Aktenzeichen Au 4 K 17.50539
AsylG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1
VwGO § 60
Leitsatz
1 Trägt der Sendebericht für einen per Telefax übermittelten Schriftsatz den Vermerk „ok“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaft angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das klägerische Bestreiten einer Eurodac-Treffermeldung ist unerheblich, denn das Bundesamt kann ohne Weiteres auf die Angaben des nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates über eine dortige frühere Antragstellung zurückgreifen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3 Es liegen keine Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien – auch nicht für Dublin-Rückkehrer – vor, die eine Verletzung des Art. 4 GRCh mit sich bringen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 ist zulässig. Zwar ging ein vollständiger, insbesondere unterschriebener Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten mit einem entsprechenden Antrag erst am 8. November 2018 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist aus § 78 Abs. 7 AsylG beim Verwaltungsgericht ein. Jedoch ist den Klägern von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu gewähren, weil die Fristversäumnis unverschuldet erfolgte. Die Klägerbevollmächtigten versuchten ausweislich des von ihnen vorgelegten Fax-Sendeberichts, am 5. November 2018 – und damit fristgerecht – dem Gericht den einseitigen Antrag auf mündliche Verhandlung vorab per Telefax zu übermitteln. Trägt der Sendebericht – wie hier – den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, ist jedenfalls so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den „OK“-Vermerk verlassen darf (BGH, B.v. 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – juris Rn. 6).
Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens der Beteiligten niemand zum Termin erschienen war, nachdem die Ladung form- und fristgerecht erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist unzulässig, nachdem die zuletzt (Schriftsatz vom 27.11.2018) gestellten Klageanträge ausdrücklich einen Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2018 mit dem Geschäftszeichen des Bundesamts … zum Gegenstand haben. Ein solcher, die Kläger betreffender Bescheid des Bundesamts existiert nicht, so dass die gegen einen solchen Bescheid gerichtete Klage bereits nicht statthaft ist; jedenfalls sind die Kläger nicht gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der den Asylantrag der Kläger behandelnde Bescheid des Bundesamts datiert auf den 27. November 2017 und hat das Geschäftszeichen 7199159-475. Ein Bescheid mit dem klägerseits angegebenen Geschäftszeichen betrifft das Kind, trägt jedoch das Datum 28. November 2017 (dazu Verfahren Au 4 K 17.50537).
Nachdem es sich bei den mit Schriftsatz vom 27. November 2018 gestellten Klageanträgen bereits um eine Berichtigung bzw. Klarstellung handeln soll, kann eine Auslegung dieses anwaltlichen Schriftsatzes dahin gehend, dass in Wahrheit der genannte, die Kläger betreffende Bundesamtsbescheid vom 27. November 2017 klagegegenständlich sein soll, nicht erfolgen. Dies gilt umso mehr, als auch im Schriftsatz selbst (S. 2) von einem Bescheid vom 28. November 2018 die Rede ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz vom 27. November 2018 bereits die vierte Antragstellung im vorliegenden Verfahren enthielt (vgl. zuvor Schriftsätze vom 7.12.2017, vom 20.12.2017 und vom 7.6.2018) und die Klägerseite bereits einmal gerichtlich (Schreiben vom 18.12.2017) auf eine wohl unrichtige Antragstellung hingewiesen wurde. Ein Auseinanderfallen des erklärten und des gewollten Klagebegehrens bzw. eine offenkundige und daher mittels Auslegung zu korrigierende Unrichtigkeit kann auch vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Sollten die mit Schriftsatz vom 28. November 2018 gestellten Anträge jedoch gleichwohl dahin gehend ausgelegt werden, dass klagegegenständlich der die Kläger betreffende Bescheid vom 27. November 2017 (Gesch.-Z.: *) sein soll, gilt folgendes:
Die Klage der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Sie wäre überdies unbegründet. Die Klage des Klägers zu 1 zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt, weil Rumänien nach der Dublin III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig ist. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG stehen den Klägern ebenfalls nicht zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin zu 2 hat die einwöchige Klagefrist aus §§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gewahrt; ihre Klage ist daher unzulässig. Das Gericht nimmt gem. § 84 Abs. 4 VwGO in vollem Umfang Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 (Nr. 2.1, S. 8 f.), wo bereits dargelegt wurde, dass die Klägerin zu 2 gegen den Bescheid vom 27. November 2017 insgesamt nicht rechtzeitig Klage erhoben hat.
Die Klage der Klägerin zu 2 ist zudem unbegründet; gleiches gilt für die Klage des Klägers zu 1, deren Zulässigkeit anzunehmen ist. Zunächst wird in vollem Umfang gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheids vom 27. November 2017 Bezug genommen.
