Europarecht

Dublin-III: Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos – Keine systemischen Mängel in Rumänien

Aktenzeichen  20 ZB 18.50032

Datum:
25.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16830
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Behauptung, dass der Kläger nicht willentlich Asylantrag in Rumänien gestellt hat, legt die Entscheidungserheblichkeit der nicht vom Verwaltungsgericht als relevant erachteten Frage nicht dar. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 K 18.50003 2018-03-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerfGE 13, 90/91; Beschluss v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 – 2 BvR 2079/93 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – NJW 1993, 2825). Es ist im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Erkenntnismittel anzugeben, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 16.1.1995 – OVG BsV 83/94 – AuAS 1995, 168). Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Berlit in GK-AsylG, 105. Ergänzungslieferung April 2016, § 78 Rn. 611 unter Verweis auf HessVGH, B.v. 2.11.1995 – 13 UZ 3615/95 – BWVB 1996, 214).
Der Kläger hält einerseits für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es in Asylsachen zulässig ist, eine Abschiebung nach Rumänien anzuordnen, obwohl Rumänien in offensichtlicher Weise nur Durchreiseland war.
Insoweit ist bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG abgelehnt wurde, da Rumänien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (erstmaliges Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedsstaats) für das Asylgesuch des Klägers zuständig gewesen sei. Die Frage, ob die nach § 34a Abs. 1 AsylG an die Unzulässigkeitsfeststellung anknüpfende Abschiebungsanordnung davon abhängig ist, ob der zuständige Mitgliedsstaat Durchreiseland war oder nicht, war aus der allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a VwGO, Rn. 72) nicht entscheidungserheblich. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, dass der Kläger nicht willentlich Asylantrag in Rumänien gestellt hat. Damit wird aber die Entscheidungserheblichkeit der nicht vom Verwaltungsgericht als relevant erachteten Frage nicht dargelegt.
Daneben hält der Kläger auch die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob in Rumänien in menschenwürdiger Weise ein Asylverfahren durchgeführt werden kann, was anhand der aktuellen Lage in Rumänien jeweils neu zu beurteilen ist.
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nach dem dargestellten Maßstab aber nicht dargelegt. Denn die Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich in Behauptungen zu den Verhältnissen in Rumänien, die „allgemein bekannt“ seien, ohne dies unter Bezugnahme auf aktuelle Auskünfte etc. zu belegen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Verweisung insbesondere auf die regelmäßigen Berichte der EU-Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2017 ausgeführt, dass von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO nicht ausgegangen werden kann. Ergänzend hat es nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bundesamtsbescheids Bezug genommen. Dieses hat auf den Seiten 4 – 7 des Bescheids die Verhältnisse in Rumänien ausführlich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte und die Ausarbeitung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Rumänien 2015, gewürdigt. Die dagegen im Zulassungsantrag vorgebrachte reine Postulation gegen Art. 3 EMRK verstoßender Verhältnisse in Rumänien genügt dem Darlegungsgebot nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

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