Europarecht

Einschränkung des Handels mit Zahlungsansprüchen zwischen Landwirten

Aktenzeichen  RO 5 E 18.728

Datum:
23.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12803
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 641/2014 Art. 8
VO (EU) 1307/2014 Art. 4, Art. 34, Art. 60
InVeKosSV § 23
VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen kann die zuständige Behörde unabhängig von der Bestandskraft von Bescheiden auch Einwendungen erheben, wenn ihr bekannt ist, dass die übertragenen Zahlungsansprüche aus Gründen des materiellen öffentlichen Rechts keinen Bestand haben können. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zuständige Behörde kann auch Einwendungen gegen die Übertragung der Zahlungsansprüche unbeschadet privatrechtlicher Ansprüche geltend machen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 69.413,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein Landwirt, will erreichen, dass die auf den dem Antragsteller mit Bescheid vom 9.5.2018 neu zugeteilten 754,78 Zahlungsansprüche für Bayern lastende Veräußerungssperre mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
Der Antragsteller bewirtschaftet nach eigenem Vortrag zum einen den Betrieb 1…, zudem ist er Mitgesellschafter der landwirtschaftlichen Betriebe 2… GbR und 3… GbR, die er zusammen mit seiner Ehefrau bzw. seinem Bruder bewirtschaftet.
Früher (2015) waren allen drei Betrieben Zahlungsansprüche zugeteilt worden.
Am 23.11.2016 fand eine Vor-Ort-Kontrolle (VAK) auf den Betrieben statt. Im Prüfbericht vom 14.12.2016 ist für den Betrieb des Antragstellers mit der BN B… festgestellt, dass die Pensionstiere dieses Betriebes ausschließlich auf Flächen des Betriebes 3… gehalten werden. Es sei kein Bezug zum Betrieb des Antragstellers B… feststellbar. Futter, Standraum und Ausscheidungen der Rinder stammten aus bzw. verblieben im Betrieb 3… GbR. Die Trennung des Betriebes des Antragstellers (B…) und des Betriebes 3… GbR (C…) sei somit künstlich geschaffen und in Natura nicht nachvollziehbar.
Für den Betrieb 3… GbR (BN C…) ist im Prüfbericht festgestellt:
Keine eigene Hofstelle, ein Stallgebäude für alle drei Betriebe, keine Belege oder Rechnungen über den Fluß von Futter, Mist, Tieren zwischen den Betrieben, Teile der Schafe der 2… GbR beweiden auch 3… GbR Flächen, die Rinder des Betriebes des Antragstellers seien überwiegend auf den Weideflächen der 3… GbR gestanden.
Es handle sich somit nicht um eigenständige Betriebe im Sinne von InVeKoS.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte mit Änderungsbescheid vom 9.5.2018 dem Betrieb des Antragstellers (BN B…) 754,78 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, insgesamt 830,47 Zahlungsansprüche zu. Dabei ging das Amt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Betriebszusammenlegung der 3 Betriebe aus.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … lehnte mit weiteren Änderungsbescheiden vom 9.5.2018 die Zahlungsansprüche für den Betrieb 2… GbR (BN D…) und für den Betrieb 3… GbR (BN C…) ab. Auf den Inhalt dieser Bescheide wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat dagegen zwar Rechtsbehelfe angekündigt, aber noch nicht eingelegt.
Der Antragsteller hat zuvor Zahlungsansprüche dieser drei Betriebe an einen Betrieb 4… veräußert und dies mit Datum vom 5.3.2018 angezeigt und zwar 75,69 Zahlungsansprüche für den Betrieb des Antragstellers, K 4, für den Betrieb 3… GbR 155,31 Zahlungsansprüche für den Betrieb 2… GbR 599,70 Zahlungsansprüche.
