Aktenzeichen M 19L DK 17.5914
Leitsatz
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG) verhängt.
1. Das Gericht legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der in der Klageschrift (dort S. 7 – 49) unter Abdruck sämtlicher Schreiben des Beklagten dargestellt wird. Der Inhalt der Schreiben wurde im Tatbestand zusammengefasst wiedergegeben.
2. Durch sein Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen. Er hat gegen seine politische Treuepflicht (vgl. 2.1.) und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. 2.2.) verstoßen.
2.1. Die Äußerungen des Beklagten in den vorgenannten Schreiben begründen einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG. Diese Regelung fordert, dass Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass er die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert vom Beamten weiter, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 17; B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Ls. 2).
Diese Anforderungen sind nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßige Struktur der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (OVG NW, B.v. 22.3.2017 – 3d 296/17.O – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.12.2017 – AN 13a DS 17.01351 – juris Rn. 126 ff.; VG Magdeburg, U.v. 30.3.2017 – 15 A 16/16 – juris Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 23.11.2016 – 35 K 13737/16.O – juris Rn. 8; VG München, B.v. 8.12.2016 – M 19L DA 16.5200 – n.v.).
Nach den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen ist der Beklagte als Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ einzustufen.
Wie die Landesanwaltschaft … in der Klageschrift (dort S. 51 f.) zutreffend ausführt, hat der Beklagte
– durch seine im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemachten Angaben und durch die in diesem Zusammenhang gegenüber der Stadt Landshut mit Schreiben vom 1. und 24. Juni sowie 2. Juli 2016 getätigten Äußerungen
– durch seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (vgl. Schreiben v. 25.7., 6. und 17.8.2016)
– durch seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Klage zum Bundesverwaltungsgericht (vgl. Schreiben v. 20.6., 20.7., 3. und 17.8.2016 und
– durch seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Hauptzollamt Regensburg/Bundeskasse Weiden bzw. der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts Landshut sowie mit der damit im Zusammenhang stehenden Klage vor dem Amtsgericht Landshut (vgl. Schreiben v. 23.7., 15.10. und 12.11.2016)
zum Teil mehrfach und durchgängig in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass er
– die Stadt Landshut als Firma und deren ehemaligen Oberbürgermeister als deren Geschäftsführer erachtet
– die Bundesrepublik Deutschland als Staats-Simulation „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) bzw. als Firma betrachtet und sie somit nicht als Staat anerkennt
– die Regierung von Niederbayern nicht als staatliche Behörde anerkennt, sondern ebenfalls als Firma ansieht
– kommunale und staatliche Dienststellen als Teil einer Besatzer-Verwaltung betrachtet
– Beamte nicht als solche mit ihrem Status anerkennt, weil sie seiner Auffassung nach Bedienstete der Staats-Simulation/Firma „Bundesrepublik Deutschland“ seien
– geltendes Recht, wie etwa das Beamtenstatusgesetz, das Personalausweisgesetz, die Steuergesetze oder die Verwaltungsgerichtsordnung, nicht anerkennt
– gerichtliche Entscheidungen nicht anerkennt, weil er ihre Bezeichnung etwa als Beschluss durch Setzen von Anführungszeichen in Zweifel zieht
– das Bundesverwaltungsgericht nicht als staatliches Gericht anerkennt, weil er es für eine Firma bzw. ein privates Schiedsgericht hält
– den Personalausweis als Firmenausweis der Staats-Simulation/Firma „Bundesrepublik Deutschland“ betrachtet und ihn deshalb zurückgegeben bzw. eine Neuausstellung nicht beantragt hat, weil er dieser Firma nicht angehören möchte und dazu auch nicht gezwungen werden könne
– sich nicht als Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, sondern des Königreichs Bayern erachtet; er hat deshalb sein „Personenkonto“ gekündigt und sich seiner Staatsangehörigkeit im Königreich Bayern entsprechend dorthin abgemeldet
– davon ausgeht, dass das Königreich Bayern weiterhin existent ist und der Staats-Simulation „Bundesrepublik Deutschland“ exterritorial gegenüber steht, weshalb er die Ausstellung des blauen Reisepasses für Ausländer beantragt hat
– sich in einem eigenen Rechtskreis befindet, der § 1 des staatlichen BGB zugehörig sei, und demzufolge als Mensch bzw. natürliche Person handle.
