Europarecht

Drittanfechtung einer Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser in ein Gewässer dritter Ordnung

Aktenzeichen  AN 9 K 16.01362

Datum:
17.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 977
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 15, § 57

 

Leitsatz

1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen nachbarschützenden Charakter. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar sind und nicht an erkennbaren inhaltlichen Defiziten leiden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes … vom 21. Juni 2016 erteilte gehobene Erlaubnis verletzt die Klägerinnen nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei der vorliegenden Drittanfechtungsklage ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Gestattung verlangen können. Entscheidungserheblich ist allein, ob der streitgegenständliche Bescheid auch gegen Rechtsvorschriften verstößt, die gerade dem Schutz der Klägerinnen dienen. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 5/17 – juris Rn. 15).
Von vorstehenden Erwägungen ausgehend ist eine Verletzung drittschützender Bestimmungen, die der Klage ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, zu verneinen.
Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis finden sich in §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, das jeweilige Gewässer (oberirdisches Gewässer F-bach) zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Das Einleiten von behandeltem Abwasser in den F* …bach stellt eine Gewässerbenutzung dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG), die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde im konkreten Fall die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da an der Beseitigung des geklärten Abwassers aus der gemeindlichen Kläranlage ein öffentliches Interesse besteht und darüber hinaus die Beigeladene auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat. Im Übrigen wären die Klägerinnen ohnehin nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Beklagte zu Unrecht statt einer beschränkten, eine gehobene Erlaubnis erteilt hätte, da sich eine solche Rechtsverletzung nur auf Grundlage materieller Vorschriften ergeben könnte (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 107.67 – juris Rn. 17).
Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die gehobene Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind als andere Anforderungen i.d.S. auch die Vorgaben des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG zu beachten. Danach darf eine solche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen (Nr. 3). Im Übrigen steht die Erteilung einer (gehobenen) Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG).
Versagungsgründe, die gleichzeitig Rechte oder Interessen der Klägerinnen verletzten, liegen nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass die §§ 12 Abs. 1 und 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und keinen nachbarschützenden Charakter haben. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser gerade das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 12 Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. BayVGH, B.v. 2.2.2010 – 22 ZB 09.515 – juris Rn. 4; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – juris Rn. 94; VG Ansbach, U.v. 9.11.2016 – AN 9 K 15.01467 – juris Rn. 44). Eine materielle Rechtsposition wird den Klägerinnen lediglich durch § 14 Abs. 3 bis 5 WHG eingeräumt. Diese Norm ist auf die gehobene Erlaubnis entsprechend anzuwenden (§ 15 Abs. 2 WHG) und entfaltet insoweit drittschützende Wirkung. Für einen Erfolg der Klage ist damit entscheidend, ob durch die Erteilung der (gehobenen) Erlaubnis eine Verletzung des § 14 Abs. 3 bzw. 4 WHG gegeben ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 14 Abs. 3 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG). Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht in einem Recht beeinträchtigt wird, aber bestimmte und nicht nur geringfügige nachteilige Wirkungen (u.a. Veränderungen der Wasserbeschaffenheit) zu erwarten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG).
Da die Klägerinnen als Gewässereigentümerinnen der S-weiher auch Inhaber des damit einhergehenden Fischereirechts sind (Art. 3 i.V.m Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG), dürfte ihnen hier zwar ein Recht i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG zustehen. Begründet könnte die Klage – unabhängig davon, ob das Berufen auf ein Recht i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG möglich ist oder (lediglich) eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 4 WHG geltend gemacht werden kann – jedoch allenfalls dann sein, wenn eine nachteilige (Ein-)Wirkung auch „zu erwarten“ wäre. Zu erwarten sind nachteilige Einwirkungen jedoch nur dann, wenn ihr Eintritt zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78 – juris Rn. 17; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 – AN 9 K 13.01552 – juris Rn. 122).
