Europarecht

Eilantrag, Hygienemängel in Metzgerei, behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet, Vorwegnahme der Hauptsache, keine Anhörungsmängel, Konkretisierung, Produktbezug, Verfassungsmäßigkeit, Erheblichkeitsschwelle, Bußgeldprognose

Aktenzeichen  W 8 E 21.1045

Datum:
31.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24806
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
LFGB § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 3 S. 1, § 40 Abs. 4, § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a), § 60 Abs. 4 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 2
VO (EG) 852/2004 Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a), Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 2, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5
LMHV § 3 Abs. 1, § 10 Nr.1
LMRStrafVO § 2 Nr. 2, § 2 Nr. 5
GG Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass im Veröffentlichungstext der Punkt „Produkt“ in der Weise ergänzt wird, dass hinter „verarbeitete Produkte“ die Formulierung „(rohes Leberkäsebrät, eingelegte Schinken)“ eingefügt wird.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller betreibt eine Metzgerei. Er wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner (vertreten durch das Landratsamt …) beabsichtigte Veröffentlichung einer Beanstandung seines Betriebes wegen Mängel der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel.
1. Bei einer planmäßigen Betriebskontrolle der Metzgerei des Antragstellers am 12. Juli 2021 stellte die Lebensmittelüberwachung des Antragsgegners beim Landratsamt … Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest. So wurden wegen der – zum Teil schimmelartigen − Verunreinigung des Fleischwolfs, des Pökelinjektors, von Lebensmittelaufbewahrungsbehältern, mehrerer Fleischerkisten, des Abschwarters, der Deckeldichtung des Tumblers, des Rollbrateneinziehrohrs, der elektrischen Säge, von Gewürzaufbewahrungsbehältern und des Fleischerhakens Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a) VO (EG) 852/2004 beanstandet. Da in der Hygieneschleuse zur Wurstproduktion auf dem Abfallbehälter ein Deckel fehlte, wurde ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 2 VO (EG) 852/2004 gerügt. Weiterhin wurden im Tumbler Fleischstücke, die zur Produktion von Rohschinken vorgesehen waren, bei einer Kerntemperatur von 20,2 °C vorgefunden, und deswegen ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) 852/2004 bemängelt. Außerdem wurde ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) 852/2004 beanstandet, da die Salami im Kühlraum mit weißlichem Schimmel besetzt war. Diese Verstöße wurden mittels Fotos dokumentiert und dem Antragsteller wurde aufgegeben, sie unverzüglich zu beheben. Im Rahmen der Nachkontrolle am 14. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Mängel in der Grundhygiene bis auf die Verunreinigung der elektrischen Säge und den fehlenden Abfallbehälterdeckel in der Hygieneschleuse zur Wurstproduktion abgestellt waren. Der Betrieb wurde wieder freigegeben.
Auf ein Anhörungsschreiben in dem diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitsverfahren hin gab der Antragsteller die Verstöße zu. Ein Bußgeldbescheid erging bisher nicht.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller die geplante Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB mit und hörte ihn diesbezüglich unter Mitteilung des Textes der geplanten Veröffentlichung an.
Verantwortliche Behörde
Landratsamt …
Datum
Einstelldatum:
(Datum der Veröffentlichung)
Verstoß festgestellt:
12.07.2021
Verstoß beseitigt:
Lebensmittelunternehmen
Name …
Straße Hausnummer …
PLZ Ort …
Kategorie Metzgerei
Betroffenes Lebensmittel
Verstoß:
Produkt
– Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel Salami, Fett, Fleisch und verarbeitete Produkte
Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/ Bedingungen hergestellten/ behandelten Lebensmitteln
Los-/Chargennummer:
/
MHD:
/
Zur Begründung der geplanten Veröffentlichung wurde im Wesentlichen aufgeführt, die Verstöße Nr. 2, 5-7, 10, 12, 18, 22, 23, 29, 35, 42 und 43 des Kontrollberichts vom 14. Juli 2021 zur Kontrolle vom 12. Juli 2021 seien Ordnungswidrigkeiten nach der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i.V.m. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Es lägen u.a. hygienische Verstöße gegen die VO (EG) 852/2004 Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Abs. 1 a), Kap. VI Nr. 2, Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 LMHV und Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 LMHV vor. Aufgrund der Anzahl der Mängel sowie des Ausmaßes sei ein Bußgeld von über 350,00 EUR zu erwarten. Da bei der Nachkontrolle am 14. Juli 2021 festgestellt worden sei, dass zwei Verstöße noch nicht beseitigt seien (Nr. 2 des Berichts: fehlender Abfallbehälterdeckel in der Hygieneschleuse Zutritt Wurstproduktion und Nr. 15 des Berichts: Verunreinigung der elektrischen Säge), werde der Veröffentlichungstext nach Beseitigung um einen Beseitigungsvermerk ergänzt. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 29. Juli 2021 gewährt.
Mit E-Mail vom 23. Juli 2021 wies der Antragsgegner nach, dass er die restlichen Verstöße behoben hat.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 trug der Antragsteller vor, die vorgefundenen Mängel seien dem technischen Zustand des Kühlraums und der Produktion geschuldet gewesen. Die Reparaturen und die Hygiene seien aufgrund der Corona-Pandemie vernachlässigt worden, dies sei jedoch keine Rechtfertigung. Er habe die Mängel umgehend beseitigt bzw. deren Beseitigung beauftragt. Weiterhin seien bei ihm in der Vergangenheit noch nie schwerwiegende Hygienemängel festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Veröffentlichung auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) an und begründete dies damit, die Einwände des Antragstellers würden keine vom Schreiben vom 15. Juli 2021 abweichende Wertung bedingen.
2. Am 11. August 2021 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es zu unterlassen, Informationen über die Betriebskontrolle vom 12.07.2021 und 14.07.2021 zu veröffentlichen.
