Aktenzeichen W 5 K 14.1123
TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG
TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG
TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG
TierSchG § 2 Nr. 1 TierSchG
Leitsatz
1 Anordnungen zur Verkleinerung eines zu großen Tierbestandes können entweder auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse, die sich den Oberbegriffen “Ernährung”, “Pflege” oder “verhaltensgerechte Unterbringung” zuordnen lassen, unangemessen zurückgedrängt werden (Verweis auf BVerfG NJW 1999, 3253 und NdsOVG BeckRS 2007, 22286). (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 2 TierSchG liegt vor, wenn Tieren durch die Einschränkung ihrer Möglichkeit zur Fortbewegung Schmerzen, vermeidbare Schäden oder Leiden zugefügt werden. (redaktioneller Leitsatz)
4 Beamteten Tierärzten steht bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden, nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 2, § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (Verweis auf VGH München BeckRS 2013, 58965). (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Merkblätter “Mindestanforderungen an Katzenhaltungen” und “Katzenhaltungen unter Berücksichtigung ethologischer Kenntnisse” der Tierärztlichen Vereiningung für Tierschutz e.V. (TVT) haben die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens (Verweis auf VGH München BeckRS 2012, 56230 und NdsOVG BeckRS 2009, 38694). (redaktioneller Leitsatz)
6 Die Zusammenfassung großer Tierbestände auf engem Raum kann ein Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten. Bei der Haltung von mehr als 60 Katzen auf einem Anwesen werden zudem zumindest Verhaltensbedürfnisse wie das Ruhe- und Sozialverhalten erheblich zurückgedrängt. (redaktioneller Leitsatz)
7 Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG liegt ab zwei Verstößen vor (Anschluss an VG Würzburg BeckRS 2012, 56842). Eine grobe Zuwiderhandlung ist bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften stets zu bejahen (Anschluss an VG Ansbach BeckRS 2010, 34324). (redaktioneller Leitsatz)
8 Bei Erlass eines Tierhaltungsverbots kann die Behörde – soweit die Haltung unzulässig ist – einen weiteren Grundverwaltungsakt mit dem Ziel der Auflösung des Tierbestands erlassen (Verweis auf VGH München BeckRS 2008, 27696). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen Ziffer 22 des Bescheids vom 7. Oktober 2014 richtet.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Hinsichtlich der in Ziffer 22 des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 7. Oktober 2014, Az. 3.1.3-568 enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 die Aufhebung erklärt. Aufgrund der daraufhin abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit es die Ziffer 22 dieses Bescheids betrifft, in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) sowohl gegen das in den Ziffern 1 und 21 des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 7. Oktober 2014 enthaltene beschränkte Tierhaltungsverbot mit Abgabeverpflichtung (teilweise Auflösung des Tierbestandes) als auch gegen die in den Ziffern 2 – 19 verfügten, selbstständigen Anordnungen zur Haltung der verbleibenden Katzen, als auch gegen die in Ziffern 23 – 25 getroffene Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung statthafte und auch sonst zulässige Klage ist im Übrigen – also soweit sie nicht gegen Ziffer 22 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist – unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld erweist sich in den Ziffern 1 – 19, 21 und 23 – 25 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Das eingeschränkte tierschutzrechtliche Haltungsverbot für 60 Katzen mit Abgabeverpflichtung bzgl. darüber hinausgehender Tiere (Ziffern 1 und 21 des Bescheids vom 7. Oktober 2014) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1.1.
Dabei ist zwischen den Beteiligten bereits umstritten, auf welcher Rechtsgrundlage das eingeschränkte Tierhaltungsverbot gestützt wurde bzw. zu stützen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Anordnung des eingeschränkten Tierhalteverbots seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TierSchG findet.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld stützt die Anordnung einer „Tierwegnahme im streitgegenständlichen Bescheid“ auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und die „Beschränkung der Katzenhaltung“ auf ein tierschutzgerechtes Maß auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. In der Klageerwiderung ist davon die Rede, dass die Anordnungen im angefochtenen Bescheid nach „§ 16 Satz 2 Nr. 2 TierSchG“, gemeint ist wohl § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, getroffen worden seien. Die Klägerseite geht wohl (ebenfalls) von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als Rechtsgrundlage aus, wenn sie darlegt, dass für eine Anwendung dieser Vorschrift ein qualifiziertes Gutachten eines beamteten Tierarztes bzgl. der erheblichen Vernachlässigung erforderlich sei.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 Nr. 1 des § 16a Abs. 1 TierSchG kann die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgereicht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter u. a. fortnehmen und auf dessen Kosten pfleglich unterbringen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG scheidet hier – entgegen den missverständlichen Angaben des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und in der Klageerwiderung und entgegen der Ansicht der Klägerseite – als Rechtsgrundlage für ein eingeschränktes Tierhaltungsverbot aus. Denn die Vorschrift regelt lediglich das „Fortnehmen eines Tieres“ bei mangelhafter Haltung, also die Aufhebung des bisherigen und die Begründung neuen Gewahrsams und die „anderweitige pflegliche Unterbringung auf dessen Kosten“ (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 16a Rn. 19). Anordnungen zur Verkleinerung eines zu großen Tierbestandes können nach der wohl h.M. auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2016, § 16a Rn. 17 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.5.2012 – 5 S 22.11; VG Bayreuth, GB v. 11.12.2012 – B 1 K 12.727; VG Würzburg, U. v. 29.4.2010 – W 5 K 09.362; VG Augsburg, U. v. 31.1.2012 – Au 1 K 11.26; alle juris). Allerdings findet sich die Rechtsgrundlage für ein (vollständiges) Tierhaltungs- und Betreuungsverbot in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Damit spricht einiges dafür, dass auch ein eingeschränktes Tierhaltungsverbot, eine Teiluntersagung, die den Inhalt hat, nicht mehr als einen bestimmten Bestand zu halten – wie hier – von dieser Rechtsgrundlage erfasst wird (so wohl auch Lorz/Metzger, TierSchG, § 16a Rn. 22 unter Verweis auf VG Stuttgart, U. v. 14.8.1997 – 4 K 2936/97 – NuR 1998, 52). Letztlich kann dies hier offenbleiben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Normen erfüllt sind. Im Einzelnen:
1.2.
Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Katzenhaltung in der Vergangenheit eine wiederholte und grobe Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG begangen.
Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltens-bedürfnisse aus den Funktionskreisen „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Körperpflege“, „Mutter-Kind-Verhalten“, „Sozialverhalten“ oder „Erkundung“ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden sind. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 2 TierSchG liegt vor, wenn Tieren durch die Einschränkung ihrer Möglichkeit zur Fortbewegung Schmerzen, vermeidbare Schäden oder Leiden zugefügt worden sind. Das Verbot setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bzgl. aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45). Wiederholt ist eine Zuwiderhandlung bereits ab zwei Verstößen (vgl. VG Würzburg, B. v. 3.9.2012 – W 5 S 12.718 – juris). Ist demgegenüber nur ein einmaliger Verstoß nachweisbar, kommt es darauf an, ob er grob war. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift ist dies stets zu bejahen (vgl. VG Ansbach, B. v. 3.2.2010 – AN 16 S 09.01386 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45). Bei nicht strafbaren Verstößen kommt es u. a. auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden, auf den Grad des Verschuldens, usw. an (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45).
Die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen mit einer Gesamtzahl von derzeit über 100 Katzen stellt einen Haltungsfehler dar, weil die in § 2 TierSchG geforderten Anforderungen an verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegungsfreiheit nicht erfüllt werden können. Dies hat das Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar dargelegt.
So hat die Amtstierärztin Dr. Kl. bereits in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 1. September 2014 (Bl. 25 der Behördenakte des Landratsamts Rhön-Grabfeld, Teil 1) ausgeführt, dass die Haltung von Katzen in derart großen Gruppen – wie bei der Klägerin (im März 2014 95 Tiere und im Mai 2014 angewachsen auf 110 Tiere) – den natürlichen Verhaltensweisen der Tiere, die in der Regel Einzelgänger seien oder in kleinen Gruppen mit wenigen Tieren lebten, widerspreche. Eine frei lebende Katze könne selbst wählen, ob sie in einer Gruppe mit anderen Tieren oder alleine lebe. Die Wahlmöglichkeit sei in menschlicher Obhut nicht gegeben, was bei großen Gruppen, wie sie bei der Klägerin vorkämen, unweigerlich bei einer Vielzahl der Tiere zu andauerndem, sozialen Stress führe, der für die Katzen mit Leiden verbunden sei. Bei einer Anzahl von 110 Katzen sei eine ordnungsgemäße Betreuung durch zwei Personen unmöglich. Nur durch vier Personen könne eine individuelle Betreuung der Tiere mit ausreichend Zeit, um Verhaltensänderungen, Krankheitsanzeichen und Stresssymptome zu erkennen, stattfinden. Insbesondere in Bezug auf die hohe Zahl älterer und kranker Tiere im Bestand der Klägerin sei mit einem erhöhten Betreuungsaufwand je Tier zu rechnen. Die Amtstierärztin kommt zu der abschließenden und für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbaren fachlichen Bewertung, dass bei der Katzenhaltung der Klägerin mit über 100 Tieren nicht von einer nach § 2 TierSchG geforderten art- und bedürfnisgerechten Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung ausgegangen werden könne.
In einer weiteren fachlichen Einschätzung vom 8. September 2014 (vgl. Bl. 27 der Behördenakte, Teil 1) kommt die Amtstierärztin zu der Einschätzung, dass jede Kleingruppe einen eigenen Aufenthaltsbereich benötige, wobei je Gruppe sozial verträglicher Tiere 8 – 10 Katzen zugerechnet werden könnten und auch kleinere Räume für eine Solitärhaltung kranker und sozial unverträglicher Katzen benötigt würden, so dass die maximal zu haltende Tierzahl auf ca. 60 verringert werden müsse.