Des Weiteren ist auszuführen: Nach der Dublin III-VO ist i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Die Kläger haben ausweislich der Bundesamtsakte (Bl. 140) am 17. Juli 2017 bereits einen Asylantrag in Rumänien und damit jedenfalls vor Antragstellung in der Bundesrepublik gestellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Unerheblich ist das klägerische Bestreiten hinsichtlich einer Eurodac-Treffermeldung. Wie sich etwa aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sowie Erwägungsgrund Nr. 30 dieser Verordnung ergibt – danach soll die Anwendung dieser Verordnung durch das Eurodac-System erleichtert werden -, ist die Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats nicht auf Informationen aus dem Eurodac-System begrenzt. Auf die Angaben der rumänischen Behörden über die dortige frühere Asylantragstellung der Kläger kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden. Für den Kläger zu 1 ergibt sich eine Zuständigkeit Rumäniens überdies aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Aus dieser Norm folgt, dass der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständig ist, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von dessen Familienangehörigen – hier: der Klägerin zu 2 – zuständig ist. Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten vor (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2017 – 15 B 16.50082 – juris Rn. 17). Zuständig für den Antrag auf internationalen Schutz der Klägerin zu 2 ist, wie ausgeführt, Rumänien. Diese Zuständigkeit ergibt sich ferner bereits daraus, dass die Klägerin zu 2 gegen den eine Zuständigkeit der Bundesrepublik verneinenden und eine Zuständigkeit Rumäniens annehmenden Bescheid vom 27. November 2017, wie ausgeführt, fristgerecht keine Rechtsbehelfe eingelegt hat und dieser Bescheid daher ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.
Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien, die eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. November 2017 (S. 5 bis 7) wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Dies entspricht auch der weitgehend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. neben den im Bescheid [S. 5] zitierten Entscheidungen aus jüngerer Zeit z.B. VG Ansbach, B.v. 1.8.2018 – AN 17 S 18.50569 – juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 20 ZB 18.50032 – juris Rn. 8). Auch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2017 ergibt nichts für systemische Schwachstellen, insbesondere für Dublin-Rückkehrer, in Rumänien. Ferner halten sich die Kläger seit ihrer Abschiebung am 9. Mai 2018, d.h. über sechs Monate, wieder in Rumänien auf. Gleichwohl haben sie bis zur mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta vorgebracht. Vielmehr wurde für die Kläger auf gerichtliche Nachfrage binnen etwa einer Woche eine ladungsfähige Anschrift in Bukarest mitgeteilt (Schriftsatz vom 7.8.2018).
Aus Art. 16 Dublin III-VO können die Kläger nichts zu ihren Gunsten unter Berufung darauf herleiten, dass die Klägerin zu 2 am 15. Januar 2018 in Deutschland den Herrn … „geheiratet“ habe und dieser der Vater eines mittlerweile in Rumänien geborenen Kindes sei. Ein Asylantrag dieses Kindes ist vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Was die Klägerin zu 2 selbst angeht, ist gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO jedenfalls erforderlich, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Dies ist in Bezug in Bezug auf Herrn, den die Klägerin offensichtlich erst in Deutschland kennen gelernt hat, nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die zwischen der Klägerin und Herrn … in Nürnberg geschlossene „Ehe“ vor einer „Religiösen und juristischen Beratungsstelle“ durch einen vom „Berufungsgericht Bagdad“ bevollmächtigten „stellvertretenden Richter“ nicht den Formerfordernissen des § 1310 BGB entspricht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Es spricht nichts für eine Auslegung des Art. 16 Dublin III-VO dahin gehend, dass ein Mitgliedstaat für das Asylverfahren eines Antragstellers zuständig werden sollte, der behauptet, auf seinem Staatsgebiet eine Ehe geschlossen zu haben, die jedoch nicht den von diesem Mitgliedstaat aufgestellten Formerfordernissen entspricht. Was den Kläger zu 1 angeht, ist dieser nicht der Sohn des nach dem Klägervortrag als Flüchtling anerkannten Herrn, den die Klägerin zu 2 „geheiratet“ habe. Ferner hat auch insoweit keine familiäre Bindung zum Kläger zu 1 im Herkunftsland bestanden. Es ist auch weder erkennbar, dass Herr … gegenüber dem Kläger zu 1 mit der elterlichen Sorge vergleichbare Aufgaben und Pflichten übernommen hat, noch, dass dieser dem Kläger zu 1 gegenüber eine vater-ähnliche Rolle besitzt, und auch nicht, dass Herr … sonst eine enge persönliche Bindung zum Kläger zu 1 aufweist. Vielmehr hat die Klägerin zu 2 vor dem Bundesamt am 6. September 2017 Herrn … oder eine Beziehung zu ihm nicht angeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren ist Herr … klägerseits erstmals im Schriftsatz vom 7. Juni 2018 erwähnt worden. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass Herr … den Kläger zu 1 ausreichend lange kennt, um für diesen eine enge Bezugsperson darzustellen. Nicht nachvollziehbar ist daher die mit Schriftsatz vom 27. November 2018 aufgestellte Behauptung, zwischen Herrn … und den Kindern der Klägerin zu 2 habe sich eine besondere vater-ähnliche Beziehung entwickelt, nachdem sich die Kläger bereits seit 9. Mai 2018 in Rumänien aufhalten, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht sowie nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, inwieweit sich in der Zwischenzeit eine enge Bindung zu dem in Deutschland lebenden Herrn … entwickeln hätte können.
Die Beklagte hat auch die Fristen der Dublin III-VO für die Stellung des Übernahmeersuchens gewahrt. Vorliegend bestimmen sich die Pflichten Rumäniens und der Bundesrepublik nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO, sondern nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bzw. c) Dublin III-VO und den dort jeweils genannten Normen mit der Folge, dass für das Übernahmeersuchen nicht die Fristen des Art. 21, sondern des Art. 23 Dublin III-VO galten. Nachdem sich das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt hat – nämlich auf eine Antwort der ungarischen Behörden vom 26. Oktober 2017, wonach sich die Kläger zuvor in Rumänien aufgehalten haben (Bundesamtsakte. Bl. 122) – betrug die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO drei Monate. Selbst wenn auf die Kenntniserlangung des Bundesamts vom noch informellen Asylgesuch der Kläger am 22. August 2017 als Fristbeginn gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO abgestellt wird, wahrte die Stellung des Übernahmegesuchs am 2. November 2017 die Drei-Monats-Frist. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO liegt daher nicht vor.
Die Beklagte hat auch die Überstellungsfristen des Art. 29 Dublin III-VO gewahrt. Bereits die Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO (sechs Monate nach Annahme des Wideraufnahmegesuchs) ist mit der Überstellung am 9. Mai 2018 eingehalten worden (diese lief bis 24.5.2018, vgl. Bundesamtsakte, Bl. 140). Im Übrigen unterbrach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 4 S 17.50540) den Lauf der Überstellungsfrist; (erst) in Folge der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2018 wurde die Frist neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2016 – 1 C 15/15 – LS, juris); sie lief daher – selbst wenn nur auf das Datum der gerichtlichen Entscheidung, nicht auf deren Zustellung an die Beteiligten abgestellt wird – bis 3. Juli 2018.
(Zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht erkennbar. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. November 2017 (S. 3 ff.) wird erneut Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem gilt folgendes: Art. 3 EMRK, auf den § 60 Abs. 5 AufenthG insbesondere verweist, ist wortgleich mit Art. 4 EU-GR-Charta, welcher von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO in Bezug genommen wird. Aus Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta ergibt sich, dass der von Art. 4 EU-GR-Charta gewährte Schutz mindestens so weit reicht wie der Schutz durch Art. 3 EMRK. Nachdem – wie ausgeführt – eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta nicht vorliegt, ist auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht anzunehmen. Gefahren, insbesondere gesundheitlicher Art, i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenso weder vorgetragen nicht ersichtlich. Die klägerseits der Sache nach geltend gemachte Frage der Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen der Trennung vom Ehemann bzw. Stiefvater, der als Flüchtling anerkannt sei, ist von der Ausländerbehörde, nicht durch das Bundesamt zu klären (vgl. BVerwG, U.v. 23.05.2000 – 9 C 2.00 – juris; v. 21.9.1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305 – juris). Im Übrigen ist erneut darauf zu verweisen, dass die klägerseits geltend gemachte „Eheschließung“ in Deutschland nicht den Formerfordernissen des § 1310 BGB genügte, dass die geltend gemachte familiäre Bindung nicht im Herkunftsland bestand, sondern eine „Ehe“ bzw. Vaterrolle erstmals nach der Abschiebung der Kläger nach Rumänien geltend gemacht wurde und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger zu 1 eine enge Bindung zu Herrn … entwickeln konnte.
Soweit der Schriftsatz vom 27. November 2018 erneut Ausführungen zur Befristung bzw. zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziff. 4 des Bescheids vom 27.11.2017) enthält, ist dem entgegen zu halten, dass der im gleichen Schriftsatz gestellte Klageantrag entsprechende Anträge – wie noch der Schriftsatz vom 7. Juni 2018 – nicht enthielt. Vorsorglich folgt das Gericht gem. § 84 Abs. 4 VwGO der diesbezüglichen Begründung im Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 (S. 6 – 11) und nimmt hierauf Bezug.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.