Aktenzeichen VI ZR 147/20
§ 249 BGB
§§ 249ff BGB
§ 826 BGB
Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Art 5 Abs 1 EGV 715/2007
Leitsatz
Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 13. Dezember 2019, Az: 6 U 182/19vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 31. Mai 2019, Az: 4 O 3508/18
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Von den bis zum 3. Dezember 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 29% und die Beklagte 71% aus einem Streitwert von 38.207,40 €.
Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger aus einem Streitwert von 11.015,83 € allein.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – die Beklagte als Herstellerin des von ihm aufgrund einer Bestellung vom 14. März 2012 erworbenen VW Caddy Maxi CL 2.0 TDI auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Es wurde behindertengerecht ausgerüstet.
2
Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die in dem Fahrzeug des Klägers installierte Motorsteuerungssoftware erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchläuft. In diesem Fall läuft die Software in einem Modus 1, in dem die Grenzwerte für die Stickoxid-Emission nach der Euro-5-Norm eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb arbeitet die Motorsteuerung im Modus 0 und es erfolgt eine Zurückleitung der ausgestoßenen Stickoxide in den Ansaugtrakt des Motors in geringerem Umfang ohne Einhaltung der Grenzwerte. Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes handelt es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtete die Beklagte dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge mit Dieselmotoren vom Typ EA189 sicherzustellen. Ein von der Beklagten daraufhin angebotenes Software-Update wurde von dem Kläger nach Vertragsschluss installiert.
3
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten zuletzt Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises von 35.539,40 € und der für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs aufgewandten Kosten von 2.668,00 €, mithin Zahlung von 38.207,40 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.
4
Das Landgericht hat die Beklagte – wegen Berücksichtigung gezogener Nutzungen unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 27.191,57 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Mit der Berufung hat sich der Kläger gegen die Anrechnung der Nutzungsvorteile gewandt. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte hat ihre Revision zurückgenommen.
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