Aktenzeichen 22 O 770/16
Leitsatz
Tenor
1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 09.03.2016 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 06.04.2016 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.
2. Der gleichzeitig mit dem Einspruch gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag entspricht seinem Inhalt nach nämlich nicht den Erfordernissen des § 236 Abs. 2 S. 1, S. 2 2.HS. ZPO. Danach muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Der Beklagte beschränkt sich auf den Vortrag, er befinde sich „seit August 2016 in Haft“. Allein dieser Umstand begründet jedoch nicht, warum der Beklagte die Einspruchsfrist gegen das ihm öffentlich zugestellte Versäumnisurteil ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte.
Es fehlt zudem jeglicher Sachvortrag dazu, wann und aus welchen Gründen das Hindernis weggefallen ist. Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, er habe von dem Rechtsstreit „durch die Übergabe der Klageschrift durch die Kriminalpolizei am 19.12.2016“ erfahren, erschließt sich dies nicht. Die streitgegenständliche Klageschrift wurde nicht an die Kriminalpolizei zugestellt oder sonst übermittelt.
Der Antrag ist daher bereits unzulässig (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 233, Rdnr. 8).
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darüber hinaus auch unbegründet.
3.1. Allein die Inhaftierung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Grundsätzlich muss die Partei auch bei unfreiwilliger Abwesenheit von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort (z.B. Haft) dafür sorgen, dass sie Fristen wahren kann (vgl. bspw. BGH II ZR 174/94; BGH VII ZB 6/92). Auch die in Strafhaft einsitzende Partei muss sich ohne Verzögerungen um ihre Angelegenheiten kümmern (BGH IX ZB 28/84; BGH IV b ZR 17/85). Dabei kann die Erreichbarkeit auch durch einen mangelfrei ausgeführten Nachsendeauftrag oder die Anweisung an verlässliche Angehörige, z.B. die Ehefrau, die Post zu lesen und den Ehepartner zu verständigen (BGH VIII ZB 8/01) sichergestellt werden.
3.2. Abgesehen davon konnte das Versäumnisurteil vorliegend laut Postzustellungsurkunde an die letzte Meldeadresse des Beklagten in … in der … in … durch Einlegen in den Briefkasten bereits im März 2016 – und damit lange vor dem mitgeteilten Haftantritt des Beklagten im August 2016 – zugestellt werden.
Auf die Mitteilung des Beklagten, er habe sich im vergangenen Jahr in seiner Ferienwohnung im … in … aufgehalten, wo er seit Anfang 2010 gewohnt habe und ordnungsgemäß angemeldet sei, kommt es somit vorliegend nicht an.
Damit war der Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.