Zur Antragsbegründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen:
Der Erlass der Einstweiligen Anordnung sei geboten, da dem Antragsteller durch die Veröffentlichung ein Ansehensverlust und wirtschaftliche Nachteile drohten, welche nicht mehr beseitigt werden könnten, würde er erst in der Hauptsache obsiegen. Dies werde dadurch verschärft, dass bei einer Veröffentlichung mit einer erheblichen Presseberichtserstattung gerechnet werden müsse, da es sich um eine der ersten Metzgereien in der Region handle und der Antragsteller als Bürgermeister eine Person des öffentlichen Lebens sei.
Dem Antragsteller stehe ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, da die Veröffentlichung rechtswidrig sei und in nicht zu rechtfertigender Weise in seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreife.
Mangels ordnungsgemäßer Anhörung nach § 40 Abs. 3 LFGB sei die beabsichtigte Veröffentlichung schon formell rechtswidrig. Im Anhörungsschreiben vom 15. Juli 2021 seien entscheidungserhebliche Tatsachen mangels Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlage nicht mitgeteilt worden. Es sei aus dem Schreiben nicht ersichtlich, nach welcher Norm der LMRStrafVO eine Ordnungswidrigkeit vorliegen solle. Aufgrund dessen sei es dem Antragsteller nicht möglich gewesen, die geplante Veröffentlichung zu überprüfen und sich qualifiziert zu äußern. Darüber hinaus sei er zu dem Verdacht zweier Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 5 VO (EG) Nr. 852/2004 angehört worden, obwohl diese nicht sanktionsbewehrt seien.
Die geplante Veröffentlichung sei auch materiell rechtswidrig. So fehle es an dem notwendigen konkreten Lebensmittelbezug der beabsichtigten Veröffentlichung, da sich deren Text durch Angabe der „Mängel in der Betriebshygiene“ und „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ nur generell auf unhygienische Zustände beziehe und nicht auf einen produktbezogenen Verstoß. Betriebsbezogene Hygienemängel dürften nicht auf sämtliche im Betrieb befindlichen Lebensmittel übertragen werden. Weiterhin sei eine wie vorliegend beabsichtigte Veröffentlichung unverhältnismäßig pauschalisierend. Der gesetzliche Informationszweck könne nicht erreicht werden, da die Informationen zu ungenau seien und daher Fehlvorstellungen des Verbrauchers nicht vermieden werden würden.
Darüber hinaus habe kein „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ stattgefunden. Die Feststellungen des Kontrollberichts bezögen sich lediglich auf die Herstellung i.S.v. § 3 Nr. 2 LFGB. Von einem Inverkehrbringen könne man erst ausgehen, wenn die Lebensmittel zum Verkaufszweck bereitgehalten würden, was regelmäßig jedoch erst der Fall sei, wenn sich die Ware nach abgeschlossenem Herstellungsprozess in verkaufsfertigen Zustand befände. In diesem hätten sich die Fleisch- und Wurstwaren zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch nicht befunden, es habe noch die abschließende (Freigabe-)Kontrolle gefehlt. Auch sei keine Verkaufsabsicht beim Antragsteller festgestellt worden, noch habe eine solche bestanden.
Der Antragsgegner missachte, dass die veröffentlichungsrelevanten Verstöße bereits alle am 14. Juli 2021 beseitigt worden seien. Da die Beseitigung bereits vor Veröffentlichung stattgefunden habe, sei sie nicht gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB zu vermerken, da dieser aufgrund seines Wortlauts – „zugrunde liegende Mangel“ – eine alleinige Anwendung auf bereits veröffentlichte Informationen, die im Nachgang der Veröffentlichung abgestellt wurden, normiere und daher nicht greife. Es sei vielmehr vor Veröffentlichung zu prüfen, ob eine solche verhältnismäßig sei, wobei es entsprechend dem Gesetzeszweck maßgeblich darauf ankomme, ob durch die Veröffentlichung die Konsumentenentscheidung überhaupt noch gelenkt werden könne. Wenn ein von einem Mangel betroffenes Lebensmittel, wie vorliegend, nicht mehr auf dem Markt erhältlich sei, sei eine Information der Öffentlichkeit jedoch angesichts des Eingriffs in Art. 12 GG regelmäßig unverhältnismäßig und müsse daher jedenfalls für die abgestellten Verstöße unterbleiben.
Weiterhin sei zweifelhaft, dass ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes i.S.v. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB bestehe. Weder dem Anhörungsschreiben noch der Ankündigung der beabsichtigten Veröffentlichung sei zu entnehmen gegen welche Sanktionsnorm verstoßen worden sein solle. Insofern sei daher keine abschließende Sachverhaltsaufklärung erfolgt.
Es sei kein hinreichender Verdacht eines Verstoßes gegen die im Anhörungsschreiben vom 15. Juli 2021 angeführten Rechtsnormen ersichtlich. Denn die Sanktionsbewehrung müsste sich aus § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a) LFGB i.V.m. §§ 3, 10 Nr. 1 und Nr. 2 LMHV ergeben, diese Normen seien jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig und dürften daher nicht angewandt werden.
Schließlich sei auch die Erheblichkeitsschwelle des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, die Erwartung einer Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro, nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreicht. Hierfür müsse die Behörde unter Zugrundelegung des Ordnungswidrigkeitenrechts eine Prognoseentscheidung treffen und diese, da sie gerichtlich voll nachprüfbar sei, nachvollziehbar zu den Akten nehmen. Eine solche Prognoseentscheidung sei vorliegend jedoch nicht getroffen worden bzw. fände sich nicht in den Akten. Der alleinige Hinweis, aufgrund der Anzahl der Mängel sowie deren Ausmaßes sei ein Bußgeld von über dreihundertfünfzig Euro zu erwarten, genüge hierfür nicht. So sei jeder Verstoß für sich daraufhin zu würdigen, ob ein Bußgeld von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten und folglich veröffentlichungsfähig sei, da andernfalls auch geringfügigere Verstöße zur Veröffentlichung gelangten, was der gebotenen zurückhaltenden Anwendung der Norm widerspräche. Außerdem hänge die Höhe der Geldbuße unter anderem von objektiven als auch subjektiven Merkmalen ab, wozu ebenfalls keinerlei Ausführungen getätigt worden seien.