Daran fehlt es hier aber. Das Landratsamt … hat zutreffend angenommen, dass mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einleitung des gereinigten Kläranlagenabwassers in den F-bach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Rechtspositionen der Klägerinnen nachteilig einwirken wird.
Nach den vom Landratsamt … im Erlaubnisverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des WWA entspricht die Kläranlage der Beigeladenen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und erfüllt damit die an solche Anlagen nach § 60 WHG zu stellenden Anforderungen. Insbesondere werde die aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendige Denitrifikation durch eine Rezirkulation, d.h. durch Rückführung des Abwasserstromes in die Vorklärung hinreichend erreicht. Insofern werde es – anders als die Klägerinnen befürchten – auch zu keiner überhöhten Einleitung von Nitrit in den F* …bach kommen. Da die Kläranlage überdies auch über einen ausreichend bemessenen Abwasserteich und einer ausreichend großen Vorklärung (Absatzbecken) verfüge, sei auch der Eintrag von signifikanten Mengen Schlamm aus dem Kläranlagenablauf in den Bach ausgeschlossen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht entspreche die Einleitung des in der Kläranlage behandelten Abwassers auch dem nach § 57 WHG geforderten Stand der Technik.
Das Gericht hat auch keinen Anlass, an den sachverständigen Aussagen des WWA als kraft Gesetzes eingerichtete Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) zu zweifeln, zumal solchen Fachbehörden nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zukommt. Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die wasserwirtschaftliche Beurteilung erhobene substantiierte Einwände vom WWA widerlegt werden müssen oder gegebenenfalls eine weitergehende Klärung notwendig machen. Solange die Stellungnahmen des WWA aber nachvollziehbar sind und nicht an erkennbaren inhaltlichen Defiziten leiden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 11.1.2013 – 22 B 12.2367 – juris Rn. 24). Derartige Defizite sind für das Gericht nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerinnen widersprüchliche Angaben insbesondere hinsichtlich der Wassermenge in den Stellungnahmen und Gutachten rügen, haben die Vertreter des WWA in der mündlichen Verhandlung die differierenden Wassermengenangaben für das Gericht nachvollziehbar erläutert und die vermeintlich bestehenden Widersprüche vollumfänglich ausgeräumt. Gegen diese plausiblen Ausführungen haben die Klägerinnen letztlich auch keine substantiierten Einwände (mehr) erhoben, die geeignet gewesen wären, die Erläuterungen des WWA in Zweifel zu ziehen.
Auch der Einwand der Klägerinnen, dass die Erläuterung des Ingenieurbüros … vom 28. April 2014 Fehler aufweise und damit vom WWA nicht als taugliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden könne, verfängt nicht. Die Klägerinnen stützen ihren Einwand hauptsächlich darauf, dass im Erläuterungsbericht die Aussage, der F-bach sei unterhalb der Einleitungsstelle „stark verschmutzt“ (Seite 3 des Erläuterungsberichts), unzutreffend bzw. jedenfalls widersprüchlich zu den Feststellungen des WWA sei. Dies mag zwar zutreffend sein, da das Ingenieurbüro auf Kartenmaterial aus dem Jahre 2008 zurückgegriffen hat, welches die Situation noch anders darstellte. Allerdings ist dieser Aspekt nicht entscheidungstragend für die im Erläuterungsbericht getroffene gutachterliche Einschätzung gewesen, mithin der Erläuterungsbericht und insbesondere die Feststellungen zur Kläranlage nicht als falsch anzusehen. Der Einwand der Klägerinnen ist daher nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts von der Tauglichkeit des Erläuterungsberichts zu erschüttern.
Aufgrund dieser wasserwirtschaftlichen Einschätzung bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es durch die Einleitung des geklärten Abwassers überhaupt zu einer unzulässigen Belastung des F-bachs kommen wird. Selbst wenn also bei starken Niederschlagsereignissen oder bei Hochwasser Wasser aus dem F-bach in den S-weiher I überlaufen sollte, ist der Eintritt einer Verunreinigung des S-weihers I nicht hinreichend wahrscheinlich bzw. könnte eine eventuell eintretende Verunreinigung jedenfalls nicht auf die Einleitung des geklärten Abwassers in den F-bach zurückgeführt werden. Dieses Ergebnis wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass bei einem seitens des WWA im Frühjahr 2016 durchgeführten biologischen Monitoring zur Ermittlung der ökologischen Zustandsklasse „Saprobie“ oberhalb und unterhalb der Einleitung der Kläranlage kein negativer Einfluss der Kläranlage auf den F-bach nachgewiesen werden konnte.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass die erlaubte Einleitung des Abwassers das bei starkem Regen oder bei Hochwasser auch bislang schon auftretende Überlaufen des F-bachs in den S-weiher I negativ beeinflussen wird. Wie die Vertreter des WWA in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt haben, ist dieses Überlaufen nicht ursächlich auf die Abwassereinleitung zurückzuführen, da sich die Wassermenge des F-bachs bei starkem Regen derart erheblich erhöht (auf bis zu 1000 l/s; Wert für ein einjähriges Hochwasser), dass das Abwasser aus dem Kläranlagenüberlauf (maximaler Wasserabfluss 25 l/s) daneben nicht bzw. allenfalls nur geringfügig ins Gewicht fällt. Auf die Frage, ob die Verrohrung des Baches ausreichend dimensioniert ist, kommt es damit ebenfalls nicht an.
Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der seitens der Klägerinnen gerügte Eintrag von Sedimenten in keinem kausalen Zusammenhang mit der Abwassereinleitung stehen kann. Das WWA hat auch hierzu nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgeführt, dass die Kläranlage mit entsprechend ausreichend dimensionierten Klärbecken ausgestattet sei und über einen eigenen Sandfang verfüge. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die bei starkem Regen in den Weiher gespülten Sedimente wohl aus dem südlich der Kläranlage verlaufenden … bzw. dem Einzugsgebiet des F-bachs insgesamt stammen.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung der S-weiher (insbesondere des S-weihers I) hier nicht im Sinne von § 14 Abs. 3 WHG zu erwarten ist. Dies wird überdies auch durch die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Fachberatung für das Fischereiwesen vom 12. Mai 2015 untermauert, nach der für die Fischerei keine Nachteile zu befürchten seien, wenn die Kläranlage und das Regenüberlaufbecken dem Stand der Technik entsprechen und somit eine Einleitung von Mischwasser, das mit einem hohen Anteil von Schwebe- und Schadstoffen belastet sei, unterbleibe. Wie oben ausgeführt ist dies gerade der Fall.
Nichts anderes folgt aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Soweit dieses neben den speziellen drittschützenden Vorschriften der § 14 Abs. 3 und 4 WHG überhaupt noch anwendbar wäre, würde es jedenfalls keinen weitergehenden Schutz als die drittschützende Spezialregelung vermitteln.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid am Maßstab des § 114 VwGO ferner als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat das ihm nach § 12 Abs. 2 zustehende Bewirtschaftungsermessen gesehen und auf belastbarer sachlicher Grundlage in vertretbarer Weise ausgeübt. Aus den Gründen des Bescheides geht hervor, dass er alle maßgeblichen Belange in seine Abwägung eingestellt und auch die speziell die Klägerinnen betreffenden Belange und Interessen gesehen und vertretbar abgewogen hat. Auch hinsichtlich der 20jährigen Dauer der gehobenen Erlaubnis sind keine Ermessensfehler erkennbar, zumal bei einer Erlaubnis – im Gegensatz zu einer Bewilligung (§ 14 Abs. 2 WHG) – die Festsetzung einer Geltungsdauer gerade nicht gesetzlich gefordert wird. Der Beklagte hat bei der Festlegung der Frist einerseits die wirtschaftlichen Interessen und den Vertrauensschutz der Beigeladenen, andererseits auch die Anforderungen an die Gewässer und den Umweltschutz berücksichtigt, mithin hat er die Dauer der Erlaubnis ebenfalls vertretbar abgewogen.
Letztlich ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerinnen, anstelle der beantragten Verlängerung sei zwar formal eine neue Erlaubnis erteilt, letztlich aber Prüfungsmaßstab und -tiefe an den vermeintlich erleichterten Voraussetzungen einer Verlängerung ausgerichtet worden. Abgesehen davon, dass die Klägerinnen als Dritte hier ohnehin keinen Anspruch auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Behandlung eines Antrages haben, sich ihre Rechtsposition vielmehr ausschließlich nach materiellem Recht beurteilt, hat das Landratsamt … den Antrag auf „Verlängerung“ nach Fristablauf der unwirksam gewordenen Erlaubnis zutreffend als Antrag auf Neuerteilung der bisherigen Gestattung behandelt (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 22 B 03.3228 – juris Rn. 38). Es ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass sich dies auf die materiell-rechtliche Position der Klägerinnen nachteilig ausgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen gelten nämlich für die Entscheidung über eine Verlängerung keine anderen Maßstäbe als für eine Neuerteilung. Auch lässt sich den hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kein Grundsatz entnehmen, dass eine Verlängerung unter erleichterten Bedingungen erteilt werden könnte, weil hierbei eine eventuelle Bindungswirkung der auslaufenden Genehmigung oder Vertrauensschutzgründe zu berücksichtigen wären.
Nach alldem ist die streitgegenständliche gehobene Erlaubnis vom 21. Juni 2016 nicht geeignet, die Klägerinnen in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Als im Verfahren Unterlegene haben die Klägerinnen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

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