Europarecht

Diesel-Abgasskandal – Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Aktenzeichen  41 O 2151/18

Datum:
15.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56816
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 263
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 22.990,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat das Fahrzeug nicht bei der Beklagten erworben, sodass vertragliche Ansprüche nicht bestehen. Entgegen dem Sachvortrag der Klägerin ist durch die von ihr vorgelegte Urkunde K 1 belegt, dass Verkäufer nicht die Beklagte selbst, sondern das Audi Zentrum Köln, somit ein selbständiger Vertragshändler der Beklagten war.
2. Auch deliktische Ansprüche liegen im Ergebnis nicht vor.
a) Bezüglich der Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV fehlt es nach der vom OLG München, 21. Senat, jüngst geäusserten Rechtsauffassung bereits an der drittschützenden Wirkung der Normen der EG-FGV, da der Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs weder im Aufgabenbereich der Vorschriften liegt, noch sich aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Richtlinie ergibt (OLG München 21 U 1896/19).
Aber selbst bei Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen wäre die Klage im vorliegenden Fall abweisungsreif, da es an einer Täuschung der Klagepartei zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Beklagte jedenfalls gefehlt hat, und diese demgemäß auch keinem durch die Täuschung kausal begründeten Irrtum mehr unterlegen ist. Dazu im Folgenden zu den Ausführungen unter Ziffer b) mehr:
b) Im Rahmen von § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es an einem Vorsatz der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, da die Beklagte die Manipulation einer Vielzahl ihrer Fahrzeugmodelle schon im September bekannt gegeben und bereits Anfang Oktober auf ihrer Webseite die Möglichkeit eingerichtet hatte, sich durch Eingabe der Fahrgestellnummer über die Betroffenheit des Fahrzeugs zu informieren (vgl. dazu Beschlüsse des OLG München 21 U 1896/19 und 21 U 2834/18).
aa) Es muss vorliegend nicht darüber befunden werden, ob die Beklagte eine Täuschungshandlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 Abs. 1 StGB oder des § 826 BGB begangen hat. Der Klägerin gelingt insofern der ihr obliegende Beweis der Kausalität etwaiger Schädigungshandlungen der Beklagten für den Schadenseintritt (Kaufvertragsschluss) nicht, da er das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 30.12.2016 und damit lange nach Bekanntwerden des sogenannten „Abgasskandals“ kaufte. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war die Thematik bereits seit über einem Jahr Top- und Dauer-Thema in den täglichen Medien in Zeitung, Fernsehen, Radio, Internet, so dass es das Gericht für erwiesen hält, dass der Kläger bei Kauf des Kfz von der Betroffenheit des von ihm erworbenen Fahrzeugs vom sogenannten „Abgasskandal“ gewusst hat und möglicherweise auch erst im Nachhinein auf die Idee kam, aus dem Kauf noch einen im Internet stark beworbenen finanziellen Anspruch aus der Erwerb des so betroffenen Fahrzeugs herzuleiten.
Es ist allgemein und auch gerichtsbekannt und sowohl in Printmedien als auch dem world wide web ohne weiteres nachzuvollziehen, dass zwar der Ursprung des so genannten Abgasskandals im September 2015 in Amerika stattfand. Bereits am 25.09.2015 teilte jedoch der damalige Verkehrsminister Dobrindt öffentlich mit, auch in Deutschland seien von den Abgas-Manipulationen von Volkswagen 2,8 Millionen Fahrzeuge betroffen. Das Kraftfahrtbundesamt habe VW aufgefordert zu erklären, ob die Manipulationen zu beheben seien. Nach aktueller Kenntnis seien dies Fahrzeuge mit 1,6 und 2,0 Liter großen Dieselmotoren.
Überdies führt die Konzernmutter VW in einer Pressemitteilung und am gleichen Tag veröffentlichten Adhoc-Mitteilung vom 22.09.2015 aus, dass nicht nur die Fahrzeuge von VW betroffen sind, sondern auch des gesamten Konzerns und ihrer Töchter, indem folgendes mitgeteilt wurde: „Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist (…) Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. (…)“
Nachdem der hier streitgegenständliche Autokauf auch nicht zeitnah nach Bekanntwerden der „Dieselthematik“ stattfand, sondern schon über ein Jahr nach Bekanntwerden des sogenannten „Dieselskandals“, erscheint es dem Gericht bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung als ausgeschlossen, dass die Klägerin und ihr Ehemann trotz regelmäßiger Kenntnisnahme tagespolitischer Themen und Nachrichten bei Kauf des streitgegenständlichen PKW nichts von der auch sein Fahrzeug zumindest höchstwahrscheinlich auch betreffenden Thematik gewusst haben wollen und sich noch nicht einmal anlässlich des Neukaufs eines Fahrzeugs zu einer diesbezüglichen Nachfrage veranlasst gesehen haben wollen.