Jedenfalls sei vorliegend schon kein Bußgeld in Höhe von 350,00 EUR zu erwarten. Zunächst seien Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap IX Nr. 3 und 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. § 3 LMHV entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht bußgeldbewehrt. Weiterhin sei fraglich, ob der Antragsgegner seiner Bußgelderwartung überhaupt die im Anhörungsschrieben aufgezählten Verstöße zugrunde legen durfte. Denn § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) LFGB, aus dem sich i.V.m. § 2 Nr. 5 und 6 LMRStrafVO der Ordnungswidrigkeitscharakter der Verstöße ergebe, genüge mangels gesetzlicher Festlegung des sanktionsbewehrten Verhaltens nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weshalb Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestünden. Auch sei eine Kumulierung der Bußgelderwartungen der gem. § 20 OWiG in Tatmehrheit stehenden Verstöße „Mängel bei der Betriebshygiene“ und „Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln“ unzulässig.
Das Landratsamt … beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. August 2021,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da der Antragsteller keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Nichtveröffentlichung der Mitteilung nach § 40 Abs. 1a LFGB glaubhaft gemacht habe.
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers seien auch die Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und Nr. 5 VO (EG) 852/2004 Gegenstand des Veröffentlichungsverfahrens. Wie sich aus dem Kontrollbericht über die Nachkontrolle ergebe, seien am 14. Juli 2021, wie auch im Anhörungsschreiben vom 15. Juli 2021 angeben, zwei Mängel (fehlender Deckel des Abfalleimers und Verschmutzung der Säge) noch nicht behoben gewesen. Da der Antragsteller jedoch am 23. Juli 2021 die Beseitigung der Verstöße nachgewiesen habe, werde die Veröffentlichung um einen Behebungsvermerk mit dem Datum 23. Juli 2021 ergänzt. Die Behebung stünde der Veröffentlichung nicht entgegen, denn auch vor Veröffentlichung behobene Mängel könnten aufgrund der generalpräventiven Wirkung der Information veröffentlicht werden. Weiterhin könnten auch Informationen über abgestellte Mängel Auswirkungen auf das Konsumverhalten der Verbraucher haben, weshalb eine Veröffentlichung nicht obsolet sei. Ein Absehen von der zwingenden Veröffentlichung gem. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LBFG aufgrund mangelnder Verhältnismäßigkeit sei vorliegend nicht möglich, da mit der Veröffentlichung weiterhin der Normzweck erfüllt werde. Dass es zu einer Presseberichtserstattung kommen könne, stelle keinen rechtlich vertretbaren Grund dar, aus dem von der Veröffentlichung abgesehen werden könne.
Es liege kein Anhörungsmangel vor, insbesondere sei die Rechtsgrundlage der Veröffentlichung mit § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB richtig angeben. Die Sanktionsnormen der LMRStrafVO müssten hingegen nicht genannt werden, es seien jedoch trotzdem die Verordnung und die LMHV benannt und auf den Prüfbericht verwiesen worden. Der Antragsteller habe daher ohne weiteres die Grundlage der Veröffentlichung erkennen können. Darüber hinaus könne der Antragsteller die Rechtsnormen, aus denen sich die Bußgeldbewehrung ergebe, aus dem Anhörungsschreiben des wegen derselben Verstöße eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens entnehmen.
Weiterhin sei der konkrete Produktbezug durch die Benennung der konkreten Produkte Salami, Fleisch, Fett und verarbeitete Produkte gewahrt. Dennoch werde vorgeschlagen, unter dem Punkt Produkt den Text zur Konkretisierung wie folgt abzuändern: „Am 12.07.2021 in der Wurstküche und im Kühlraum vorgefundene Salami, Fett, Fleisch und verarbeitete Produkte (rohes Leberkäsebrät, eingelegte Schinken), insgesamt 479,00 kg“. Es werde jedoch weiterhin am Ablehnungsantrag festgehalten.
Es sei zwar nicht plausibel, weshalb der Antragsteller nicht die Absicht gehabt haben solle, die 479 kg von den Verstößen betroffenen Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, insbesondere seien diese bereits fertig verarbeitet gewesen. Da jedoch Konkretisierungsschwierigkeiten bestünden, verzichte der Antragsgegner auf Veröffentlichung des Verstoßes „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/ Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“.
Die Verstöße seien alle bei der Kontrolle vom 12. Juli 2021 festgestellt und durch Fotos dokumentiert worden. Diese seien auch alle sanktionierbar. Insbesondere sei eine Sanktionierung gem. §§ 3,10 LMHV i.V.m. 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a) LFGB zulässig und die Bestimmungen bestimmt genug. Auch nach derzeitigem Stand sei von einer Geldbuße von voraussichtlich 800,00 EUR bezüglich der für die Veröffentlichung relevanten Verstöße im Rahmen einer Tateinheit auszugehen.