Durch diese Bekundungen und eine Vielzahl von in seinen Schreiben verwendeten und für den Sprachgebrauch der „Reichsbürgerbewegung“ typische Formulierungen hat der Beklagte klar und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er dieser Bewegung angehört. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich hierbei um keine homogene, streng zusammengehörige oder klar abgrenzbare Gruppe handelt. Die Vorstellung, das Königreich Bayern bestehe fort und eine Gründung des Freistaats … sei ebenso wenig erfolgt wie eine solche der Bundesrepublik Deutschland ist aber bei allen Unterschieden im Detail gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der sogenannten „Reichsbürger“ (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.12.2017 – AN 13a DS 17.01351 – juris Rn. 128). Auch der sonstige Vortrag des Beklagten beinhaltet für Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ typische Formulierungen. Hierunter fallen insbesondere die Kündigung des Personenkontos, die Abmeldung ins Königreich Bayern, das Einsetzen seiner Person in alle Rechte als natürliche Person nach § 1 des staatlichen BGB, die Zurückweisung von behördlichen und gerichtlichen Schreiben wegen fehlender Unterschrift und Beglaubigung, die Bezeichnung etwa der Stadt Landshut als Firma und des Bundesverwaltungsgerichts als Schiedsgericht sowie die Geltendmachung von Schadensersatz gegen Mitarbeiter von Behörden.
Der Beklagte hat durch eine Vielzahl von Schreiben, die er im Jahr 2016 an Behörden und Gerichte richtete, seine mit der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung nicht im Einklang stehenden Staatsideen nachdrücklich zum Ausdruck gebracht. Zudem hat er Mitarbeiter von Behörden persönlich in die Haftung genommen und verklagt. Der Schwerpunkt des Vorwurfs liegt dabei nicht darauf, dass er in seinen Schreiben seine (vermeintlichen) Rechte gegenüber Behörden und Gerichten wahrgenommen, sondern darauf, dass er darin die Negierung der Staats- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gebracht hat. Damit kann unberücksichtigt bleiben, ob sein Verhalten – wie von ihm vorgetragen – auf vorangegangenen Schreiben der Behörden und Gerichte beruhte und eine bloße Reaktion hierauf war. Im Übrigen ist unter Zugrundelegung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein Fehlverhalten der Behörden und Gerichte nicht erkennbar, so dass seine Schreiben keine angemessene Reaktion auf das staatliche Handeln darstellen.
Soweit der Beklagte vorträgt, sobald die rechtsgültige Rechtesituation anerkannt werde, fielen die Vorwürfe komplett in sich zusammen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von ihm vertretenen Staatstheorien nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes übereinstimmen, zu der er sich mit Erklärung vom 26. April 2003 (Beiakte 2) und Treueeid vom 19. September 2003 (Beiakte 1) bekannt hat. Der Beklagte führt in seinem Schreiben vom 4. Januar 2017 an die Landesanwaltschaft … Folgendes aus:
„Es wurde also ein Besatzerverwaltungskonstrukt „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) mit Ländern geschaffen und als Staaten bezeichnet, damit letztlich Staats-Simulationen erschaffen. Gemäß dem Kriegsvölkerrecht … sind diese jedoch in eine rechtliche Hierarchie eingebunden als
1.Völkerrecht / Kriegsvölkerrecht …,
2.Kriegsrecht / Siegerrecht,
3.Besatzungsrecht mit
4.Grundgesetz und Recht der „Bundesrepublik Deutschland“ bzw. deren Länder.
Höherwertiges Recht bestimmt dabei niederrangiges Recht. Das Recht der „Bundesrepublik Deutschland“ ist also geltendes, aber niederrangiges Recht; höherrangig ist das gültige Recht der Haager Landkriegsordnung, des staatlichen BGB usw. Das höherrangige Recht bildet daher einen verbindlichen Rahmen für das „BRD“-Recht und untergeordnete Rechtswerke.“
Diese Auffassung verkennt den Stellenwert des Grundgesetzes, das dem Kriegsvölkerrecht mangels dessen Fortgeltung nicht nachrangig ist. Da die Behörden und Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland ihrem Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes zugrunde legen, können sämtliche Vorwürfe an den Beklagten aufrecht erhalten werden.
Auch sein Vortrag, ein rechtswidriges Verhalten seinerseits liege nicht vor, weil die Stadt Landshut ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt habe, der via Apostillierung von der Regierung von Niederbayern und vom Bundesverwaltungsamt bestätigt worden sei, führt zu keiner anderen Wertung. Das Gericht sieht den Antrag des Beklagten auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises jedenfalls als gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ (vgl etwa „Staatsangehörigkeitsausweis – Das Reichsbürgerindiz“, Münchner Merkur v. 18.6.2017, https://www.merkur.de/lokales/dachau/dachau-ort28553/wer-einen-so-genannten-staatsangehoerigkeitsausweis-beantragt-gehoert-nicht-selten-zur -reichsbuergerzuene-8387350.html).
Ein sachlicher Grund für diese Antragstellung ist nicht ersichtlich, insbesondere weil der Beklagte bereits seit 2003 im Staatsdienst beschäftigt und auch ansonsten keine Notwendigkeit für die Beantragung und Innehabung eines Staatsangehörigkeitsausweises erkennbar ist. Mit der Nennung des Königreichs Bayern als Geburts- und Wohnsitzstaat und der Angabe, Staatsangehöriger des Königreichs Bayern zu sein, stellt er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßigen Strukturen und Organe sowie ihre Legitimation in Frage und vertritt damit typisches Gedankengut der sogenannten „Reichsbürger“ (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.12.2017 – AN 13a DS 17.01351 – juris Rn. 131).
Soweit der Beklagte erstmals im gerichtlichen Verfahren vorträgt, die Reichsbürgerbewegung sei eine Ideologie, die zu einer Verleumdung bzw. Diffamierung seinerseits verwendet werde, und seine Befriedung im Herbst 2016 und sein ordentliches nachfolgendes Verhalten dürften im Widerspruch zu typischen „Reichsbürgern“ stehen, sieht das Gericht diese Äußerungen nicht als ausreichend an, um die starken Indizien zu entkräften, die eine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ belegen. Der Beklagte hat sich nie überzeugend von dieser Bewegung distanziert. Das Gericht erachtet seine Äußerungen deshalb als reine Schutzbehauptung, um der anstehenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu entgehen.
Durch sein nach außen gerichtetes Auftreten hat der Beklagte bekundet, dass er eine verfassungsfeindliche Gesinnung nicht nur „hat“, sondern bereit ist, diese vielfach und offenkundig nach außen zu vertreten.
2.2. Neben dem Verstoß gegen die politische Treuepflicht begründet das Verhalten des Beklagten gegenüber Behörden und Gerichten weiter einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Mit seinen Schreiben und Klagen hat er seine verfassungsfeindliche Gesinnung nach außen getragen, Amtswalter unter Hinweis auf ihre – so nicht bestehende – persönliche Haftung unter Druck gesetzt und persönlich verklagt.
3. Das Fehlverhalten des Beklagten stellt sich dabei sowohl als inner- als auch als außerdienstliches dar.
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründet ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.3.1986 – 1 D 103/84 – juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 28.11.2001 – 16 D 00.2077 – juris Rn. 155; VG Magdeburg, U.v. 30.3.2017 – 15 A 16/16 – juris Rn. 45).