Darüber hinaus hat das Landratsamt Rhön-Grabfeld die fachlichen Gründe für eine Reduzierung der Zahl der zu haltenden Katzen im Anwesen der Klägerin nochmals im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt: Obwohl Katzen von Natur aus Einzelgänger seien, könnten sie auch in Gruppen leben. Bei einer Gruppe von 80 Katzen erhöhten sich die wechselseitigen Beziehungen zu einer Beziehungsflut, bei der die überwiegend einzelgängerische Tierart einem andauernden sozialen Stress ausgesetzt sei, aus dem dann erhebliches Leiden erwachse. Dass Katzenhaltungen in Großgruppen und speziell wie im vorliegenden Fall von über 100 Individuen grundsätzlich Haltungsfehler seien, sei festzuhalten. Lediglich bei der Frage, wo eine Kleingruppe aufhören und eine Großgruppe anfange, sei in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und insbesondere den Merkblättern Nr. 43 und Nr. 139 der TVT besondere Beachtung zu schenken. Die freiwillige Geselligkeit der Katze verbiete eine wahllose Vergesellschaftung. Bei ungünstigen Haltungsbedingungen komme es zu aggressiven territorialen Auseinandersetzungen innerhalb der Katzenpopulation. Im Fall der Katzenhaltung der Klägerin sei auffällig, dass sich viele Tiere einen dunklen Versteckplatz suchten. Auch seien viele Katzen auffällig scheu bzw. aggressiv. Dies seien Anzeichen dafür, dass sich die Tierhaltung als nicht tierart- und bedürfnisgerecht erweise.
Diesen fachkundigen Stellungnahmen kommt im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch der erkennenden Kammer steht beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, nach dem Gesetz (vgl. § 15 Abs. 2, § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946; B. v. 14.7.2008 – 9 CS 08.536; U. v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146; VG Würzburg, B. v. 22.11.2011 – W 5 S 11.849; B. v. 17.9.2010 – 5 S 10.935; alle juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 15 Rn. 5 ). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. auch BayVGH, U. v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146; B. v 17.5.2002 – 25 ZB 99.3767; beide juris).
Gegen diese fachliche Meinung von besonderem Gewicht kann die Klägerseite mit ihrem Vorbringen, dass das Landratsamt zu der irrigen Meinung komme, dass Katzenhaltungen in Großgruppen grundsätzlich Haltungsfehler seien, nicht durchdringen. Zwar ist der Klägerin beizupflichten, dass in dem TVT-Merkblatt Nr. 139 nicht explizit dargelegt ist, wie groß eine Katzengruppe maximal sein dürfe, damit ein geselliges Beisammensein möglich sei. Zum Erfolg verhelfen kann der Klägerin auch nicht ihr Vorbringen, wonach „der nicht zu beanstandende Gesamtzustand“ des Anwesens beweise, dass das vorhandene Personal durchaus in der Lage sei, die Katzenhaltung ordnungsgemäß durchzuführen und auch der behandelnde Tierarzt den Katzenbestand als nicht beanstandungswürdig beurteile. Insoweit kann schon nicht davon die Rede sein, dass der Gesamtzustand nicht zu beanstanden sei, wobei insoweit an dieser Stelle lediglich auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird.
Darüber hinaus bleibt auch darauf hinzuweisen, dass es in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt ist, dass die Zusammenfassung besonders großer Tierbestände auf engem Raum einen Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 29; OVG Lüneburg, B. v. 3.8.2009 – 11 ME 187/09; VG Augsburg, B. v. 23.9.2011 – Au 2 S 11.733 – beide juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Halter bei einer derartigen Anzahl der von ihm gehaltenen Tiere nicht mehr in der Lage ist, dem einzelnen Tier die erforderliche Pflege und Betreuung angedeihen zu lassen.
Nach Überzeugung der Kammer ist nach allem davon auszugehen, dass es sich bei einer Haltung einer Großgruppe von Katzen, hier von mehr als 60 Katzen auf einem Anwesen um eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG handelt, da bei den Tieren zumindest Verhaltensbedürfnisse wie „Ruheverhalten“ oder „Sozialverhalten“ erheblich zurückgedrängt werden.
Die Zuwiderhandlungen stellen sich auch als grob und wiederholt dar. Hierbei können auch die mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 30. März 2011 abgeurteilten Taten berücksichtigt werden. Im Einzelnen:
Grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG sind bereits zu sehen in der mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 30. März 2011 abgeurteilten Tat der Klägerin. Danach hat die Klägerin in 141 Fällen einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt, strafbar als Tierquälerei in 141 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 17 Nr. 2b, 20 Abs. 1 TierSchG, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, im Zeitraum von jedenfalls 27. März 2010 bis zum 30. September 2010 im Wohnhaus ihres (früheren) Anwesens insgesamt 141 Katzen, die, wie sie zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hatte, nicht artgerecht gehalten zu haben. So wurden mit Parasiten, Viren und Bakterien infizierte Tiere zusammen mit gesunden Tieren in verschiedenen Zimmern in größeren oder kleineren Gruppen gehalten. Dies stellt nach den og. Maßstäben auch eine grobe und – weil über einen längeren Zeitraum andauernde – wiederholte Zuwiderhandlung dar.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 14. September 2015 sowie im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 9. März 2016 zu entnehmenden Geschehnisse des Jahres 2015 hier noch als weitere grobe Zuwiderhandlung berücksichtigt werden dürfen. Danach wurde gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu 25,00 EUR festgesetzt, weil sie beschuldigt wurde, einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben, strafbar als quälerische Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG. Fraglich ist insoweit nämlich, ob sich die Rechtmäßigkeit eines (eingeschränkten) tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbotes nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestimmt oder der der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris). Jedenfalls zeigen auch diese Geschehnisse, dass auch nach Bescheiderlass keine Besserung eingetreten ist.