Weiterhin sei § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) LFGB i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 LMRStrafVO mit Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar und daher verfassungsgemäß.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2021 wiederholte der Antragsteller seine Begründung im Wesentlichen und führte weitergehend aus, dass der Verzicht der Veröffentlichung des Verstoßes „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ zur Konsequenz habe, dass nunmehr nicht mehr über Produkte informiert werde. Darüber hinaus sei § 3 Satz 1 i.V.m § 10 Nr. 1 LMHV aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise schon unzulässig; soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Da der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf verzichtet, den Verstoß „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/ Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ zu veröffentlichen, und das Gericht keine Zweifel daran hat, dass sich der Antragsgegner an diesen Verzicht halten wird, ist insoweit das allgemeine Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen; einer dahingehenden gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht mehr.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Die weitergehende begehrte einstweilige Anordnung würde vorliegend die Hauptsache vorwegnehmen. Eine solche eingeschränkte Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Aufl. 2021, Rn. 13 und 14).
Letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Antragsteller in der Hauptsache nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts voraussichtlich nicht obsiegen wird.
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es liegt auf der Hand, dass die geplante Veröffentlichung im Internet für den Antragsteller ganz erhebliche negative Konsequenzen haben kann, die auch bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Informationen ist irreversibel. Bei Fehlinformationen ändern daran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Informationen regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu angeblichen Rechtsverstößen eines Unternehmers kann für diesen existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend sein. Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, die Bekanntgabe des Kontrollergebnisses im Internet bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 – 9 S 584/19 – juris; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – ZLR 2019, 281).
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch, den materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung, glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage hier in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Der auf die Bewahrung des „status quo“ gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird entweder auf eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gestützt oder aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte – hier Art. 12 GG – abgeleitet (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – BVerwGE 79, 254; U.v. 7. 10. 1983 – 7 C 44/81 – BVerwGE 68, 62). Unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruches setzt er voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht bevorsteht oder noch andauert (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 – 9 S 584/19 – juris; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – ZLR 2019, 281). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn der durch die Veröffentlichung der Verstöße möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ist hier bei summarischer Prüfung durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt.
a. Rechtsgrundlage für die beabsichtigten Veröffentlichungen ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Danach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass […] gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.
Wie das Bundesverfassungsgericht mittlerweile entschieden hat, verstößt § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB – in der heute geltenden Fassung mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Befristung von sechs Monaten – nicht gegen das Grundgesetz (siehe BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40).
b. Bei dem Antragsteller handelt es sich auch um ein Lebensmittelunternehmen i. S.d. Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002.
c. Die geplante Veröffentlichung erfüllt alle hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Da es sich auf Rechtsfolgenseite um eine Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere handelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet ist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 50; VGH BW B.v. 28.01.2013 – 9 S 2423/12 – juris Rn. 27 f.).
aa. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat die nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB vor Veröffentlichung der Informationen erforderliche Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 15. Juli 2021 unter Fristsetzung bis zum 29. Juli 2021 ordnungsgemäß stattgefunden. Der Antragsgegner hat die Rechtsgrundlage der Veröffentlichung mit § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB zutreffend aufgeführt. Dass er in dem Schreiben lediglich die Normen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a), Kap. VI Nr. 2, Kap. IX Nr. 3 und 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. § 3 LMHV, gegen welche der Antragsteller laut Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2021 verstoßen habe, angeben hat und bezüglich der Bußgeldbewährung lediglich generell auf das LFGB und die LMRStrafVO verwiesen hat, ohne die konkreten Normen zu benennen, bedingt entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Anhörungsmangel. Die Anhörung muss lediglich derart erfolgen, dass der Unternehmer sich inhaltlich sinnvoll zu der beabsichtigten Veröffentlichung äußern kann. Hierzu muss ihm zumindest der vollständige Wortlaut der geplanten Veröffentlichung bekannt gegeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 44; VG Regensburg, B.v. 21.12.2012 – RN 5 E 12.1895 – juris Rn. 96; Holle in Streinz/Meisterernst BasisVO / LFGB, 1. Aufl. 2021, § 40 Rn. 164). Aus den Angaben im Anhörungsschreiben ist ersichtlich, aufgrund welcher Verstöße die Veröffentlichung erfolgen soll. Diese waren dem Antragsteller auch bereits aus den beiden Kontrollberichten bekannt. Weiterhin wurde auch der beabsichtigte Veröffentlichungstext vollständig abgedruckt. Es wurde dem Antragsteller daher ermöglicht zur geplanten Veröffentlichung qualifiziert Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner ist nicht dazu verpflichtet, im Anhörungsschreiben die Normen anzugeben, aus denen sich die Bußgeldbewehrung der Verstöße ergibt. Diese waren dem Antragsteller jedoch ohnehin bekannt, da das Anhörungsschreiben im korrespondierenden Ordnungswidrigkeitsverfahren vom 16. Juli 2021 diese benennt. Eine andere Wertung ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aufgrund der Angabe der Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh II Kap IX Nr. 3 und 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. § 3 LMHV. Denn selbst wenn diese, wie vom Antragsteller angeführt, nicht bußgeldbewehrt und daher nicht veröffentlichungsfähig wären, würde deren Nennung keinen Anhörungsmangel darstellen. Zunächst wird dem Antragsteller durch die Aufführung der Verstöße gerade die Möglichkeit geben, sich qualifiziert gegen diese zur Wehr setzen. Darüber hinaus würde die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage nur dann einen Anhörungsmangel darstellen, wenn sie der Veröffentlichung eine grundsätzlich andere rechtliche oder tatsächliche Bedeutung verleihen würde (vgl. VG Freiburg, B. v. 30.04.2019 – 4 K 168/19 – juris Rn. 16). Abgesehen davon, dass die Rechtsgrundlage der Veröffentlichung mit § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB richtig benannt wurde, bedingt die Einbeziehung der Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh II Kap IX Nr. 3 und 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. 3 LMHV keine andere rechtliche oder tatsächliche Bedeutung der Veröffentlichung, denn diese würde auch ohne sie Hygiene- und Reinigungsmängel bezüglich derselben Produkte benennen.
bb. Die geplante Veröffentlichung ist in Darstellungsform und -inhalt nicht zu beanstanden.
