Aktenzeichen S 29 KR 510/17 ER
SGG SGG § 86, § 86b Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
Die Vollziehung einer Beitragsforderung, die für den Versicherten Doppelbeiträge in der Krankenversicherung in zwei verschiedenen europäischen Staaten darstellen und ca. fünf Monatsbeiträge der Altersversorgung beanspruchen würde, hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Februar 2017 und 21. März 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin bezieht seit 1. Juni 2004 eine österreichische Rente aus dem „Arbeitnehmersystem“ (Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse – im Folgenden WGKK – vom 13. Juni 2005, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 24. Juni 2005) und hatte ursprünglich auch ihren Hauptwohnsitz in Österreich und war dort bei der WGKK krankenversichert.
Am 1. April 2005 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Deutschland. Die Antragsgegnerin übernahm nach europäischem Recht ab dem 1. April 2005 aufgrund des o.g. Schreibens der WGKK die Betreuung der Antragstellerin (Sachleistungsaushilfe). Im diesem Schreiben der WGKK (Blatt 2 Verwaltungsakte) wird folgende Erklärung abgegeben: „Die in einem Staat, in dem diese Personen wohnen, also in dem anderen als dem zuständigen Staat zu gewährenden Leistungen gehen zu unseren Lasten vom 1. April 2005 an bis zum Widerruf dieser Bescheinigung“.
Seit 1.6.2009 bezieht die Antragstellerin zusätzlich eine deutsche Rente. Die WGKK teilte der Antragsgegnerin aber erst mit Schreiben vom 18. August 2014 mit, dass zukünftig die Versicherung in Deutschland zu führen sei, sowie mit Formular E 108 mit (beide bei der Antragsgegnerin eingegangen am 1. September 2014), dass „der mit unserem Vordruck E 121 vom 13.6.2005 bescheinigte Anspruch wegfällt“ . Als Grund wird genannt: „Bezug einer deutschen Altersrente ab 1.6.2009“.
Versuche der Antragsgegnerin von der WGKK die Ausfüllung des Formulars E 104 (Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherung-, Beschäftigung- oder Wohnzeiten) zu erlangen (erste E-Mail vom 5. Oktober 2016) schlugen letztlich fehl, weil die WGKK wegen der Übertragung der Anspruchserfüllung auf die Antragsgegnerin keinen direkten Leistungsanspruch der Versicherten gegen sich erkennen konnte (letzte E-Mail vom 4. November 2016 – Blatt 21 Verwaltungsakte).
Weil die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner in Deutschland bei der Antragstellerin nicht vorlagen, vollzog die Antragsgegnerin daraufhin anfangs eine freiwillige Versicherung (Schreiben vom 28.10.2014 – Blatt 13 Verwaltungsakte), führte dann aber die Auffangversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durch (streitgegenständlicher Bescheid vom 22. Februar 2017 – Blatt 23 Verwaltungsakte). Und forderte von der Antragstellerin Beitragsrückstände ab 1. Dezember 2012 bis 1. September 2014 auf Basis der jeweils gültigen Mindestbemessungsgrundlage von 14.639,89 € ein.
Mit Schreiben vom 26. September 2014 hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits aufgefordert, eine beigefügte Anmeldung zur freiwilligen Versicherung vorzunehmen und wies auch darauf hin, dass rückwirkend Beiträge erhoben werden könnten. Diesen Antrag füllte die Antragstellerin (inklusive Angabe des Einkommens – Blatt 12 Verwaltungsakte) aus und unterzeichnete ihn mit Datum vom 8. Oktober 2014.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2017 wurde „Einspruch“ gegen den Bescheide vom 22 Februar 2017 eingelegt.
Mit weiterem Bescheid vom 21. März 2017 (in das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 SGG einzubeziehen) wurden weiterhin – unter Berücksichtigung der Verjährung (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 37 Verwaltungsakte) – zurückliegende Beiträge ab 1.12.2012 bis 31.8. 2014 (mit Rückläufergebühren und Säumniszuschlägen) aktuell in Höhe von 14.788,89 € geltend gemacht.
Ein Widerspruchsbescheid ist laut Aktenlage noch nicht ergangen.
2. Am 6. April 2017 wurde Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG gestellt. Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen angeführt, dass eine Auffangversicherung vor dem 2. September 2014 nicht erkennbar sei, zumal eine gesetzliche Versicherung über die WGKK bestanden habe. Die Vorgehensweise sei daher offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Insbesondere ergebe sich aus der Änderung der europarechtlichen Vorschriften nicht die Berechtigung der Antragsgegnerin zu einer rückwirkenden Beendigung der Betreuung zum 31.5.2009. Nach Art. 24 Abs. 2 EU Verordnung Nr. 987/2009 gelte die Rechtswirkung der Bescheinigung E 121 vielmehr bis zu deren Widerruf. I.ü. habe die Antragsgegnerin nahtlos jedes Jahr die Berechtigung der Antragstellerin zur Sachleistungsaushilfe nach dem über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht geprüft. Die Antragstellerin habe hierzu jedes Jahr ihre Einkommensverhältnisse offen gelegt.
