Aktenzeichen VI ZR 405/19
§ 249 BGB
§§ 249ff BGB
§ 826 BGB
§ 6 EG-FGV
§ 27 Abs 1 EG-FGV
Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Art 5 Abs 1 EGV 715/2007
Leitsatz
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Braunschweig, 24. September 2019, Az: 7 U 271/18vorgehend LG Braunschweig, 14. Mai 2018, Az: 11 O 2577/17 (397)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. September 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Die Klägerin erwarb am 14. Oktober 2011 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Golf VI 2.0 TDI zu einem Preis von 26.400 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
3
Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und schaltet in diesem Fall in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Nur dort wurden die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm eingehalten.
4
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug der Klägerin betraf. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA freigab. Die Klägerin ließ das Software-Update im Dezember 2016 durchführen.
5
Die Klägerin hat im Hauptantrag im Wesentlichen die Zahlung von 14.192,87 € (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung), Deliktszinsen aus 26.400 € sowie Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und im Hilfsantrag Ersatz des Minderwerts in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit Ausnahme der Deliktszinsen und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs weiter.
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