(1) Der Antragsgegner hat die beanstandeten Lebensmittel, auch durch den in der Antragserwiderung vorgeschlagenen Zusatz „(rohes Leberkäsebrät, eingelegte Schinken)“, hinreichend präzise konkretisiert. In der beabsichtigten Veröffentlichung sind die von dem Vorgang betroffenen Lebensmittelprodukte ausdrücklich und in hinreichend konkreter Form bezeichnet.
Grundsätzlich richtet sich die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen (VGH BW, B.v. 21.4.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn.15). Die Veröffentlichung muss – insbesondere bei umfassenden Verstößen – keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des Normzwecks – Gesundheits- und Verbraucherschutz – hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein (VG Freiburg B.v. 30.4.2019 – 4 K 168/19 – juris). Wegen der erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für den Betroffenen hat sie schonend und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, die dies überhaupt nicht sind (VGH BW, B.v. 21.4.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn.15). Gleichzeitig muss es dem Verbraucher jedoch ermöglicht werden, sämtliche vom Mangel betroffene Produkte korrekt zu identifizieren (HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – juris Rn. 31).
Vorliegend plant der Antragsgegner im Veröffentlichungstext unter der Überschrift „betroffene Lebensmittel:“ den „Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel“ in Verbindung mit „Produkt: Salami, Fett, Fleisch und verarbeitete Produkte“ zu veröffentlichen. Darüber hinaus gibt er im Veröffentlichungstext das Datum des festgestellten Verstoßes – 12.07.2021- sowie der Beseitigung – 23.07.2021- an. Aus der Zusammenschau dieser Angaben ist für den Verbraucher klar erkennbar, welche Produkte nachteilig betroffen waren. Der konkrete Produktbezug der Hygiene-/Reinigungsmängel ist daher durch die Nennung mit den konkret bezeichneten Lebensmitteln „Salami, Fett, Fleisch und verarbeitete Produkte“ gewahrt. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers sind „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ nicht schon generell mangels grundsätzlichem Produktbezug veröffentlichungsunfähig. Es ist offensichtlich, dass Mängel bei der Betriebshygiene oder Reinigungsmängel mit einem Produkt in Bezug gesetzt und veröffentlicht werden können. Denn Hygiene- und Reinigungsverstöße können sich durchaus auf Lebensmittel auswirken. So kann eine Information über Hygienemängel sowohl dann erfolgen, wenn Lebensmittel z.B. unmittelbar unter Verwendung von ersichtlich hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet wurden, als auch dann, wenn lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspricht. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt werden, kann je nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung (§§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV), etwa durch die Kontamination mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft, bestehen (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn.18).
Grundsätzlich wäre auch die Angabe gewisser Sammelbegriffe schon aus Praktikabilitätsgründen notwendig und zulässig, solange hierdurch nicht die Gefahr entsteht, dass der Verbraucher unter diese Bezeichnung nicht betroffene Lebensmittel des Produzenten einordnen würde, und eine konkrete Bezeichnung nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn.15). Vorliegend stellt lediglich die Angabe „verarbeitete Produkte“ einen Sammelbegriff dar, da dieser jedoch ebenfalls im Zusammenhang mit dem Datum des Verstoßes genannt wurde, ist für Verbraucher ersichtlich, dass es sich auf solche in der Metzgerei am 12. Juli 2021 verarbeitete Produkte bezieht. In Verbindung mit dem Beseitigungsvermerk ist die Veröffentlichung in Anbetracht des Zwecks der Verbraucherinformation angemessen schonend für den Antragsteller. Durch die, von dem Antragsgegner vorgeschlagene, Konkretisierung durch das Einfügen die Formulierung „(rohes Leberkäsebrät, eingelegte Schinken)“ hinter „verarbeitete Produkte“ wird der Veröffentlichungstext für den Antragsteller noch schonender konkretisiert. Die weiter von Antragsgegnerseite vorgeschlagene Erweiterung um das Datum in der Zeile Produkt wäre eine entbehrliche Wiederholung, die den Veröffentlichungstext nicht schonender gestalten würde. Der durch den Antragsgegner zudem vorgeschlagene Zusatz „insgesamt 479,0 kg“ ist hingegen zur Konkretisierung der Vorstellungen der Verbraucher nicht von Nöten und könnte vielmehr einen schwereren Eingriff in die Rechte des Antragstellers darstellen. Angesichts der Prämisse die Veröffentlichung möglichst schonend zu halten ist der Veröffentlichungstext daher nur entsprechend der Maßgabe im Beschlusstenor zu ergänzen.
(2) Des Weiteren enthält die geplante Veröffentlichung auch den nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB erforderlichen Hinweis zur – am 23. Juli 2021 erfolgten vollständigen – Mängelbeseitigung, da andernfalls der Eindruck entstehen könne, der jeweilige Grund für die Beanstandungen bestünde fort (BVerfG, B.v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 40).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB auch auf Fälle, in denen die Beseitigung schon vor Veröffentlichung stattgefunden hat, anzuwenden. Denn nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen und entspricht der gesetzlichen Intention. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus für die Konsumentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetz soll dem Verbraucher überlassen werden, welche Schlüsse er aus Verstößen gegen das LFGB zieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (BVerfG B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – NJW 2018, 2109 Rn. 38; VG Würzburg, B.v. 12.12.2012 – W 6 E 12.994 – juris m.w.N.)
(3) Auch im Übrigen ist die geplante Veröffentlichung in ihrer Darstellungsform und -inhalt nicht zu beanstanden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber der Verwaltung außer Bezeichnung des Lebensmittels und Nennung des Lebensmittelunternehmens keine weiteren Vorgaben gemacht. Folglich obliegt die Ausgestaltung der Darstellung im Wesentlichen dem Antragsgegner (BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – BverfGE 148, 40).
cc. Weiter liegt ein hinreichender Verdacht vor, dass der Antragsteller gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a), Kap. VI Nr. 2 Satz 1 VO (EG) 852/2004 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3, Kap. IX Nr. 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV verstoßen hat.