Die Antragsgegnerin geht demgegenüber davon aus, dass die Antragstellerin seit 1. Juni 2009 eine deutsche Rente beziehe. Ab diesem Zeitpunkt sei die Antragsgegnerin daher unter Wegfall der Sachleistungsaushilfe primär zuständig gewesen und trotz der verspäteten Mitteilung durch die WGKK mit Bescheinigung E 108 vom 18.8.2014 sei die Antragstellerin mit Bezugsbeginn der deutschen Rente in der deutschen Krankenversicherung zu versichern gewesen. Der Zeitpunkt des Eingangs der Meldung durch die WGKK sei nicht maßgeblich. Da für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 1. September 2014 kein Versicherungsschutz mehr vorlag, greife demnach für diesen Zeitraum die Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit korrespondieren der Beitragspflicht.
3. Der Sachverhalt und die Rechtslage wurde mit den Beteiligten im Termin vom 19. Juli 2017 erörtert.
II.
1. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht der Hauptsache (wenn diese noch nicht eingegangen ist das Gericht, das für die zukünftige Klage zuständig wäre – Meyer-Ladewig, 12 Auflage, § 86 b, Rn. 11), in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, diese vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise anordnen.
Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. bei der Entscheidung über Beitragspflichten. In diesen Fällen soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder kostenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 A Abs. 3 Satz 2 SGG).
2. Vorliegend bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Beitragsforderung für die Zeit vor dem 1.9.2014, also vor dem Widerruf des Formulars E 121 vom 13. Juni 2005.
Im Ergebnis kann nur dann von einer rechtmäßigen – auch europarechtlichen – Lösung des vorliegenden Falles ausgegangen werden, wenn jeweils der Beitragsgläubiger auch als Schuldner der Sachleistung agiert bzw. die Sachleistungslast trägt, denn nach dem Grundgedanken des europäischen Rechts sollen den EU-Bürgern durch das Leben in verschiedenen Staaten keine Doppelbelastungen im sozialrechtlichen Bereich entstehen. So musste schon einmal die Bundesrepublik Deutschland auf Klagedrohung durch die EU hin zugestehen, dass eine Versicherung nach nationalem Recht – mit entsprechender zusätzlicher Beitragspflicht – dann nicht wirksam wird, wenn bereits nach EG-Recht „Versicherungsschutz“ besteht (hier das Krankenfürsorgesystem für EU-Bedienstete; vgl. Bundestagsdrucksache 10/6394, Seite 12).
Diesbezüglich problemfrei war die Situation, ohne dass dies näher ausgeführt werden muss, als die Antragstellerin vor dem 1. April 2005 noch in Österreich wohnte und nur eine österreichische Rente bezog. Die WGKK erhielt die Beiträge und war sachleistungsverpflichtet.
Auch nach dem Umzug nach Deutschland am 1. April 2005 war diese Prämisse erfüllt, denn die Antragstellerin hat ihre Prämien an die österreichische Krankenversicherung entrichtet und diese hat wiederum die Sachleistungsaushilfe der Antragsgegnerin erstattet. Beitragserhebung und Sachleistungslast fielen also zusammen.
Mit Bezug einer zusätzlichen deutschen Rente am 1.6.2009 hingegen blieb das System zwar grundsätzlich erst einmal formal erhalten (die Beiträge erhielt die WGKK und trug die finanziellen Lasten der Sachverhaltsaushilfe durch die Antragsgegnerin.
Ab 1.9.2014 fielen dann – insoweit unproblematisch – Beiträge und Sachleistungslast bei der Antragsgegnerin zusammen (wie vor dem 1. April 2005 ursprünglich bei der Österreicher Krankenversicherung). Der Casus Belli trat infolge der nachträglichen Durchführung der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durch die Antragsgegnerin ein. Dies kann bei der Antragsgegnerin zu einer Kumulierung von Sachleistungshilfeausgleich der WGKK (deren Gesamtumfang bzw. Vollständigkeit im ER- Verfahren nicht ausreichen zu ermitteln war) und nachträglichen Beiträgen der Antragstellerin führen, was wiederum für Letztere eine Beitragsdoppelbelastung (einerseits für den gleichen Zeitraum an die WGKK, andererseits an die Antragsgegnerin) bedeuten würde.
a) Nach den bis zum 30. April 2010 gültigen Vorschriften der Art. 27/28 der EG-Verordnung 1408/71 erhielt ein Rentner der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente berechtigt war, aber keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitz-Mitgliedstaats hatte dennoch Leistungen für sich und seine Familienangehörigen durch den Träger des Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers, als ob er nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte. Die seit 1.5.2010 geltende Verordnung (EWG) Nr. 883/04 hat hier im Wesentlichen nur redaktioneller Vereinfachungen ohne inhaltliche Änderungen erbracht (Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, V. 883/04 – Art. 23, Rn. 3). Der Rentner musste sich – wie heute (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009) – im Gebiet des Wohnorts Mitgliedstaates beim dortigen Träger der Krankenversicherung eintragen lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, nach denen eine Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen besteht. Diese Bescheinigung wurde auf Antrag des Rentners u.a. von dem Träger, über den Anspruch auf Sachleistung zu entscheiden hat, ausgestellt (Art. 29 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 574/72).
