. 2 m.w.N.; Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.). Um den auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Der Klägerin formuliert schon keine konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen, benennt als Themen von grundsätzlicher Bedeutung die im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragenen Gründe und legt hierzu nichts weiter dar. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung einer Grundsatzrüge.
c) Der pauschale Hinweis, wonach das angegriffene Urteil von der Rechtsprechung des angerufenen Verwaltungsgerichtshofs (aus dem Urteil vom 18.7.2008 a.a.O.) abweiche, genügt nicht den Anforderungen für die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Klägerin stellt schon keine voneinander abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des genannten Obergerichts andererseits gegenüber, was notwendig gewesen wäre.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).