(1) Hier liegt ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht vor, dass der Antragsteller gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen hat. Für die Frage, ob ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht besteht, genügen ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht oder theoretische Überlegungen der Behörde nicht. Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 44; dazu auch bereits BT-Drs. 17/7374, S. 20). Damit bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß auch tatsächlich gegeben ist. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB verlangt, dass sich der begründete Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften bezieht, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Der Antragsgegner hat alle Verstöße bei einer Routinekontrolle am 12. Juli 2021 beanstandet und im Bericht vom 14. Juli 2021 umfassend und nachvollziehbar dokumentiert. Auch hat er umfassende Lichtbildaufnahmen von den Verstößen gefertigt und vorgelegt. Weiterhin hat der Antragsteller die Verstöße im Anhörungsbogen zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeiten am 28. Juli 2021 zugegeben und auch in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2021 zur Veröffentlichung eingeräumt. Die Verstöße stehen mithin fest, was einen durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht beinhaltet.
(2) Die Verstöße stellen auch Verstöße gegen Vorschriften dar, die dem Schutz der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a) VO (EG) 852/2004 müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Vorliegend waren mit dem Fleischwolf, dem Pökelinjektor, mehreren Lebensmittelaufbewahrungsbehältern, mehreren Fleischerkisten, dem Abschwarter, der Deckeldichtung des Tumblers, dem Rollbrateneinziehrohr, der elektrischen Säge, den Gewürzaufbewahrungsbehältern und dem Fleischerhaken Gegenstände, welche mit Lebensmitteln in Berührung kommen, – zum Teil schimmelartig − verunreinigt und mithin gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a) VO (EG) 852/2004 verstoßen worden.
Nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 2 Satz 1 VO (EG) 852/2004 sind Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Da der Deckel des Abfallbehälters in der Hygieneschleuse zur Wurstproduktion fehlte, lag ein Verstoß hiergegen vor.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) 852/2004 i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Im Sinne dieser Verordnung sind nachteilige Beeinflussungen: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen etc. oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Da die Salami im Kühlraum mit weißlichem Schimmel besetzt war, war deren einwandfreie hygienische Beschaffenheit derart negativ beeinflusst, dass sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet wurde und gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) 852/2004 i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV verstoßen wurde.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Im Sinne dieser Verordnung sind nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, etc. oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird. Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen. Im Tumbler des Antragstellers wurden Fleischstücke, die zur Produktion von Rohschinken vorgesehen waren, bei einer Kerntemperatur von 20,2 °C vorgefunden. Durch diese nicht temperaturgerechte Aufbewahrung wurden die Fleischstücke der Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt, durch die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet wurden und ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV vorlag.
dd) Angesichts der Feststellungen in der Behördenakte besteht auch kein Zweifel daran, dass es sich um Verstöße in nicht nur unerheblichen Ausmaß im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB handelt. Da durch die Verschmutzungen der Arbeitsgeräte, die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln in dieser Umgebung und den festgestellten bereits kontaminierten bzw. in der Gefahr der Kontamination schwebenden Lebensmitteln insgesamt 479,0 kg Lebensmittel betroffen waren, handelte es sich um schwere Verstöße, bei denen es sich in Kombination mit ihrer Vielzahl − allein 10 Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a) VO (EG) 852/2004 − um Verstöße mit hinreichendem Gewicht handelt (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40).
ee) Weiterhin ist die Verhängung eines Bußgelds von mindestens 350,00 EUR zu erwarten.
(1) Die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind bußgeldbewehrt. Die Bußgeldbewehrung der Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ergibt sich aus §§ 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a), 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) LFGB, § 2 Nr. 5 LMRStrafVO, die des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aus §§ 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a), 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) LFGB, § 2 Nr. 6 LMRStrafVO. Die Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 5 VO (EG) Nr. 852/2004 jeweils i.V.m. §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV sind gem. §§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a), 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV bußgeldbewehrt.
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist die Anwendung der §§ 3, 10 LMHV vorliegend nicht aufgrund des europarechtlichen Vorrangs ausgeschlossen. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung (VG München, U.v. 26.09.2012 – M 18 K 11.5138 – juris) betrifft nicht die vorliegende Konstellation, in der im Verstoß gegen § 3 LMHV gleichzeitig ein Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 852/2004 vorliegt, sondern bezieht sich auf Fälle, in denen zwar gegen § 3 LMHV verstoßen wurde, die Vorgänge aber nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 852/2004 darstellen. Vorliegend werden jedoch gerade Verstöße gegen europarechtlich normierte Verhaltenspflichten, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 5 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 3 LMHV sanktioniert. Dabei verstößt § 3 LMHV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 5 VO (EG) Nr. 852/2004 auch nicht gegen das europäische Normwiederholungsverbot, da die Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 5 VO (EG) Nr. 852/2004 nicht nach der LMRStrafVO straf- oder bußgeldbewehrt sind. Denn in Fällen, in denen die Verstöße nicht nach LMRStrafVO sanktionsbewehrt sind, wiederholt § 3 LMHV i.V.m. Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 852/2004 die europarechtlichen Normen nicht, sondern ergänzt sie mittels einer, diese allgemein umschreibende Formulierung, um die Möglichkeit einer bußgeldrechtlichen Ahndung und damit effektiven Durchsetzung über § 10 Nr. 1 LMHV (vgl. VG Ansbach B.v. 13.3.2020 – AN 14 E 19.2400 – BeckRS 2020, 30739).
(2) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers verstößt weder § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a) LFGB noch § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) LFGB gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (ebenso BayVGH, B.v. 28.11.2019 − 20 CE 19.1995 – juris Rn. 54; VG Frankfurt am Main B.v. 04.05.2020 – 5 L 2067/20.F – juris Rn. 26; VG Ansbach, B.v. 2.8.2021- AN 14 E 20.1682 – BeckRS 2021, 22498 Rn. 75 ff.).
Der Antragsteller bezieht sich insoweit zur Begründung auf den Beschluss des VG Regensburg vom 19.11.2019 (RN 5 E 19.1890 – juris), welcher sich dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21. Mai 2019 (9 S 584/19 – juris) anschließt, und gibt diese inhaltsgleich wieder. Mit Beschluss vom 11. März 2020 (2 BvL 5/17 – juris) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die Blankettstrafnorm des § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB, soweit sie über § 58 Abs. 1 Nr. 18 auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB verweist, als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Entscheidung betrifft zwar nicht die streitgegenständlichen § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a) LFGB und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) LFGB i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr.2 Buchst. a) LFGB, sie ist jedoch, soweit sie sich – wie vorliegend – auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB bezieht, auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar (ebenso VG Ansbach, B.v. 02.08.2021 – AN 14 E 20.1682 – BeckRS 2021, 22498 Rn.77). Dafür spricht die Parallelität der Regelungssystematik der Normen, insbesondere der „Entsprechungsklauseln“ der §§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a), 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. 62 Abs. 1 Nr.2 Buchst. a) LFGB, zu der Entsprechungsklausel des im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts streitgegenständlichen § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sowie die Vergleichbarkeit des jeweils durch § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a) und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a) LFGB in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB mit dem durch § 58 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB in Bezug genommenen § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LFGB. Denn sowohl § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB als auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LFGB ermächtigen jeweils nur, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 bzw. Abs. 3 LFGB genannten Zwecke, mithin zum Schutz der Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit durch Einhaltung der Hygienevorschriften erforderlich ist, Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. Der Übertragbarkeit steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den §§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a), 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) LFGB um Blankettordnungswidrigkeitsnormen und nicht Blankettstrafnormen handelt. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG gelten nach allgemeiner Meinung auch für ordnungswidrigkeitenrechtliche Tatbestände (vgl. nur Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 59 m.w.N.). Außerdem spricht gemäß dem Bundesverfassungsgericht der Umstand, dass die Beurteilung einer Handlung als ordnungswidrig nicht zugleich einen sozialethischen Vorwurf enthält, wie er das Wesen der Kriminalstrafe charakterisiert, dafür, dass hinsichtlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten möglicherweise sogar geringere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm zu stellen sind als im Fall der Strafbewehrung (BVerfG, B.v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15 – NJW 2016, 3648 – juris Rn. 56).
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Blankettstrafnorm aufgrund der erläuterten Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB als dem Bestimmtheitsgebot genügend, da hierdurch „der Inhalt der Ermächtigung des § 62 I Nr. 1 LFGB ausreichend detailliert vorgegeben und hinreichend bestimmt ist. Wegen der in § 13 I Nr. 1 und 2 LFGB enthaltenen Bezugnahme auf die in § 1 I Nr. 1 und II bzw. III LFGB vorgegebene Zwecksetzung ist auch festgelegt, dass die Bezeichnung der Tatbestände […] nicht bloß der erforderlichen Durchsetzung (irgendwelcher) Rechtsakte der Europäischen Union dient, sondern nur solcher in unionalen Rechtsakten enthaltener Tatbestände, die ein abstrakt oder konkret für die menschliche Gesundheit gefährliches Verhalten zum Gegenstand haben. Das Ausmaß der Ermächtigung ist dabei aufgrund der Entsprechungsklausel darauf beschränkt, solche Bestimmungen des Unionsrechts zu bezeichnen, die der Verordnungsgeber auf Grundlage von § 13 I Nr. 1 und 2 LFGB selbst hätte erlassen können. Die in der Entsprechungsklausel in Bezug genommene Verordnungsermächtigung des § 13 I Nr. 1 und 2 LFGB stellt danach die gesetzgeberische Entscheidung zu Inhalt und Programm der Ermächtigung des § 62 I Nr. 1 LFGB dar. Damit ist […] erkennbar, dass der Verordnungsgeber von seiner Ermächtigung in den Fällen Gebrauch machen muss, in denen bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln Gefahren für die menschliche Gesundheit drohen. Erkennbar ist auch, dass die entsprechende Bezeichnung von Tatbeständen ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren oder das Gebot der Anwendung bestimmter Verfahren sowie Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu bestimmender Lebensmittel zum Gegenstand haben kann. Zwar fehlt es insoweit an einer gesetzgeberischen namentlichen Bezeichnung der Rechtsakte, deren Verhaltensge- oder -verbote zu bewehren sind. Dieses Defizit hat der Gesetzgeber aber durch die inhaltlichen Vorgaben des § 13 I Nrn. 1 und 2 LFGB kompensiert. Wegen dieser inhaltlichen Vorgaben […] steht es auch nicht im Belieben des Verordnungsgebers, welche Ge- oder Verbote mit Strafe zu bewehren sind. Es sind daher auch Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt.“ (BVerfG B.v. 11.3.2020 – 2 BvL 5/17, BeckRS 2020, 5226 Rn.109)“
Auch die Anforderungen der freiheitssichernden Komponente des Bestimmtheitsgebots sind gewahrt (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten BVerfG, B.v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15 – NJW 2016, 3648 – juris Rn. 95 ff.). Durch das Zusammenlesen der jeweiligen Paragraphenkette §§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a), 14 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und §§ 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a), 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a), 14 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB erschließt sich der gesetzliche Regelungsgehalt. Insbesondere enthalten diese Normen keine Begriffe, deren Bedeutungsgehalt nur durch umfangreiche Auslegung erschließbar wäre. Darüber hinaus müssen die Bestimmungen in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Hierdurch ist der Aufwand zur Bestimmung des Regelungsgehalts zwar deutlich erhöht, aber nicht derart, dass er nicht mehr erkennbar wäre (BVerfG, B.v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15 – NJW 2016, 3648 – juris Rn. 96). Dabei ist insbesondere auf einen sach- und fachkundigen Normadressaten abzustellen, konkret auf einen Lebensmittelunternehmer, bei dem von besonderen diesbezüglichen Sach- und Fachkenntnissen auszugehen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 2.8.2021 – AN 14 E 20.1682 – BeckRS 2021, 22498 Rn. 78).