Der zuständige Sachbearbeiter beim Amt für Landwirtschaft … hat mit E-Mail vom 23.4.2018, Anlage K 5, der Antragstellerseite mitgeteilt, dass das Amt die Zahlungsansprüche der 3 bekannten Betriebe zusammenlegen wolle, somit: 828,19 ZA, da ab 2015 eine getrennte Bewirtschaftung der Betriebe nicht vorliege. Rechtsgrundlage sei Artikel 60 VO 1306/2013 (Umgehungsklausel). Letzter Termin für eine Anhörung sei der 30.4.2018. Danach würden die oben genannten Bescheide erstellt.
Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 15.05.2018,
die Beklagtenseite wird verurteilt, die auf den dem Kläger mit Bescheid vom 9.5.2018 neu zugeteilten 754,78 Zahlungsansprüche für Bayern (…) lastende Veräußerungssperre (Anlage K6) mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Antragsgegnerseite habe bislang für die Antragsjahre 2017 und 2016 für die drei genannte Betriebe trotz ordnungsgemäßer Antragstellung ca. 700.000,- € Fördermittel nicht bewilligt und ausbezahlt. Deshalb habe sich der Antragsteller mit seinen Mitgesellschaftern Anfang des Jahres 2018 dafür entscheiden müssen, die dem Antragsteller und den anderen Betrieben zugeteilten Zahlungsansprüche als frei handelbare Rechte zu veräußern, da er die Betriebsflächen aufgrund der von der Antragsgegnerseite zu verantwortenden finanziellen Lage nicht mehr bewirtschaften könne und die Flächen daher ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr zur Verfügung stünden. Der Antragsteller habe alle seine und den beiden anderen Betrieben gehörigen im Jahr 2015 bestandskräftig zugeteilten Zahlungsansprüche am 5.3.2018 veräußert. Zahlungsansprüche seien frei handelbare vermögenswerte Rechte. Die drei Betriebe hätten sich weiter entschieden für 2018 keine Mehrfachanträge mehr zu stellen, sodass die Zahlungsansprüche für die Zukunft in den Betrieben auch nicht benötigt würden.
Die Antragsgegnerin habe die am 5.3.2018 verkauften Zahlungsansprüche ohne jede Vorankündigung gesperrt und entwertet und damit die Käufer kalt gestellt. Die aktuellen Käufer würden sich nunmehr geprellt fühlen und Nachlieferungsbzw. Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Verkäufer geltend machen. Auch die Übertragung der neu zugeteilten Zahlungsansprüche sei dem Antragsteller nicht möglich, da die Antragsgegnerseite die Übertragung heimlich (rechtsgrundlos) in vorsätzlicher rechtswidriger Weise gesperrt habe.
Nur wenn die Sperre bis spätestens Ende Mai 2018 aufgehoben werde, verblieben noch die Resttage bis zum 11.6.2018, um einerseits die Schadensersatzansprüche abwenden zu können und andererseits den aktuellen hohen Verkaufspreis am Markt realisieren zu können. Die Ausschlussfrist 11.6.2018 entscheide dem Antragsteller über seine wirtschaftliche Existenz.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Nach Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und § 23 InVeKoSV sei die Übertragung von Zahlungsansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für den Handel von Vermögenswerten sei aber, dass die Zahlungsansprüche dem Übertragenden endgültig und bestandskräftig zustünden. Das zuständige Ministerium habe mit LMS vom 30.5.2016 die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen den ZA-Handel einzuschränken bzw. zu unterbinden. Die Voraussetzungen für den Eintrag einer Handelsbesonderheit aus dem LMS vom 30.5.2016 seien gegeben. Die am 12.5.2018 zugegangenen ZA-Bescheide seien noch nicht bestandskräftig. Die Antragstellerseite führe auch explizit aus, dass sie gegen die förderrechtliche Zusammenführung der Betriebe im Hauptsacheverfahren gerichtlich vorgehen werde. Aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2016 festgestellten Flächenabweichungen seien die Zahlungsansprüche voll umfänglich dem tatsächlichen Bewirtschafter, dem Antragsteller, zugewiesen worden. Eine zusätzliche Zuweisung der 754,78 ZA bei dem Antragsteller sei nicht beabsichtigt und rechtlich auch nicht möglich. Für den Fall, dass die förderrechtliche Zusammenlegung der genannten Betriebe mit dem Betrieb des Antragstellers einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte, wäre die Entwertung der ZA sowohl bei der 3… GbR als auch bei der 2… GbR zu Unrecht erfolgt und müsste zurückgenommen werden. Würde die aktuelle Handelsbeschränkung (Gesamtsperre, kein Handel, keine Pacht) zum jetzigen Zeitpunkt aufgehoben werden, könnte der Antragsteller sofort alle ZA seines ZA-Kontos veräußern. Eine Rückbuchung der ZA von seinem ZA-Konto auf die Konten der 3…GbR und der 2…GbR wären im oben geschilderten Fall nach Veräußerung im Nachgang nicht mehr möglich. Nach einer Neuzuweisung von ZA an die 3… GbR und die 2… GbR würden der Antragsteller und seine GbRs im Ergebnis über insgesamt doppelt so viele ZA verfügen, als ihnen tatsächlich zustünden. Dies würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorteilung führen.
Ferner sei es seltsam, dass der Antragsteller sich zwar gegen die förderrechtliche Zusammenlegung der Betriebe wende, sich aber andererseits diese zugebuchten ZA zu eigen machen und sofort veräußern wolle. Bei Eintritt der Bestandskraft der oben genannten Bescheide wäre die Handelssperre aufzuheben und eine Übertragung der ZA möglich.
Weiterhin sei nicht auszuschließen, dass die Veräußerungsvorgänge auch deshalb unzulässig seien, weil der Käufer, der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers sei. Dieser habe im Schreiben vom 9.5.2018 ausgeführt, dass die Anwaltskanzlei die ZA erworben habe und in das Vermögen der Rechtsanwaltsgesellschaft eingegriffen worden sei. Eine Anwaltskanzlei sei aber kein eintragungsberechtigter Betriebsinhaber.
Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass nunmehr der Sohn des Antragstellers für die fraglichen Flächen 2018 einen Mehrfachantrag gestellt habe. Der Antragsteller sei dabei als Bevollmächtigter seines Sohnes bestellt. Die Festnetz- und Handynummer des Sohnes … seien identisch mit denen des Antragstellers.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache irreversibel vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. dazu BayVGH vom 22.9.2015 Az.: 22 CE 15.1478).
Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist ein Erfolg des Antragstellers in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren nicht mit einem hohen Grad wahrscheinlich.
Nach Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.6.2014 kann die zuständige Behörde Einwände gegen die Übertragungen erheben. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 dieser delegierten Verordnung kann allerdings die zuständige Behörde nur dann Einwände gegen die Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilte dem Übertragenen ihre Einwände baldmöglichst mit (siehe dort Satz 3).
Nach Art. 34 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 können die Mitgliedsstaaten, wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionale Reserve zurückfallen muss, oder dass ihr Einheitswert zu Gunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist.
Zu diesen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört auch die Umgehungsklausel des Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013. Nach dieser Umgehungsklausel wird „unbeschadet besonderer Bestimmungen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben“.
Durch die Aufteilung eines einheitlichen Betriebes in drei Betriebe können aber solche Vorteile künstlich geschaffen werden, da für größere Betriebe Degressionsregelungen bei den ZA und anderen Förderungen bestehen und auch für die vom Zahlungsanspruch abhängigen zusätzlichen Förderungen für den ökologischen Landbau und auch für Umverteilungsprämien und Ausgleichszulagen für kleinere Betriebe Vorteile bestehen.
Auch wenn Zahlungsansprüche ohne Flächenbindung übertragen werden können, so können doch nur Zahlungsansprüche von selbständigen „Betriebsinhabern“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und eines „Betriebes“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an nach Maßgabe von Art. 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber gem. Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung übertragen werden.
