Europarecht

Dinglicher Arrest gegen Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Straftat des Arbeitnehmers

Aktenzeichen  3 SaGa 3/16

Datum:
24.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 117367
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 62, § 64 Abs. 7
ZPO § 916, § 917
BGB § 241 Abs. 2, § 249, § 280

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 Ga 9/16 2016-05-25 Endurteil ARBGWUERZBURG ArbG Würzburg

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg vom 25.05.2016, Az.: 10 Ga 9/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von 246.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2016 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Antragstellerin 10% und der Antragsgegner 90% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Antragstellerin 26% und der Antragsgegner 74% zu tragen.
3. Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Gesamthöhe von 246.400,00 € durch den Antragsgegner gehemmt. Der Antragsgegner ist berechtigt zu verlangen, einen bereits vollzogenen Arrest gegen Hinterlegung des vorstehenden Geldbetrages in Gesamthöhe von 246.400,00 € aufzuheben.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg vom 25.05.2016 – Az.: 10 Ga 9/16 war abzuändern. Es war wegen Schadensersatzforderungen der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten in Höhe von 246.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2016 der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners anzuordnen.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und vom Verfügungsklägerinvertreter form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ZPO.
II.
Die Berufung ist begründet. Der seitens der Verfügungsklägerin beantragte dingliche Arrest in das gesamte (bewegliche und unbewegliche) Vermögen des Verfügungsbeklagten war anzuordnen. Die Verfügungsklägerin hat einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund glaubhaft gemacht, §§ 916, 917, 920 Abs. 2 ZPO.
1. Gemäß § 916 Abs. 1 ZPO findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung der Arrest statt. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
2. Die Verfügungsklägerin hat einen Arrestanspruch i.S.d. § 916 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte unter Einschaltung der M…-P… UG, auf die er als alleiniger Gesellschafter maßgeblichen Einfluss hatte, gegenüber der Verfügungsklägerin die Abrechnung von 105.000 kg Regranulat und 140.000 kg Mahlgut zu einem Preis von 1,19 €/kg veranlasst hat. Hierzu hat er am 03.06.2013 durch eine Bedarfsmeldung den Einkäufer Herrn R… dazu veranlasst, noch am 03.06.2013 den Vertrag mit der M…-P… UG abzuschließen, auf dessen Grundlage die Abrechnungen erfolgten. Dabei kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob der Verfügungsbeklagte Herrn R… als unwissendes Werkzeug benutzt oder mit ihm zusammengewirkt hat. Denn jedenfalls hat der Verfügungsbeklagte auf diesem Weg zur Überzeugung der Kammer einen überhöhten Preis für die M…-P… UG durchgesetzt. Dabei hatte der Verfügungsbeklagte Kenntnis davon, dass die Verfügungsklägerin Regranulat von der Fl…-P… GmbH zu einem Preis von 0,65 €/kg und Mahlgut von der S… GmbH zu einem Preis von 0,55 €/kg bezieht. Der Verfügungsbeklagte hat die Vertrags- und Preisverhandlungen mit diesen Lieferanten geführt. Damit hat der Verfügungsbeklagte in schuldhafter Weise die Interessen und Rechte seiner Arbeitgeberin, die er zu wahren verpflichtet war, § 241 Abs. 2 BGB, verletzt mit der Folge, dass er der Verfügungsklägerin zum Schadensersatz in Höhe von 146.300,00 € verpflichtet ist, § 280, 249 ff. BGB.
Ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 280, 249 ff. BGB folgt aus der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass es der Verfügungsbeklagte unter Einschaltung der L… KG veranlasst hat, dass die Verfügungsklägerin Zahlungen in Höhe von 100.100,00 € an die Firma Mo… vornimmt, obwohl die dem zugrunde liegenden Metallseparatoren nicht geliefert worden sind. Hierzu hat der Verfügungsbeklagte an sich gerichtete Angebote der Firma Mo… genehmigen lassen, um sodann auf Grundlage eines um zusätzliche technische Komponenten (Metallseparatoren) ergänzten Angebotes eine Bestellung zu veranlassen. Dabei hat der Verfügungsbeklagte die Firma Mo… aufgefordert, die Metallseparatoren von der L… KG zu beziehen und die Lieferung direkt an die Verfügungsklägerin, zu seinen Händen zu veranlassen. Nach Abzeichnung der falschen Lieferscheine durch den Verfügungsbeklagten zahlte die Verfügungsklägerin für die tatsächlich nicht gelieferten Metallseparatoren an die Firma Mo… in der Summe 100.100,00 €. Dass die L… KG keine Metallseparatoren an die Verfügungsklägerin lieferte, hat der Geschäftsführer der L… KG unstreitig in einem Gespräch am 02.02.2016 bestätigt.
