Aktenzeichen M 4 K 16.33999
Leitsatz
Ein Asylbewerber muss das Asylverfahren so betreiben, dass er jederzeit unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, zusätzliche Ermittlungen über den tatsächlichen Aufenthalt anzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz), weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG sowie des § 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht gegeben.
Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390 f.) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG n.F. wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er untergetaucht ist. Dieser Tatbestand ist im Falle der Klägerin erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer jeden Wechsel seiner Anschrift den Behörden mitteilen. Die Klägerin wurde am 23. Juni 2015 belehrt, dass sie jeden Wohnsitzwechsel anzeigen müsse und über die Folgen belehrt. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, zusätzlich Ermittlungen über den Aufenthalt der Klägerin anzustellen. Auch den Beschluss des VG Ansbach vom 13.04.2016, der der Bevollmächtigten zugestellt wurde, geht davon aus, dass die Klägerin untergetaucht ist.
Der Bescheid und die Abschiebungsandrohung sind daher rechtmäßig. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin untergetaucht ist. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten gröblich verletzt; ein Nichtvertreten ist nicht erkennbar. Es ist Aufgabe der Klägerin und ihres Bevollmächtigten, ihr Asylverfahren so zu betreiben, dass die Klägerin für die Behörde jederzeit unter ihrer Anschrift erreichbar ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen sehr unglaubwürdigen Eindruck gemacht, so dass ihr nicht geglaubt wird, dass sie nicht im Kirchenasyl war.
Die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Auch insoweit hat die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.