Durch die groben und wiederholten Zuwiderhandlungen im vg. Sinn hat die Klägerin den Tieren auch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Dies lässt sich unzweifelhaft dem Strafbefehl des Amtsgerichts Haßfurt entnehmen, wonach durch „die hierdurch ausgelöste geruchliche Belastung, völlig unzureichenden hygienischen Verhältnisse sowie durch die bei den Tieren Stress auslösende Gruppenhaltung den Katzen länger andauernde erhebliche Leiden zugefügt“ wurden (vgl. Bl. 50 der Akte der StA Bamberg 105 Js 11033/10). Die Kammer hat keinerlei Zweifel an diesen Feststellungen, die durch die in den Behördenakten getroffenen Feststellungen sowie dort vorhandenen Lichtbildern untermauert werden.
Auch ist hier von einer negativen Prognose auszugehen, denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin ohne den Erlass eines (eingeschränkten) Haltungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. So hat bereits das Amtsgericht Haßfurt bejaht, das die Voraussetzungen eines Tierhaltungsverbots nach § 20 TierSchG gegeben seien. Aufgrund des Urteils wie auch der sich aus den Behördenakten ergebenden Abläufen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin mit der Haltung einer derart großen Zahl von Tieren überfordert ist. Derartige Tatsachen im vg. Sinn ergeben sich darüber hinaus aus den Umständen, wie sie auf dem nunmehrigen Anwesen der Klägerin herrschen. Diese hat sich trotz mehrmaliger Aufforderungen des Landratsamts Rhön-Grabfeld nicht davon abhalten lassen, in den letzten Jahren dort teilweise über 120 Katzen zu halten, wobei die Zahl trotz mehrfacher Ermahnungen der Behörden und sogar nach Bescheiderlass noch zugenommen hat.
Nach allem liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG vor. Wie bereits dargelegt muss gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier insbesondere seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend auch verhaltensgerecht unterbringen. Gemäß der fachkundigen Stellungnahme der Amtstierärztin des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, der hinsichtlich der Haltung und Unterbringung von Tieren besondere Bedeutung zukommt und durch laienhafte Einwände in der Regel nicht entkräftet werden kann, sind die Räumlichkeiten im Anwesen der Klägerin für die Haltung von über 60 Katzen nicht geeignet. Die Zahl der zu haltenden Katzen ist deshalb zur Sicherstellung tierschutzkonformer Zustände auf maximal 60 Tiere zu reduzieren. Nur durch eine solche Reduzierung ist eine artgerechte und verhaltensgerechte Unterbringung und Haltung von Katzen im o.g. Anwesen sichergestellt.
Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der amtlichen Tierärzte, dass die artgerechten Anforderungen der Tierhaltung bei der Klägerin nicht ausreichend erfüllt werden, nicht erschüttert. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch der erkennenden Kammer den amtlichen Tierärzten dabei eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (siehe hierzu oben), bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung.
1.3.
Das eingeschränkte Tierhaltungsverbot, mit der die private Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen beschränkt wird, erweist sich auch als notwendig i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Auch im Übrigen stellt es sich als verhältnismäßig und ermessensgerecht dar.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch das eingeschränkte Tierhaltungsverbot nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. sein, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Zunächst verhält es sich hier so, dass bei derartigen Verstößen wie im vorliegenden Fall ein behördliches Einschreiten angezeigt ist (zur Frage, ob der Behörde überhaupt ein Entschließungsermessen eingeräumt ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 5). Zugunsten der Klägerin ist hier davon auszugehen, dass das eingeschränkte Tierhaltungsverbot mit einer Obergrenze von immerhin 60 Katzen (noch) ein geeignetes Mittel darstellt, um künftige Tierschutzverstöße zu verhindern bzw. eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere zu gewährleisten. Jedenfalls ist diese Anordnung erforderlich, nachdem die Untersagung der Haltung von Katzen in einem Tierheim bzw. einer tierheimähnlichen Einrichtung mit Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 21. Oktober 2010 und die Beschränkung der Katzenhaltung auf 20 Tiere mit Bescheid derselben Behörde vom 25. Oktober 2010 sowie das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 30. März 2011 keinerlei Umdenken bei der Klägerin haben erkennen lassen. Im vorliegenden Fall kommen mildere Mittel als ein eingeschränktes Haltungsverbot nicht in Betracht. Weniger eingreifende Maßnahmen, wie auch eine Beschränkung auf eine größere Anzahl zu haltender Katzen, können nicht als ausreichend erscheinen. Nach Einschätzung der erkennenden Kammer wäre wohl als weiteres Mittel durchaus auch ein vollständiges Haltungsverbot, jedenfalls ein Verbot mit einer deutlich geringeren Zahl als 60 Katzen in Frage gekommen, zumindest aber ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen. Dies jedenfalls auch angesichts des Umstands, dass sich die Klägerin auch von den vg. behördlichen Maßnahmen und einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht hat beeindrucken lassen, vielmehr zwischenzeitlich gegen sie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 14. September 2015 wegen quälerischer Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG eine weitere Geldstrafe, diesmal in Höhe von 60 Tagessätzen zu 25,00 EUR festgesetzt wurde.
Soweit die Klägerseite vorbringt, dass das Landratsamt Rhön-Grabfeld sein Auswahlermessen nicht ermessensgerecht ausgeübt habe, da von den 128 auf dem Anwesen lebenden Katzen 34 im Eigentum des auf dem Anwesen wohnenden Untermieters stünden und sich damit der Bescheid an alle Tierhalter des Anwesens hätte richten müssen, kann sie nicht durchdringen.
Hinsichtlich der Störerauswahl gelten die allgemeinen Regelungen des Ordnungsrechts, so insb. Art. 9 LStVG. So ist grundsätzlich der Handlungsstörer heranzuziehen. Bei Verstößen gegen § 2 TierSchG wendet sich die Behörde also regelmäßig an den Halter, Betreuer und/oder Betreuungspflichtigen. In Betracht kommt allerdings auch die Inanspruchnahme des Zustandsstörers, so z. B. der Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet oder das gefährdete Tier sich befindet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 3 unter Berufung auf VG Arnsberg, B. v. 20.11.2007 – 14 L 749/07). Dabei soll die Behörde – nach den allgemeinen Maßstäben des Sicherheitsrechts – denjenigen Störer in Anspruch nehmen, der die Gefahr bzw. Störung, am schnellsten, wirksamsten und effektivsten beseitigen kann.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die Inanspruchnahme der Klägerin keinen rechtlichen Bedenken. Es ist dem Beklagten beizupflichten, wenn dieser darauf abstellt, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren ankomme, sondern hier die Katzenhaltung auf dem Hof der Klägerin als Haltungseinheit anzusehen sei. Darüber hinaus ist die Klägerin nicht nur Verhaltensstörerin, sondern als Mieterin des Hofs, in dem die Katzenhaltung (ihrer Katzen sowie der des Untermieters …) stattfindet auch Zustandsstörerin. Mithin sprechen hier auch Gesichtspunkte einer effektiven Gefahrenabwehr für die (alleinige) Heranziehung der Klägerin.
1.4.
Die Verpflichtung, die überzähligen Katzen bis 31.12.2014 abzugeben, angeordnet in Ziffer 21 des streitgegenständlichen Bescheids findet ihre rechtliche Stütze (ebenfalls) in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. 3 TierSchG. Denn die Behörde kann – wie hier geschehen – bei Erlass eines (beschränkten) Tierhaltungsverbots einen weiteren Grundverwaltungsakt mit dem Ziel der Auflösung des Tierbestandes bzw. des Tierbestandes über den zulässigen Bestand hinaus) erlassen (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2008 – 9 CS 07.3231 und VG Ansbach, GB v. 17.1.2013 – AN 10 K 12.01505; beide juris; s.a. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 33).
Soweit die Klägerin vorbringt, dass es völlig ausgeschlossen (gewesen) sei, dass bis zum 31. Dezember 2014 die angeblich überzähligen Katzen abgegeben werden könnten, so dass diese Anordnung auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Anders als die Klägerin wohl meint, wurde von Seiten der Beklagten nicht verlangt, dass die überzähligen Katzen einzeln an aufnahmewillige Privatpersonen abgegeben werden. So kann hier von einer objektiven Unmöglichkeit schon nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist aber auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum die Klägerin ihren Katzenbestand nicht innerhalb von immerhin vier Monaten von 110 auf 60 Katzen vermindern können sollte, bspw. durch Abgabe der Katzen an verschiedene Tierheime. Schließlich liegt es allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn sie ihren Katzenbestand von 81 Tieren im Februar/März 2014 auf ca. 110 zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nur wenige Monate später massiv erhöht, obwohl ihr von Seiten der Vertreter des Veterinäramtes mehrfach erklärt wurde, dass die Zahl der gehaltenen Katzen (deutlich) reduziert werden müsse und sie dies auch zugesagt hat.
2.
Auch die in Ziffern 2 – 19 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten und – da es an einer zugrundeliegenden (Zulassungs-)Entscheidung fehlt – selbstständigen Anordnungen (und nicht wie der missverständliche Wortlaut, der von „Auflagen“ spricht, nahelegen würde, Nebenbestimmungen) erweisen sich als rechtmäßig.
2.1
Die Anordnung in Ziffer 2, dass in nicht zur Katzenhaltung geeigneten Räumen (u. a. Futterlager, Heizkeller, Treppenhaus, fensterlose Räume sowie Räume unterhalb der Mindestfläche) keine Katzen zu halten sind, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Anordnungen treffen kann.
Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss – wie dargelegt -, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Hierzu gehört auch, dass eine Katzenhaltung nur in den dafür geeigneten Räumen stattfinden darf. Das wird von Klägerseite auch nicht bestritten. Bestritten wird lediglich, dass es sich beim Treppenhaus im Anwesen der Klägerin um einen solchen „nichtgeeigneten“ Raum handelt. So bringt die Klägerin vor, dass das Treppenhaus ein abgeschlossener Teil des Mehrfamilienhauses sei, über den man die verschiedenen, in sich abgeschlossenen Wohneinheiten erreiche. Es handele sich um einen offenen Wohnungsaufgang, über den man die einzelnen Zimmer, die sich über 3 Etagen erstreckten, betrete. Die Katzen, die in den Rückzugszimmern seien, könnten sich zu der Hausgruppe gesellen. Wenn sie wieder aus der großen Gruppe heraus wollten, dürften sie wieder ins Rückzugszimmer zurück.