b) Diese Bescheinigung vom 13.6.2005 wurde am 24. 6. 2005 der Antragsgegnerin vorgelegt und dazu durch entsprechendes Ankreuzen vorgefertigter Textbausteine versichert, dass die Antragstellerin ab 1.4.2005 „bis zum Widerruf dieser Bescheinigung“ Anspruch auf Sachleistung der Kranken-/Mutterschaftsversicherung hat. Auch in der damaligen EG-V 574/72 wird in Art. 29 Abs. 2 Satz 4 die Verbindlichkeit dieser Bescheinigung für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, extra aufgeführt. Die seit 1.5.2010 gültige – und vorliegend anzuwendende – neue Verordnung EG 987/2009 regelt dies inhaltlich gleich in Art. 24 Abs. 2 mit dem Satz: „Das… Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert“. Im Beschluss der EU Nr. S. 6 vom 22 Dezember 2009 zu dieser EG-Verordnung heißt es daher auch folgerichtig: „Die Erstattung der Sachkosten… endet mit dem Tag der Streichung der Eintragung, der dem zuständigen Träger vom Wohnortträger mitgeteilt wird, oder mit dem Tag des Widerrufs der Anspruchsbescheinigung, der dem Wohnortträger vom zuständigen Träger mitgeteilt wird.“ Die Bescheinigung hat demnach „unbegrenzte Gültigkeit, solange sie nicht vom kostentragenden, zuständigen Krankenversicherungsträger widerrufen wird (Bindungswirkung)“ [vgl. Soziale Sicherheit in Europa, Herausgeber Deutsche Rentenversicherung Bund, dritte Auflage 10/2016, zu Art. 24 EG V. 987/2009, Seite 443].
c) Die Antragsgegnerin folgt demgegenüber dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 30.4.2015, in dem für einen Fall mit Auslandsberührung für die Zwischenzeit zwischen Beendigung der ausländischen Versicherung und Eingang der entsprechende Benachrichtigung entweder eine freiwillige Versicherung oder eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V „in Betracht“ gezogen wird. Eine Diskussion der europarechtlichen Belange wird nicht vorgenommen.
d) Das Gericht geht davon aus, dass über die oben in den entsprechenden EU-Verordnungen und -Beschlüssen dokumentierte und auch von der österreichischen Krankenversicherung konkretisierte Bindungswirkung zur Vermeidung EU-widriger Doppelbelastungen nicht hinweggegangen werden kann.
Die Bedeutung dieser Bindungswirkung kann sich dabei auf zweifache Art auswirken.
Einmal ist denkbar, dass für die Zeit der Gültigkeit dieser Bindungswirkung eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegt, so dass vor dem 1.9. 2014 von vornherein kein Beitragsanspruch der Antragsgegnerin entstanden wäre.
Zum anderen ist denkbar, dass die Bindungswirkung nur zwischen den Krankenversicherungen besteht und sie dazu verpflichtet, Beitragsleistung und Sachleistung so gegeneinander auszugleichen, dass immer Beitragseingang und Sachleistungslast jeweils zusammenfallen. Denn im Europarecht ist die Organisation einer wirksamen und engen Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit maßgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der EG-V 883/2004 ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können (Erwägungsgrund 2 der EG-V. 987/2009 sowie Art. 20 dieser Verordnung; vgl. dazu auch Mutschler in Kassler Kommentar zu § 86 SGB X Rn. 1-3).
3. Weitere Fragen müssen im Rahmen des summarischen Erkenntnisverfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in allen Details geklärt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zahlung der in Rede stehende Summe für die Antragsgegnerin – allerdings auch vor dem Hintergrund des oben skizzierten europarechtlichen Hintergrundes – die Vollziehung der Beitragspflicht eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Aus den Unterlagen, die die Klägerin hinsichtlich ihrer finanziellen Situation bereits zu den Akten gegeben hat ist ersichtlich, dass die geforderten Beiträge, die für die Klägerin Doppelbeiträge darstellen würden, ca. fünf Monatsbeiträge ihrer Altersversorgung beanspruchen würden. Die Antragsgegnerin hat vorliegend keine Anstalten gezeigt, eine wirksame und enge Zusammenarbeit mit dem österreichischen Krankenversicherungsträger zwecks Lösung des vorliegenden Falles zu suchen. Aus den Akten ergibt sich nur ein kurzer und wenig ergiebiger E-Mail-Verkehr, der sich im Wesentlichen um die Bescheinigung E 104 dreht (Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherung-, Beschäftigung- oder Wohnzeiten) und kein auch nur annähernd ausreichendes Engagement für die Konfliktlage der Antragstellerin erkennen lässt.
4. Da nur Widerspruch erhoben wurde und keine Klageerhebung vorliegt war die Herstellung der aufschiebenden Wirkung auf das Widerspruchsverfahren zu begrenzen. Das Gericht lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass auch für den Fall einer Klageeinlegung entsprechend dem oben Ausgeführten zu verfahren wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG