Aktenzeichen 41 O 465/20
§ 427 ZPO § 427 ZPO
Leitsatz
Verfahrensgang
41 O 465/20 2020-11-30 Endurteil LGBAYREUTH LG Bayreuth
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth – 4. Zivilkammer – vom 30.11.2020 wird im Tatbestand im zweiten Absatz wie folgt berichtigt:
Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 von einem Fahrzeughändler das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 9.217 zu einem Kaufpreis in Höhe von 39.500,00 €.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO.
Es sollte im Tatbestand dargelegt werden, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2015 erworben hat. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde insoweit jedoch die Jahreszahl 2019 in den Tatbestand aufgenommen. Dies ist daher entsprechend zu berichtigen.