Dem ist das Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld sowohl im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar gegenübergetreten. So hat der Leiter dieses Veterinäramtes, Herr Veterinärdirektor Dr. Ko., in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts umfassend dargelegt, dass es sich bei dem Treppenhaus im Anwesen der Klägerin nicht um einen für eine Katzenhaltung geeigneten Raum handele. Der Grund liege darin, dass Katzengruppen abgeschlossen Räume benötigten. Dies gelte sowohl für gesunde, als auch – erst recht – für kranke Tiere. Wenn dies nicht beachtet werde, weil beispielsweise Katzen, nicht nur in den in das Treppenhaus führenden Räumen, sondern im Treppenhaus selbst gehalten würden, führe dies zu verstärktem sozialen Stress zwischen den Tieren. Aus diesem Grund könne das Treppenhaus nur als Treffpunkt bzw. Durchgangsraum für einzelne Tiere angesehen werden, nicht aber als geeigneter Aufenthaltsraum bzw. Rückzugsraum für einzelne Tiere oder Gruppen. Dieser fachkundigen Stellungnahme, wonach das Treppenhaus im Anwesen der Klägerin als offener Bereich nicht geeignet zur Tierhaltung ist, kommt im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zu, da beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, nach dem Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (s.o.). Soweit die Klägerin die Feststellungen der Veterinäre des Beklagten anzweifelt, bleibt ihr Vortrag erfolglos.
2.2.
Auch die weiteren Anordnungen in Ziffern 3 – 19 findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Anordnungen treffen kann.
2.2.1.
Die Gebote und Verbote des § 2 TierSchG sind unmittelbar aus sich selbst heraus geltendes Recht, das auch ohne (aufgrund von § 2a TierSchG erlassene) Rechtsverordnungen zu beachten und von den Behörden anzuwenden ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 13). Die Voraussetzungen für behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG sind gegeben, sobald in einer Tierhaltung Verhaltensbedürfnisse, die sich den Oberbegriffen „Ernährung“, „Pflege“ oder „verhaltensgerechte Unterbringung“ zuordnen lassen, ungemessen zurückgedrängt werden (vgl. BVerfG, U. v. 6.7.1999 – 2 BvF 3/90 – BVerfGE 101, 1; BayVBl 2000, 242; OVG Lüneburg, B. v. 21.3.2007 – 11 ME 237/06; VG Mainz, B. v. 13.6.2016 – 1 L 187/16.MZ; VG Würzburg, U. v. 12.3.2009 – W 5 K 08.799; alle juris). Geschieht dies dennoch, verstößt die Haltungsform gegen § 2 Nr. 1 TierSchG.
Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn der jeweilige Verhaltensablauf verunmöglicht oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird. Dazu rechnen jedenfalls die Bedürfnisse der Funktionskreise „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Eigenkörperpflege“, „Sozialverhalten“ und „Erkundung“ (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 13). Maßstab bei der Beantwortung dieser Frage ist – bei Wildtieren – ein Vergleich mit Tieren der gleichen Art und Rasse unter natürlichen bzw. – bei Haustieren – unter naturnahen Bedingungen (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.3.2009 – W 5 K 08.799 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 9). Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltensbedürfnisses zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei diesen Grundbedürfnissen nicht an (vgl. BVerfG, U. v. 6.7.1999 – 2 BvF 3/90 – BVerfGE 101, 1; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 15).
Die Anordnungen unter Nr. 3 -19 des streitgegenständlichen Bescheids betreffen alle die Bereiche „Ernährung“, „Pflege“ oder „verhaltensgerechte Unterbringung“.
Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung kann auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z. B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standarisierten Gutachten herangezogen werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen und von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden.
Die vom Beklagten zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG herangezogenen Merkblätter Nr. 43 „Mindestanforderungen an Katzenhaltungen“, Stand 2013, und Nr. 139 „Katzenhaltungen unter Berücksichtigung ethologischer Kenntnisse“, Stand 9/2012, der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Äußerung dar, die im Verfahren herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.7.2012 – 9 ZB 10.3169; OVG Lüneburg, B. v. 3.8.2009 – 11 ME 187/09; VG Mainz, B. v. 13.6.2016 – 1 L 187/16.MZ; VG Saarland, B. v. 8.2.2012 – 5 L 48/12; VG Würzburg, B. v. 19.9.2012 – W 5 S 11.718; alle juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 34).
2.2.2.
Die in den Ziffern 3 – 19 getroffenen Anordnungen stehen im Einklang mit den Merkblättern Nr. 43 und 139 des TVT. Auf die Empfehlungen der Merkblätter als antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen durfte das Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld sich stützen, als der zuständige Amtstierarzt sich diese fachlich zu eigen gemacht hat. Die Klägerin hat hiergegen teilweise schon sachlich nichts geltend gemacht. Soweit sie Einwendungen vorgebracht hat, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen. Im Einzelnen:
Die Vorgabe in Ziffer 3 stützt sich auf die Empfehlung in Ziffer II.6 des Merkblatts Nr. 43, wonach in einer Gruppe nur solche Katzen gehalten werden dürfen, die gesund sind und friedlich und angstfrei zusammen leben können und Katzen aus der Gruppe zu entfernen und getrennt zu halten sind, sobald Anzeichen von Verhaltensstörungen bei diesen auftreten. Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht. Vielmehr trägt sie nur vor, dass die Anforderung, wonach eine Gruppenzusammensetzung tierart- und bedürfnisgerecht zu gestalten sei, schon immer erfüllt werde. Bei Auffälligkeiten werde gehandelt und die Katze, die sich nicht wohlfühle, einer anderen Gruppe zugewiesen.
Die Anordnung in Ziffer 4 stützt sich auf Ziffer II.2.2 des Merkblatts Nr. 43, wonach der Halter oder Betreuer eine ordnungsgemäße Unterbringung und Versorgung der Katzenwelpen zu gewährleisten hat. Auch insoweit bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht. Sie macht sich diese vielmehr zu eigen, wenn sie vortragen lässt, dass diese Anforderung schon immer erfüllt werde und solche Katzen nicht im Bestand vorhanden seien.
Die Vorgabe in Ziffer 5 stützt sich auf die sachverständige Empfehlung in Ziffer III.1 des Merkblatts Nr. 43, wonach die Raumgröße, d. h. die frei verfügbare Bodenfläche, für die Haltung von ein bis zwei Katzen mindestens 15 m² betragen muss, für jede weitere Katze zwei Quadratmeter zusätzlich erforderlich sind und die Raumhöhe mindestens zwei Meter betragen muss. Auch insoweit räumt die Klägerin ein, dass die Anforderung erfüllt werde.
Die Anordnung in Ziffer 6 stützt sich auf Ziffer II.3 des Merkblatts Nr. 43, wonach Raumklima und Lichtverhältnisse den Anforderungen für Wohnräume entsprechen und einen Tag-Nacht-Rhythmus aufweisen müssen. Auch insoweit bringt die Klägerin vor, dass die Anforderung „vorbildlich eingehalten“ werde.
Die Regelung in Ziffer 7 basiert auf Ziffer III.4 (Satz 1) des Merkblatts Nr. 43, wonach der Raum strukturiert (möbliert) und in verschiedene Ebenen (zum Beispiel Wandbretter in unterschiedlicher Höhe) unterteilt sein, sowie Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten in ausreichender Anzahl aufweisen muss. Auch insoweit bestreitet die Klägerin nicht die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung.
Die Vorgabe in Ziffer 8 stützt sich ebenfalls auf die sachverständige Empfehlung in Ziffer III.4 (Satz 2) des Merkblatts Nr. 43, nach der artgerechtes Spielzeug und die Möglichkeit zum Krallenwetzen in ausreichender Anzahl vorhanden sein müssen. Gegen diese Anordnung geht die Klägerin ebenfalls nicht in der Sache vor.
Die Regelung in Ziffer 9 basiert auf Ziffer II.4 (Satz 1) des Merkblatts Nr. 43, wonach für eine regelmäßige, ausreichende und artgerechte Fütterung und Tränkung, sowie für einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand der Katzen gesorgt werden muss. Sachliche Einwände werden von der Klägerseite insoweit nicht vorgebracht.
Die Regelung in Ziffer 10 findet eine Grundlage in Ziffer III.4 (Satz 3) des Merkblatts Nr. 43, nach der mindestens ein bis zwei Schlafplätze mehr vorhanden sein müssen, als Tiere im Raum sind und die Schlafplätze es den Katzen ermöglichen müssen, bequem zu liegen und sich von den anderen zurückzuziehen. Hierzu bringt die Klägerin lediglich vor, dass die Anforderung „vorbildlich eingehalten“ werde.
Die Vorgabe in Ziffer 11 stützt sich auf die sachverständige Empfehlung in Ziffer 2 Absatz 3 und Ziffer 7 (Spiegelstriche 3, 4 und 5) des Merkblatts Nr. 139, wonach jeder Katze mindestens ein Futternapf, ein Wassernapf und eine Katzentoilette zur Verfügung stehen müssen. Die Klägerseite bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bzgl. der Katzentoiletten und bringt in der Klage vor, dass in Ziffer 2 des Merkblatts Nr. 139 ausgeführt werde, dass „Katzengruppen, also Tiere mit freundlicher gegenseitiger Kontaktaufnahme, Toiletten auch gemeinsam (benutzen), so dass pro Katzengruppe zwei vorhanden sein müssen“. Entscheidend ist aber, dass grundsätzlich nach den Empfehlungen in dem Merkblatt Nr. 139 zwei Katzentoiletten pro Katze zur Verfügung stehen sollen (vgl. Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 7 des Merkblatts Nr. 139). Wie der fachkundige Vertreter des Veterinäramts des Beklagten vorbringt, kann es sich bei Gruppen i. S. d. Absatzes 3 Satz 2 der Ziffer 2 des Merkblatts nur um Kleingruppen handeln, die hier nicht anzunehmen sind.
Die Regelung in Ziffer 12 basiert auf Ziffer II.4 (Satz 2) des Merkblatts Nr. 43, wonach die Futter-, Tränkgefäße und Toiletten aus gesundheitsunschädlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen und täglich gereinigt werden müssen. Die Klägerseite bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht.