Nach Aktenlage spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass den drei Betrieben früher zu Unrecht Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, da sie aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.11.2016 nur ein Betrieb i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung sind. Danach ist Betrieb die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedsstaats befinden. So wurden nach diesen Feststellungen der VOK 2016 die Pensionsrinder des Betriebes des Antragstellers ausschließlich auf Flächen des Betriebes 3… gehalten. Der Betrieb 3… hat aber keine eigene Hofstelle. Es besteht danach auch nur ein Stallgebäude für alle drei Betriebe. Es gibt danach keine Belege oder Rechnungen für den Fluss von Futter, Mist, Tieren zwischen den Betrieben. Das Gericht folgt hinsichtlich weiterer Einzelheiten den Ausführungen im Änderungsbescheid vom 9.5.2018 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung insoweit ab.
Dem Antragsteller und dem Käufer der ZA waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits das Ergebnis der VOK 2016 bekannt. Sie wussten damit auch, dass das Risiko bestand, dass das AELF die 2015 zugeteilten ZA zurücknehmen und sperren könnte. Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen kann die zuständige Behörde unabhängig von der Bestandskraft von Bescheiden auch Einwendung erheben, wenn ihr bekannt ist, dass die übertragenen ZA aus Gründen des materiellen öffentlichen Rechts keine Bestand haben können und deshalb die Übertragung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der Verordnung (EU) Nr.614/2014 erfolgt.
Darüber hinaus ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegende Sperre der Übertragung der Zahlungsansprüche zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers führen würde. Denn dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 9.5.2018 für den Betrieb B… Zahlungsansprüche von 754,78 aus der nationalen Reserve (NR) und 75,69 ZA aus OG also insgesamt 830,47 ZA aus Gründen der „Verhältnismäßigkeit“ zugewiesen. Ob tatsächlich die Voraussetzungen einer Betriebszusammenlegung nach Art. 14 Nr. 3 der delegierten Verordnung (EU)Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014 vorlagen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Dies ist nicht Streitgegenstand.
Wenn der Antragstellervertreter vorbringt, dass dem Antragsteller zivilrechtliche Ansprüche der Käufer drohen, ist dies nicht im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen, weil die zuständige Behörde auch Einwendungen gegen die Übertragung der Zahlungsansprüche unbeschadet privatrechtlicher Ansprüche geltend machen kann. Was privatrechtliche Ansprüche des Käufers betrifft, möge der Antragstellervertreter beachten, dass er selbst der Käufer der Zahlungsansprüche ist und ihmwie oben ausgeführtdas Ergebnis der VOK 2016 und das Risiko einer Rücknahme und Sperre der ZA bekannt war. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.05.2018 bestreitet, dass ein Betriebsübergang auf den Sohn stattfand, dieser aber trotzdem einen Mehrfachantrag 2018 gestellt, der Antragsteller aber offensichtlich die neu mit Bescheid 9.05 2018 zugewiesenen Zahlungsansprüche seinem Sohn nicht übertragen will, muss hier nicht geprüft werden, ob dies wiederum einen Umgehungstatbestand darstellen könnte. Denn nach Art. 14 Nr. 1 der delegierten Verordnung EU-Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014 wäre im Falle der Vererbung der neue Betriebsinhaber berechtigt, in seinem Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebes zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
Auch dem mit Schriftsatz vom 22.05.2018 hilfsweise gestellten Antrag war nicht zu entsprechen, da die neu mit Bescheid vom 9.05 2018 zugewiesenen Zahlungsansprüche weder an den Käufer (hier: Antragstellervertreter) verkauft wurden noch wurde fristgerecht bis 15.05.2018 diese Übertragung bei der zuständigen Behörde angemeldet.
Schließlich ist dem Antragsteller auch zumutbar, die Bestandskraft der drei Bescheide abzuwarten. Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin würde bei Eintritt der Bestandskraft der oben genannten Bescheide die Handelssperre aufgehoben werden und eine Übertragung der ZA wäre dann möglich.
Aus diesen Gründen war der Antrag deshalb abzulehnen.
Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde nur die Hälfte des Hauptsachestreitwerts (ZA-Wert:183,90 Euro und 754,78ZA) angesetzt.

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