Die Klägerin hatte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung dazu angegeben, sie hätten neben einem weiteren kleineren, älteren VW-Fahrzeug noch ein großes Familienauto wegen ihrer beiden großgewachsenen Kinder gewollt, und hätten auch vorher schon einen Audi A 4 gefahren. Die Fahrzeuge seien von ihr und ihrem Mann im Wechsel ohne besondere Zuweisung benutzt worden, auf jeden sei ein Fahrzeug angemeldet gewesen. Sie verwies darauf, dass sich zwar hauptsächlich ihr Ehemann, der mitgebrachte Zeuge B2. W. um die Verhandlungen bezüglich des Autokaufs gekümmert hätte, sie jedoch bei der Auswahl des Modells und der Kaufentscheidung schon mitgeredet hätte. Die Klägerin bestätigte auch, sich über die Nachrichten vorwiegend aus dem Internet zu informieren, denn sie komme nicht immer dazu, die Tageszeitung, die sie daheim hätten, zu lesen. Dies übernehme hauptsächlich ihr Ehemann. Selbständlich würden sie aber auch Nachrichten im Fernsehen und Radio ansehen. Dennoch gab die Klägerin an, zum Zeitpunkt des Kaufs – mithin über ein Jahr nach Bekanntwerden des sog. „Dieselskandals“ sei ihr persönlich nur bekannt gewesen, dass VW irgendwelche Probleme gehabt hätte. Dass auch die Audimodelle betroffen seien, hätte sie nicht gewusst, und auch der Händler habe sie darüber bei den Verkaufsverhandlungen nicht informiert. Sie selbst habe diesbezüglich auch nicht nachgefragt, da sie sich darüber gar keine Gedanken gemacht hätte, sie sei aber nicht bei allen Verhandlungen mit dem Händler, die hauptsächlich ihr Mann geführt hätte, dabei gewesen.
Hätte sie der Verkäufer darauf aufmerksam gemacht, hätte sie vom Kauf in jedem Fall Abstand genommen.
Der Zeuge W. bestätigte in seiner Aussage sodann, man sei vorher einen Audi A 4 Diesel (noch ohne Euro 5) gefahren und mit dem Fahrzeug recht zufrieden gewesen. Daher hätten sie den Audi A 6 mit Euro 5 als geeignetes, weil entsprechend größeres Fahrzeug, angesehen, nachdem die Kinder größer geworden seien. Er habe in Internetportalen nach Fahrzeugen recherchiert, habe aber wegen mangelndem Vertrauen nur von einem Händler kaufen wollen. Er sei kein ausgewiesener Autonarr, aber interessiere sich schon für Autos, soweit er sie fahre, besonders auch wegen ihres Aussehens und ihrer technischen Fahrfähigkeit. Deshalb gehe er auch immer zum Fachhändler für Service oder Reparaturen. Er informiere sich natürlich auch über allgemeine Nachrichten oder die Tagespolitik und lese deshalb die Zeitung oder schaue sich die Nachrichten an.
Er habe insoweit auch vom Dieselskandal gehört und gewusst, dass es eine Rückrufaktion von VW wege irgendeinem Motor mit der Kennung EA 198 oder so ähnlich gegegeben habe. Er könne aber nicht mehr sagen, wann genau er davon gehört habe. Auch wisse er natürlich, dass die Firma Audi eine Tochter von VW ist, aber er wisse nicht, welcher Motor in welchem Auto verbaut ist. Er habe bei seinen Recherchen, ein geeignetes Fahrzeug zu finden, aber weder in einschlägigen Suchportalen, noch von den Händlern, die er besucht hätte, erfahren, dass in den betreffenden Fahrzeugen ein entsprechender Motor verbaut worden war. Und er sei auch nicht selbst auf die Idee gekommen, da nachzufragen, da er sich nur auf das Fahrzeug selbst konzentriert hätte. Er hätte insoweit erwartet, vom Händler auf einen derartigen Umstand der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal hingewiesen zu werden. Ihm sei – wie früher auch – auch keine FIN-Nr. des betroffenen Fahrzeugs mitgeteilt worden, so dass er auf der jeweiligen Homepage des Herstellers die Betroffenheit hätte abklären können, und habe überhaupt erst nach dem Kauf von einer solchen Homepage erfahren. Der Zeuge wusste allerdings nicht mehr, ob das Thema vorausgegangene Durchführung eines Updates bei den Vertragsverhandlungen vom Händler zur Sprache gebracht wurde.
Das Gericht erachtet die behauptete Unkenntnis der Klägerin und ihres Ehemanns, die beklagtenseits auch mit Nichtwissen bestritten wurde, nicht als glaubwürdig.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass selbst in der Klageschrift umfangreich dargelegt wurde, dass es seit September zahlreiche Veröffentlichungen und Mitteilungen in allen möglichen Medien gegeben hätte über den sog. „Dieselskandal“ und seine Auswirkungen.
Dabei ist es allgemein- und gerichtsbekannt, dass in zahlreichen Sendungen auch der weit verbreiteten Nachrichtensendungen, wie der ARD Tagesschau, dem ARD Brennpunkt oder den ARD Tagesthemen, in weitverbreiteten Tageszeitungen wie der Bildzeitung, in den bekannten Magazinen wie dem Spiegel, oder Focus über Monate hinweg seit September 2015 auf den Titelseiten phasenweise ständig, in jedem Fall aber häufig und immer wiederkehrend bei neuen Entwicklungen und Enthüllungen besonders im Verlauf des Jahres 2016 berichtet wurde über die auch europäische/deutsche Fabrikate des VW-Konzerns betreffenden Manipulationen und deren Auswirkungen. Und mindestens ebenso massiv in Onlinemedien und Plattformen diskutiert wurde. Dies lässt sich beispielsweise amtsbekannt recherchieren unter den Internetadressen von https:// www.tagesschau.de/wirtschaft/ oder /multimedia/, www.bild.de/geld/wirtschaft/volkswagen oder www.spiegel.de/nachrichtenarchiv oder /thema/abgasaffaere_bei_volkswagen;
www.f..de/auto/news/abgasaffaerebiszu-11-millionenfahrzeugemitschummelsoftware e.c.t.
Die Titelblätter aller größeren Deutschen Tageszeitungen lassen sich beispielweise unter www.meedia.de/2015/09/23/titelblaettervom-23.-09-2015 und unter www.meedia.de/2015/09/24titelblaettervom-24.09.2015 abrufen.
Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass ein im Leben und Beruf stehender Bürger, der sich noch dazu mit der Absicht trägt, ein neues Auto zu erwerben, und daher in besonderer Weise sich über den Automarkt informieren und mögliche Modelle interessieren wird, der überdies gezielt nach einem Dieselfahrzeug sucht, von der gesamten Problematik der auch Deutschland betreffenden Fahrzeuge des VW-Konzerns und dessen Töchter, den allfällig bekannten Marken Audi, Seat, Skoda und Porsche, nichts mitgekriegt haben will. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann einräumen mussten, dass sie regelmäßig und auf vielfältige Weise von den tagespolitischen Themen Kenntnis nehmen, nämlich über Internetnachrichten, eine offenbar regelmäßig zu Hause gelesene Tageszeitung und über Nachrichtenberichte in Fernsehen und Radiosendungen.
Gerade wenn die Klägerin und ihr Ehemann, wie sie einräumten, von den Manipulationen der VW-Diesel-Fahrzeuge, die in den USA aufgedeckt wurden und dort zu einem riesigen Skandal führten, wusste, und dann planten, sich gerade ein Dieselfahrzeug eines Herstellers zu kaufen, der – wie der Zeuge W. ebenfalls wusste – eine Tochter gerade dieses Konzerns ist, ist umso unglaubwürdiger, dass er nicht etwas genauer die Nachrichten verfolgt hat, welche Fahrzeuge hier möglicherweise betroffen sind, und er nicht einmal beim Händler vor dem Kauf nachfragte, ob das Fahrzeug betroffen sein könnte. Gerade im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Aufdeckung des Skandals im Herbst 2015 und dem Erwerbszeitpunkt Ende 2016 ist nicht nachvollziehbar, dass die Klagepartei und insbesondere deren von ihr maßgeblich beim Kauf mit eingebundener Ehemann – trotz dessen grundsätzlichem Interesse an Fahrzeugen und seiner Kaufabsicht – nicht mitgekriegt haben wollen, dass auch diverse Fabrikate der Audimodelle wegen verbauter VW-Motoren betroffen waren, und auch das von ihnen in die nähere Auswahl genommene gebrauchte Modell eines A 6 Diesel davon betroffen sein könnte. Eine Nachfrage hätte sich bei dieser Konstellation jedenfalls aufgedrängt, wenn auch nur eine Spur Interesse an dieser Frage bestanden hätte.
Dies offenbart jedenfalls ein derart ausgeprägtes Desinteresse des Kunden an irgendwelchen technischen Details seines Fahrzeugs, dass von einer Täuschung schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil es einem derartigen Kunden dann offenbar völlig gleichgültig war, was für ein Fahrzeug er erwirbt, so dass ein Irrtum mangels jeglicher Vorstellung nicht eingetreten sein kann.
bb) In jedem Fall aber kann der Beklagten – unabhängig von der Frage, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch einem Irrtum unterlegen ist, was er nicht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund besonderer, ihn betreffender Umstände dargelegt hat, aufgrund der eigenen Veröffentlichungen und der ringsum nachfolgenden Berichterstattungen eine fortdauernde Täuschungshandlung bzw. eine sittenwidrige Täuschung zum hier relevanten Zeitpunkt Ende 2016 nicht mehr zur Last gelegt werden. Letztlich kann von der Beklagten – auch im Hinblick auf die unübersehbare Vielzahl der vormals verkauften Fahrzeuge – nicht verlangt werden, dass sie jeden Käufer eines von dritten erfolgten Weiterverkaufs gebrauchter Fahrzeuge unverzüglich gesondert informieren müsste, dass sein Fahrzeug betroffen ist. Durch die Veröffentlichungen, Anschreiben an die Vertragshändler und Einrichtung von Plattformen zur Abfrage der Betroffenheit der Fahrzeuge und die medienbekannten zahllosen Rückrufschreiben auch des KBA für eine Vielzahl betroffener Fahrzeugmodelle hat sie jedenfalls alles zumutbare unternommen, die Öffentlichkeit und potentiellen Geschädigten sowie künftigen Kunden über die mögliche Betroffenheit der Fahrzeuge zu informieren. Damit kann ihr ein fortgesetztes sittenwidriges oder irrtumserregendes Handeln nicht mehr zur Last gelegt werden, unabhängig von der Frage, ob der einzelne Geschädigte nunmehr davon Kenntnis erlangt hat oder nicht.
Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilten, weil die Beklagte auch nach Oktober 2015 in Schreiben noch darauf hingewiesen haben dass das Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit sei. Dies führt rückwirkend nicht zur Annahme eines durch eine vorsätzliche Schädigungshandlung der Beklagten kausal bedingten Schadenseintritts, da die Manipulation der betroffenen Motoren bereits vorher von der Beklagten und über die Presse in so massiver Weise bekanntgegeben wurde oder einsehbar war, dass deren Kenntnis schlicht vorausgesetzt werden kann. Die subjektive rechtliche Ansicht der Beklagten, dass das – im übrigen bislang auch unwiderlegt trotz der Abgasmanipulation technisch sichere und fahrbereite Fahrzeug – insoweit trotzdem keinen für den Käufer relevanten und Schadensersatzansprüche auslösenden Mangel aufweise, stellt kein Bestreiten dar, dass hinsichtlich der Abgasrückführung eine Softwaremanipulation vorlag, auch wenn sich die Beklagte hier aus Interesse der Ruf- und Geschäftsinteressenwahrung möglicherweise einer weniger dramatischen Begrifflichkeit bedient hat als die Presse, etwa die Bezeichnungen „Skandal“, „Betrug“ e.c.t. möglichst vermieden hat.
Dies entspricht auch der vom OLG München in dem Beschluss vom 6.12.2018 (Az. 21 U 2834/18) geäußerten Rechtsauffassung in einem ähnlich gelagerten Fall, wonach ein Vorsatz der Beklagten jedenfalls nicht mehr anzunehmen sei, wenn die Beklagte neben der nationalen und internationalen Presseberichterstattung über ihre Internetwebseite auf die Problematik hingewiesen und die Möglichkeit geschaffen hat, dass sich die Kunden bei ihr über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren können.
Auch kommt es nach alledem nicht darauf an, ob die Beklagte ein anderes Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB verletzt hat. Denn selbst in diesem Fall wäre ein evtl. eingetretener Schaden nicht kausal auf die Verletzung zurückzuführen, da die Kausalität durch die Kenntnis des Klägers unterbrochen worden wäre.
cc) Nach alledem scheidet auch eine sittenwidrige Schädigung des Klägers und damit ein Anspruch aus § 826 BGB aus. Denn eine Schädigungshandlung – so sie überhaupt vorliegt, worüber vorliegend nicht entschieden werden muss – kann nicht sittenwidrig sein, wenn der Kläger – wovon nach oben Gesagtem zur Überzeugung des Gerichts auszugehen ist – von dieser wusste.
Jedenfalls wäre auch ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB zu beachten, so dass kein Anspruch des Klägers besteht.
II.
Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann die Klägerin weder die Zahlung von Zinsen, noch den Ersatz vorgerichtlicher Kosten beanspruchen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S.2 ZPO.

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