Die Vorgabe in Ziffer 13 stützt sich ebenfalls auf Ziffer II.4 (nun Satz 3) des Merkblatts Nr. 43, nach der die Schlafplätze und die Aufenthaltsbereiche sauber und trocken zu halten sind und sie aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit keine Gesundheitsschäden verursachen dürfen. Die Klägerseite bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung, sondern bringt vielmehr in der Klage vor, dass die Anforderung eingehalten werde.
Ziffer 14 des streitgegenständlichen Bescheids stellt ab auf Ziffer III.4 (Satz 4) des Merkblatts Nr. 43, Nr. 2 Absatz 2 (Satz 2) und Nr. 7 (Spiegelstriche 4 und 5) des Merkblatts Nr. 139, wonach Schlafplatz, Fressplatz und Katzentoilette nicht unmittelbar nebeneinander aufgestellt werden dürfen und Futternapf, Wassernapf und Katzentoilette mindestens jeweils drei Meter voneinander entfernt sein müssen. Die Klägerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Sie bringt vielmehr in der Klage vor, dass die Anforderung eingehalten werde. Im Futterraum würden die Futter- und Wassernäpfe auf der einen Seite und die Katzentoiletten an der gegenüberliegenden Wand untergebracht. In Einzelfällen sei der Abstand etwas geringer als 3 m.
Die Vorgabe in Ziffer 15 stützt sich auf die sachverständige Empfehlung in Ziffer III.5 des Merkblatts Nr. 43, wonach die Tiere die Möglichkeit haben müssen, ihre Umwelt durch ein Fenster beobachten zu können, die Fenster zu öffnen und ab der ersten Etage gegen ein Herausfallen der Katzen gesichert sein müssen, wobei das gleiche für Balkone gilt und bei Kippfenstern katzensichere Schutzvorrichtungen anzubringen sind. Die Klägerseite bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Sie bringt vielmehr in der Klage vor, dass die Tiere die Möglichkeit hätten, durch viele Fenster beobachten zu können. Viele Fenster seien mit festen Gittern versehen, so dass die Tiere auch bei offenen Fenstern hinausschauen könnten. Balkone seien mit Gittern versehen.
Die Regelung in Ziffer 16 findet eine Grundlage in Ziffer III.6 des Merkblatts Nr. 43, nach der die Katzen mindestens sechs Stunden am Tag die Möglichkeit haben müssen, mit dem Menschen Kontakt aufzunehmen, d. h. der Mensch in dieser Zeit anwesend sein sollte. Die Klägerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung, sie bringt vielmehr in der Klage vor, dass die Anforderung eingehalten werde. Die Katzen hätten jederzeit die Möglichkeit, mit Menschen Kontakt aufzunehmen. Der Untermieter sei immer da und auch sie selbst sei für mehrere Stunden täglich während der Woche anwesend sowie ständig am Wochenende.
Die Vorgabe in Ziffer 17 stützt sich auf Ziffer III.7 des Merkblatts Nr. 43, wonach verwilderte Hauskatzen, die nicht auf den Menschen geprägt sind, für diese Haltungsform ungeeignet sind. Die Klägerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung, sondern bringt vielmehr vor, dass derartige Katzen nicht aufgenommen würden.
Die Vorgabe in Ziffern 18 und 19, wonach die Klägerin dem Veterinäramt des Landratsamts nicht nur mitzuteilen hat, wie viele Katzen sich in welchen Räumen befinden, sondern auch wenn sich eine Veränderung in der Anzahl und der Zusammensetzung der einzelnen Gruppen bzw. Veränderungen der Räumlichkeiten ergibt, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Klägerseite bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Sie erklärt vielmehr, dass sie dem Veterinäramt und dem Landratsamt regelmäßig den Bestand der Katzen durch eine genaue Aufstellung mitgeteilt habe. Gleiches gelte für die Veränderung der Anzahl und der Zusammensetzung der einzelnen Gruppen bzw. die Veränderung der Räumlichkeiten.
Sämtliche Anordnungen erweisen sich auch als verhältnismäßig und sind frei von Ermessensfehlern. Sie waren notwendig im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und auch geeignet sowie – angesichts der Zustände in der früheren wie auch in der jetzigen Katzenhaltung sowie angesichts der im Urteil des Amtsgerichts Haßfurt abgeurteilten Taten – erforderlich, um das Ziel der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG, nämlich eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere, zu erreichen. Sie sind auch nicht unverhältnismäßig i.e.S..
Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde auch ein Erschließungsermessen und nicht nur ein Auswahlermessen einräumt (vgl. VG Berlin, B. v. 19.2. 2013 – 24 L 25.13 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG. § 16a Rn. 5), sind Ermessensfehler jedenfalls nicht ersichtlich.
3.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 18 ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung in Ziffern 24 und 25 des streitgegenständlichen Bescheids.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzulegen, da der Beklagte nur mit geringem Teil unterlegen ist. Soweit die Klage lediglich bezüglich einer von zwei Zwangsmittelandrohungen Erfolg hätte haben können und die Klägerin bei allen – immerhin 20 Anordnungen – unterlegen ist, fällt ihr Obsiegen nicht ins Gewicht. Vielmehr ist die Klägerin in der Sache im Wesentlichen unterlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.