Den Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG sieht das Gericht als außerdienstlichen an. Der Schriftverkehr des Beklagten mit staatlichen und kommunalen Behörden und Gerichten war weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – juris Rn. 29). Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Der Beklagte hat seine verfassungsfeindliche Haltung gegenüber Behörden und Gerichten in vielen Schreiben zum Ausdruck gebracht. Das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und die Nichtanerkennung der staatlichen Hoheitsgewalt durch einen Beamten schaden der gesamten öffentlichen Verwaltung in besonderem Maße und beeinträchtigen das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung.
4. Der Beklagte hat die ihm obliegenden Pflichten dabei schuldhaft verletzt. Ihm ist vorsätzliches Handeln zur Last zu legen, weil er die ihm vorgeworfenen Schreiben mit Wissen und Wollen verfasst hat. Wie sich aus seiner Klage vom 27. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg ergibt, in der er wegen der Mitteilung der Stadt Landshut an die Hochschule … u.a. Schadensersatz einklagt, waren ihm dabei die Tragweite seines Handelns und die möglichen Konsequenzen für seine berufliche Existenz durchaus bewusst.
5. Die zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Freistaats … und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch die Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er die Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, nicht erfüllt. Er hat die Grundfeste der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in einer Vielzahl von Schreiben an Behörden und Gerichte negiert. Damit hat er zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die geltende staatliche Ordnung nicht anerkennt. Sein Verhalten ist geeignet, einen erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hat er das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die die freiheitliche demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 18 und 22). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist deshalb angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme.
6. Durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Angesichts der Schwere des festgestellten Dienstvergehens können weder die dienstlichen Leistungen des Beklagten noch die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Hier bescheinigt die Hochschule … dem Beklagten im Persönlichkeitsbild vom 6. September 2017, dass er seinen dienstlichen Verpflichtungen nachkommt, nicht aber, wie von ihm vorgetragen, besondere Leistungen. Zudem hat seine geistige Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ durchaus auch bereits Eingang in sein berufliches Umfeld gefunden. Wie sich dem Persönlichkeitsbild weiter entnehmen lässt, hat er sich Anfang 2016 einem Kollegen gegenüber „dahingehend geäußert, dass er es als interessant wahrgenommen habe, dass das Konstrukt „Bundesrepublik Deutschland“ sich gerichtlich nicht nachweisen lasse und die Polizei deswegen keine Legitimation habe. Als Konsequenz dieser Erkenntnis habe er sich im Landratsamt Landshut eine Bescheinigung über seine Geburt im Königreich Bayern ausstellen lassen“ (Disziplinarakte Bl. 70). Der letztgenannte Umstand spricht dabei massiv gegen einen Verbleib im Beamtenverhältnis. Insgesamt stellen gute dienstliche Leistungen und eine fehlende Vorbelastung ohnehin ein normales Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar. Sie sind aber nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 96).
Eine überlange Verfahrensdauer liegt angesichts der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 28. Dezember 2016 und der umfangreichen anzustellenden Ermittlungen nicht vor. Selbst bei ihrem Vorliegen könnte nicht von der disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden; ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren (BVerwG, B.v. 8.6.2017 – 2 B 5/17 – juris Rn. 21).
Auch die vom Beklagten angeführten Beendigungen von behördlichen und gerichtlichen Verfahren durch Klagerücknahme oder Zahlung verlangter Leistungen führen nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Schwerpunkt des Vorwurfs an ihn ist nicht die Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren, sondern die nachdrückliche Äußerung seiner mit der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Gesinnung. Im Übrigen hatte er – wie sich seiner Klage vom 27. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg entnehmen lässt – spätestens seit diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass die Hochschule … über seine Schreiben informiert war, so dass es nahe liegt, dass seine allesamt danach liegenden, einsichtigen Handlungen seiner Sorge um seine beamtenrechtliche Stellung geschuldet waren.
7. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig.
Ist – wie hier – das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist ihm daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 94).
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.