Europarecht

Entlassung des Vormunds wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels

Aktenzeichen  u 50 F 1659/20

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51409
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
SGB VIII § 42, § 42b Abs. 4, § 87 c Abs. 3

 

Leitsatz

Der bisherige Vormund ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Ort mit neuer Zuständigkeit hat. Vom Verteilungsverfahren nach § 42 SGB VIII ist der Mündel gem. § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgenommen. (Rn. 1) (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. D. Landratsamt R., Kreisjugendamt, W. 53, 8. R. wird als Vormund entlassen.
2. Als neuer Vormund wird bestellt: D. Amt für Jugend und Familie, L. Straße 31, 8. F.

Gründe

Der bisherige Vormund ist auf Antrag zu entlassen, da der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr in Hallbergmoos hat. Das Kreisjugendamt Rosenheim ist somit gemäß § 87 c Abs. 3 SGB VIII für die Führung der Vormundschaft nicht mehr zuständig. Vom Verteilungsverfahren nach § 42 SGB VIII wurde der Mündel gemäß § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgenommen.

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