Soweit der Verfügungsbeklagte vorgebracht hat, die Zahlungen seien im Vorgriff auf ein noch zu realisierendes Projekt mit der L… KG erfolgt und das gebildete Guthaben habe die L… KG treuhänderisch für die Verfügungsklägerin verwaltet, stellt dies für die Kammer eine Schutzbehauptung dar. Hiergegen spricht schon, dass zwischen der Verfügungsklägerin und der L… KG keine direkten Vertragsbeziehungen bestanden, sondern vielmehr nur zwischen der Verfügungsklägerin und der Firma Mo… sowie zwischen dieser und der L… KG. Wie es bei dieser Vertragsgestaltung zu einer Guthabenbildung bei der L… KG für die Verfügungsklägerin kommen soll, erschließt sich nicht. Auch die behauptete treuhänderische Verwaltung von Geldern in sechsstelliger Höhe widerspricht unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Geschäftsgebaren eines ordentlichen Kaufmanns. Auch erklärt sich nicht, wieso der Geschäftsführer der L… KG in dem Gespräch am 02.02.2016 die Treuhandvereinbarung nicht angesprochen hat.
Nach alledem muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsklägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 246.400,00 € gegenüber dem Verfügungsbeklagten zustehen.
3. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO liegt vor. Dabei begründet allein die gegen ein fremdes Vermögen gerichtete Straftat die von § 917 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Besorgnis nur dann, wenn besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 – 13 SaGa 2/10; OLG Köln vom 06.01.2010 – 2 Ws 636/09, beide juris).
a) Ob allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat eine solche Besorgnis im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO begründet, ist umstritten (vgl. zum Streitstand mit ausführlichen Nachweisen LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 – 13 SaGa 2/10 Rn. 16, juris). Die Kammer schließt sich der Auffassung des LAG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 23.03.2011 an und hält eine differenzierende Betrachtungsweise für erforderlich. Würde allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat einen Arrestgrund darstellen, wäre die Verweisung in § 111d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO sinnentleert. Die Kammer vermag auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz anzunehmen, wonach ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der Erwägung, allein der Verdacht einer Straftat lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls noch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Berechtigten zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Eigentums- und Vermögensstraftaten begründen. Eine solche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrests nicht gerecht (vgl. zum Ganzen LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 – 13 SaGa 2/10, juris).
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 23.03.2011 – 13 SaGa 2/10; OLG Köln vom 06.01.2010 – 2 Ws 636/09, beide juris).
b) Eine solche Annahme ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt.
Schon die Umstände der Tatbegehung durch den Verfügungsbeklagten waren darauf ausgerichtet, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern. So hat er die Abrechnung der Lieferungen von Regranulat und Mahlgut über die kurz zuvor gegründete M…-P… UG veranlasst, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Auch die Zwischenschaltung der L… KG im Zusammenhang mit den nicht gelieferten Metallseparatoren lässt den Schluss darauf zu, dass der Verfügungsbeklagte sein Verhalten darauf ausgerichtet hat, sein Vermögen zu verschleiern und es der Verfügungsklägerin jedenfalls zu erschweren nachzuvollziehen, über welche Wege und Zwischenschritte welche Zahlungen letzten Endes bei wem gelandet sind. Auch das Verhalten des Verfügungsbeklagten nach Ausspruch der Kündigung im Dezember 2015 und während des Verfahrens vor dem ArbG Würzburg geht in die gleiche Richtung. So hat der Verfügungsbeklagte unzutreffenden Sachvortrag erbracht, um von seiner Beteiligung abzulenken. Er hat vorgetragen, nicht in die Verhandlungen mit der Fl…-P… GmbH eingebunden gewesen zu sein und die Preise nicht gekannt zu haben, obwohl die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Dokumente das Gegenteil nahelegen. Gleiches gilt für den Vortrag, die Angebote der Firmen H…, W… und Mo… seien nicht an ihn gerichtet gewesen.
Weiteren aus Sicht der Kammer unzutreffenden Sachvortrag hat der Verfügungsbeklagte hinsichtlich der ersten Bestellung bei der M…-P… UG erbracht. Diese war, wovon auf Grund der seitens der Verfügungsklägerin vorgelegten Unterlagen auszugehen ist, nicht erst am 29.07.2013, sondern unmittelbar am 03.06.2013.
Hinzu kommt, dass aufgrund des außerprozessualen Verhaltens des Verfügungsbeklagten darauf zu schließen ist, dass er versuchte, die Verfügungsklägerin hinzuhalten, um so die Durchsetzung ihrer möglichen Rechte zu erschweren. So hat er sich zu der Aufforderung, Schadensersatz zu leisten, inhaltlich nicht geäußert. Das Auskunftsersuchen der Verfügungsklägerin hat seine Lebensgefährtin, die ehemals Geschäftsführerin der M…-P… UG war, unter Hinweis auf die beendete Geschäftsführerstellung nicht erfüllt. Als sich die Verfügungsklägerin mit ihrem Auskunftsersuchen sodann an den Verfügungsbeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der M…-P… UG wandte, ließ er das Schreiben unbeantwortet.