(3) Des Weiteren ist die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten. Gem. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB muss die Erheblichkeitsschwelle einer Bußgelderwartung von 350,00 EUR überschritten werden, damit Verstöße veröffentlichungsfähig werden. Diese Tatbestandsvoraussetzung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 56). Hierbei muss durch die Behörde kein konkretes Bußgeld prognostiziert werden. Es genügt, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass zu erwarten ist, dass es die Erheblichkeitsschwelle von 350,00 EUR überschreiten wird (vgl. VG Frankfurt am Main, B.v. 12.12.2019 – 5 L 3285/19.F – juris Rn.37). Da kein einschlägiger Bußgeldkatalog existiert, ist die Höhe des Bußgeldes sowohl von den festgestellten Mängeln als auch von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weitere Kriterien abhängig (VG Stuttgart, B.v. 23.9.2019 – 16 K 2470/19 – juris Rn. 57, 58). Vorliegend kann dahinstehen, ob im Rahmen der Bußgeldprognose für die Veröffentlichungsfähigkeit bei Verstößen in Tatmehrheit i.S.d. § 20 OWiG bei jedem einzelnen Verstoß die Erheblichkeitsschwelle von 350,00 EUR überschritten werden muss (so VG Freiburg, B. v. 30.04.2019 – 4 K 168/19 – juris Rn. 37) oder ob es genügt, wenn bei einer Vielzahl kleinerer, gleichzeitig festgestellter Verstöße in Tatmehrheit erwartet werden kann, dass die festzusetzenden Bußgelder in der Summe die Erheblichkeitsschwelle überschreiten (so VG Stuttgart, B. v.23. 09.2019 – 16 K 2470/19 – juris Rn. 57, 58), da die streitgegenständlichen Verstöße vorliegend in Tateinheit begangen wurden und daher aus § 19 OWiG eine einheitliche Bußgelderwartung erfolgt. Denn nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals verletzt. „Dieselbe Handlung“ im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere natürliche Handlungen in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise für einen Dritten als einheitlich zusammengefasstes Tun oder Unterlassen darstellt, das auf einem nach außen erkennbaren einheitlichen Willen beruht (vgl. Sackreuther in BeckOK OWiG, Graf, 31. Ed. 1.7.2021, § 19 Rn. 10.). Die festgestellten Hygiene- und Reinigungsverstöße beruhen vorliegend sowohl auf der gleichen Motivationslage und erfolgten derart in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, dass sich das Geschehen für einen Dritten als auf einem einheitlichen Willen beruhend darstellt. Angesichts der von den Verstößen betroffenen Menge an Lebensmitteln von 479,00 kg und der hohen Anzahl der veröffentlichungsrelevanten Verstöße − insgesamt 13 -, ist auch bei zu Gunsten des Antragstellers unterstellter erstmaliger fahrlässiger Begehungsweise die Annahme von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass ein Bußgeld von über 350,00 EUR zu erwarten ist. Die Begründung dieser Erheblichkeitsschwelle durch den Antraggegner mit Verweis auf die Menge und das Ausmaß der Verstöße ist nachvollziehbar. Die in der Antragserwiderung angegebene Bußgeldhöhe von 800,00 EUR für den Verstoß „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ mit Auswirkungen auf Salami, Fett, Fleisch und verarbeitete Produkte ist angemessen und plausibel.
ff) Schließlich steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Veröffentlichung nicht entgegen. § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständige Stelle zwingend zu einer Veröffentlichung von nach dieser Norm festgestellten Verstößen. Aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Veröffentlichung wird diese zwingende Verpflichtung zwar durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand 179. EL März 2021, § 40 LFGB Rn. 81). Dieser wurde vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere stellt sich die Veröffentlichung auch im Hinblick auf eine Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG als angemessen dar. Die geplante Veröffentlichung stellt lediglich eine Berufsausübungsregelung dar, welche durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann (st. Rspr. seit BVerfG, U. v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377). Solche liegen hier im öffentlichen Interesse der Verbraucher an der Information über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht – auch im Hinblick auf die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen – vor. Dass aufgrund der Stellung des Antragstellers als Bürgermeister und der Metzgerei als eine der ersten Metzgereien aufgrund der Veröffentlichung möglicherweise mit einer Presseberichterstattung gerechnet werden müsse – wie der Antragsteller meint, der Antragsgegner aber bezweifelt -, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die gesellschaftliche Stellung des Lebensmittelunternehmers kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigen. Denn der potentiell gewichtige Grundrechtseingriff ist dadurch relativiert, dass der betroffene Lebensmittelunternehmer die gesetzlich vorgesehenen negativen Öffentlichkeitsinformationen durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst hat, die er umgekehrt durch rechtstreues Verhalten hätte verhindern können, und dass sein Fehlverhalten angesichts der Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 – juris Rn. 36). Zudem wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dadurch Rechnung getragen, dass die geplante Veröffentlichung mit dem Zusatz, dass die Beanstandung beseitigt worden ist, erfolgt.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. Eine Reduktion des Regelstreitwertes auf die Hälfte des Auffangwertes kommt vorliegend nicht in Betracht, weil eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2020 – 20 CE 20.719 – juris Rn. 13).

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