Von Verschleierung und Manipulation war ebenso das Verhalten des Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Standort der Regranulierungsanlage gekennzeichnet. Unter Vorspiegelung eines unzutreffenden Sachverhaltes erreichte er im September 2015 die Bestätigung der Fl…-P… GmbH, dass sich diese Anlage bei ihr befinde. Auf Nachfrage der Verfügungsklägerin im Dezember 2015 teilte der Geschäftsführer der Fl…-P… GmbH sodann mit, dass dem nicht so sei und der Verfügungsbeklagte sich die Bestätigung im September 2015 erschlichen habe.
Letztlich besonders stark zum Ausdruck kommt das verschleiernde Verhalten des Verfügungsbeklagten durch die Gründung der M…-P… UG. In der Gesamtschau der Geschehnisse ist dies für die Kammer nur so zu erklären, dass der Verfügungsbeklagte zur Umgehung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag und des bei der Verfügungsklägerin geltenden Verhaltens- und Ethikkodexes, insbesondere, keine Schritte zu unternehmen, die zu einem Interessenkonflikt führen oder diesen Eindruck erwecken, die M…-P… UG gründete und seine Lebensgefährtin, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur L… KG stand, als Geschäftsführerin bestellte. Dadurch erreichte der Verfügungsbeklagte, dass formell die M…-P… UG bzw. seine Lebensgefährtin als Geschäftsführerin agierte, obwohl er der wirtschaftliche Nutznießer war. Dies stellt eine Verschleierung seiner wahren Vermögensverhältnisse dar. Erst nach Ausspruch der beiden außerordentlichen Kündigungen berief er seine Lebensgefährtin als Geschäftsführerin ab und nahm selbst diese Position ein.
Schließlich ist noch anzuführen, dass der Verfügungsbeklagte auch im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „Volvo II-Anlage“ ein manipulatives und betrügerisches Verhalten an den Tag legte. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen geht die Kammer davon aus, dass der Verfügungsbeklagte sich von dem Mitarbeiter der Firma H…, Herr Moe…, das an die Firma H… gerichtete Angebot der Firma V… schicken ließ, dieses teilweise änderte, um sodann ein günstigeres Angebot der M…-P… UG zu platzieren mit dem Ziel, dass die M…-P… UG den Zuschlag erhält, was auch gelang. Dass dabei die Auftragserteilung bei der Verfügungsklägerin intern durch mehrere Stellen genehmigt werden musste, schließt das manipulative und betrügerische Vorgehen des Verfügungsbeklagten nicht aus. Denn der entscheidende Schritt war die Platzierung des Angebotes der M…-P… UG als günstigstes Angebot, was dem Verfügungsbeklagten nur durch die Manipulation des V…-Angebotes gelang. Alle weiteren Entscheidungsschritte bei der Verfügungsklägerin waren durch die Platzierung als günstigstes Angebot vorgezeichnet.
In der Summe kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass besondere Umstände der Tatbegehung und der Lebensführung des Verfügungsbeklagten darauf ausgerichtet waren, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben. Dies rechtfertigt im Zusammenhang mit den anzunehmenden Pflichtverletzungen des Verfügungsbeklagten, die gegen das Vermögen der Verfügungsklägerin gerichtete Straftaten nach §§ 263, 266 StGB darstellen, den Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO zu bejahen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegen des Verfügungsbeklagten, § 91 Abs. 1 ZPO, sowie der bei der Bildung einer einheitlichen Kostenquote zu berücksichtigenden teilweisen Klagerücknahme der Verfügungsklägerin, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dabei hat die Verfügungsklägerin die Kosten insoweit zu tragen, als sie den Antrag auf dinglichen Arrest auch für eine mindestens 10%-ige Kostenpauschale zurückgenommen hat. Hieraus folgt die Kostenquote 10% Verfügungsklägerin, 90% Verfügungsbeklagte für die erste Instanz. Für die Berufungsinstanz ist für die Bildung der Kostenquote von einem fiktiven Gesamtstreitwert von 303.900,00 € zzgl. Kostenpauschale i.H.v. mindestens 10%, d.h. insgesamt von 334.290,00 € auszugehen. Hiervon hat die Verfügungsklägerin den dinglichen Arrest bzgl. 57.500,00 € und bezüglich der Kostenpauschale i.H.v. mindestens 10% = 30.390,00 € zurückgenommen. Dies entspricht einem Anteil von 26%, woraus sich die tenorierte Kostenquote für die Berufungsinstanz ergibt.
IV.
Im Hinblick auf die Abwendungsbefugnis des § 923 ZPO war von Amts wegen auszusprechen, dass der Verfügungsbeklagte die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung des festgesetzten Geldbetrages hemmen kann bzw. berechtigt ist, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Dies ist in Ziffer 3 des Tenors geschehen.
V.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen